Förderprogramm

T(h)ür Tierwohl

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Naumburger Straße 98

07743 Jena

Weiterführende Links:
Tierwohlförderung in Thüringen Antragstellerportal PORTIA

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb Rinder oder Schweine tiergerecht halten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Thüringen fördert Sie als Landwirtin oder Landwirt bei der Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Sommerweidehaltung von Milchkühen, deren Nachkommen in der Aufzuchtphase sowie Mastrindern, die keiner Mutterkuhherde angehören (R1).
  • die tiergerechter Haltung von Schweinen in Abferkel-/Gruppenbuchten mit jeweils planbefestigten Flächen und die Aufstallung auf Einstreu (S1).
  • die Zucht und Haltung seltener oder gefährdeter einheimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Tierart und Nutzung und wird je Großvieheinheit gewährt.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte ausschließlich in digitaler Form über das Antragsportal PORTIA bis zum 30.9. des Vorjahres, in dem der Verpflichtungszeitraum beginnt, ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz in Thüringen, die

  • eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in Thüringen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, ausüben, und
  • einen Betrieb selbst bewirtschaften.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Tiere und Flächen gemäß der Regelungen des Förderprogramms selbst halten oder bewirtschaften.
  • Sie müssen die Rinder über einen Zeitraum von 4 Monaten vom 1.5 bis zum 1.11. (Weidezeitraum) und Schweine dauerhaft während des Kalenderjahres nach den Regelungen des Förderprogramms halten (Verpflichtungszeitraum).
  • Die Tiere müssen Ihnen gemäß Viehverkehrsverordnung eindeutig zuzuordnen sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

T(h)ür Tierwohl

[Vom 20. Dezember 2022]

[…]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zweck dieser Förderrichtlinie ist die Unterstützung der Tierhalter bei der freiwilligen Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren.

Die Anpassung von Produktionsstrukturen an weiter steigende Anforderungen im Hinblick auf das Tierwohl, in Verbindung mit einer nachhaltigen Agrarproduktion in der Nutztierhaltung, ist mit erheblichen Mehrkosten verbunden.

Mit dieser Zuwendung sollen verfahrensbedingte laufende Mehrkosten im Rahmen der Bewirtschaftung bei bestimmten Haltungsverfahren anteilmäßig ausgeglichen werden. Voraussetzung sind tiergerechte Haltungsverfahren, welche über die gesetzlich vorgeschriebenen Standards des Tierwohls hinausgehen und im Förderkatalog dieser Förderrichtlinie gemäß Nummer 2 enthalten sind.

1.2 Die Zuwendungen werden gewährt auf der Grundlage:

a) des von der Europäischen Kommission genehmigten GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland (CCI 2023DE06AFSP001) für die Förderperiode 2023 bis 2027, gemäß Verordnung (EU) 2021/2115,

b) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),

c) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),

d) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23),

e) der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV) in der Fassung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I 2022 S. 139), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1), unter Berücksichtigung der Bekanntmachung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2287),

f) der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBL. I 2022 S. 2244), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273),

g) der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung – GAPlnVeKoS-Verordnung) vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1),

h) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1),

i) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52),

j) des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG) in der Fassung vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996),

k) des Gesetzes zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPlnVeKoSG) in der Fassung vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523),

I) des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG) in der Fassung vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003),

m) der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) in der Fassung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2759), zuletzt geändert durch Artikel 1 a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146),

n) der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170),

o) des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) in der Fassung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231),

p) der Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege im jeweils gültigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK),

q) der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBI. S. 684) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) des Thüringer Finanzministeriums,

r) der §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBI. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBI. S. 212, 223).

Die Rechtsgrundlagen sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 7.1) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Indikatoren für die Förderung von Bewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind jeweils die Anzahl der geförderten Tierplätze oder Großvieheinheiten (GVE) je Jahr und die Anzahl der Zuwendungsempfänger je Jahr. Konkrete Ziele und Indikatoren der Förderung nach dieser Förderrichtlinie sind im GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland (Cel 2023DE06AFSP001) für die Förderperiode 2023 bis 2027 in Nummer 5.3 „Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums“ jeweils bei der betreffenden Intervention unter Ziffer 2 „Zugehörige spezifische Ziele, Querschnittsziel und relevante sektorale Ziele“, Ziffer 4 „Ergebnisindikator( en)“ und Ziffer 13 „geplante Einheitsbeträge-Finanzübersicht mit Outputs“ benannt.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Maßnahmen entsprechend der Maßnahmenübersicht (Anlage 1).

a) In der Maßnahmengruppe Rinder werden verfahrensbedingte Mehrkosten bei der Sommerweidehaltung von Rindern anteilmäßig ausgeglichen. Förderfähig ist die Sommerweidehaltung von Milchkühen, deren Nachkommen in der Aufzuchtphase sowie Mastrinder, die keiner Mutterkuhherde angehören. Direktzahlungsfähige Rinder (siehe Definitionen Anlage 5) sind von der Tierwohlförderung ausgeschlossen.

b) In der Maßnahmegruppe Schweine werden verfahrensbedingte Mehrkosten für die Verbesserung der Tiergerechtheit bei der Haltung von Schweinen anteilmäßig ausgeglichen.

c) In der Maßnahmegruppe Tiergenetische Ressourcen werden seltene oder gefährdete einheimische Nutztierrassen gefördert.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsfähig sind Antragsteller, welche aktive Betriebsinhaber im Sinne des § 8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung und deren Betriebssitz in Thüringen liegt. Der Betriebssitz ist der maßgebliche Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen muss der Sitz der Geschäftsleitung in Thüringen sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Als allgemeine Voraussetzung hat sich der Zuwendungsempfänger im Antrag zu verpflichten, den Betrieb aktiv selbst zu bewirtschaften und die einzubeziehenden Tiere und Flächen gemäß den im Förderkatalog (Anlage 2) festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen zu halten bzw. bewirtschaften. Eine Eigenbewirtschaftung liegt auch im Falle von Pensionsviehhaltung vor.

Die speziellen Zuwendungsvoraussetzungen werden im Förderkatalog (Anlage 2) unter der jeweiligen Maßnahme beschrieben.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren jährlichen Zuschusses gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung richtet sich grundsätzlich am bewilligten Verpflichtungsumfang in GVE bzw. Tierplätzen gemäß Anlage 4 aus.

Die Zuwendung wird aus dem Minimum der bewilligten und den tatsächlich nachgewiesenen GVE bzw. belegten Tierplätzen unter Berücksichtigung deren Belegungsdauer anhand der Anzahl der Tiere berechnet, die im Verpflichtungszeitraum nachweislich entsprechend der Zuwendungsvoraussetzungen gehalten werden. Die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Nummer 7.9 werden dabei berücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage für Bewilligung und Auszahlung ist die GVE-Summe im Durchschnitt des Verpflichtungsjahres.

Die Höhe der Förderung ist im Förderkatalog (Anlage 2) dargestellt, dabei gilt der GVE-Schlüssel gemäß Anlage 4.

5.3 Kombinierbarkeit

Diese Maßnahmen sind mit allen Ökoregelungen gemäß § 20 GAP-Direktzahlungen-Gesetz, Agrarumwelt- und Klimaschutzvorhaben und dem ökologischen Landbau kombinierbar.

Die Kombinierbarkeit der Tierwohimaßnahmen untereinander wird in Anlage 6 dargestellt.

5.4 Verminderte Zuwendung

Bei einer bereits gewährten Investitionsförderung nach der Anlage 1 „Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung“ des Agrarinvestitionsförderprogramms (AFP) oder gleichwertigen Förderungen aus öffentlichen Mitteln erfolgt bei der Maßnahmegruppe Schweine innerhalb der Zweckbindungsfrist eine verminderte Zuwendung.

Für ökologisch wirtschaftende Betriebe mit einer gleichzeitigen Förderung nach den KULAP-Maßnahmen Ö1 bzw. Ö2 erfolgt bei den Tierwohl-Maßnahmen S1, S2 und S3 eine verminderte Zuwendung.

5.5 Mindestförderbetrag

Eine Zuwendung ist nur möglich, wenn bei der Bewilligung die im Förderkatalog (Anlage 2) angegebenen Mindestförderbeträge je Maßnahme erreicht werden. Die im Förderkatalog (Anlage 2) festgelegten Mindestförderbeträge gelten jeweils für den ersten Antrag eines Antragstellers innerhalb einer Maßnahme. Bei weiteren Anträgen innerhalb derselben Maßnahme werden die Antragssummen auf die Bewilligungsstände jeweils laufender Verpflichtungen dieser Maßnahme angerechnet, sodass die Antragssummen der weiteren Anträge jeweils nicht unter die Regelung zum Mindestförderbetrag fallen.

5.6 Förderobergrenze

Innerhalb der Maßnahmen S2, S3 und S4 (Maßnahmenübersicht, Anlage 1) wird die Förderung auf eine bestimmte Tierplatzanzahl je Antragsteller begrenzt. Der sich somit ergebende Höchstförderbetrag einer Maßnahme gilt für die Summe aller Anträge eines Antragstellers innerhalb dieser Maßnahme. Bei weiteren Anträgen innerhalb derselben Maßnahme werden die Antragssummen auf die Bewilligungsstände jeweils laufender Verpflichtungen dieser Maßnahme angerechnet, sodass die kumulierte Antragssumme aller Anträge nicht über dem Höchstförderbetrag liegen darf.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Verpflichtungszeitraum

Der Zuwendungsempfänger hat sich gemäß Artikel 70 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2115/2021 zu verpflichten, die Maßnahme im beantragten Umfang für die Dauer von fünf Jahren im Betrieb durchzuführen, wobei der Verpflichtungszeitraum am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres beginnt und am 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres endet.

Für neue, ab dem Jahr 2028 eingegangene Verpflichtungen gemäß Artikel 70 Abs. 6 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2115/2021, beträgt der Verpflichtungszeitraum jeweils ein Jahr.

Werden die Verpflichtungszeiträume nicht eingehalten, wird, außer in den Fällen der Nummern 6.4 und 6.5, die Bewilligung widerrufen und bereits gewährte Zuwendungen zurückgefordert.

6.2 Zuwendungsfähige Tiere

Zuwendungsfähig sind die Tiere, die dem Zuwendungsempfänger als Halter zuzuordnen sind, gemäß Viehverkehrsverordnung identifiziert werden können und unter Einhaltung der jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen gehalten werden. In den Maßnahmebereichen R und S (Maßnahmenübersicht, Anlage 1) sind Belegungsnachweise, in einer von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Form vorzulegen. Einzeltiernachweise sind im Maßnahmebereich G (Maßnahmenübersicht, Anlage 1) erforderlich.

6.3 Umwandlung oder Anpassung von Maßnahmen

Eine Umwandlung (Maßnahmenwechsel) oder Anpassung der eingegangenen Verpflichtungen während des betreffenden Verpflichtungszeitraums kann nach Maßgabe der Nummer 1.3 dieser Förderrichtlinie beantragt und bewilligt werden, sofern die Restlaufzeit der Verpflichtung mindestens zwei Jahre beträgt und wenn die Umwandlung erhebliche Vorteile für das Tierwohl bringt indem in eine höherwertige Maßnahme dieser Förderrichtlinie gewechselt wird oder der Umfang der Verpflichtung wesentlich erweitert wird. Der Zuwendungsempfänger erfüllt die angepasste Verpflichtung während der restlichen Laufzeit der ursprünglichen Verpflichtung.

6.4 Betriebsübergang/Verpflichtungsübertragung

Geht während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb auf eine andere Person über, so kann die Verpflichtung für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

Wird ein Betrieb von einem Zuwendungsempfänger auf einen anderen Betrieb übertragen, so wird im Jahr der Übertragung nur ein einziger Beihilfeantrag für diesen Betrieb berücksichtigt, § 4 der GAPlnVeKoSV ist sinngemäß anzuwenden.

Die Übertragung eines Betriebes ist innerhalb von 10 Tagen nach Wirksamwerden der Übertragung bei der zuständigen Antrags- und Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 7.1) anzuzeigen. Die Unterrichtung erfolgt mittels einer formgebundenen Erklärung unter Angabe der betreffenden Maßnahmen sowie der Erklärung zur Verpflichtungsabgabe bzw. -übernahme der Beteiligten. Weiterhin sind die von der Antrags- und Bewilligungsbehörde geforderten Nachweise vorzulegen.

6.5 Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände

Gemäß Artikel 59 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die in Nummer 7.1 dieser Förderrichtlinie bestimmte Antrags- und Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn der Verstoß gegen die Anforderungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen ist.

Ist der Verstoß gegen die Anforderungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen, so behält der Zuwendungsempfänger seinen Anspruch auf Erhalt der Beihilfe.

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Antrags- und Bewilligungsbehörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.

6.6 Konditionalität

Der Zuwendungsempfänger unterliegt dem Kontrollsystem der Konditionalität gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 und verpflichtet sich, die Vorschriften über die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und dem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach Artikel 12 und 13 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 und der damit in Verbindung in dem GAPKondG und der GAPKondV erlassenen Regelungen im ganzen Betrieb umzusetzen und einzuhalten.

6.7 Soziale Konditionalität

Der Zuwendungsempfänger hält die Anforderungen bezüglich geltender nationaler Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitsverpflichtungen, die sich aus den in Anhang IV der Verordnung (EU) 2115/2021 genannten Rechtsakten ergeben, ein.

6.8 Revisionsklausel

Werden die einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Artikel 70 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2021/2115 so geändert, dass die geänderten Standards, Anforderungen oder Auflagen dann über Verpflichtungsinhalte nach dieser Förderrichtlinie hinausgehen oder ändern sich die im GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland in der Förderperiode 2023 bis 2027 von der Kommission der Europäischen Union genehmigten Verpflichtungsinhalte, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und ggf. Förderbeträge entsprechend anzupassen. Wird eine solche Anpassung von dem Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung der geleisteten Zahlungen gefordert wird.

Dies gilt auch für Anpassungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 70 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten sowie für Vorhaben, die über den Zeitraum des GAP-Strategieplans hinausgehen, damit sie an den Rechtsrahmen des nächsten Zeitraums angepasst werden können.

Für Verpflichtungen gemäß Artikel 70 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 kann, wenn im nationalen Recht neue, über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.

7. Verfahren

7.1 Antrags- und Bewilligungsbehörde

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.

7.2 Antragsvoraussetzungen

Ein eingereichter Antrag auf Bewilligung bzw. Auszahlung wird auf Zulässigkeit sowie Erfüllung bestimmter Mindestkriterien geprüft. Als allgemeine Antragsvoraussetzung gelten:

  • das Vorliegen der Voraussetzungen für Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 dieser Förderrichtlinie einschließlich des Nachweises der „Landbewirtschaftereigenschaft“ für Teilnehmer an der Maßnahmegruppe R und G (Maßnahmenübersicht, Anlage 1) im Flächen- und Nutzungsnachweis des Sammelantrages durch Meldung einer landwirtschaftlichen Fläche und
  • die vollständige und fristgerechte Vorlage der in den Antragsverfahren nach den Nummern 7.3 und 7.4 geforderten Angaben und Erklärungen in der von der Antrags- und Bewilligungsbehörde festgelegten Form.

Spezielle Antragsvoraussetzungen sind im Förderkatalog (Anlage 2) unter der jeweiligen Maßnahme aufgeführt.

Weiterhin gelten die Mindestförderbeträge gemäß Nummer 5.5 und die Förderobergrenzen gemäß Nummer 5.6 als Antragsvoraussetzung.

Die Nichteinhaltung einer dieser Voraussetzungen am letzten Tag zur Einreichung des Antrages auf Bewilligung bzw. zur Einreichung des Zahlungsantrages oder der jeweils festgelegten Frist, führt zur Verfristung, Unvollständigkeit oder fehlender Antragsberechtigung und damit zur Versagung der Bewilligung/Auszahlung bzw. zur Rücknahme der Bewilligung.

7.3 Bewilligungsverfahren

7.3.1 AntragsteIlungAnträge auf Bewilligung sind bis zum 30. September (Ausschlusstermin) des Vorjahres zu stellen, in dem der Verpflichtungszeitraum beginnt.

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann das Datum der Antragsteilung durch Erlass abweichend regeln.

Die Einreichung des Antrages ist nur in digitaler Form vorgesehen und ist mithilfe der zur Verfügung gestellten Antrags-Software im Antragsportal PORTIA online einzureichen.

7.3.2 Finanzmanagement

Zur Budgetsteuerung und Anwendung des Haushaltsvorbehaltes gemäß Nummer 1.3 dieser Förderrichtlinie werden die Anträge entsprechend der fachlichen Auswahlkriterien (Förderkatalog Anlage 2) einer Reihung unterzogen.

Die Auswahl erfolgt für förderfähige Projekte vor Bewilligung der Förderanträge, wenn das Antragsvolumen das jeweilige Jahresbudget überschreitet. Bei den Maßnahmegruppen Rinder und Schweine bilden die Maßnahmen entsprechend dem Förderkatalog das Projekt. Bei der Maßnahmegruppe Genetische Ressourcen bildet die Nutztierrasse entsprechend dem Förderkatalog das Projekt.

7.3.3 Bewilligung

Die Höhe der Zuwendung und die maximale Anzahl der geförderten GVE bzw. Tierplätze werden vor Beginn des Verpflichtungszeitraums mit Bewilligungsbescheid festgelegt.

Eine Bewilligung im Maßnahmebereich Schweine erfolgt nur nach positiver Stellungnahme des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes (VLÜA).

Die entsprechende Stellungnahme ist durch die Bewilligungsbehörde in Amtshilfe bei dem zuständigen VLÜA einzuholen. Dabei ist das Formular S_Vet (Anlage 7) zu verwenden.

Die Bewilligung im Maßnahmebereich Schweine erfolgt vorbehaltlich einer Verifizierung der beantragten Maßnahmen gemäß Nummer 7.4.2.

Bestandteil des Bewilligungsbescheides sind die Verpflichtungsinhalte gemäß dieser Förderrichtlinie.

7.4 Auszahlungsverfahren

7.4.1 Antrag

Die Zuwendung wird nach Ablauf des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes bis spätestens zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres jährlich ausgezahlt. Der Auszahlungsantrag ist für das laufende Verpflichtungsjahr jeweils bis zum 15. Mai (Ausschlusstermin) bei der Antrags- und Bewilligungsbehörde zu stellen.

Der Auszahlungsantrag ist im Zusammenhang mit dem Sammelantrag im Antragsportal PORTIA online einzureichen. Für die im Antrag zu erbringenden Angaben gelten die §§ 9 und 21 der GAPlnVeKoSV entsprechend. Für die Änderung des Antrages gilt § 22 und für die Berichtigung offensichtlicher Irrtümer gilt § 23 der GAPlnVeKoSV entsprechend.

7.4.2 Verifizierung, Validierung

Im ersten Verpflichtungsjahr ist für die Maßnahmen S1 bis S4 (Förderkatalog, Anlage 2) ein Verifizierungsnachweis bis zum Datum der Einreichung des ersten Auszahlungsantrages vorzulegen. Die Verifizierung bezieht sich auf die Bewertung der Voraussetzungen zur Einhaltung der in Anlage 2 mit ,,(V)“ markierten Zuwendungsvoraussetzungen der Maßnahmen S 1 bis S4. Dieses wird durch eine vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragte, geeignete, unabhängige Einrichtung (Verifizierungsstelle) durchgeführt und mit einem Verifikat bestätigt.

In den Folgejahren ist jeweils ein aktuelles Verifikat innerhalb des jeweiligen Verpflichtungsjahres mittels einer Validierung durch die Verifizierungstelle bis zum Datum der Einreichung des Auszahlungsantrages einzureichen.

Wird die Verifizierung oder Validierung nicht zum vorgegebenen Zeitpunkt vorgelegt, wird die Bewilligung für diese relevanten Maßnahmecodes (siehe Anlage 5 Definitionen) widerrufen.

Eine nicht erfolgte VerifizierungNalidierung bestimmter Maßnahmecodes bedingt keine Sanktionen.

7.5 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist der Antrags- und Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 28. Februar des dem Verpflichtungsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Abweichend von Nummer 6.4 der ANBest-P gilt als zahlenmäßiger Nachweis der Nachweis der im Verpflichtungszeitraum tatsächlich gemäß den Zuwendungsvoraussetzungen der Maßnahmengruppen gehaltenen Tiere.

Gegenstand ist der tagaktuelle Belegungsnachweis gemäß Nummer 6.2 dieser Förderrichtlinie in der vorgeschriebenen Form.

Der Verwendungsnachweis ist digital in der von der Antrags- und Bewilligungsbehörde vorgegebenen Form und mittels der vorgegebenen Formulare zu führen und einzureichen.

7.6 Kürzungen und Sanktionen

Bei Abweichungen der im Antrag auf Auszahlung angemeldeten Tierzahl oder bei teilweiser bzw. vollständiger Nichteinhaltung einer oder mehrerer Zuwendungsvoraussetzungen, erfolgt gemäß der entsprechend Artikel 59 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen nationalen Regelungen bzw. nationalen Haushaltsrechtes eine Kürzung der Förderung auf die tatsächlich festgestellten Tierzahlen bzw. Tierplätze und ggf. auf den nach Berücksichtigung der Abweichungen von Zuwendungsvoraussetzungen gerechtfertigten Förderbetrag. Der gerechtfertigte Förderbetrag entspricht anteilmäßig dem Betrag der durch die Einhaltung aller anderen Zuwendungskriterien gemäß Artikel 70 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu begründeten Förderung.

Soweit für Unregelmäßigkeiten entsprechend des Artikel 59 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen nationale Regelungen für die über ELER geförderten Maßnahmen erlassen sind, werden Beträge auf der Ebene der Vorhaben dieser Förderrichtlinie als Sanktion abgezogen.

Die Sanktion erfolgt in Abhängigkeit von Schwere, Dauer, Umfang und wiederholtem Auftreten des Verstoßes. Zu diesem Zweck und zur Festlegung der Kürzungssätze auf die gerechtfertigte Förderung, werden in Form eines Erlasses eines Kürzungs- und Sanktionskataloges durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium Festlegungen zur Ermittlung der Gesamtbewertung und den verschiedenen Regelbewertungen bei Nichteinhalten der Zuwendungsvoraussetzungen getroffen. Über alle dort nicht aufgeführten Verstöße entscheidet die Antrags- und Bewilligungsbehörde nach Ermessen im Einzelfall. Die Ahndung soll dabei wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Bemessung der Kürzungen und Sanktionen von Abweichungen hinsichtlich der Zuwendungsvoraussetzungen gelten die Festlegungen nach Anlage 8.

7.7 Ausschlusstatbestände

Die Gewährung einer Beihilfe ist unzulässig, wenn ein Beihilfeempfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

7.8 Transparenzverpflichtungen

Nach Maßgabe der Artikel 98 bis 100 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit den Artikeln 58 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128, sind Informationen über die Identität des Zuwendungsempfängers, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Maßnahme zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer speziellen Internetseite. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre auf der Internetseite zugänglich. Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.

7.9 Kontrollen

7.9.1 Allgemeine Grundsätze

Die Anträge auf Zuwendungen sind so zu prüfen, dass zuverlässig festgestellt werden kann, ob die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der relevanten Antragsangaben werden durch die Bewilligungsbehörde mittels Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium legt per Erlass für die Kontrollen geeignete Methoden und Instrumente fest.

7.9.2 Verwaltungskontrollen

Alle Anträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen.

7.9.3 Vor-Ort-Kontrollen

Die Vor-Ort-Kontrollen werden durch die Antrags- und Bewilligungsbehörde durchgeführt.

7.9.4 Kontrollen der Einhaltung der Konditionalität

Die nach § 29 GAPKondV zuständigen Kontrollbehörden führen die in ihrer Zuständigkeit liegenden Kontrollen durch.

7.10 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Anlage 2 der Ziffer 5.1 der VV zu § 44 ThürLHO „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ in der geltenden Fassung wird zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt.

Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus Zuwendungsbescheiden an Dritte ist nicht möglich.

Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG) (insbesondere § 264 StGB Subventionsbetrug) und § 1 Thüringer Subventionsgesetz in Verbindung mit den §§ 2 bis 6 SubvG. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen.

Die in Anlage 3 genannten Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung des jeweils geltenden GAK-Rahmenplans.

7.11 Controlling

Die Fördermaßnahmen werden im Rahmen des ELER- bzw. GAK-Monitorings einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) unterzogen.

7.12 Prüfungsrechte

Die Bewilligungsbehörde, das für Landwirtschaft zuständige Ministerium sowie die zuständige Behörde der Europäischen Kommission sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofes und des EU-Rechnungshofes bleiben davon unberührt.

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium hat das Recht, das Vorliegen der Antrags- und Zuwendungsvoraussetzungen und die Einhaltung der sonstigen Zuwendungsbestimmungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.

8. Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Förderrichtlinie gelten jeweils für alle Geschlechter.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

 

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