Richtlinie
Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung von Klimaschutz- und Klimafolgenanpassungsmaßnahmen in Kommunen
[Vom 7. Dezember 2020,
Änderung vom 28. Dezember 2023]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungsziel und -zweck
Zuwendungsziel ist das Erreichen der Ziele des Thüringer Klimagesetzes §§ 3 und 10, insbesondere die Treibhausgasminderung und Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Thüringen.
Zuwendungszwecke sind folgende:
- Ermöglichen von Maßnahmen für Klimaschutz und Klimafolgenanpassung durch die Zuwendungsempfänger:
- Energieeffizienzsteigerung, Einsatz erneuerbarer Energien sowie anderer Technologien und Maßnahmen zur Treibhausgasminderung,
- Schutz vor Schäden durch Starkniederschläge, Hitze, Dürre, Orkane sowie andere Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
Bei der Förderung entsprechender Maßnahmen wird eine hohe Fördermitteleffizienz angestrebt. Die Fördermittel sollen insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme stehen. Im Bereich der Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes wird insbesondere ein möglichst niedriger Wert für den Fördermitteleinsatz pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent angestrebt. Hierzu werden für die geförderten Maßnahmen, soweit dies möglich ist, Einsparungen von Treibhausgasemissionen (berechnet als Kohlendioxid-Äquivalente in t CO2äq) erhoben.
1.2 Kumulierung mit anderen Förderprogrammen
Andere Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen. Die Kumulation mit anderen Fördermitteln, außer mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Landes, ist zulässig. Der Antragsteller ist verpflichtet, entsprechende Angaben zu machen und auch spätere Änderungen mitzuteilen. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
Die Förderung ist auch als Ergänzung entsprechender Förderprogramme anderer Fördermittelgeber vorgesehen, speziell, u.a. folgender:
- Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“,
- Programm 432 der Kreditanstalt für Wiederaufbau – Energetische Stadtsanierung – Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte,
- Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt,
- Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen,
- weitere Wettbewerbe und Förderaufrufe, z.B. der Förderaufrufe des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu „Kommunale Klimaschutzmodellprojekte“ und „Klimaschutz durch Radverkehr“ im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative
- sowie im Einzelfall der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) finanzielle Zuwendungen zur Förderung der in 1.1 genannten Ziele und Zwecke.
Weitere Rechtsgrundlagen der Förderung sind: Artikel 31 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz und das Thüringer Klimagesetz (ThürKlimaG).
Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Zielindikatoren
Für die Förderung in dieser Richtlinie werden als Indikatoren festgelegt:
Klimaschutz:
- Einsparungen von Treibhausgasemissionen (berechnet als Kohlendioxid-Äquivalente in t CO2äq),
- bei Maßnahmen mit Erhebung der Einsparungen von Treibhausgasemissionen (berechnet als KohlendioxidÄquivalente in t CO2äq): Fördermitteleinsatz pro t CO2äq,
- Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch in Prozent im jeweilig betrachteten Bereich, • absolute und relative Endenergieeinsparung,
- Anzahl der Einwohner, die in Kommunen oder Quartieren mit Konzepten zur Minderung der Treibhausgase (THG) wohnen,
- Anzahl der Förderfälle bei Einstiegspaket und Einführung von Managementsystemen,
- Teilnehmerzahl an Veranstaltungen und Bildungsangeboten,
- Anzahl des geförderten Personals für Klimaschutz- oder Energiemanagement sowie Anzahl der Kommunen und Anzahl der sonstigen Zuwendungsempfänger mit entsprechend gefördertem Personal.
Anpassung an die Folgen des Klimawandels:
- Anzahl der Einwohner, die in Kommunen mit Konzepten zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels wohnen,
- Anzahl der Förderfälle bei Einstiegspaketen zur Klimafolgenanpassung und Anzahl der Fälle, in denen sich Klimafolgenanpassungsmaßnahmen angeschlossen haben,
- Anzahl der in den geförderten Kommunen durchgeführten Maßnahmen
- zur Außentemperaturabsenkung (z.B. Entsiegelung, Begrünung, Bewässerung, Verschattung),
- zum Niederschlagswassermanagement (z.B. Maßnahmen zur Versickerung oder Regenwasserrückhaltung),
- zur Gesundheitsvorsorge bei Hitzewellen (z.B. Hitzeaktionspläne oder Handlungsleitfäden Hitze) und
- zum Wassermanagement bei Dürren,
- Anzahl des geförderten Personals für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie Anzahl der Kommunen und Anzahl der sonstigen Zuwendungsempfänger mit entsprechend gefördertem Personal.
2 Gegenstand der Förderung im Bereich Klimaschutz
Gefördert werden können:
2.1 Einstiegspakete: externe Beratungen zu Klimaschutz und Öffentlichkeitsarbeit, ferner externe Leistungen zur Unterstützung von entsprechenden Vergabeverfahren, zur Beantragung von Fördermitteln sowie die Umsetzung von aus einer Beratung oder einem Konzept abgeleiteten Maßnahmen (inklusive Investitionen),
2.2 Klimaschutzkonzepte (auch zur Mobilität), energetische Quartierskonzepte, Potenzialstudien, Energieberatung für Gebäude sowie andere konzeptionelle Fördergegenstände in Kombination mit Bundesförderung,
2.3 sonstige konzeptionelle Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere:
- Klimaschutzstrategien,
- sonstige Potenzialstudien und Konzepte zur Minderung von Treibhausgasen in verschiedenen Bereichen, u.a.
- zukunftsfähige Energiekonzepte,
- Wärmekonzepte,
- Ermittlung von Eignungsflächen für erneuerbare Energien und vorbereitende Gutachten zur Entwicklung dieser Flächen,
- zukunftsfähige Mobilitätskonzepte,
- Konzepte zur Energieeffizienz, insbesondere bei Abwasser- oder Klär- sowie bei Trinkwasseranlagen,
- Konzepte zur THG-Minderung bei „grauer Energie“ (produktbezogener Energie- bzw. THG-Aufwand), Konsum, Beschaffung, in Bezug auf regionale und stoffliche Wirtschaftskreisläufe, aber auch zur Suffizienz sowie zur Bindung von Kohlenstoff aus der Atmosphäre,
sowohl für die betreffende Gebietskörperschaft ggf. inklusive möglicher Kooperationspartner als auch für das fiskalische Vermögen des Antragstellers,
2.4 Konzepte zur energetischen Modernisierung der Straßenbeleuchtung,
2.5 Externe Leistungen für Klimaschutzmanagement, soweit den Maßnahmen qualifizierte Konzepte zugrunde liegen,
2.5.1 Externe Leistungen zur Einführung eines Energiemanagementsystems oder von Energiesparmodellen, inklusive der dazu notwendigen technischen Ausstattung (Software, Hardware, zentrale Steuerungs-, Kommunikations- und Regelungstechnik),
2.5.2 Externe Leistungen zur Einführung eines Mobilitätsmanagements,
2.5.3 Nötige externe Beratung zur Entwicklung von Klimaschutzmaßnahmen und unterstützende Dienstleistungen sowie Software zur Umsetzung dieser, u.a. zur Vorbereitung und Ausschreibung von Einspar-Contracting und von Investitionsmaßnahmen, sowie zur Durchführung anerkannter oder zertifizierter Programme wie z.B. der Teilnahme am Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie, am European Energy Award und ähnlichen Maßnahmen,
2.6 gebäudetechnische Investitionen, u.a. zum Einsatz erneuerbarer Energien, zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Wärmerückgewinnung und zur Dämmung von Gebäudeteilen,
2.7 Außen- und Straßenbeleuchtung,
2.7.1 Erneuerung von Außen- und Straßenbeleuchtung mit warmweißem Licht (Farbtemperatur bis 3.000 Kelvin),
2.7.2 Erneuerung von Außen- und Straßenbeleuchtung mit amberfarbenem Licht aus Gründen des Naturschutzes (Farbtemperatur bis 2.000 Kelvin),
2.7.3 Investitionskosten für die bedarfsoptimierte Steuerung und die automatisierte zentrale Regelung von Außen- und Straßenbeleuchtung,
2.8 Investitionen in nachhaltige Mobilität,
2.8.1 Investitionen in intelligente Verkehrssteuerungen zur Verbesserung des Verkehrsablaufs von Fußverkehr, Radverkehr und ÖPNV,
2.8.2 Planungsleistungen für Radverkehrsanlagen in Kombination mit Bundesförderung,
2.9 Investitionen in technische Effizienzmaßnahmen bei Abwasser- oder Klär- sowie bei Trinkwasseranlagen,
2.10 Kompetenzaufbau in der eigenen Organisation sowie in Bezug auf Dritte in Form von Beratung, Bildung, Weiterbildung, Information und Kooperationsprojekten, soweit qualifizierte Konzepte und Instrumente zugrunde liegen,
2.11 die Weiterentwicklung von modellhaften oder besonders innovativen Projekten zur Beantragung bei anderen Fördermittelgebern sowie deren Umsetzung im Falle einer Förderzusage sowie
2.12 Personal für Klimaschutz- oder Energiemanagement (inklusive Personal für Energiesparmodelle und Mobilitätsmanagement)
3 Gegenstand der Förderung im Bereich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels
3.1 Einstiegspakete: externe Beratungen zur Klimafolgenanpassung, ferner externe Leistungen zur Unterstützung von entsprechenden Vergabeverfahren, zur Beantragung von Fördermitteln sowie die Umsetzung von aus einer Beratung oder einem Konzept abgeleiteten Maßnahmen (inklusive Investitionen),
3.2 Klimaanalysen, Verwundbarkeitsuntersuchungen, Machbarkeitsstudien und Konzepte sowie Teilkonzepte zur Klimafolgenanpassung (inklusive der Datenerhebung, kartographischen Darstellung und Drucklegung der Konzepte) sowie Hitzeaktionspläne,
3.3 Kompetenzaufbau in der eigenen Organisation sowie in Bezug auf Dritte: in Form von Beratung, Bildung, Weiterbildung (auch Teilnahmegebühren), Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzungstreffen, Akteursbeteiligung und Kooperationsprojekten sowie Einführung von Managementsystemen zur Klimafolgenanpassung, wie z.B. European Climate Adaption Award, jeweils auf der Basis von qualifizierten Konzepten und Instrumenten,
3.4 Investitionen an Gebäuden und Liegenschaften/Infrastruktureinrichtungen, die der Klimafolgenanpassung dienen, insbesondere:
- Entsiegelung, Begrünung und Beschattung öffentlicher Flächen und Gewässern,
- Gebäudeverschattung oder Schaffung von Schattenplätzen in unmittelbarer Gebäudenähe, sommerlicher Wärmeschutz an Gebäuden,
- passive Kühlung von Gebäuden,
- aktive Kühlung nur, wenn passive Maßnahmen und organisatorische Maßnahmen ausgereizt sind, ein Energiemanagement für das Gebäude erfolgt und rechnerisch der Bedarf nachgewiesen wird,
- Erhalt und Ausbau des dezentralen Rückhaltes und Versickerung von Niederschlagswasser,
- Schaffung und Restauration von Retentions- und Rückhalteflächen,
- Instandsetzung von Feuerlöschteichen, sowie deren Ausbau zur Starkregenaufnahme,
- Herstellung von anderen Anlagen zur Starkregenaufnahme und Wasserentnahme im Bedarfsfall,
- Umsetzung von Hitzeaktionsplänen und den daraus mündenden Maßnahmenkatalogen,
- Dach-, Fassaden- und Straßenbegrünung zur Reduzierung von Wärmeinseln,
- Neupflanzung mit klimaangepassten Strauch- und Baumarten,
- Hangbepflanzung zur Stabilisierung bei Starkregen,
- Einsatz von Materialien zur Verbesserung des Mikroklimas und Nutzung des Albedo-Effektes,
- Schaffung und Restauration von Fließwegen, Leiteinrichtungen und Abfanggräben zur schadensminimierenden Ableitung von Starkregen.
3.5 Personal für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels.
4 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise, kommunale Betriebe und Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie karitative, religionsgemeinschaftliche und gemeinnützige Organisationen, insbesondere auch Träger der freien Wohlfahrtspflege, im Freistaat Thüringen.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Das Vorhaben muss in Thüringen durchgeführt werden.
5.2 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und der Antragsteller muss eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung gewährleisten.
5.3 Bei der Förderung von Investitionen müssen die erworbenen Anlagen technischen Mindestanforderungen entsprechen.
5.4 Bei einer Förderung nach Ziffern 2.12 und 3.5 soll eine Aufgabenbeschreibung der Personalstelle vorgelegt werden.
5.5 Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern und die Begutachtung durch die Thüringer Energie- und Greentech-Agentur GmbH oder die Thüringer Klimaagentur beauftragen.
5.6 Sollen nach Ziffern 2.11 und 2.8.2 Baumaßnahmen gefördert werden, so ist, falls das gesamte Bauvorhaben den Grenzwert von Ziffer 6.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO überschreitet, die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.1 Art und Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer 2.1 und 3.1 wird davon abweichend in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendungsgewährung erfolgt auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben für Beratungsleistungen, Studien, Gutachten und externe Dienstleistungen durch fachkundige Dritte,
- Ausgaben für gebäudetechnische Anlagen und sonstige technische Anlagen, einschließlich aller für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendigen Systemkomponenten und Zubehör, inklusive Installation durch Fachunternehmen,
- Ausgaben für Maßnahmen zur Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur,
- zur Umsetzung von Investitionsvorhaben notwendige Architekten- und Ingenieurleistungen nach HOAI sowie
- Personalausgaben für Klimaschutzmanagement, Energiemanagement und für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Höhe des tatsächlich anfallenden lohnsteuerpflichtigen monatlichen Bruttogehaltes zuzüglich eines Pauschalsatzes für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in Höhe von 20,175% (auf maximal den Wert der monatlichen Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherung-Ost im jeweiligen Kalenderjahr).
Nicht zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien,
- Ausgaben für Finanzierung, Skonti,
- Ausgaben für Versicherungen und regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten,
- Ausgaben für behördlich angeordnete Maßnahmen,
- Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann.
- Bei den Personalausgaben: Sonderzahlungen und die Umlagen für Krankenaufwendungen (U1), Mutterschaftsaufwendungen (U2) und zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
6.3 Höhe der Zuwendung
6.3.1 Für Vorhaben nach den Ziffern 2.1 und 3.1 beträgt der als Zuwendung gewährte Festbetrag einmalig jeweils 7.500 EUR bei Gebietskörperschaften sowie bei 3.1 auch allen anderen Antragstellern. Liegen die tatsächlich getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben unter diesem Festbetrag, vermindert sich der Zuwendungsbetrag entsprechend.
6.3.2 Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben nach den Ziffern 2.2 bis 2.12 und von 3.2 bis 3.5 müssen mindestens 7.500 EUR betragen. Die maximal zulässige Förderung liegt bei 200.000 EUR je Förderfall. Lediglich bei Ziffer 2.11 können auch höhere Förderungen gewährt werden.
6.3.3 Für Vorhaben nach Ziffer 2.2 und 3.2 wird auf die Kombinationsmöglichkeit mit Bundesprogrammen hingewiesen. Der Fördersatz liegt bei Ziffer 2.2 bei Gebietskörperschaften bei 60%, bei allen anderen Antragsstellern bei 40%. Bei Ziffer 3.2 liegt der Fördersatz bei 60%. Bei Maßnahmen nach Ziffer 3.2, soweit keine Fördermöglichkeit von anderer Stelle besteht, sowie bei Maßnahmen nach Ziffer 2.3 liegt der Fördersatz bei bis zu 90% der förderfähigen Ausgaben bei Gebietskörperschaften, bei anderen Antragstellern bei bis zu 80%.
6.3.4 Für Vorhaben nach Ziffer 3.3 beträgt der Fördersatz bis zu 80%.
6.3.5 Für Vorhaben nach Ziffer 2.4 beträgt der Fördersatz bis zu 60 Prozent für Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen.
6.3.6 Bei Ziffer 2.5.1 liegt der Fördersatz bei bis zu 40%, bei 2.5.2 bei bis zu 80% für alle Antragsteller. Bei Ziffer 2.5.3 liegt der Fördersatz bei bis zu 80% für Gebietskörperschaften und bei bis zu 60% für alle anderen Antragsteller.
6.3.7 Wird bei Ziffer 2.6 durch Erneuerung der Wärmeversorgung ein Anteil erneuerbarer Energien von über 50 Prozent des Gesamtgebäudeenergiebedarfs erreicht oder nimmt der Antragsteller an dem Energiemanagement Kom.Ems mit dem Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes teil, so erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 80% bei Gebietskörperschaften und 60% bei den anderen Antragstellern. Ansonsten liegt der Fördersatz bei bis zu 60% für Gebietskörperschaften und bei bis zu 40% bei den anderen Antragstellern.
6.3.8 Besteht bei Vorhaben nach Ziffer 3.4 keine Fördermöglichkeit von anderen Stellen, erhöht sich der Fördersatz um bis zu 20% der förderfähigen Ausgaben, ansonsten liegt er bei 60% für Gebietskörperschaften und 40% für andere Antragsteller. Bei Investitionen in Komponenten der aktiven Kühlung liegt der Fördersatz bei bis zu 40%, wenn Effizienzkriterien eingehalten werden.
6.3.9 Der maximale Fördersatz nach Ziffer 2.7.1 liegt bei 20% und nach Ziffer 2.7.2 bei 30% für Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen. Für diese erhöht sich der Fördersatz nach Ziffer 2.7.1 und 2.7.2 bei Vorliegen einer Bestandsanalyse sowie eines Modernisierungskonzeptes um 10%. Reine Retrofit-Maßnahmen (also der reine Austausch des Leuchtmittels durch ein effizienteres) sind nicht förderfähig. Bei Punkt 2.7.3 liegt der maximale Fördersatz bei 40% für alle Antragsteller.
6.3.10 Vorhaben nach Ziffer 2.8.1 und 2.8.2 werden mit maximal 60% und nach Ziffer 2.9 mit maximal 40% bei Gebietskörperschaften und kommunalen Unternehmen gefördert.
6.3.11 Vorhaben nach Ziffer 2.10 werden mit maximal 80% gefördert.
6.3.12 Für Vorhaben nach Ziffer 2.11 beträgt der Fördersatz bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Weiterentwicklung und Beantragung modellhafter oder besonders innovativer Projekte bei Gebietskörperschaften. Für diese Projekte ist eine Skizze einzureichen, in der herauszustellen ist, inwiefern es sich bei dem einzelnen Projekt um besonders modellhafte oder innovative Ansätze handelt. Weiterhin soll die Skizze den Ausgangspunkt, die angestrebte Umsetzung durch den Antragsteller, die Übertragbarkeit des Projektes auf andere sowie den Mechanismus und Umfang der angestrebten Treibhausgasminderung beinhalten. Sollen für das Projekt in einem mehrstufigen Verfahren bei einem anderen Fördermittelgeber auch Fördermittel beantragt werden, so ist die erfolgreiche Bewältigung der ersten Stufe dieses Verfahrens Fördervoraussetzung für Vorhaben nach Ziffer 2.11. Im Falle einer Förderzusage beträgt der Fördersatz bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Umsetzung der Projekte bei Gebietskörperschaften und bis zu 30% bei den anderen Antragstellern.
6.3.13 Für Personalausgaben nach den Ziffern 2.12 und 3.5 beträgt der Fördersatz bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Klimaschutzmanagement und Anpassung an die Folgen des Klimawandels für jeweils maximal bis zu 3 Jahre bei Gebietskörperschaften, sowie bei 40% bei anderen Antragstellern. Der Fördersatz für Personalausgaben für Energiemanagement liegt bei Abschluss einer verbindlichen Kooperationsvereinbarung mit der ThEGA zum Aufbau eines Energiemanagementsystems mit Kom.EMS bei bis zu 60% bei Gebietskörperschaften, ansonsten bei bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben und ist auf jeweils maximal bis zu 2,5 Jahre begrenzt. Grundlage der Förderung bei anderen Antragstellern als Kommunen und Landkreisen ist die Erstellung oder Umsetzung eines Klimaschutzkonzeptes oder im Falle von Energiemanagement die Orientierung an DIN ISO 50001 mit dem Ziel, einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand umzusetzen.
6.3.14 Im Übrigen ermitteln sich die maximalen Förderquoten aus der folgenden Tabelle:
[...]
Übersichtstabelle: maximale Förderquoten der Richtlinie Klima-Invest
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Bestandteile des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P bzw. ANBest-Gk). Bei Erreichen der Schwellwerte von Ziffer 2.11 oder Ziffer 2.8.2 in Verbindung mit Ziffer 5.6 sind die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau – Anlage zur ZBau –) Bestandteil. Darüber hinaus kann der Zuwendungsbescheid weitere Auflagen und Bedingungen enthalten. Abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen kann im Zuwendungsbescheid eine Verkürzung der Frist zur Abgabe des Verwendungsnachweises bei geeigneten Fällen erfolgen.
7.2 Für Vorhaben nach Ziffer 2.6–2.7 und 2.9 werden zur Qualitätssicherung die Verbrauchsdaten der jeweiligen Objekte mindestens ein Jahr vor sowie 3 Jahre nach der Investition durch den Fördermittelempfänger bereitgestellt. Der Fördermittelgeber behält sich vor, diese zu veröffentlichen.
7.3 Der Zuschuss wird für Unternehmen als De-minimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der EU-Kommission vergeben (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EU L 352/1-8 vom 24.12.2013 oder Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/316 (ABl. L 51 I vom 22.02.2019, S. 1). De-minimis- Beihilfen dürfen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000,00 Euro oder 20.000,00 Euro bei Agrarbetrieben nicht überschreiten. Daher ist von betroffenen Antragstellern eine De-minimis-Erklärung auszufüllen, die den Antragsunterlagen beizufügen ist.
8 Verfahren
8.1 Antragverfahren
Die Beantragung der Zuwendung erfolgt bei der
Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
(Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt).
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der vorgegebenen Formulare schriftlich an die Thüringer Aufbaubank zu richten. Weitere Informationen sind unter https://www.aufbaubank.de zu finden.
8.2 Bewilligungsverfahren
Zuständige Stelle für die Bewilligung der Zuwendungen ist die Thüringer Aufbaubank. Sie entscheidet namens und im Auftrag des Freistaats Thüringen mittels schriftlichen Bescheids über die Gewährung der Zuwendung.
8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist. Die Zuwendung wird von der Bewilligungsstelle auf Antrag des Begünstigten nach Vorlage des Abrufantrages ausgezahlt.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben, sofern in den vorgenannten Bestimmungen bzw. im Zuwendungsbescheid keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
8.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling
Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung entsprechend den Regelungen der Nummer 6 ANBest-P bzw. ANBest-Gk und im Falle der Voraussetzungen von Ziffer 5.6 dieser Richtlinie entsprechend den Regelungen der Nummer 3 NBest-Bau – Anlage zur ZBau nachzuweisen. Für Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse kommt der Regelverwendungsnachweis Nr. 6.2–6.4 ANBest-Gk zur Anwendung, für alle anderen Zuwendungsempfänger der Regelverwendungsnachweis Nr. 6.2–6.4 ANBest-P.
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
8.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8.6 Prüfungsrechte
Die Bewilligungsstelle und das für die Förderrichtlinie zuständige Ministerium sind berechtigt Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, zu prüfen sowie den Einsatz der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftrage prüfen zu lassen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 ThürLHO).
Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt davon unberührt.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2024 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen vom 19.02.2019 außer Kraft.