Förderprogramm

Thüringen-Dynamik – innovativ

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Digitalisierung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) oder als Freiberuflerin und Freiberufler innovative Investitionen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und des EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen bei Investitionen in die digitale Transformation Ihres Betriebs, in neue Unternehmensstrukturen sowie in die Sicherung von Arbeitsplätzen.

Sie bekommen die Förderung für folgende Investitionen:

  • neu anzuschaffende, betrieblich genutzte materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter,
  • Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen.

Sie erhalten die Förderung als zinsgünstiges Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt zwischen EUR 5.000 und EUR 4 Millionen.

Die Hausbank kann bei nicht ausreichenden banküblichen Sicherheiten eine 50-prozentige Haftungsfreistellung beantragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme unter Verwendung der Antragsformulare über die Hausbank an die Thüringer Aufbaubank (TAB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus- und Beherbergungsgewerbes, des Dienstleistungssektors sowie Angehörige der Freien Berufe.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Es muss sich um eine innovative Investition für Ihr Unternehmen handeln.
  • Der Darlehensantrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden.
  • Bei Zusage des Darlehens durch die TAB darf das Vorhaben noch nicht abgeschlossen sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Investitionen in Flughafeninfrastruktur,
  • Investitionen zur Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen.
  • Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung und Verbrennung fossiler Brennstoffe,
  • Ausgaben für Grundstücks- beziehungsweise Immobilienerwerb

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zum Förderprogramm Thüringen-Dynamik – innovativ – EU-Förderperiode 2021–2027 –

[Vom 6. Dezember 2023]

1. Allgemein

Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, finanziert auf der Grundlage des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und des EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen in der Förderperiode 2021–2027 gewährt Darlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur.

Ziele der Förderung sind die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Thüringen. Mit der Förderung soll eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, die Steigerung der Produktivität, die Unterstützung der KMU bei der digitalen Transformation, der Förderung neuer Unternehmensstrukturen sowie der Erhalt von Beschäftigung sichergestellt werden. Als Indikatoren für die Zielerreichung dienen insbesondere das Gesamtinvestitionsvolumen sowie die Anzahl der unterstützten Unternehmen.

2. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) gewährt die Thüringer Aufbaubank (TAB) kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörigen Freier Berufe Zuwendungen in Form von zinsgünstigen Darlehen für Investitionen auf folgenden speziellen Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 ThürLHO, soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind,

b) Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsfördergesetz),

c) Thüringer Haushaltsgesetz,

d) Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus u.a.m. (AllgVO)1),

e) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (EFRE-VO)2),

f) Programm des Freistaates Thüringen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung EFRE in der Förderperiode 2021–2027 auf Basis der Verordnungen der Europäischen Union über die Strukturfonds,

g) Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)3) –,

h) Verordnung über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO)4).

i) Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01)

Im Rahmen der Förderung wird sichergestellt, dass eine Gleichstellung von Männern und Frauen unterstützt und jede Form der Diskriminierung ausgeschlossen wird.

Die Darlehen können ausschließlich für Vorhaben, die eine innovative Investitionstätigkeit für das Unternehmen in Thüringen umfassen, gewährt werden.

3. Gegenstand der Förderung

3.1 Thüringen-Dynamik-Darlehen werden zur Finanzierung von neu anzuschaffenden betrieblich genutzten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern sowie für Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen gewährt.

Förderfähig sind Investitionen nur, sofern diese für das Unternehmen eine Innovation darstellen.

3.2 Fördereinschränkungen und -ausschlüsse

3.2.1 Fördereinschränkungen

a) Immaterielle Wirtschaftsgüter und Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen können nur über die De-minimis-VO gefördert werden.

b) Bei der Einbringung von Eigenleistungen im Vorhaben sind lediglich die von Dritten bezogenen Materialkosten förderfähig.

3.2.2 Förderausschlüsse

a) Ausgaben für Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind;

b) Ausgaben für die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;

c) Ausgaben für Investitionen in Flughafeninfrastruktur;

d) Investitionen in die Abfallentsorgung in Mülldeponien;

e) Investitionen zur Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen;

f) Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung und Verbrennung fossiler Brennstoffe;

g) Ausgaben für Grundstücks- bzw. Immobilienerwerb;

h) Ausgaben für Investitionen von Energieerzeugungsanlagen, für die eine EEG-Förderung in Anspruch genommen wird;

i) Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter.

4. Antragsberechtigte

Die Darlehen werden für Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus- und Beherbergungsgewerbes, des Dienstleistungssektors sowie Angehörigen Freier Berufe gewährt.

Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Gewährung (Bewilligung) die Definitionsmerkmale für KMU gemäß des Anhang I der AGVO erfüllt. Die branchenmäßige Einordnung des Unternehmens erfolgt anhand der „Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 (NACE)“5).

Antragsberechtigte Freie Berufe im Sinne dieser Richtlinie sind wirtschaftsnahe Freie Berufe, dazu zählen die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer.

Nicht antragsberechtigt sind:

a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rz. 24 i.V.m. Rz. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten6) bzw. gemäß Art. 2 Nr. 18 der AGVO,

b) Unternehmen, die keine Beihilfen nach der AGVO gemäß Art. 1 Abs. 2–5 bzw. keine De-minimis-Beihilfen gemäß Art. 1 De-minimis-VO erhalten können (dazu zählen insbesondere die landwirtschaftliche Primärproduktion sowie die Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur),

c) Unternehmen/Freie Berufe der Forstwirtschaft (NACE 02.1), des Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesens, Apotheken, Rechtsanwälte, Kreditinstitute und Versicherungen bzw. damit verbundene Tätigkeiten,

d) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind7).

5. Fördervoraussetzungen

Der Darlehensantrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung8), Bodenuntersuchung, Vermessung und Grunderwerb sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens.

Bei Zusage des Thüringen-Dynamik-Darlehens durch die TAB darf das Vorhaben noch nicht abgeschlossen sein.

Wird nach Antragstellung mit dem Investitionsvorhaben begonnen, begründet dies noch keinen Anspruch auf Förderung.

6. Art, Umfang und Höhe der Förderung

6.1 Darlehenskonditionen

Die Förderung erfolgt vorhabensbezogen als Projektfinanzierung in Form unbedingt rückzahlbarer, zinsgünstiger Refinanzierungsdarlehen über die Hausbank als Festbetrags- oder – in besonderen Fällen – als Vollfinanzierung.

Die Gewährung erfolgt zu folgenden Konditionen:

a) Darlehensmindestbetrag: 5.000 Euro

b) Darlehenshöchstbetrag: 4 Mio. Euro

c) Darlehenslaufzeiten:

  • 5 Jahre, davon 1 Jahr tilgungsfrei, Festzins für die gesamte Laufzeit
  • 10 Jahre, davon bis zu 2 Jahre tilgungsfrei, Festzins für die gesamte Laufzeit
  • 15 Jahre, davon bis zu 2 Jahre tilgungsfrei, Festzins für die ersten 10 Jahre
  • 20 Jahre, davon bis zu 3 Jahre tilgungsfrei, Festzins für die ersten 10 Jahre

Nach Ablauf der 10-jährigen Zinsbindungsphase wird der Zinssatz für die Restlaufzeit neu festgelegt.

d) Zins- und Tilgungsfälligkeit: monatlich

e) Auszahlung: 100%

Die Darlehen werden mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tage der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Die Preisklasse – und damit der risikogerechte Zinssatz – wird unter Berücksichtigung der Bonität des Antragstellers und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten bei Antragstellung von der Hausbank festgelegt. Weitere Informationen zur Ermittlung des Zinssatzes sind der Programmseite und die jeweils gültigen Zinssätze je Preisklasse der Konditionenübersicht der TAB im Internet unter www.aufbaubank.de zu entnehmen.

Die Refinanzierungsdarlehen sind durch die Hausbank banküblich zu besichern.

Die Hausbank kann bei nicht ausreichenden banküblichen Sicherheiten eine 50%ige Haftungsfreistellung beantragen.

Bei Krediten mit Haftungsfreistellung ist eine zusätzliche Absicherung durch eine Bürgschaft von Bürgschaftsbanken, Bund, Ländern oder anderen öffentlichen Institutionen ausgeschlossen.

6.2 Beihilfewert der Förderung

Die Darlehen stellen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.

Thüringen-Dynamik-Darlehen werden entweder als Beihilfe unter Art. 17 der AGVO oder als Beihilfe auf Basis der De-minimis-VO vergeben.

Die Einhaltung der spezifischen beihilferechtlichen Vorgaben der vorgenannten Verordnungen u.a. die jeweiligen Beihilfehöchstintensitäten und die ggf. zu beachtenden Kumulierungsvorschriften (Art. 5 De-minimis-VO bzw. Art. 8 AGVO) ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung.

Der Beihilfewert des Darlehens ergibt sich aus dem Zinsvorteil für den Endkreditnehmer. Über die Höhe der gewährten De-minimis-Beihilfe wird dem Endkreditnehmer eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

7. Verfahren

7.1 Antragstellung

Die Beantragung der Darlehen erfolgt auf einem Antragsvordruck bei einem Kreditinstitut (Hausbank). Das Kreditinstitut leitet die Anträge an die

Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt

weiter.

Mit der Antragstellung ist die Bereitschaftserklärung eines Kreditinstitutes (Hausbank) einzureichen. Sofern vorhanden, ist das Zentralinstitut in die Antragstellung einzuschalten.

Antragsvordrucke sind bei der TAB erhältlich oder können im Internet unter www.aufbaubank.de abgerufen werden.

Für Kooperationspartner der TAB ist auch die digitale Antragstellung möglich.

Auf Gewährung eines Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.

7.2 Bewilligung

Die Darlehensgewährung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage.

7.3 Auszahlung

Die Darlehensmittel können vor Rechnungsbezahlung für den festgelegten Verwendungszweck abgerufen werden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling

Der Endkreditnehmer weist die bestimmungsgemäße Verwendung des Darlehens anhand eines Verwendungsnachweises nach. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens gegenüber der TAB zu führen.

Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, mit der die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises bestätigt wird. Endkreditnehmer, die ihren Jahresabschluss nicht von einem Wirtschaftsprüfer erstellen lassen, legen eine entsprechende Bestätigung ihres Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.

Die Hausbank hat die unverzügliche Weiterleitung der Darlehensmittel an den Endkreditnehmer nachzuweisen.

Die Fördermaßnahmen werden durch das TMWWDG einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

7.5 Publizitätsanforderungen

Die Endkreditnehmer haben für Vorhaben mit einem Gesamtumfang von mehr als 500.000,00 Euro die Publizitätsverpflichtungen gem. Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Anhang IX VO (EU) 2021/1060 einzuhalten.

Die Endkreditnehmer stellen auf Ersuchen der TAB Exemplare ihrer Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zur Verfügung und räumen ihnen eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieses Materials ein.

Sie erteilen ihnen das Recht zur internen Verwendung, einschließlich des Rechts der ganz oder teilweisen Reproduktion auf jede Weise und in jeder Form sowie das Recht zum Kopieren. Sie erteilen das Recht die Materialen den Organen und Agenturen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen sowie unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel der Öffentlichkeit zu übermitteln (Art. 49 Abs. 6 i.V.m. Ziffer 2 Anhang IX VO (EU) 2021/1060).

8. Auskunfts- und Prüfungsrechte

Die TAB ist berechtigt, zu jeder Zeit des Verfahrens Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Darlehen durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.

Zusätzlich sind das TMWWDG, die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof berechtigt, erforderliche Auskünfte zu verlangen oder Prüfungen vorzunehmen.

Die Endkreditnehmer sind verpflichtet, im Rahmen von Prüfungen und Evaluierungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

9. Subventionserhebliche Tatsachen

Es gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes (insbesondere § 264 StGB [Subventionsbetrug] und § 1 ThürSubvG i.V.m. §§ 2–6 SubvG). Sofern der Endkreditnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, Fördermittel zweckwidrig verwendet oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach

1. dem Subventionszweck,

2. den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie

3. den sonstigen Vergabevoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 Subventionsgesetz).

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Bei Anwendung der AGVO gilt – entsprechend der Geltungszeit der AGVO – eine Geltungszeit nach dieser Richtlinie bis zum 31.12.2026. Sollte die Geltungszeit der AGVO verlängert werden, ohne dass die in dieser Richtlinie festgelegten beihilferechtlichen Regelungen inhaltlich relevant geändert wurden, gilt auch für die Anwendung der AGVO die Geltungszeit nach dieser Richtlinie bis zum 31.12.2029.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 vom 24.06.2021, EU-ABl. L 231/159 [AllgVO]

2) Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 vom 24.06.2021, EU-ABl. L 231/60 [EFRE-VO]

3) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26.06.2014) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (EU-ABl. L 167/1 vom 30.06.2023) [AGVO

4) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, EU-ABl. L 352/1 vom 24.12.2013 [De-minimis-VO]

5) Statistisches Bundesamt, Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006, EU-ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1

6) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, Abl. C 249/1 der EU vom 31.07.2014

7) vgl. Art. 1 Abs. 4 AGVO

8) Zu den Planungsleistungen zählen die Leistungsphasen 1–9 gem. Abschnitt 3 der HOAI.

 

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