Richtlinie
Der Eintrag dieses Förderprogrammes befindet sich derzeit in Überarbeitung. Die dargestellten Inhalte sind daher möglicherweise nicht mehr gültig. Die aktuelle Richtlinie finden Sie auf den Seiten des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz: Bildung für Nachhatlige Entwicklung (BNE) in Thüringen
Thüringer Programm zur Förderung schulbezogener Jahresprogramme der mit dem Thüringer Qualitätssiegel „Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE)“ zertifizierten Einrichtungen
Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz
[Vom 23. August 2021]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Ziel der Förderung
1.1 Zuwendungszweck
- Vermittlung von Bildungsinhalten zur Nachhaltigen Entwicklung entsprechend den 17 globalen Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (UN) und dem Weltaktionsprogramm BNE, dem Nationalen Aktionsplan Bildung für Nachhaltige Entwicklung (NAP BNE)
- Unterstützung der Thüringer Schüler- und Lehrerschaft beim Erwerb und der Vermittlung von Bildungsinhalten zur Nachhaltigen Entwicklung durch Bildungsanbieter, die mit dem „Thüringer Qualitätssiegel Bildung für Nachhaltige Entwicklung (TQS BNE)“ zertifiziert sind.
Die Unterstützung kann unterrichtsbegleitend (in der Schule) oder unterrichtsergänzend (beim Bildungsanbieter) durchgeführt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) finanzielle Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bildung für Nachhaltige Entwicklung.
Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Ziel der Förderung
Ziel der Förderung ist, das in Thüringen bei der Schüler- und Lehrerschaft vorhandene Wissen zu den Nachhaltigkeitszielen der UN und den damit verbundenen Erfordernissen an die Lebensführung des Einzelnen und der Gesellschaft zu erhöhen. Die Förderung soll dazu beitragen, in Schulen ein explizites Verständnis von Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) zu entwickeln, sowie BNE systemisch im Unterricht und in der Schulkultur zu verankern und qualitativ weiterzuentwickeln.
Indikatoren zur Zielerreichung sind:
- Anzahl der durchgeführten unterrichtsbegleitenden Bildungsveranstaltungen je Bildungsanbieter im Vergleich zum Ausgangszustand,
- Anzahl der durchgeführten unterrichtsergänzenden Bildungsveranstaltungen je Bildungsanbieter im Vergleich zum Ausgangszustand,
- Erhöhung der Anzahl der erreichten Lernenden im Vergleich zum Ausgangszustand.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Durchführung unterrichtsbegleitender und unterrichtsergänzender Veranstaltungen in Thüringen durch die TQS BNE-zertifizierten Bildungsanbieter.
Die Förderung umfasst:
- Personalausgaben und Reisekosten des Bildungsanbieters (ausgenommen antragsberechtigte TQS-Einrichtungen des Landes),
- Ausgaben für programmbezogenes Bildungsmaterial,
- Ausgaben für Fahrtkosten von Teilnehmenden (Lernende, Lehrende und Begleitpersonen bei unterrichtsergänzenden Angeboten).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die mit dem Thüringer Qualitätssiegel Bildung für Nachhaltige Entwicklung (TQS BNE) zertifizierten Bildungsanbieter, soweit diese nicht zur unmittelbaren Landesverwaltung gehören. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Antragstellende über ein aktuell gültiges TQS BNE-Zertifikat verfügen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die unterrichtsbegleitenden und unterrichtsergänzenden Veranstaltungen müssen für eine Schule mit Standort in Thüringen durchgeführt werden.
4.2 Die Finanzierung der geförderten Bildungsveranstaltungen darf nicht durch andere öffentliche Mittel gedeckt werden (Ausschluss der Doppelförderung).
4.3 Das Antragsvolumen darf 5.000 EUR nicht unterschreiten und 25.000 EUR nicht überschreiten.
4.4 Im Jahresdurchschnitt müssen an den unterrichtsbegleitenden und unterrichtsergänzenden Veranstaltungen eines Zuwendungsempfängers mindestens 15 Lernende teilnehmen.
4.5 Die Zeitdauer einer förderfähigen Bildungsveranstaltung muss bei eintägigen Bildungsveranstaltungen mindestens vier Schulstunden/Tag (ohne Vor- und Nachbereitungszeit) und bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen mindestens acht Schulstunden (ohne Vor- und Nachbereitungszeit) betragen. Dabei dürfen bei unterrichtsbegleitenden Einsätzen (in der Schule) wechselnde Lerngruppen einer Schule betreut werden. Bei unterrichtsergänzenden Einsätzen (beim Bildungsanbieter) muss sowohl bei eintägigen als auch bei mehrtägigen Angeboten die gleiche Klasse betreut werden.
5 Art und Form, Höhe der Zuwendung
5.1 Art und Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Jahresprogramm gewährt. Die Förderung erfolgt sowohl als Festbetragsfinanzierung (Programmpauschale) als auch als Anteilsfinanzierung (programmbezogenes Bildungsmaterial und Fahrtkosten).
5.2 Die Förderquote je unterrichtsbegleitender/unterrichtsergänzender Veranstaltung kann bis zu 100 v.H. betragen. Über nach 5.4 hinausgehende Ausgaben sind regelmäßig durch Eigenmittel, Teilnehmenden-Beiträge oder Mittel Dritter zu decken.
5.3 Bei TQS-Bildungsanbietern, die Landeseinrichtungen sind (ohne unmittelbare Landesverwaltung), sind ausschließlich Ausgaben für programmbezogenes Bildungsmaterial sowie Fahrtkosten für Teilnehmende zuwendungsfähig.
5.4 Die Höhe der Zuwendung je unterrichtsbegleitender/unterrichtsergänzender Veranstaltung wird wie folgt begrenzt:
a) für Angebote in Schulen (unterrichtsbegleitend)
eintägig bis zu 450 EUR
davon 250 EUR Programmpauschale der TQS-Bildungsanbieter
bis zu 200 EUR programmbezogenes Bildungsmaterial
mehrtägig bis zu 800 EUR
davon 400 EUR Programmpauschale der TQS-Bildungsanbieter
bis zu 400 EUR programmbezogenes Bildungsmaterial
b) für Angebote bei den TQS-Bildungsanbietern (unterrichtsergänzend)
eintägig bis zu 650 EUR
davon 200 EUR Programmpauschale der TQS-Bildungsanbieter
bis zu 450 EUR programmbezogenes Bildungsmaterial und Fahrtkosten für Teilnehmende
mehrtägig bis zu 1.000 EUR
davon 350 EUR Programmpauschale der TQS-Bildungsanbieter
bis zu 650 EUR programmbezogenes Bildungsmaterial und Fahrtkosten für Teilnehmende
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Darüber hinaus kann der Zuwendungsbescheid weitere Auflagen und Bedingungen insbesondere zur Verwendung formgebundener Nachweise sowie zu den Nutzungsrechten an öffentlichkeitswirksamen Beiträgen enthalten.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN), Referat 42, Beethovenstraße 3 in 99096 Erfurt.
7.1.2 Die TQS BNE-zertifizierten Bildungsanbieter stellen einen formgebundenen Antrag auf Förderung für jeweils ein Schuljahr (zwei Haushaltsjahre).
Der Antrag für das folgende Schuljahr ist bis zum 31. März bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Abweichend können Anträge im Jahr 2021 für das laufende Schuljahr 2021/2022 bis zum 15. Oktober 2021 gestellt werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde anhand der vorgelegten Unterlagen, der Vorschriften dieser Richtlinie sowie der sonstigen zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen mittels schriftlichen Bescheids.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird vom Zuwendungsempfänger durch maximal sechs Mittelabrufe pro Schuljahr bei der Bewilligungsbehörde angefordert und von dieser ausbezahlt.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist, abweichend zu Nr. 6.1 ANBest-P, innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Mittelabruf bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Nachweis besteht aus einem Sachbericht, einem formgebundenen zahlenmäßigen Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben gemäß Nr. 6.2. ANBest-P, sowie einer Belegliste. Für den Nachweis der Programmpauschale ist je unterrichtsbegleitender/unterrichtsergänzender Veranstaltung ein formgebundenes Durchführungsprotokoll vorzulegen.
7.5 Controlling
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Zu diesem Zweck werden vom Bildungsanbieter bereits bei der Antragstellung Angaben zum Umfang seiner für Schulklassen durchgeführten Bildungsveranstaltungen im Jahr 2019 erfragt.
7.6 Prüfungsrechte
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, den Einsatz der abgeforderten Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder prüfen zu lassen und Bücher, Belege und sonstige im Zusammenhang mit der Förderung stehende Unterlagen abzufordern und zu prüfen oder prüfen zu lassen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 ThürLHO). Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt davon unberührt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 ThürLHO und die dazu erlassenen VV sowie die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG, soweit in dieser Förderrichtlinie keine Abweichungen zugelassen sind.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 19.08.2023 außer Kraft.