Förderprogramm

Kommunale Verkehrsinfrastruktur (RL-KVI)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV)

Hallesche Straße 15

99085 Erfurt

Weiterführende Links:
Förderprogramme – Anträge, Formulare und Checklisten

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Thüringen unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen im Straßenbau, Fuß- und Radverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr, um die Verhältnisse im Alltagsverkehr zu verbessern.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe ist abhängig von der Art der Maßnahme.

Das Antragsverfahren ist zweistufig und besteht aus der Anmeldung des Fördervorhabens sowie dem eigentlichen Antrag.

Melden Sie Ihr Vorhaben bitte zunächst formgerecht spätestens bis zum 31.3. für das dem Vorhabenbeginn vorangehende Jahr beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) an. Nach Aufnahme in den Förderprogrammrahmen können Sie den eigentlichen Antrag bis zum 31.10. des dem Baubeginn vorhergehenden Jahres stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, kreisfreie Städte sowie Landkreise oder deren Zusammenschlüsse.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse beitragen und mit den umwelt- und naturschutzrechtlichen Regelungen vereinbar sein.
  • Sie müssen die örtlichen und regionalen Verkehrsplanungen berücksichtigen. 
  • Ihr Vorhaben ist bau- und verkehrstechnisch einwandfrei, wirtschaftlich sparsam und grundsätzlich unter Einhaltung der geltenden technischen Regelwerke geplant.
  • Sie beachten die Anforderungen an die Barrierefreiheit.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von kommunaler Verkehrsinfrastruktur in Thüringen (RL-KVI)

[Vom 10. November 2022]

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Die Förderung nach dieser Richtlinie dient der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen (Kommunen) unter Berücksichtigung der Mobilitäts- und Verkehrssicherheitsbedürfnisse im Alltagsverkehr.

1.2 Der Freistaat Thüringen gewährt für diesen Zweck auf Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Vorhaben des kommunalen Straßenbaus, für kommunale Fuß- und Radverkehrsvorhaben sowie kommunale Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Weitere Rechtsgrundlagen bilden insbesondere das Haushaltsgesetz des Freistaats Thüringen und das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Mit der Förderung kommunaler Verkehrsinfrastruktur werden insbesondere folgende Förderziele verfolgt:

  • Verbesserung der Verkehrsqualität in der kommunalen Verkehrsinfrastruktur,
  • Erhöhung der Sicherheit und des Grades der Barrierefreiheit für alle Verkehrsteilnehmer,
  • Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV gemäß § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz.

1.4 Die Erreichung der Förderziele kann insbesondere durch folgende Indikatoren beurteilt werden:

  • geförderte Kilometer kommunaler Straßen (inkl. straßenbegleitender Geh- und Geh-/Radwege, getrennt in Neubau, Um- und Ausbau und Erhaltungsmaßnahmen),
  • Anzahl geförderter kommunaler Ingenieurbauwerke (getrennt in Neubau, Um- und Ausbau und Erhaltungsmaßnahmen),
  • Anteil der abgeschlossenen geförderten Vorhaben des Rad- und Fußgängerverkehrs, die zum Ausbau des Radwegenetzes für den Alltagsradverkehr führen1),
  • Anteil der abgeschlossenen geförderten Vorhaben innerörtlicher Gehwege, die der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Barrierefreiheit dienen1),
  • Anteil der abgeschlossenen geförderten ÖPNV-Anlagen, die zur Zustandsverbesserung von Verkehrsanlagen bzw. zur Verbesserung der Fahrgastbedingungen im ÖPNV führen1),
  • Anteil der abgeschlossenen geförderten ÖPNV-Anlagen, die eine Erhöhung der Sicherheit für Verkehrsteilnehmer bewirken1),
  • Anzahl geförderter käuflich neu erworbener Geschwindigkeitsmess- und Anzeigetafeln nach dem sogenannten Lob- und Tadel-Prinzip (Dialog-Displays),
  • Anteil der abgeschlossenen geförderten Vorhaben, die barrierefreie ÖPNV-Haltestellen und ÖPNV-Verknüpfungspunkte umsetzen1),
  • Anzahl der Vorhaben, mit denen Unfallschwerpunkte beseitigt bzw. verhindert werden sollen.

1.5 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Straßenbauvorhaben

Förderfähig sind der Neubau, der Um- und Ausbau sowie die bauliche Erhaltung (Instandsetzung und Erneuerung) von kommunalen Straßen und Ingenieurbauwerken sowie Ausstattungen.

Dazu gehören:

2.1.1 verkehrswichtige innerörtliche Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,

2.1.2 verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,

2.1.3 verkehrswichtige Ortsverbindungsstraßen,

2.1.4 Verbindungsstraßen zu Kleinsiedlungsgebieten mit begrenztem Ausbaustandard,

2.1.5 bei zu kommunalen Straßen abgestuften Landesstraßen die bauliche Erhaltung innerhalb von 5 Jahren nach Abstufung,

2.1.6 der Neubau von in kommunaler Sonderbaulast stehenden Ortsumgehungen im Zuge von Landesstraßen,

2.1.7 im Zuge von Anliegerstraßen die Instandsetzung und Modernisierung von Ingenieurbauwerken,

2.1.8 Kostenanteile von Kommunen an Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Thüringer Straßengesetz (ThürStrG),

2.1.9 Busfahrspuren,

2.1.10 begleitende Maßnahmen des Straßenbaus im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau von Straßenbahntrassen,

2.1.11 dynamische Verkehrsleitsysteme, Verkehrsbeeinflussungssysteme, Lichtzeichenanlagen,

2.1.12 Dialog-Displays gemäß Anlage 1.3 dieser Richtlinie,

2.1.13 Ersatz weggefallener Stellflächen entlang verkehrswichtiger innerörtlicher Straßen durch öffentliche Parkplätze,

2.1.14 Pendlerparkplätze, soweit sie dem Benutzer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

2.2 Vorhaben des Rad- und Fußgängerverkehrs

Förderfähig sind der Neubau, der Um- und Ausbau sowie die bauliche Erhaltung (Instandsetzung und Erneuerung) folgender Verkehrswege und Ingenieurbauwerke bzw. die Errichtung folgender Anlagen sowie Ausstattungen und Konzepte:

2.2.1 straßenbegleitende Gehwege, Radwege und gemeinsame oder getrennte Rad-/Gehwege an verkehrswichtigen kommunalen Straßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind,

2.2.2 verkehrswichtige selbständige Radwege, Gehwege oder Rad-/Gehwege, die überwiegend dem Alltagsverkehr dienen und erforderlich sind,

2.2.3 Gehwege in nicht in der Baulast der Gemeinden stehenden Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen,

2.2.4 Gehweganteile bei für Radfahrer freigegebenen Gehwegen und gemeinsamen oder getrennten Rad-/Gehwegen an klassifizierten Straßen außerorts, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, soweit die Baulast des Gehweganteils sowie die darauf entfallenen Kosten an der Gemeinschaftsmaßnahme von der Gemeinde durch Verwaltungsvereinbarung übernommen werden,

2.2.5 der Neubau von in kommunaler Sonderbaulast stehenden unselbständigen Radwegen, für Radfahrer freigegebenen Gehwegen sowie unselbständigen Rad-/Gehwegen an Landesstraßen,

2.2.6 Verbreiterung von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen zur Anlage von Radfahrstreifen oder Schutzstreifen,

2.2.7 Fahrradstraßen,

2.2.8 Radverkehrswegweisung (Erstausstattung) an überwiegend dem Alltagsradverkehr dienenden Radwegen,

2.2.9 Erstmarkierung und Erstbeschilderung von Radfahrstreifen/Schutzstreifen sowie sonstige Markierungslösungen an Radverkehrsanlagen,

2.2.10 plangleiche bauliche Querungshilfen für Fußgänger- und Radverkehr,

2.2.11 Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Verkehrsraum bei nachgewiesenem Bedarf,

2.2.12 Konzepte für den Rad- und Fußgängerverkehr,

2.2.13 Zählsysteme für Radverkehr.

2.3 Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)

Förderfähig sind der Neubau, der Um- und Ausbau, die Erweiterung, die bauliche Erhaltung (mit Ausnahme der Instandhaltung) bzw. Errichtung folgender Anlagen:

2.3.1 ÖPNV-Haltestellen,

2.3.2 ÖPNV-Verknüpfungsanlagen (Verknüpfung von Linien verschiedener oder gleichartiger Verkehrsmittel),

2.3.3 Buswendeschleifen,

2.3.4 Park+Ride-Anlagen und Bike+Ride-Anlagen bei nachgewiesenem Umsteigebedarf auf den ÖPNV,

2.3.5 Telematikanlagen (z.B. dynamische Fahrgastinformation und Sicherungssysteme),

2.3.6 Bau- und Erhaltungsmaßnahmen und Ausstattungen zur Verschönerung des Bahnhofsumfeldes sowie zur Verbesserung der Fahrgastbedingungen im Bahnhofsumfeld.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind die Gemeinden, die kreisfreien Städte sowie die Landkreise des Freistaats Thüringen oder deren Zusammenschlüsse.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Grundlegende Voraussetzungen

4.1.1 Das Vorhaben ist nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich und mit den umwelt- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Es berücksichtigt die Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

4.1.2 Das Vorhaben entspricht den örtlichen bzw. regionalen Verkehrsplanungen.

4.1.3 Das Vorhaben ist bau- und verkehrstechnisch einwandfrei sowie wirtschaftlich sparsam und grundsätzlich unter Einhaltung der geltenden technischen Regelwerke geplant. Vorhaben mit hoher verkehrlicher und finanzieller Bedeutung sowie hohem bau- und verkehrstechnischem Schwierigkeitsgrad sind zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt der Planung mit der Bewilligungsbehörde hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Lösungen abzustimmen.

4.1.4 Das Vorhaben berücksichtigt die Anforderungen an Barrierefreiheit. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen anzuhören und insbesondere bei der Gestaltung der baulichen Anlagen und bei der weiteren Realisierung des Vorhabens einzubinden. Die kommunalen Beauftragten können den Beauftragten der Landesregierung für Menschen mit Behinderungen in ihre Prüfung einbeziehen. Verfügt die Gebietskörperschaft nicht über einen kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen, ist stattdessen der Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderungen anzuhören. Dabei sind die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (H BVA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen und die DIN 18040-3 zu beachten sowie bei Vorhaben nach Nummer 2.3 zusätzlich die Checklisten „Mindeststandards für Barrierefreiheit“ (siehe Nummer 4.2.4). Die Anwendung dieser Regeln sowie die Einbeziehung des zuständigen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen sind vom Zuwendungsempfänger im Antragsverfahren zu erklären. Die Stellungnahme des kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen ist Bestandteil der Antragsunterlagen (siehe Anlage 2.2.1 dieser Richtlinie).

4.1.5 Das Vorhaben ist mit Fördervorhaben anderer Zuwendungsgeber im gleichen Gebiet abgestimmt (z.B. Städtebau, Dorferneuerung u.Ä.).

4.1.6 Das Vorhaben wurde noch nicht begonnen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

4.1.7 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert.

4.1.8 Das Vorhaben erfüllt die genehmigungs- und baurechtlichen Voraussetzungen, um es unverzüglich nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen und zügig durchführen zu können.

4.2 Besondere Voraussetzungen

4.2.1 Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist bei Baumaßnahmen deren Vorbereitungsstand nachzuweisen (bei allen Vorhaben mindestens Entwurfsplanung nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) Leistungsphase 3).

4.2.2 Das Erfordernis und die Dringlichkeit von Erhaltungsmaßnahmen an Ingenieurbauwerken sind durch die Vorlage des letzten Befundes zu den Bauwerksprüfungen, die vor Antragstellung erfolgt sind, nachzuweisen.

4.2.3 Radverkehrsvorhaben nach Nummer 2.2.1 und Nummer 2.2.2 müssen den kommunalen Radwegekonzepten bzw. einem Gesamtverkehrskonzept mit einem Teilkonzept zum Radverkehr entsprechen.

4.2.4 Bei Vorhaben nach Nummer 2.3 (außer Nummer 2.3.6) sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • Vorhaben ist Bestandteil des jährlich aufzustellenden Investitionsplans zum Nahverkehrsinvestitionsplan des jeweiligen ÖPNV-Aufgabenträgers,
  • Stellungnahme des bedienenden ÖPNV-Verkehrsunternehmens zum Vorhaben,
  • Einhaltung Checklisten „Mindeststandards für Barrierefreiheit“,
  • Anwendung VDV-Kernapplikation bei Telematikmaßnahmen,
  • Bedarfsermittlungen (z.B. bei Park+Ride-/Bike+RideAnlagen und Mehrfachbushaltestellen).

4.2.5 Vorhaben nach Nummer 2.3.6 werden nur im unmittelbaren Umfeld von Verkehrsstationen an Bahnstrecken, für die Schienenpersonennahverkehrs-Leistungen des Freistaats Thüringen bestellt sind, gefördert.

4.2.6 Die besonderen Zuwendungsvoraussetzungen für die Förderung von Dialog-Displays ergeben sich aus der Anlage 1.3 dieser Richtlinie.

4.2.7 Bei Bedarf können weitere Unterlagen/Nachweise von der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird mit Ausnahme der Vorhaben nach Nummer 2.1.12 im Wege der Anteilsfinanzierung zur Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Die Zuwendung ist kaufmännisch auf volle 100 EUR zu runden.

5.2 Die Mindesthöhe zuwendungsfähiger Ausgaben

5.2.1 beträgt bei Vorhaben nach Nummer 2.1 (außer den Nummern 2.1.11 und 2.1.12) und Nummer 2.2.1 bis Nummer 2.2.3 sowie den Nummern 2.2.5 und 2.2.6: 25.000 EUR,

5.2.2 beträgt bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.11, 2.2.4, 2.2.7, 2.2.9 bis 2.2.11 und 2.3: 15.000 EUR,

5.2.3 beträgt bei Vorhaben nach den Nummern 2.2.8, 2.2.12 und 2.2.13: 2.500 EUR,

5.2.4 entfällt bei Vorhaben nach der Nummer 2.1.12.

5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt

5.3.1 bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausnahmen hiervon regeln die Nummern 5.3.2 und 5.3.3),

5.3.2 bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben nach den Nummern 2.1.5 und 2.2.4,

5.3.3 bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben nach Nummer 2.3.6.

5.4 Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben bilden die Regelungen in der Anlage 1.2 dieser Richtlinie. Dies gilt nicht für Vorhaben nach Nummer 2.1.8, bei denen eine Förderung der gesamten kreuzungsbedingten Kostenmasse erfolgt, sowie für Vorhaben nach Nummer 2.1.12.

5.5 Die Zuwendung für Dialog-Displays nach Nummer 2.1.12 wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von bis zu 1.000 EUR pro Anzeigetafel gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung eines Teilvorhabens (Bauabschnitt) kann nur erfolgen, wenn eine eigene Verkehrsbedeutung und Funktionsfähigkeit gewährleistet ist.

6.2 Der Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich Straßenbaulastträger bzw. Eigentümer an den vom Vorhaben betroffenen Grundstücken sein. Stehen die für das Vorhaben in Anspruch zu nehmenden Grundstücke nicht im Eigentum des Zuwendungsempfängers, sind die Grundstücke oder dingliche Rechte daran zu erwerben. Sollte der Grunderwerb im Bewilligungszeitraum noch nicht abgeschlossen sein, sind der Bewilligungsbehörde entsprechende Absichtserklärungen, Bauerlaubnis- und Nutzungsverträge vorzulegen.

6.3 Werden für ein Vorhaben neben der Förderung nach dieser Richtlinie noch andere Zuwendungen gewährt, so ist durch Trennung der Ausgaben eine Doppelförderung auszuschließen.

6.4 Bei Gemeinschaftsmaßnahmen sind die Kostenanteile der Kommune in einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung abzugrenzen.

6.5 Zweckbindungsfrist

6.5.1 Die Zweckbindungsfrist für Fördervorhaben nach dieser Richtlinie beträgt grundsätzlich 10 Jahre.

6.5.2 Sie verringert sich auf 5 Jahre bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.11, 2.2.9, 2.2.12, 2.2.13, 2.3.5 und 2.3.6 sowie bei baulichen Erhaltungsmaßnahmen mit geringerer üblicher Nutzungsdauer als 10 Jahre.

6.5.3 Die Zweckbindung verringert sich auf 2 Jahre bei Vorhaben nach Nummer 2.1.12.

6.5.4 Geförderte Straßen und Wege müssen im Zeitraum der Zweckbindung grundsätzlich in kommunaler Baulast verbleiben. Ausnahmen gelten für Fälle, bei denen aus straßenrechtlichen Gründen eine Umstufung erforderlich wird oder in Fällen kommunaler Sonderbaulast.

6.5.5 Soweit ein gefördertes Objekt innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend genutzt wird, kann ein teilweiser Widerruf der Zuwendung erfolgen.

6.6 Das für Infrastruktur zuständige Ministerium kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie zulassen.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist die obere Straßenbaubehörde. Die Bewilligungsbehörde ist zuständig für die Bewilligung, die Auszahlung und die Verwendungsnachweisprüfung.

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren gliedert sich mit Ausnahme der Vorhaben nach Nummer 2.1.12 in zwei Stufen

  • Anmeldung des Fördervorhabens,
  • Antrag zum Fördervorhaben.

Für das Antragsverfahren für Vorhaben nach Nummer 2.1.12 gelten die Regelungen der Anlage 1.3 Nummer 3 dieser Richtlinie.

7.2.1 Anmeldung des Bedarfs

7.2.1.1 Die Anmeldung eines Vorhabens hat frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 31. März des dem vorgesehenen Vorhabenbeginn vorhergehenden Jahres, bei der zuständigen Bewilligungsbehörde in einfacher Ausfertigung zu erfolgen.

7.2.1.2 Für die Anmeldung ist der Vordruck gemäß Anlage 2.1 dieser Richtlinie zu verwenden. Die Anmeldung hat alle im Anmeldevordruck geforderten Angaben, Unterlagen und Erklärungen zu enthalten.

7.2.1.3 Die Bewilligungsbehörde prüft die Vorhaben hinsichtlich der Förderfähigkeit. Es erfolgt eine Aufnahme förderfähiger Vorhaben in einen Förderprogrammrahmen entsprechend der für das Folgejahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Förderprogrammrahmen wird durch das für Infrastruktur zuständige Ministerium geprüft und grundsätzlich bis zum 30. Juni des dem vorgesehenen Vorhabenbeginn vorhergehenden Jahres bestätigt.

7.2.1.4 Die Bewilligungsbehörde informiert die Träger des Vorhabens über die Aufnahme in den Förderprogrammrahmen unverzüglich nach Bestätigung des Förderprogrammrahmens als Voraussetzung für die Antragstellung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird hierdurch nicht begründet. Wird das Vorhaben nicht in den Förderprogrammrahmen aufgenommen, so ist der Träger des Vorhabens ebenfalls unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

7.2.2 Antragstellung

7.2.2.1 Für die Antragstellung sind die Vordrucke gemäß Anlage 2.2.1 dieser Richtlinie zu verwenden. Der Antrag hat alle für die Prüfung und Entscheidung im Antragsvordruck geforderten Angaben, Unterlagen und Erklärungen zu enthalten.

7.2.2.2 Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde in einfacher Ausfertigung bis zum 31. Oktober des dem vorgesehenen Baubeginn vorhergehenden Jahres einzureichen.

7.2.2.3 Die Bestätigung des Förderprogramms (bestehend aus Hauptprogramm und Ersatzprogramm) erfolgt durch das für Infrastruktur zuständige Ministerium grundsätzlich bis zum Ende des der vorgesehenen Erstbewilligung von Zuwendungen vorhergehenden Jahres. Aus der Förderprogrammbestätigung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Förderung.

7.2.2.4 Die Bewilligungsbehörde informiert die Träger der Vorhaben über die Aufnahme in das Förderprogramm unverzüglich nach Bestätigung des Förderprogramms. Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird hierdurch nicht begründet. Wird das Vorhaben nicht in das Förderprogramm aufgenommen, so ist der Träger des Vorhabens ebenfalls unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

7.2.2.5 Die Planungskosten werden mit Förderung des Vorhabens anteilig entsprechend Anlage 1.2 dieser Richtlinie rückwirkend gefördert.

7.2.2.6 Vorhaben, für die der Planungsvorlauf (bei allen Vorhaben mindestens Entwurfsplanung nach HOAI Leistungsphase 3) zum Termin der Antragstellung nicht erreicht wird, rücken grundsätzlich in das Ersatzprogramm.

7.3 Bewilligungsverfahren

7.3.1 Bewilligung

7.3.1.1 Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.

7.3.1.2 Der Zuwendungsempfänger kann unter der Voraussetzung, dass das Vorhaben im Förderprogramm enthalten ist, in begründeten Fällen vor Erlass eines Zuwendungsbescheides einen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn an die Bewilligungsbehörde stellen. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn durch die Bewilligungsbehörde kann kein Rechtsanspruch hinsichtlich einer Bewilligung von Fördermitteln abgeleitet werden. Das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben trägt der Vorhabenträger.

7.3.2 Vergabe und Abnahme

7.3.2.1 Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ist das Vergaberecht zu beachten. Die Bewilligungsbehörde ist nach erfolgter Vergabe von Leistungen unverzüglich zu informieren. Bei Bauvorhaben ist die Bewilligungsbehörde an der Abnahme der Gesamtleistung zu beteiligen. Nach vorheriger Absprache kann dies auch durch Übersendung einer Ausfertigung der Abnahmeniederschrift erfolgen.

7.3.2.2 Ein Verstoß gegen das Vergaberecht kann zum vollständigen oder teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides auch mit Wirkung für die Vergangenheit führen.

7.3.3 Änderung von Vorhaben

Ergeben sich nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides Änderungen von Vorhaben – insbesondere hinsichtlich Baubeginn, Bauzeiten, Kosten, Finanzierung, Leistungen – sind diese unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

Erhöhen sich die der Bewilligung zugrunde gelegten Ausgaben bzw. sind zusätzliche Leistungen notwendig, kann ein schriftlicher Antrag auf Erhöhung der Zuwendung mit Begründung und den für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Ein Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung besteht nicht. Die Erhöhung der Zuwendung ist nicht zulässig, wenn die Ausgabenerhöhung auf mangelnde Planung und Kostenermittlung, unwirtschaftliche Ausführung oder Nichtbeachtung der zuwendungsrechtlichen und technischen Bestimmungen zurückzuführen ist.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Zuwendungsbeträgen erfolgt auf der Grundlage von Mittelabrufanträgen bei der Bewilligungsbehörde. Der letztmögliche Termin für die Vorlage eines Abrufantrages ist der 30. November eines jeden Jahres. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt wird.

7.5 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Ist der Zuwendungszweck nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, hat der Zuwendungsempfänger bis zum 31. März des jeweiligen Jahres der Bewilligungsbehörde einen Zwischennachweis in Form des Verwendungsnachweises vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit tabellarischer Belegübersicht.

In dem Sachbericht sind die Zuwendung und das erzielte Ergebnis so aufzubereiten, dass die Bewilligungsbehörde den Erfolg des geförderten Vorhabens hinsichtlich der angestrebten Ziele der Förderung messen und bewerten kann.

Dem Verwendungsnachweis soll auch eine Fotodokumentation über das geförderte Vorhaben beigefügt werden (soweit möglich Vorher-Nachher-Dokumentation).

In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendung, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben sowie eine tabellarische Belegübersicht enthalten. In der tabellarischen Belegübersicht sind alle Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufzulisten. Jeder Ausgabe ist ein Beleg zuzuordnen, der in einer Übersicht durchnummeriert darzustellen ist. Der Eingang der Zuwendungsbeträge, anderer Einnahmen und die Zahlungsausgänge vom Konto des Zuwendungsempfängers an die Unternehmen sind anzugeben. Zur Vorlage der Belege ist der Zuwendungsempfänger nur auf Anforderung der Bewilligungsbehörde verpflichtet.

Für Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der ZBau fallen, gelten zusätzlich die Vorgaben der ZBau einschließlich der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau).

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO und die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG, soweit in dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen wurden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen. Weiterhin ist sie berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 ThürLHO). Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleibt davon unberührt.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für die Durchführung einer Erfolgskontrolle gemäß § 7 Abs. 5 ThürLHO.

Die Zuschüsse sind Subventionen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuchs (StGB) sowie des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Nach Thüringer Subventionsgesetz gelten die §§ 2–6 des SubvG in der jeweils gültigen Fassung.

7.7 Erfolgskontrolle (Controlling)

Zur Überprüfung des Förderverlaufs, der Effektivität der Förderung und der Wirkung des Finanzmitteleinsatzes (Zielerreichung) wird im für den Erlass dieser Richtlinie zuständigen Ministerium ein Controlling gemäß den VV zu § 23 ThürLHO durchgeführt. Basis bilden die unter Nummer 1.3 und Nummer 1.4 benannten Ziele und Zielindikatoren. Die für das Fördercontrolling erforderlichen Daten werden von der Bewilligungsbehörde erhoben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für das Controlling erhebliche Auskünfte der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Richtlinie tritt am 01. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Für eine Förderung im Jahr 2023 können die von den Antragstellern gemäß Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung der kommunalen Verkehrsinfrastruktur (RL-KVI) vom 8. Oktober 2019 (ThürStAnz Nr. 45/2019 S. 1820 ff.) eingereichten Anmelde- bzw. Antragsunterlagen entsprechend den Verfahrensregelungen nach der RL-KVI vom 8. Oktober 2019 zu Grunde gelegt werden.

Für Fördergegenstände dieser Richtlinie, die von der RL-KVI vom 8. Oktober 2019 nicht erfasst waren, können Bedarfsanmeldungen für das Jahr 2023 innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie im Thüringer Staatsanzeiger auch formlos eingereicht werden.

                      

1) = an jährlich insgesamt abgeschlossenen geförderten Vorhaben

 

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Anlage 1.1

Begriffs- und Ausführungsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Verkehrswichtige innerörtliche Straßen

Darunter fallen Hauptverkehrsstraßen (lokal besonders verkehrswichtige Straßen innerhalb der Ortslage für überwiegend örtlich durchgehenden starken Verkehr mit Knotenpunkten in einer Ebene und Zufahrten zu anliegenden Grundstücken, die in der Regel gegenüber einmündenden und kreuzenden Straßen bevorrechtigt sind) sowie auch Sammelstraßen (anbaufreie oder anbaufähige Gemeindestraßen, die hauptsächlich den Verkehr zwischen Anliegerstraßen und Verkehrs- oder Hauptverkehrsstraßen vermitteln). Es muss sich um Straßen mit maßgebender Verbindungsfunktion handeln.

1.2 Verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz

Sie dienen dem Anschluss von Gebieten mit größerem Verkehrsaufkommen an das überörtliche Netz. Zum überörtlichen Verkehrsnetz gehören z.B. Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen, ferner wichtige Bahnhöfe, Flughäfen, bedeutende Verkehrslandeplätze sowie Güterverkehrszentren.

1.3 Ortsverbindungsstraßen

Sie dienen als Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen der Schaffung und Verbesserung notwendiger Verkehrsverbindungen.

1.4 Verbindungsstraßen zu Kleinsiedlungsgebieten mit begrenztem Ausbaustandard

Sie dienen der Erreichbarkeit eines Baugebietes mit Wohngebäuden sowie landwirtschaftlichen NebenerwerbssteIlen (gemäß § 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO)). Kleinsiedlungsgebiete befinden sich in der Regel außerhalb der eigentlichen Wohnbebauung eines Ortes.

1.5 Anliegerstraße/Erschließungsstraße

Anlieger- und Erschließungsstraßen sind öffentliche Straßen, die hauptsächlich für den Zugang oder die Zufahrt zu den an ihr gelegenen Grundstücken bestimmt sind.

1.6 Bauformen: Straße

1.6.1 Neubau

Neubau ist die vollständige neue Herstellung einer Verkehrsanlage.

1.6.2 Um- und Ausbau, Erweiterung

Um- und Ausbau ist die Verbesserung des Verkehrswertes durch eine Neuaufteilung bzw. Verbreiterung der Verkehrsflächen (Anpassung im Lage-/Höhenplan, Umprofilierung) oder Erhöhung der Belastbarkeit bzw. Tragfähigkeit von Verkehrsflächen (höhere Bauklasse) ohne Kapazitätserweiterung.

Erweiterung ist die Erweiterung der vorhandenen Kapazität einer Straße, z.B. durch Anbau eines Fahrstreifens an eine bestehende Straße.

1.6.3 Bauliche Erhaltungsmaßnahmen

1.6.3.1 Instandsetzung

Dies sind bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächenbefestigungen nach ZTV BEA-StB, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4cm ausgeführt werden. Im Sinne dieser Richtlinie gehören hierzu nicht Oberflächenbehandlungen und Rückverformungen.

Ebenfalls zählen hierzu nicht Maßnahmen der Instandhaltung (z.B. kleinflächige Flickarbeiten, das Vergießen von Rissen usw.).

1.6.3.2 Erneuerung

Diese sind bauliche Maßnahmen zur vollständigen Wiederherstellung einer Verkehrsflächenbefestigung oder Teilen davon, sofern mehr als nur die Deckschicht betroffen ist. Sind Maßnahmen über den gebundenen Oberbau hinaus erforderlich, so sind die Bestimmungen zur Erneuerung von Verkehrsflächen nach RStO zu berücksichtigen.

1.6.3.3 Randverstärkung

Maßnahmen zur Stabilisierung der Randbereiche in Verbindung mit Erhaltungsmaßnahmen nach Anlage 1.1, Nr. 1.6.3.1 und Nr. 1.6.3.2. Sie sind durchzuführen bei Randabbrüchen. Neben dem weiter zu verwendenden Teil des vorhandenen Straßenkörpers ist der erforderliche Mindestoberbau nach RStO vorzusehen . Die Breite der zu stabilisierenden Randbereiche soll maximal 1m betragen. In Abhängigkeit vom Schadensbild können Randverstärkungen ein- oder beidseitig erforderlich sein und ganz oder teilweise neben der vorhandenen Fahrbahn oder innerhalb des ursprünglichen Randbereiches liegen.

1.7 Bauformen: Ingenieurbauwerke

1.7.1 Neubau

Errichtung eines Ingenieurbauwerks in bestehenden oder neuen Straßen

1.7.2 Erweiterung

Bauliche Veränderung eines Bauwerkes zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Bauwerkes hinsichtlich der Tragfähigkeit und/oder der geometrischen Hauptabmessungen (Länge, Breite, Lichtraumabmessungen). Es muss eine kapazitive Erweiterung erfolgen.

1.7.2.1 Verbreiterung

Bauliche Maßnahmen der Vergrößerung der Breite zwischen den Geländern, die zur Aufnahme zusätzlicher Fahrstreifen, Gehwege oder Radwege erforderlich sind

1.7.2.2 Überbauerneuerung

Abbruch und Erneuerung des gesamten Überbaus mit kapazitiver Erweiterung

1.7.2.3 Tragfähigkeitserhöhung

Bauliche Maßnahmen zur Erhöhung der Tragfähigkeit mit kapazitiver Erweiterung

1.7.3 Erhaltung

Maßnahmen der Erneuerung, Instandsetzung und Unterhaltung zur Wiederherstellung der Standsicherheit, Verkehrssicherheit und der Dauerhaftigkeit eines Bauwerkes bzw. einzelner Bauwerksteile

1.7.3.1 Bauwerkserneuerung

Erneuerung eines Bauwerkes ohne kapazitive Erweiterung in bestehenden Straßen zum Ersatz eines Vorläuferbauwerkes ohne Wiederverwendung von Bauteilen des Vorläuferbauwerkes

1.7.3.2 Überbauerneuerung

Abbruch und Erneuerung des gesamten Überbaus ohne kapazitive Erweiterung

1.7.3.3 Verstärkung

Bauliche Maßnahmen zur Erhöhung der Standsicherheit ohne kapazitive Erweiterung

1.7.3.4 Instandsetzung

Bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes eines Bauwerks oder seiner Bauteile dienen

2 Ausführungsbestimmungen

2.1 Planung/Ausführung

Die Bauentwürfe für Zuwendungsmaßnahmen des kommunalen Straßenbaus sind auf der Grundlage der Richtlinie für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE), einschließlich der erforderlichen Fachbeiträge, aufzustellen.

Bei Maßnahmen, die ohne ausführliche Entwurfsunterlagen durchgeführt werden können, genügt, in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde, ein vereinfachter Entwurf.

Bei Um- und Ausbaumaßnahmen sowie baulichen Erhaltungsmaßnahmen sind die zur Festlegung einer technisch und wirtschaftlich zweckmäßigen Bauweise erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Dabei ist die strukturelle Substanz der vorhandenen Befestigung nachzuweisen. Die Bewertung hat durch eine im Freistaat Thüringen nach der Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP-Stra) für Asphalt anerkannte Prüfstelle unter Berücksichtigung der künftig zu erwartenden Verkehrsentwicklung zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist durch die Prüfstelle eine entsprechende Empfehlung zur Erhaltungsart (Instandsetzung oder Erneuerung) abzugeben. Diese ist in der Planung zu berücksichtigen. Abweichungen davon sind in den Planungs-bzw. Antragsunterlagen zu begründen.

Die Abnahme und Abrechnung einschließlich Kontrollprüfungen von Asphaltschichten haben grundsätzlich gemäß ZTV Asphalt-StB und ZTV BEA-StB zu erfolgen. Die Durchführung der Kontrollprüfungen ist nur an eine nach RAP-Stra für Asphalt anerkannte Prüfstelle zu vergeben.

Bei der Aufstellung von Bauwerksentwürfen ist die Richtlinie für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten (RAB-ING) unter Berücksichtigung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING), Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING), Bau, Ausstattung und Betrieb von Straßentunneln (RE-TUNNEL) und Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING) anzuwenden. Bei Maßnahmen der Erhaltung und Instandsetzung bilden Gutachten und ggf. durchzuführende objektbezogene Schadensanalyse (OSA) die Grundlage für die Entwurfserstellung.

Für Straßenbau- und Ingenieurbauwerksvorhaben sind grundsätzlich Stellungnahmen/Genehmigungen Dritter sowie Vereinbarungen mit Dritten zum Vorhaben vorzulegen (z.B. Untere Wasserbehörde, kommunaler Beauftragter für Menschen mit Behinderungen, bei Kreuzungsbauwerken der Baulastträger der betroffenen Einrichtung, Straßenverkehrsbehörde) und bei der Entwurfserstellung zu berücksichtigen.

2.2 Befestigung von Verkehrsflächen

Für die einzelnen Verkehrsflächen werden die Ausgaben für folgende Befestigungsarten als zuwendungsfähig anerkannt:

a) Fahrbahn:

• Asphalt

• Beton bei Busverkehrsflächen

b) Gehwege:

• Asphalt

• Betonpflaster/-platten grau

c) Radwege und kombinierte Geh-/Radwege:

• Asphalt (auch farbig)

• Betonpflaster grau oder farbig

d) Parkflächen:

• Asphalt

• Betonpflaster grau

e) Mehrzweckstreifen/Standstreifen:

• Asphalt

f) Grundstückszufahrten:

• Asphalt

• Betonpflaster grau

g) Pflasterrinnen/-zeilen oder Reihen am Hochbord

• Betonpflaster grau und Natursteinpflaster (im Bereich von Überquerungsstellen für Fußgänger Natursteinpflaster mit geschnittener Oberfläche oder gleichwertiger Oberflächenqualität)

h) Pflastermulden:

• Betonpflaster grau und Natursteinpflaster

• Muldensteine aus Beton

i) Fahrbahnrandeinfassungen

• Betonborde

• Granitborde

j) Randeinfassung Gehweg, Radweg

• Borde, Kantensteine und Pflasterzeilen aus Beton und Granit

Betonpflastersteine und Betonplatten sind nur in einfacher Ausführung förderfähig.

Zur Herstellung von visuellen Kontrasten zwischen Fahrbahn und Gehweg/Bord wird statt grau auch die Farbe anthrazit als zuwendungsfähig anerkannt.

Die Ausgaben für andere Befestigungsarten werden nur dann als zuwendungsfähig anerkannt, wenn sie in gleicher Höhe oder niedriger gegenüber den Ausgaben für die vorgenannten Befestigungsarten nachgewiesen werden können oder entsprechende denkmalrechtliche Auflagen vorliegen. Hierbei sind ebenfalls die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu beachten

2.3 Bemessung von Verkehrsflächen

2.3.1 Fahrbahnen

Die Bemessung des Regelquerschnitts soll entsprechend der „Richtlinie für die Anlage von Landstraßen” (RAL) bzw. der „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen” (RASt) erfolgen.

Der Regelquerschnitt kann nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden insbesondere bei Straßenbauvorhaben nach Punkt 2.1.4,2.1.6 und 2.1.9 dieser Richtlinie.

Die Belastungsklasse für die Verkehrsfläche ist nach den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen” (RStO) zu bestimmen. Bei der Ermittlung der Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus gemäß RStO ist die detaillierte Karte der Frosteinwirkungszonen für den Freistaat Thüringen anzuwenden.

Das Erfordernis, Verkehrsflächen für besondere Beanspruchungen nach Abschnitt 2.6 der RStO oder aufgehellte Deckschichten herzustellen, ist zu begründen.

2.3.2 Geh- und Radwege

Die Bemessung der Geh- und Radwege soll entsprechend den technischen Baubestimmungen erfolgen, hierzu gehören insbesondere die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt), die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) sowie die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA). Die Belange der Barrierefreiheit sind entsprechend H BVA und DIN 18040-3 zu berücksichtigen.

Der Regelquerschnitt kann nur in begründeten Ausnahmefällen über- oder unterschritten werden.

Die Ermittlung der Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus ist gemäß RStO durchzuführen.

Die Herstellung von zuwendungsfähigen Geh- und Radwegen an Straßen soll in der Regel zeitgleich mit dem Ausbau der Fahrbahn erfolgen.

Für räumlich von der Fahrbahn getrennte und nicht vom Kraftfahrzeugverkehr befahrenen Radwegen kann abweichend von der RStO bei feinkörnigen Erdstoffen ein dauerhafter Verformungsmodul Ev2 von >= 25 MN/m2 auf dem Planum als ausreichend angesehen werden. Diese Variante bietet die Möglichkeit kostenaufwendige Maßnahmen des Erdstoffaustausches bzw. der Bodenbehandlung mit Bindemitteln zu vermeiden oder zu verringern. Für die Frostschutzschicht ist in diesen Fällen lediglich der Verdichtungsgrad (Dpr) nachzuweisen. Bei der Bemessung der Dicke des frostsicheren Oberbaus gemäß RStO sind ungünstige Klimaeinflüsse und Wasserverhältnisse zu berücksichtigen.

Radfahrstreifen/Schutzstreifen können gefördert werden, wenn die äußeren Randbedingungen, wie z.B. Kfz-Belastung, Schwerverkehrsanteil oder gefahrene Geschwindigkeiten Radfahrstreifen/Schutzstreifen gefahrlos zulassen.

Erfordert die Herstellung des Radfahrstreifens/Schutzstreifens das Abfräsen und Erneuern der Deckschicht im gesamten Fahrbahnbereich, wird bei den Ausgaben der Deckschicht ein Wertausgleich in Höhe von 50% als nicht zuwendungsfähig abgesetzt.

2.4 Radverkehrswegweisung

Bei der Radverkehrswegweisung sind die Vorgaben der Richtlinie zur Radverkehrswegweisung im Freistaat Thüringen (ThürRadWW-RL) zu beachten. Die Richtlinie ist im Internet unter der Adresse http://www.radverkehr.thueringen.de veröffentlicht.

2.5 Fahrradabstellanlagen

Bei Fahrradabstellanlagen sind insbesondere die „Hinweise zum Fahrradparken” der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) zu beachten.

2.6 Bike+Ride-Anlagen

Bei Bike+Ride-Anlagen sind die entsprechenden Vorgaben des gültigen Radverkehrskonzepts für den Freistaat Thüringen sowie die „Hinweise zu Park+Ride (P+R) und Bike+Ride (B+R)” der FGSV zu beachten.

2.7 Park+Ride-Anlagen

Bei Park+Ride-Anlagen sind insbesondere die „Hinweise zu Park+Ride (P+R) und Bike+Ride (B+R)” der FGSV zu beachten.

3 Regelwerke

Die in dieser Anlage genannten Regelwerke finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Anlage 1.2

Förderfähigkeit von Ausgaben, Berücksichtigung Anteile Dritter

1 Grundsätze

1.1 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eines Fördervorhabens gehören die Grunderwerbskosten, Planungskosten und Baukosten entsprechend den Regelungen in Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 dieser Anlage.

1.2 Zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben gehören insbesondere

1.2.1 Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist sowie Vorteile, die dem Träger des Vorhabens neben der Erreichung des Zuwendungszwecks entstehen,

1.2.2 Kosten für die Unterhaltung der Verkehrsanlage sowie Ablösebeträge für Unterhaltungsmehrkosten,

1.2.3 Verwaltungsausgaben, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Nr. 2.1.7 der Richtlinie handelt,

1.2.4 Reparatur- und Wartungskosten,

1.2.5 Finanzierungskosten,

1.2.6 Kosten für Haushalts- und Kassenführung sowie Rechnungslegung,

1.2.7 Aufwendungen für Übernachtung, Verpflegung und Spesen.

2 Grunderwerbskosten

2.1 Bei einem Grundstück, das dauernd und unmittelbar für das Fördervorhaben verwendet wird, sind die Grunderwerbskosten unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zuwendungsfähig.

2.2 Wird für das Grundstück, das für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, einem Dritten ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt, so sind die Grunderwerbskosten zuwendungsfähig, die beim Kauf des für das Vorhaben erforderlichen Grundstücks entstanden wären oder der Verkehrswert des Tauschgrundstückes, wenn dieser niedriger ist.

2.3 Zu den zuwendungsfähigen Grunderwerbskosten gehören insbesondere:

2.3.1 der Grundstückskaufpreis einschließlich der zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Gebäude und Anlagen im Rahmen des Verkehrswertes,

2.3.2 Ablösungsbeiträge für Hypotheken oder sonstige Rechte, soweit nicht im Kaufpreis enthalten,

2.3.3 Entschädigungen (einschließlich Nutzungsentschädigung bei vorübergehender Inanspruchnahme),

2.3.4 Notargebühren,

2.3.5 Vermessungskosten,

2.3.6 Kataster- und Grundbuchamtsgebühren,

2.3.7 Ausgaben für grunderwerbsbezogene Gutachten (z.B. Wertermittlung),

2.3.8 Grunderwerbssteuer.

2.4 Zu den nicht zuwendungsfähigen Grunderwerbskosten gehören z.B. Maklergebühren.

2.5 Für den Erwerb von Erbbaurechten oder Dienstbarkeiten gelten die Nr. 2.1 bis 2.3 entsprechend.

2.6 Soweit ein fristgerechter Verwendungsnachweis für bewilligte Grunderwerbs- und Schlussvermessungskosten aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbsvorgangs nicht erbracht werden kann, kann die Behörde eine Pauschale als zuwendungsfähige Ausgabe festsetzen. Damit sind alle zuwendungsfähigen Kosten abgegolten.

Der Grundstückskaufpreis wird aufgrund Bodenrichtwertkarte ermittelt. Notarkosten können auf Grundlage eines vorgelegten Kostenangebots berücksichtigt werden.

Für die Schlussvermessung gelten folgende Pauschalbeträge je volle oder angefangene 50m Länge einer zusammenhängenden Vermessung/Eigentumsübertragung:

Für eine Straßenseite:

  • Ortslage: 1.350 EUR

  • freie Strecke: 1.050 EUR

Für beide Straßenseiten:

  • Ortslage: 2.400 EUR

  • freie Strecke: 1.550 EUR

3 Planungskosten

3.1 Zuwendungsfähig sind Planungsausgaben nach HOAI in Höhe von 10% der Auftragssumme (laut Zuschlagserteilung) für die zu fördernde Bauleistung.

3.2 Unabhängig von Nr. 3.1 sind Kosten für Baugrundgutachten (Bodenerkundungs- und Altlastenuntersuchungen) und planungsbegleitende Vermessung in voller Höhe förderfähig.

3.3 Werden die Leistungsphase 5 der Objektplanung Ingenieurbauwerke und die Leistungsphasen 4 und 5 der Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke bereits vor der Vergabe der Bauausführung erbracht, sind diese nur zuwendungsfähig, wenn Gründe für die vorgezogene Genehmigungs- und Ausführungsplanung vorliegen (z.B. denkmalschutzrechtliche Belange, schwierige Instandsetzungsdetails, unübliche Bemessungszustände oder Ähnliches). Diese Gründe sind mit der AntragsteIlung anzugeben.

3.4 Zu den nicht zuwendungsfähigen Planungsausgaben gehören insbesondere: Studien und Konzepte (außer bei Vorhaben nach Nr. 2.2.11 der Richtlinie).

4 Baukosten

4.1 Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur erforderliche Ausgaben für Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Realisierung des förderfähigen Vorhabens nach Pkt. 2 der Richtlinie stehen. Zu diesen Leistungen werden auch gerechnet:

4.1.1 Haftpflicht- und Bauwesenversicherung,

4.1.2 Vermessungsarbeiten des Auftragnehmers,

4.1.3 Baugrunduntersuchungen und weitere Gutachten, die während der Baudurchführung notwendig werden,

4.1.4 Baufeldfreimachung einschließlich Abbruch und Kampfmitteibeseitigung,

4.1.5 Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung vor Baubeginn nach § 3 Abs. 4 VOB/B durch einen Sachverständigen,

4.1.6 Kosten für archäologische Untersuchungen,

4.1.7 Kosten für verkehrstechnische Unterlagen bei Lichtsignalanlagen,

4.1.8 Ausführungsstatik einschließlich Statik für Baubehelfe/Prüfstatik,

4.1.9 Genehmigungen, die der Auftragnehmer zur Durchführung des Fördervorhabens einzuholen verpflichtet ist,

4.1.10 Kontroll- und Eignungsprüfungen zur Qualitäts- und Gütesicherung,

4.1.11 gesetzlich vorgeschriebene Abnahmen durch Aufsichtsbehörden und Aufsichtsinstitutionen,

4.1.12 Herstellen der Projektdokumentation (Bestandsunterlagen),

4.1.13 Einrichtung von Umleitungsstrecken und Einsatz von Behelfsbrücken,

4.1.14 kommunale Kostenanteile für Leistungen der Versorgungsunternehmen im Rahmen der zu fördernden Maßnahme gemäß bestehender Konzessionsverträge,

4.1.15 Brand- und Schutzanlagen,

4.1.16 Lärmschutzmaßnahmen,

4.1.17 Amphibiendurchlässe,

4.1.18 Verlegung von Leerrohren, im Falle einer Mitverlegung nach § 77i Abs. 7 TKG Leerrohre ausgestattet mit Glasfaserkabeln,

4.1.19 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Wiederherstellungsarbeiten unter Anrechnung möglicher Wertvorteile,

4.1.20 Kosten bei Kontaminierung ohne Einschreitungspflicht, soweit Regressansprüche nicht realisiert werden können,

4.1.21 Beleuchtungsanlagen für Gehwege und ÖPNV-Anlagen bis zu 1.500 EUR netto pro Lichtpunkt einschließlich Anschlussleistung/Kabelverlegung,

4.1.22 Kostenbeteiligung des kommunalen Straßenbaulastträgers nach § 23 Abs. 5 ThürStrG für eine auch der Fahrbahnentwässerung dienende Abwasseranlage, die der Abwasserentsorgungspflichtige neu errichtet oder erneuert hat. Die Höhe der in den Ortsdurchfahrtenrichtlinien festgesetzten Pauschalen ist Grundlage der Förderung. Derartige Kosten sind auch dann zuwendungsfähig, wenn sie im Zeitraum bis zu fünf Jahren vor Beginn der Zuwendungsmaßnahme geleistet wurden.

4.1.23 Straßenbegleitgrün (Erstbepflanzungen einschließlich Entwicklungspflegearbeiten, soweit diese innerhalb des Bewilligungszeitraums vertraglich gebunden werden). Soweit ein fristgerechter Verwendungsnachweis für die bewilligte Entwicklungspflege aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Pflegezeitraums nicht erbracht werden kann, legt die Behörde die zuwendungsfähigen Kosten auf Grundlage des Auftrags-Leistungsverzeichnisses fest.

4.1.24 Eigenleistungen (nachgewiesene Material- und Transportkosten, ohne Arbeitskosten),

4.1.25 Untersuchungs- und Messeinrichtungen zur Unterstützung des Bauverfahrens/Dauermesseinrichtungen für Zustandsüberwachung nach Inbetriebnahme.

4.2 Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in der Regel einfache und zweckmäßige Ausführungen der Vorhaben zuwendungsfähig. Die Bewilligungsbehörde legt entsprechende zuwendungsfähige Richtwerte/Kostenobergrenzen fest (z.B. für Oberflächenbefestigungen). Nur in begründeten Ausnahmefällen können höherwertige Materialien gefördert werden (z.B. Auflagen durch die Denkmalpflege).

4.3 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für:

4.3.1 Leistungen, die auf Planungsfehler zurückzuführen sind,

4.3.2 Leistungen für zweckfremde Anlagen,

4.3.3 Betriebserschwernisse beim Träger des Vorhabens bzw. Verkehrsträger, die durch das Vorhaben verursacht werden,

4.3.4 Ersatzteile, Werkzeuge und Reservegeräte,

4.3.5 Künstlerische Ausgestaltung,

4.3.6 Städtebauliche Mehraufwendungen,

4.3.7 Werbematerial (z.B. Bau- und Firmenschilder), Beschriftungen,

4.3.8 Ausgaben für die lagemäßigen Änderungen bestehender Straßenbeleuchtungsanlagen und Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Abwasser mit Ausnahme Straßenentwässerung), sofern sie das betroffene Versorgungsunternehmen oder der Verkehrsbetrieb nach dem Grundsatz der Folgepflicht selbst zu tragen hat,

4.3.9 Schadenersatz, Mängelbeseitigung,

4.3.10 Aufstellen von Betriebsvorschriften und Anweisungen,

4.3.11 Ausrichten von Ausstellungen, Grundsteinlegungen, Richtfesten und Inbetriebnahmen sowie Kosten für Besucherkanzeln und Besichtigungstribünen,

4.3.12 Kosten für Beratungen und Folgeschulungen.

5 Beiträge Dritter

Grundsatz

Ausgaben, die ein anderer als der Zuwendungsempfänger zu tragen verpflichtet ist sowie Vorteile, die dem Träger des Vorhabens neben der Erreichung des Zuwendungszwecks entstehen, sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.

Hierzu zählen insbesondere:

5.1 Vorteilsausgleichsbeträge, die der Zuwendungsempfänger von einem (Kreuzungs-)Beteiligten erhält bzw. zu verlangen berechtigt ist (z.B. nach § 12 EKrG),

5.2 Beiträge, die der Zuwendungsempfänger vom Träger der Straßenbaulast zu den Kosten für die Erstellung des Hochbords (Hochbordbeiträge) erhält bzw. zu verlangen berechtigt ist,

5.3 Einnahmen aus dem Erlös oder der Wert von den bei der Maßnahme angefallenen wieder verwendbaren Altbaustoffen (zum Beispiel: Pflaster, Bordsteine, Stahlschrott eines Brückenabrisses),

5.4 Erschließungsbeiträge

Sofern gemeindliche Verkehrsanlagen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden können, auch Erschließungsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches sind, können nur die Anteile gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand nach § 128 BauGB zuzurechnen sind. Der Erschließungsaufwand ist zu ermitteln und nachzuweisen.

5.5 Ausgleichszahlungen nach § 21 b Abs. 7, 8 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, die der Zuwendungsempfänger zu erhalten berechtigt ist.

5.6 Die unter den Ziffern 5.4 und 5.5 ermittelten Beträge sind der Abrechnung zugrunde zu legen.

6 Wertausgleich für Straßenbaumaßnahmen

6.1 Grundsätze

6.1.1 Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben einer nach der Richtlinie geförderten Maßnahme ist ein Wertausgleich zu berücksichtigen, wenn im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahme andere Verkehrswege oder -anlagen oder sonstige Anlagen verlegt, verändert oder erneuert werden, ohne dass für deren Träger Folgepflicht besteht und dadurch bei diesen eine Wertsteigerung oder -minderung durch Hinausschieben oder Vorverlegung des nächsten Erneuerungstermins eintritt.

6.1.2 Dieser Grundsatz findet keine Anwendung, soweit kreuzungsrechtliche Bestimmungen (FStrG, ThürStrG, WaStrG und EKrG) für einen Wertausgleich etwas anderes bestimmen.

6.2 Ausnahmen

Ein Wertausgleich entfällt,

6.2.1 soweit in notwendigem Umfang

  • Verkehrswege oder -anlagen des Vorhabenträgers selbst verlegt, verändert oder erneuert werden,

  • Verkehrswege oder -anlagen Dritter, die nach Punkt 2 der Richtlinie selbst förderungsfähig sind, verlegt, verändert oder erneuert werden,

  • zusätzliche Anlageteile lediglich infolge der Maßnahme erstellt werden müssen (z.B. bei Versorgungsleitungen: Einbau von Schiebern, Muffen, Schächten, Dükern oder Rohrmehrlängen).

6.2.2 wenn der Eingriff in die Anlagen dem Unternehmen keinen Vorteil oder Nachteil bringt. Dies wird z B. dann der Fall sein, wenn:

  • eine Anlage unter Verwendung des vorhandenen Materials lediglich verlegt wird,

  • lediglich ein Teil der Anlage erneuert wird, der bei einer späteren Erneuerung der Anlage nicht ausgespart werden kann.

6.3 Folgepflicht

Die Regelung des Wertausgleiches findet ebenfalls keine Anwendung, wenn bei Anlagen Dritter Folgepflicht besteht oder der Dritte die gesamten Kosten der Verlegung oder Veränderung der Anlage zu tragen hat. Sofern der Dritte aufgrund eines bestehenden Vertrages nur einen Teil der Kosten für einen Wertausgleich zu übernehmen hat, ist dieser Anteil bei der Festsetzung des Wertausgleichs anzurechnen.

6.4 Ermittlung des Wertausgleichs bei Ver- und Entsorgungsanlagen sowie bei Fernmeldeanlagen (auch Straßenbeleuchtung und Lichtsignalanlagen)

6.4.1 Bei Ver- und Entsorgungsanlagen sind in der Regel als Wertausgleich pauschal 40% der tatsächlichen Kosten der Verlegung, Veränderung oder Erneuerung anzusetzen. Bei Telekommunikationslinien beträgt der Wertausgleich pauschal 20% der tatsächlichen Kosten der Verlegung, Veränderung oder Erneuerung.

6.4.2 In diesen 40% bzw. 20% sind auch enthalten:

  • Kosten für Maßnahmen auf Veranlassung des Trägers der Anlage,

  • Vor- und Nachteile der Betriebsführung und Unterhaltung,

  • Wertminderung.

Der Wert der anfallenden Stoffe ist gesondert zu berücksichtigen.

6.5 Ermittlung des Wertausgleichs bei anderen Anlagen

Für andere Anlagen ist ebenfalls eine pauschale Abrechnung nach Nr. 6.4 möglich. In besonderen Fällen kann die Bewilligungsbehörde zusätzliche Regelungen treffen, um den Wertausgleich angemessen zu berücksichtigen.

7 Zuständigkeit in Zweifelsfragen

In Zweifelsfragen entscheidet die Bewilligungsbehörde, weicher Ausgabeart die entstandenen Ausgaben zuzurechnen sind.

Anlage 1.3

Festlegungen zur Förderung von Dialog-Displays

1 Begriff und Zweck

Bei den Dialog-Displays handelt es sich um Geräte, die dem Fahrzeugführer eine Rückmeldung durch Aufleuchten eines auf das jeweilige Geschwindigkeitsverhalten abgestimmten Motivs oder Schriftzugs geben. Eine alleinige Rückmeldung der gefahrenen Geschwindigkeit erfolgt nicht.

Ziel ist es, mit Hilfe der Dialog-Displays nach dem sogenannten Lob- und Tadel-Prinzip dazu beizutragen, dass die straßenverkehrsrechtlich vorgesehenen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten eingehalten werden, um dadurch die Verkehrssicherheit in den Thüringer Kommunen zu erhöhen.

Insbesondere im nachgelagerten Straßennetz mit geringerem Verkehrsaufkommen soll die Sicherheit vor allem von schwächeren Verkehrsteilnehmern erhöht werden, zum Beispiel: Kinder, Ältere, Rollstuhlnutzende, Blinde und Sehbehinderte sowie generell Fußgänger und Radfahrer.

2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

2.1 Antragsberechtigt sind Thüringer Kommunen, denen nicht bereits im Rahmen der Dialog-Display-Förderung ab dem Jahr 2013 eine Zuwendung bewilligt wurde.

2.2 Dialog-Displays können insoweit gefördert werden, wenn an mindestens zwei möglichen Einsatzorten innerhalb der Kommune (Standort 1 und 2) nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Einsatz des Dialog-Displays erfolgt innerorts an einer Straße mit nur einem Fahrstreifen pro Richtung und die straßenverkehrsrechtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt unter 50 km/h (z B. Tempo-30-Zonen). Abweichend davon darf diese auch genau 50 km/h betragen, wenn entweder 15% aller Kraftfahrer eine Geschwindigkeit von mindestens 55 km/h überschreiten (Geschwindigkeitskontrollen) oder wenn eines der folgenden Gefahrzeichen gemäß Verkehrszeichenkatalog angeordnet ist: Zeichen 131 (Lichtzeichenanlage), Zeichen 133 (Fußgänger), Zeichen 101-11/-21 (Fußgängerüberweg), Zeichen 136 (Kinder) oder Zeichen 138 (Radverkehr). Als Indiz für mögliche Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Satz 2 kann im Einzelfall die bauliche und örtliche Spezifik der Straße dienen, die durch Lichtbilder nachgewiesen werden kann. Über die Geeignetheit des Nachweises nach Satz 3 entscheidet die Bewilligungsbehörde.

Der Einsatzort darf darüber hinaus keine Unfallhäufungsstelle im Sinne des Merkblattes der Forschungsgesellschaft für Straßenverkehrswesen zur „Örtlichen Unfalluntersuchung in Unfallkommissionen” sein. Hiervon kann abgewichen werden, wenn alle Vorschläge der zuständigen Unfallkommission gemäß Ziffer 4.1 Abs. 1 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 23. März 2017 in der geltenden Fassung bereits berücksichtigt worden sind.

Der Einsatzort muss sich in unmittelbarer Nähe einer Schule, eines Kindergartens, eines Spielplatzes, eines Alten- oder Pflegeheims oder einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen befinden (sensible Bereiche).

Befindet sich der Einsatzort nicht in einem vorgenannten sensiblen Bereich, so kann hiervon abgewichen werden, wenn es sich um einen Ort mit hohem Überquerungsbedarf handelt und Defizite in der Straßenraumgestaltung existieren.

Orte mit hohem Überquerungsbedarf sind: Haltestellen des ÖPNV, Hochschulgelände, Schwimmbäder, religiöse Einrichtungen (z B. Kirchen), Sportplätze, Ärztehäuser, Kliniken, kreuzende Radwege, Geschäftsstraßen mit linienhaftem Überquerungsbedarf sowie Orte von besonderer touristischer Bedeutung.

Defizite in der Straßenraumgestaltung liegen vor, wenn sich die Querung hinter einer Kuppe oder Kurve befindet und dadurch Haltesichtweiten von weniger als 22m bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder von weniger als 47m bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bestehen. Weitere Defizite liegen vor, wenn die vorhandene Gehwegbreite weniger als 2,50m beträgt oder Fußgänger-Querungsanlagen fehlen bzw. mangelhaft in folgendem Sinne sind:

  • keine Barrierefreiheit (ohne regelwerkskonform abgesenkte Bordsteine bzw. ohne Vorrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen gemäß H BVA bzw. DIN 18040-3),

  • verdeckte Sichtfelder (durch parkende Fahrzeuge oder Straßenbegleitgrün),

  • fehlende oder ungenügende Beleuchtung,

  • überbreiter Straßenquerschnitt (Fahrbahnbreite mehr als 10m),

  • Fußgängerüberweg ohne Peitschenmast oder

  • Mittelinsel nur als Markierung vorhanden.

2.3 Im Bewilligungszeitraum sind pro Haushaltsjahr maximal 2 Dialog-Displays förderfähig, wenn es sich beim Antragsteller um eine Kommune mit eigener Straßenverkehrsbehörde handelt. In allen anderen Fällen ist maximal 1 Dialog-Display förderfähig.

2.4 Bei der Einstellung der Anzeigetafel ist die vor Ort zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der StVO zugrunde zu legen.

3 Besonderheiten im Antrags- und Bewilligungsverfahren

3.1 Abweichend von Nr. 7.2 der Richtlinie wird bestimmt:

Für die AntragsteIlung auf Gewährung einer Zuwendung sind die Vordrucke gemäß Anlage 2.2.2 dieser Richtlinie zu verwenden.

Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde zwischen dem 1. September und 31 . Oktober des dem Vorhabenbeginn vorhergehenden Jahres einzureichen. Eine vorherige Bedarfsanmeldung gemäß Nr. 7.2.1 der Richtlinie ist nicht erforderlich.

Über die Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde nach der zeitlichen Reihenfolge der AntragsteIlung. Für den Zeitpunkt der Antragsteilung ist das Posteingangsdatum des vollständigen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich.

3.2 Mit dem Bewilligungsbescheid wird ein Aufkleber mit dem Text „Mit freundlicher Unterstützung gefördert vom Freistaat Thüringen.” sowie dem Thüringenwappen übersandt, welcher am Gerät anzubringen ist.

 

 

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