Förderprogramm

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (ELER-Bildungsrichtlinie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)
Abteilungsgruppe Arbeits- und Wirtschaftsförderung

Weimarische Straße 45/46

99099 Erfurt

Weiterführende Links:
ELER

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Informationsveranstaltungen und Bildungsvorhaben planen, mit denen die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit des ländlichen Raumes gefördert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Thüringen fördert Sie mit Unterstützung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen, unternehmerischen und persönlichen Kompetenzen von Betriebsinhabern und Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft.

Sie erhalten die Förderung für

  • Berufsbildung und Erwerb von Qualifikationen (BEQ): Organisation und Durchführung von Ausbildungskursen, Lehrgängen und Workshops, die nicht Teil der normalen Ausbildung im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.
  • Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen (DEIN): Organisation und Durchführung von praktischen Vorführungen oder Demonstrationstätigkeiten sowie Verbreitung von Informationen über Berufe der Land- und Forstwirtschaft.
  • Betriebsaustausche und -besuche (BBM): Organisation und Durchführung kurzzeitiger Betriebsaustausche und -besuche des land- und forstwirtschaftlichen Managements.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist von der Art der Maßnahme abhängig. Normalerweise beträgt er 70 Prozent, maximal aber 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ihren Antrag reichen Sie vor Beginn der Maßnahme beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein. Für Vorhaben, die zwischen dem 1.1. und dem 30.4. des Folgejahres beginnen sollen, ist der Stichtag der 30.9., für Vorhaben, die zwischen dem 1.5. und dem 31.8. desselben Jahres beginnen sollen, der 31.1.

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