Richtlinie
Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen zu Maßnahmen, die geeignet sind, die europäische Integration und die Zusammenarbeit mit Mittel- und Osteuropa zu fördern – Projektförderung – (Thüringer Europaförderrichtlinie – ThürEFR – vom 22. August 2012)
[zuletzt geändert am 5. Februar 2024]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der Förderung
1.1 Gefördert werden Thüringer Europaprojekte von besonderer europapolitischer Bedeutung. Hierfür vorgesehene Leistungsziele sind die Vertiefung der Kenntnisse über die EU und die Erhöhung der Europaakzeptanz.
Förderfähig sind u.a. Projekte, die
- Informationen über den europäischen Integrationsprozess vermitteln,
- der Vermittlung von Kenntnissen über europäische Institutionen und über die Europapolitik,
- der Förderung und Verbreitung der Ideen und Ideale eines gemeinsamen Europa,
- der Pflege lokaler und regionaler Partnerschaften – insbesondere mit Mittel- und Osteuropa,
- grenzüberschreitenden Begegnungen von Bürgern, dem gegenseitigen Kennenlernen
- sowie der Unterstützung der interregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit dienen.
1.2 Rechtsgrundlagen sind neben dieser Richtlinie
- das Thüringer Haushaltsgesetz,
- die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO),
- die Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23 und 44 ThürLHO nebst der dazugehörigen Anlage 2 und
- die §§ 48, 49, 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG),
- die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen.
1.3 Eine Förderung mit Landesmitteln ist ausgeschlossen, wenn mit dem Europaprojekt Gewinne erzielt werden sollen.
1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Vereine, Verbände, Schulen, staatlich anerkannte freie Träger sowie staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften erhalten.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
Neben den in 1.1 und 1.2 genannten Regelungen setzt die Förderung voraus, dass
- ein Antrag gestellt wurde,
- der Antrag eine detaillierte schriftliche Projektbeschreibung enthält,
- die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist, wobei der Antragsteller sich mit einem angemessenen Eigenanteil an der Finanzierung des Projektes zu beteiligen hat und die Gesamtfinanzierung im Finanzierungsplan, der alle Einnahmen und Ausgaben aufführt, darzulegen ist,
- der Antragsteller Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,
- der Antragsteller an der Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß § 23 ThürLHO mitwirkt,
- die Maßnahme bei der Antragstellung und vor Erhalt des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde oder im Ausnahmefall auf einen mit Begründung zu versehenden Antrag ein vorzeitiger Maßnahmebeginn bewilligt wurde.
4 Art und Umfang
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Rahmen der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden Ausgaben für Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungskosten sowie Übernachtungskosten, die nicht über den Sätzen des Thüringer Reisekostengesetzes liegen dürfen), Honorarkosten, projektbezogene Mieten, projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit sowie angemessene projektbezogene Verwaltungskosten anerkannt.
5 Verfahren
5.1 Der Antrag ist spätestens 2 Monate vor Beginn der Maßnahme über das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) zu stellen oder wie bisher in schriftlicher Form. Antragsvordrucke können für die schriftliche Beantragung bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden oder von der Homepage der Staatskanzlei unter https://staatskanzlei-thueringen.de/arbeitsfelder/europa-und-internationales/europapolitik heruntergeladen werden. Die Zuwendung kann nur für das laufende Haushaltsjahr beantragt werden.
Dem Antrag sind beizufügen:
Finanzierungsplan, der alle Einnahmen und Ausgaben für das Projekt aufführt,
- bei einem eingetragenen Verein als Antragsteller eine Kopie des aktuellen Vereinsregisterauszuges sowie die Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
- bei einem nicht eingetragenen Verein die Satzung, die Beschlüsse über die Errichtung des Vereins, die Vertretungsberechtigung und die Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
- die Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Umsatzsteuergesetz.
5.2 Bewilligungsbehörde ist die
Thüringer Staatskanzlei
PF 90 02 53
99105 Erfurt.
5.3 Sie entscheidet über den Antrag gemäß Ziffer 1.4 Satz 3 der Richtlinie in Form eines elektronischen oder schriftlichen Zuwendungsbescheides, je nach gewähltem Antragsverfahren.
5.4 Die Zuwendung wird gemäß Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ausgezahlt.
5.5 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (Nr. 6.3 ANBest-P) und einem zahlenmäßigen Nachweis (Nr. 6.4 ANBestP). In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. Des Weiteren sind die vom Zuwendungsempfänger ausgefüllten Auswertungsbögen und die von den Teilnehmern ausgefüllten Fragebögen innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks bzw. spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der Zuwendung im Wege einer Erfolgskontrolle. Dazu werden der Sachbericht, die Auswertung des Zuwendungsempfängers (Muster gemäß Anlage 4) sowie die ausgefüllten Fragebögen der Teilnehmer (Muster gemäß Anlage 3) herangezogen.
5.6 Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 91 ThürLHO bleibt davon unberührt.
6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen zu Maßnahmen, die geeignet sind, die europäische Integration und die Zusammenarbeit mit Mittel- und Osteuropa zu fördern – Projektförderung – Thüringer Europaförderrichtlinie – ThürEFR – vom 22. August 2012 (ThürStAnz Nr. 51/2012 S. 1971), außer Kraft.