Förderprogramm

Meistergründungsprämie

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung, Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Weiterführende Links:
Meistergründungsprämie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Meisterin oder Meister im Handwerk sind und die Gründung Unternehmens planen oder ein Unternehmen übernehmen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister mit einer

  • Grundförderung für
    • die erstmalige Gründung eines Unternehmens im Handwerk,
    • die erstmalige Übernahme eines Betriebes im Handwerk oder
    • die erstmalig tätige Beteiligung an einem Handwerksunternehmen;
  • Aufbauförderung für
    • die Schaffung und Besetzung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen.

Sie erhalten die Förderung als einmaligen Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 5.000 als Grundförderung beziehungsweise EUR 2.500 als Aubauförderung.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Thüringer Aufbaubank.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen nach Anlage A oder B der Handwerksordnung mit Betriebsstätte in Thüringen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein und ein Gewerbe angemeldet haben.
  • Sie gründen oder übernehmen ein Unternehmen oder beteiligen sich erstmalig ab dem 10.8.2021 an einem Unternehmen.
  • Für eine Grundförderung müssen Sie
    • innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Meisterprüfung oder nach einem Abschluss mindestens auf dem Niveau Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR) 6 nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO) oder innerhalb von 3 Jahren nach der Gründung, Übernahme oder Beteiligung den Leistungsnachweis erbringen und
    • eine Beratung bei der zuständigen Handwerkskammer in Anspruch nehmen und eine Tragfähigkeitsbescheinigung einholen.
  • Für eine Arbeitsplatz- beziehungsweise Ausbildungsplatzförderung (Aufbauförderung) müssen Sie
    • die Voraussetzungen für die Grundförderung erfüllen sowie einen entsprechenden Förderantrag vorlegen und
    • einen sozialversicherungspflichtigen branchenüblichen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz für mindestens 12 Monate schaffen und besetzen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Neufassung der Richtlinie über die Förderung von Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern bei der Neugründung oder Übernahme eines Handwerksbetriebs sowie der tätigen Beteiligung an einem Handwerksbetrieb in Thüringen (Meistergründungsprämie)

[Vom 20. Dezember 2023]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Handwerk hat auch in Thüringen eine zentrale wirtschaftliche Bedeutung. Die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften vor allem im Bereich der beruflichen Bildung ist schon allein aufgrund der Altersstruktur der Eigentümer von Handwerksbetrieben eine der großen demographischen, gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Herausforderungen. Ziel der Förderung ist es, im Bereich des Handwerks für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister als hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen zu schaffen, um den Bestand von Handwerksunternehmen in Thüringen zu erhalten bzw. zu steigern. Damit verbunden sollen bestehende Arbeits- und Ausbildungsplätze im Handwerk erhalten sowie neue geschaffen werden, um die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Der Weg der beruflichen Bildung wird dadurch noch attraktiver.

1.2 Die Gewährung der Meistergründungsprämie erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen im Wege der Projektförderung in Form einer Einmalzahlung. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere §§ 23 und 44 sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;
  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a;
  • Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L vom 15.12.2023, S. 1–12, i.F. „De-minimis“-VO).

1.3 Entsprechend den VV zu § 23 ThürLHO werden zur Durchführung eines Controllings folgende Zielindikatoren benannt:

  • Anzahl der finanziell unterstützten Gründungen, Übernahmen und tätigen Beteiligungen im Handwerk insgesamt in Thüringen pro Jahr,
  • Anteil der finanziell unterstützten Gründungen, Übernahmen und tätigen Beteiligungen im Handwerk in Thüringen, die nach zwei Jahren noch am Markt sind,
  • Anzahl der geschaffenen Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze.

1.4 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Sie sind eine freiwillige Leistung. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie werden gefördert:

2.1 Grundförderung

In der Grundförderung wird einmalig die erstmalige Gründung, Übernahme oder tätige Beteiligung einer selbständigen und tragfähigen Vollexistenz in einem Handwerk nach Anlage A oder Anlage B des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung, HwO) in Thüringen gefördert. Der Meisterqualifikation gleichgestellt ist eine (im Ausland erworbene) Berufsqualifikation, deren Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Personen mit Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO sowie Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO sind gleichgestellt. Ein vorheriger Nebenerwerb ist unschädlich für die Förderung.

Unter Unternehmensübernahme im Sinne dieser Richtlinie ist die führungs- und kapitalmäßige Überleitung der Unternehmensgeschicke von einem oder mehreren abtretenden Unternehmern auf den oder die übernehmenden zukünftigen Unternehmer, hier Handwerksmeister/-in, zu verstehen. Eine tätige Beteiligung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn der/die Handwerksmeister/-in mit mindestens 25,1% am Unternehmen beteiligt ist und der/die Handwerksmeister/-in zum/zur Geschäftsführer/-in bestellt worden ist.

2.2 Aufbauförderung

In der Aufbauförderung (Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzförderung) wird einmalig die Schaffung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes gefördert.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Handwerksunternehmen nach Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung mit Betriebsstätte in Thüringen. Personen mit Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO bzw. Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO sind gleichgestellt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Voraussetzungen für die Antragstellung:

  • erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
    oder
    erteilte Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO bzw. Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
    oder
    erfolgte Gleichwertigkeitsfeststellung (für Abschlüsse mindestens auf dem Niveau DQR 6 nach BBiG oder § 7 Abs. 2 HwO),
  • die Eintragung in die Handwerksrolle,
  • Gewerbeanmeldung im Vollerwerb,
  • bei Unternehmensübernahme oder tätigen Beteiligung:
    die Vorlage der vertraglichen Grundlage, aus der sich die Unternehmensübernahme oder der Anteil der tätigen Beteiligung (inkl. Geschäftsführerbestellung) ergibt.

4.2 Voraussetzung für den Bezug der Grundförderung ist

4.2.1 die erstmalige Existenzgründung oder Übernahme eines Handwerksunternehmens bzw. Beteiligung an einem Handwerksunternehmen im Freistaat Thüringen ab dem 10.08.2021.

4.2.2 oder mit einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO bzw. einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO die Existenzgründung oder Übernahme eines Handwerksunternehmens bzw. Beteiligung an einem Handwerksunternehmen im Freistaat Thüringen und innerhalb des von der Handwerkskammer gesetzten Zeitraums, in der Regel drei Jahre, in begründeten Ausnahmefällen spätestens aber in den fünf Jahren nach Existenzgründung, Übernahme oder tätiger Beteiligung, der Nachweis der bestandenen Meisterprüfung oder eines Abschlusses mindestens auf dem Niveau DQR 6 nach BBiG oder HwO.

4.2.3 Sowohl bei der Förderung nach Ziffer 4.2.1 als auch nach Ziffer 4.2.2 eine Beratung bei der für den Unternehmenssitz zuständigen Thüringer Handwerkskammer zu dem Existenzgründungs-, Unternehmensübernahme- bzw. Beteiligungskonzept, in dem die Voraussetzungen einer tragfähigen Existenzgründung nachvollziehbar dargelegt sind, und die Ausstellung einer positiven Tragfähigkeitsbescheinigung.

4.3 Voraussetzung für den Bezug der Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzförderung ist

4.3.1 die Antragsberechtigung nach Ziffer 4.2 der Richtlinie sowie ein gestellter Antrag auf Grundförderung nach Ziffer 2.1 der Richtlinie,

4.3.2 die Schaffung und Besetzung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen branchenüblichen Vollzeitarbeitsplatzes zusätzlich zu den zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Arbeitsplätzen (einschließlich Inhaber aber ohne Auszubildende, geringfügig Beschäftigte sowie ohne Leiharbeiter) für zusammengerechnet mindestens zwölf Monate (innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Ziffer 6.3). Sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeitsplätze werden im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt. Für den zu fördernden Vollzeitarbeitsplatz können maximal zwei sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeitsplätze anerkannt werden. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden nicht berücksichtigt.

oder

4.3.3 die Schaffung und Besetzung eines Ausbildungsplatzes für mindestens zwölf Monate (innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Ziffer 6.3) in Vollzeit oder als Teilzeitberufsausbildungsplatz im Sinne des § 27b Absatz 1 Satz 2 HwO bzw. des § 7a Absatz 1 Satz 3 BBiG.

Ausbildungsplätze im Sinne der Richtlinie sind betrieblich geschaffene Ausbildungsplätze, d.h. der Ausbildungsvertrag muss zwischen dem antragstellenden Unternehmen und dem Auszubildenden geschlossen sein. Grundsätzlich Nr. 11/2022 Thüringer Staatsanzeiger Seite 377 können nur Ausbildungsverhältnisse über die Regelausbildungszeit gefördert werden (Ausnahme: Übernahme von „Insolvenzlehrlingen”). Nach dem Thüringer Berufsakademiegesetz begründete Ausbildungsverhältnisse werden in gleicher Weise berücksichtigt. Das Erfurter Modell kann als förderfähiges Ausbildungsmodell anerkannt werden, wenn das Unternehmen dem Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung für den Zeitraum der entsprechenden Regelausbildungszeit zahlt.

4.3.4 eine Antragstellung innerhalb der Zweckbindungsfrist der Grundförderung nach Ziffer 2.1 der Richtlinie.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für die einmalige Grundförderung gem. Ziffer 2.1 der Richtlinie 5.000 EUR und für die einmalige Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzförderung gem. Ziffer 2.2 der Richtlinie 2.500 EUR.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Das für Wirtschaft zuständige Ministerium, die Thüringer Aufbaubank (TAB) und die Thüringer Handwerkskammern sind befugt, alle sich aus dem Antrag ergebenden Daten auf Datenträgern zu speichern. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium und die TAB sind ferner befugt, die Daten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Förderrichtlinie auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen. Begünstigte haben darüber hinaus auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

6.2 Die Meistergründungsprämie wird als „De-minimis“-Beihilfe gem. der „De-minimis“-VO in der jeweils gültigen Fassung gewährt. Sämtliche einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 300.000 EUR nicht übersteigen. Wirtschaftszweige gem. Art. 1 der „De-minimis“-VO sind von der Förderung ausgeschlossen. Zur Überprüfung des „De-minimis“-Höchstbetrages im Zusammenhang mit der Gewährung dieser und späterer staatlicher Beihilfen besteht die Verpflichtung, die in den letzten drei Jahren (unabhängig vom Beihilfegeber) erhaltenen Beihilfen, die als „De-minimis“-Beihilfen gewährt wurden (z.B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften) sowie auch laufende Beihilfeanträge mit der Einreichung des Antrages anzuzeigen. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine „De-minimis“-Bescheinigung ausgestellt.

6.3 Es wird eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren ab Auszahlung der Zuwendung festgelegt. Eine Verkürzung dieser Zweckbindungsfrist bedarf der Genehmigung durch die TAB.

Das Unternehmen muss mindestens über die Zweckbindungsfrist in Thüringen bestehen bleiben, d.h. es darf keine Ummeldung auf Nebenerwerb, keine Geschäftsaufgabe oder Verlagerung an einen Standort außerhalb von Thüringen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Auch darf es keine Änderung der Eigentumsverhältnisse dahingehend geben, dass eine tätige Beteiligung im Sinne dieser Richtlinie (vgl. Ziffer 2.1) außer einer Erhöhung oder die Unternehmensübernahme bzw. Unternehmensgründung durch die Handwerksmeister/-in lt. Antragstellung nicht mehr gegeben ist.

6.4 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

7 Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten zusätzlich die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO und das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.1 Antragsverfahren

Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Anträge sind formgebunden einzureichen. Nähere Informationen sind auf der Homepage der TAB (www.aufbaubank.de) erhältlich.

Vor der Einreichung des Antrages bei der TAB auf Gewährung der Grundförderung hat das antragstellende Unternehmen die fachliche Stellungnahme (Tragfähigkeitsbescheinigung) der zuständigen Handwerkskammer einzuholen und dazu eine Beratung zum geplanten Existenzgründungsverfahren bzw. zur Unternehmensübernahme oder tätigen Beteiligung in Anspruch zu nehmen. Diese Tragfähigkeitsbescheinigung ist dem Antrag beizulegen.

7.1.1 Grundförderung

7.1.1.1 Für den Förderantrag auf Grundförderung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular der TAB,
  • Nachweis über die bestandene Meisterprüfung
    oder
    Bescheid zur Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO bzw. zur Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO in Kopie
    oder
    Nachweis über die Gleichwertigkeitsfeststellung (für Abschlüsse mindestens auf dem Niveau DQR 6 nach BBiG oder § 7 Abs. 2 HwO),
  • Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle,
  • im Falle einer tätigen Beteiligung: der Gesellschaftsvertrag zum Nachweis über die Firmenanteile und der Bestellung zum Geschäftsführer bei Kapitalgesellschaften,
  • die vertragliche Grundlage für die Unternehmensübernahme,
  • fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer (Tragfähigkeitsbescheinigung),
  • Nachweis über die Gewerbeanmeldung für ein Unternehmen im Handwerk nach Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung,
  • De-minimis-Erklärung,
  • ggf. gültiger Aufenthaltstitel.

7.1.1.2 Die Auszahlung der Grundförderung erfolgt in einer Summe nach Prüfung und Bewilligung des Antrags durch die TAB.

7.1.1.3 Die Vorlage der unter Ziffer 7.1.1.1 genannten Unterlagen gilt gleichzeitig als Zwischenverwendungsnachweis.

7.1.2 Aufbauförderung

7.1.2.1 Für den Förderantrag auf Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzförderung als Aufbauförderung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular der TAB,
  • Gewerbeanmeldung für ein Unternehmen im Handwerk nach Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung,
  • Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag,
  • De-minimis-Erklärung.

7.1.2.2 Die Auszahlung der Aufbauförderung erfolgt in einer Summe nach Prüfung und Bewilligung des Antrags durch die TAB.

7.1.2.3 Die Vorlage der unter Ziffer 7.1.2.1 genannten Unterlagen gilt gleichzeitig als Zwischenverwendungsnachweis.

7.2 Über den Antrag entscheidet die TAB auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.

7.3 Die Grundförderung nach Ziffer 2.1 ist u.a. zurückzuzahlen, wenn innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Ziffer 6.3

  • die Selbstständigkeit aufgegeben bzw. der Betrieb des Unternehmens eingestellt oder stillgelegt wird oder
  • der Förderzweck auf andere Weise entfällt oder nicht erreicht wird (z.B.: Eröffnung eines Insolvenzverfahrens),
  • das Unternehmen aus Thüringen in ein anderes Bundesland verlegt wurde oder
  • sich die Eigentumsverhältnisse dahingehend ändern, dass eine tätige Beteiligung im Sinne dieser Richtlinie (vgl. Ziffer 2.1) oder die Unternehmensübernahme bzw. Unternehmensgründung durch die Handwerksmeister/-in lt. Antragstellung nicht mehr gegeben ist.

Die TAB ist hierüber unverzüglich zu informieren.

7.4 Die Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzförderung nach Ziffer 2.2 ist u.a. zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 4.3.2 bzw. Ziffer 4.3.3 nicht erfüllt werden, d.h. der Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz nicht für mindestens zwölf Monate (innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Ziffer 6.3) besetzt ist.

Die TAB ist hierüber unverzüglich zu informieren.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Zuwendungsempfänger hat alle für die Prüfung und Nachweise erforderlichen Unterlagen für mindestens zehn Jahre in prüffähigem Zustand aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verwendungsnachweis vorgelegt wurde. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Anforderung bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.

7.5.2 Die Originalbelege, zu denen sämtliche Belege zum Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen gehören, und sonstige zahlungsbegründenden Unterlagen sind vorzuhalten und der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen. Von elektronischen Belegarchivierungssystemen reproduzierte Belege gelten als Originalbelege, soweit sie die Finanzverwaltung im Sinne von § 147 Abgabenordnung anerkennt.

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

7.5.3 Der Zuwendungsempfänger hat der TAB unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkung auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Unternehmensvermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens).

7.5.4 Die TAB prüft im Verwendungsnachweis sowohl bei der Grundförderung nach Ziffer 2.1 als auch der Aufbauförderung nach Ziffer 2.2 i.V.m. Ziffer 4.3.2 bzw. Ziffer 4.3.3 die Einhaltung der Zweckbindungsfrist gem. Ziffer 6.3.

7.5.5 Für das Vorhaben gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes – SubvG – (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug – und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2–6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er/sie sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach

  • dem Subventionszweck,
  • den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
  • den sonstigen Subventionsvoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von den Bewilligungsbehörden als subventionserheblich bezeichnet werden (§ 2 SubvG).

7.5.6 Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn

  • die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
  • die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.

Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a ThürVwVfG.

7.5.7 Die Fördervorhaben werden durch die Bewilligungsbehörde einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß der VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.

8 Status- und Funktionsbezeichnungen

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten ungeachtet ihres grammatischen Geschlechts als geschlechtsneutral.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie Meistergründungsprämie von Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern vom 21.02.2022 (ThürStAnz Nr. 11/2022 S. 375 – 379) außer Kraft.

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