Förderprogramm

Integrationsrichtlinie

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Öffentliche Einrichtung, Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Ansprechpunkt:

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)
Abteilungsgruppe Arbeits- und Wirtschaftsförderung

Weimarische Straße 45/46

99099 Erfurt

Weiterführende Links:
Integrationsrichtlinie: 2.1 Integrationsprojekte Integrationsrichtlinie: 2.2 Teilhabeprojekte Integrationsrichtlinie: 2.3 Berufliche Qualifizierung Strafgefangener

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Arbeitslose und Inhaftierte an eine berufliche Tätigkeit heranführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen fördert mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF+) Ihre Maßnahmen der sozialen Teilhabe und beruflichen Integration.

Sie erhalten die Förderung für

  • Integrationsprojekte: Berufsbezogene Vorbereitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitung im beruflichen Integrationsprozess,
  • Teilhabeprojekte: Unterstützung bei der Überwindung komplexer, multipler lebens- und arbeitsweltbezogener Problemlagen beziehungsweise beim entsprechenden Kompetenzaufbau,
  • die berufliche Qualifizierung Strafgefangener sowie
  • Begleit- und Unterstützungsprojekte.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 100 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zur Auswahl der Projekte wird ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet. Reichen Sie Ihren formgebundenen Antrag mindestens 12 Wochen vor Beginn des Vorhabens über das Online-Portal beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Sie müssen Ihre Projekte in Thüringen durchführen.

Zur Zielgruppe Ihrer

  • Integrationsprojekte gehören arbeitslose Personen mit Wohnsitz in Thüringen, die aufgrund ihrer persönlichen, sozialen oder beruflichen Situation am Arbeitsmarkt benachteiligt sind,
  • Teilhabeprojekte gehören arbeitslose Personen mit Wohnsitz in Thüringen, die aufgrund ihrer Problemlagen erst an den Arbeitsmarkt herangeführt werden müssen und für die die Integration in den Arbeitsmarkt (noch) kein vorrangiges Ziel darstellt,
  • beruflichen Qualifizierung Strafgefangener gehören geringqualifizierte Inhaftierte.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Integrations- und Teilhabeprojekte werden Ihrer Maßnahme durch das Jobcenter zugewiesen. Strafgefangene werden durch die jeweilige Justizvollzugseinrichtung Ihrer Maßnahme zugeordnet.

Sie sollen das pädagogische Personal vorrangig fest anstellen und sicherstellen, dass es über eine zur Aufgabe passende Qualifikation verfügt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und des Freistaats Thüringen zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit – Integrationsrichtlinie

[Vom 29. April 2022]

Förderrichtlinie zur Umsetzung des Programms des Europäischen Sozialfonds Plus im Freistaat Thüringen im Förderzeitraum 2021 bis 2027 (Fachkräftesicherung und gesellschaftliche Teilhabe)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und aus Landesmitteln für Maßnahmen der sozialen Teilhabe und beruflichen Integration nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

  • §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;
  • Programm Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 bis 2027 im Freistaat Thüringen;
  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (AllgVO);
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ESF+VO).

Den in Artikel 9 AllgVO geregelten bereichsübergreifenden Grundsätzen ist Rechnung zu tragen.

1.2 Die Fördermaßnahmen werden gemäß AllgVO einem jährlichen Controlling unterzogen.

Ziel der Förderung ist gemäß dem spezifischen Ziel h nach VO (EU) 2021/1057, Artikel 4 (1) die aktive Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit und aktive Teilhabe sowie der Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der unterstützungsbedürftigen Personengruppen nach Ziffer 4.2. Diese werden hinsichtlich der angestrebten beruflichen Integration (1), bei der Überwindung persönlicher Problemlagen (2) und im Prozess der beruflichen Qualifizierung (3) begleitet.

Zur Effektivitätsprüfung und zur Bewertung der Zielerreichung sind für Projekte nach den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 jeweils insbesondere folgende Indikatoren zu erfassen:

  • Anzahl der Teilnehmenden,
  • Anzahl der Teilnehmenden, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige oder die sich in schulischer/beruflicher Ausbildung befinden,
  • Anzahl der Teilnehmenden, die nach Beendigung der Projektteilnahme ihre berufliche/fachliche und/oder persönliche/soziale Situation verbessert haben.

1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstände der Förderung

2.1 Gefördert werden die individuelle berufsbezogene Vorbereitung der Teilnehmenden sowie deren Begleitung im beruflichen Integrationsprozess – Integrationsprojekte.

2.2 Gefördert wird die individuelle sozialpädagogische Unterstützung bei der Überwindung komplexer, multipler lebensund arbeitsweltbezogener Problemlagen bzw. beim entsprechenden Kompetenzaufbau – Teilhabeprojekte.

2.3 Gefördert wird die Qualifizierung bzw. Unterstützung der beruflichen Integration von geringqualifizierten Strafgefangenen und Strafentlassenen – BISS-Projekte.

2.4 Gefördert werden Projekte, durch die Fördervorhaben nach den Ziffern 2.1 und 2.2 fachlich begleitet – Begleitprojekte – sowie punktuell unterstützt werden – Unterstützungsprojekte. Als Begleitprojekte gelten Vorhaben, die über einen längeren Zeitraum eine kontinuierliche fachliche Begleitung der nach Ziffer 2.1 und 2.2 geförderten Projekte sicherstellen. Unter Unterstützungsprojekten sind im Besonderen Tagungen und Veranstaltungen gefasst, die dem fachlichen Austausch sowie der projektspezifischen Qualifizierung des durch die gewährten Projektförderungen nach Ziffer 2.1 und 2.2 beschäftigten Personengruppen dienen.

3 Zuwendungsempfänger:innen

Zuwendungsempfänger:innen sind juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Durchführungsort der Projekte ist Thüringen.

4.2 Die Zuwendung ist an folgende Zielgruppen gerichtet.

Für Projekte nach Ziffer 2.1 und 2.2: Personen mit Wohnsitz in Thüringen, deren Integration in Abhängigkeit von ihrem Alter zumindest wahrscheinlich ist.

Für Projekte nach Ziffer 2.1: arbeitslose Personen im Sinne des § 53a Abs. 1 SGB II i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB III, die aufgrund ihrer persönlichen, sozialen oder beruflichen Situation am Arbeitsmarkt benachteiligt sind (relative Arbeitsmarktferne mit einer mittelfristigen Integrationsperspektive von einem bis zu zwei Jahren).

Für Projekte nach Ziffer 2.2: arbeitslose Personen im Sinne des § 53a Abs. 1 SGB II i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB III ab Vollendung des 30. Lebensjahrs, die aufgrund schwerwiegender und multipler Problemlagen (ausgenommen ist die Problemlage Elternverantwortung) erst an den Arbeitsmarkt herangeführt werden müssen und für die die Integration in den Arbeitsmarkt (noch) kein vorrangiges Ziel darstellt (erhebliche Arbeitsmarktferne mit einer langfristigen Integrationsperspektive von zwei Jahren und länger)1).

Für Projekte nach Ziffer 2.3: geringqualifizierte2) Strafgefangene,

  • die keinen formalen Berufsabschluss haben,
  • die zwar einen formalen Berufsabschluss haben, aber keine entsprechende Beschäftigung gefunden haben,
  • deren ausländische Abschlüsse nicht anerkannt sind,
  • wenn sie für die in ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kompetenzen kein Zertifikat erworben haben oder
  • wenn sie einen beruflichen Anschluss nie geschafft haben oder ihre Erwerbskarriere durch häufige Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde.

4.3 Die Zuwendung setzt voraus, dass Teilnehmende an Projekten nach Ziffer 2.1 und 2.2 ausschließlich durch die zuständigen Jobcenter zugewiesen werden. Ein freier Zugang ist nicht möglich. Darüber hinaus ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem jeweils zuständigen Jobcenter und dem das Projekt durchführenden Träger Zuwendungsvoraussetzung.

Die Zuwendung setzt voraus, dass Teilnehmende an Projekten nach Ziffer 2.3 durch die jeweilige Justizvollzugseinrichtung im Rahmen ihres integrationsgerichteten Vollzugsplanungsauftrages zugewiesen werden. Darüber hinaus ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung und dem das Projekt durchführenden Träger Zuwendungsvoraussetzung.

4.4 Für Projekte nach Ziffer 2.1, 2.2 und 2.4 gilt: Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt eindeutig beurteilt werden können. Es sind darüber hinaus projektbezogene Arbeitsverträge abzuschließen. Grundsätzlich soll mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Projekt geleistet werden. Ausnahmen sind mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.

Das pädagogische Fachpersonal soll vorrangig fest angestellt sein. Zuwendungsvoraussetzung ist weiterhin, dass es über einen entsprechenden, staatlich anerkannten Abschluss oder über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der sozialen und beruflichen Integrationsarbeit verfügt. Praxisanleiter:innen müssen über einen Facharbeiterabschluss verfügen, verbunden mit einer Ausbildungsberechtigung, bzw. über einen Meisterabschluss. Projektleiter:innen, Dozent:innen und wissenschaftliche Mitarbeiter:innen müssen über einen staatlich anerkannten Abschluss entsprechend ihres vorgesehenen Tätigkeitsfelds verfügen.

Wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 1.3 ANBest-P vorliegen, ist das Besserstellungsverbot auch bei ggf. abweichenden tarifvertraglichen Regelungen der Zuwendungsempfänger:innen zu beachten.

Für die Personalausgaben der Projekte nach Ziffer 2.3, die Bestandteile der standardisierten Einheitskosten sind, gilt:

Mit der Antragstellung bestätigen die Zuwendungsempfänger:innen verbindlich, dass das zur Projektumsetzung erforderliche und vom ihnen im jeweiligen Berufsfeld dazu eingesetzte (sozial-)pädagogische Fachpersonal sowie die Lehrausbilder:innen und Praxisanleiter:innen eine den Beschäftigungsinhalten entsprechende Qualifikation (insbesondere abgeschlossenes sozialpädagogisches Studium bzw. Eignungsnachweise nach Ausbildereignungsverordnung) aufweisen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses aus Mitteln des ESF+ und des Freistaates Thüringen. Die Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Vollfinanzierung.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben bei Projekten der Ziffer 2.1 und 2.2 sowie bei Begleitprojekten nach Ziffer 2.4

5.2.1 Personalausgaben Zuwendungsfähig sind die notwendigen projektbezogenen Personalausgaben. Zur Bemessung der zuwendungsfähigen Entgelte sind bei entsprechendem Tätigkeitsprofil folgende Vergleichswerte nach der Entgeltverordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in seiner jeweils gültigen Fassung heranzuziehen (Entgeltgrenzen):

  • Projektleiter:innen, Dozent:innen und wissenschaftliche Mitarbeiter:innen bis zu E 13,
  • pädagogische Fachkräfte, Lehrausbilder:innen bis zu E 11,
  • Praxisanleiter:innen bis zu E 9.

Die aufgeführten Funktionen können durch weitere Tätigkeiten ergänzt werden, soweit dies fachlich durch die Spezifik der Projektkonzeption begründet ist.

Die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) sind als Pauschale in Höhe von aktuell 19,975% des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3) sowie der Berufsgenossenschaftsbeitrag.

In Projekten nach Ziffer 2.1 soll das Verhältnis von eingesetztem sozialpädagogischem Fachpersonal zur Zahl der Teilnehmenden (Betreuungsschlüssel) 1 : 25 betragen, das heißt, für 25 Teilnehmende soll jeweils eine sozialpädagogische Fachkraft (insgesamt 1 VbE) zur Verfügung stehen.

In Projekten nach Ziffer 2.2 soll der Betreuungsschlüssel für das sozialpädagogische Fachpersonal 1:15 betragen. Das heißt, für 15 Teilnehmende soll jeweils eine sozialpädagogische Fachkraft (insgesamt 1 VbE) zur Verfügung stehen.

Zudem können weiterhin Praxisanleiter:innen im Betreuungsschlüssel 1:30 sowie ab einer Teilnehmendenzahl von mindestens 30 ein:e Projektleiter:in gefördert werden.

5.2.2 Restliche Ausgaben

Die restlichen Ausgaben (insbesondere Sach- und Verwaltungsausgaben) werden auf Grundlage vereinfachter Kostenoptionen ermittelt. Dabei sind Ausgaben als Pauschalsatz in Höhe von 40% der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben nach Ziffer 5.2.1 zuwendungsfähig. Der Pauschalsatz dient der Abgeltung sämtlicher zur Durchführung der Projekte notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben bei Projekten der Ziffer 2.3

Zuwendungsfähig sind die zur Projektdurchführung notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben der Zuwendungsempfänger:innen. Diese werden auf Grundlage vereinfachter Kostenoptionen als standardisierte Einheitskosten in folgender Höhe pro Teilnehmenden und Ausbildungstag bemessen:

AusstattungsformZeitraum
01.01.2023 bis 31.12.202401.01.2025 bis 31.12.202601.01.2027 bis Ende der Förderperiode
a) Lehrwerkstätten und Lehrküchen, die von den Justizvollzugseinrichtungen nicht mit Gerätschaften (Maschinen, Werkzeuge etc.) ausgestattet sind41,70 EUR43,40 EUR45,10 EUR
b) Lehrwerkstätten und Lehrküchen, die von den Justizvollzugseinrichtungen mit Gerätschaften (Maschinen, Werkzeuge etc.) ausgestattet sind37,20 EUR38,70 EUR40,30 EUR

Darüber hinaus werden die von den Justizvollzugseinrichtungen (JVE) getragenen Ausgaben für teilnehmerbezogene Vergütungen und die Aufwendungen für die bei der Projektumsetzung mitwirkenden Bediensteten der JVE (Bildungskoordinatoren) als standardisierte Einheitskosten in folgender Höhe pro Teilnehmenden und Ausbildungstag als zuwendungsfähig anerkannt:

AusstattungsformZeitraum
01.01.2023 bis 31.12.202401.01.2025 bis 31.12.202601.01.2027 bis Ende der Förderperiode
c) alle Lehrwerkstätten und Lehrküchen18,90 EUR19,70 EUR20,50 EUR

Ausgehend von der der Bewilligung zugrundeliegenden kalkulierten Teilnehmerzahl erfolgt im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens die abschließende Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben, der die tatsächliche Anzahl der anwesenden Teilnehmenden zugrunde liegt.

Dabei wird nicht auf einzelne Berufsfelder abgestellt, sondern auf die Anzahl der Teilnehmenden aller bewilligten Berufsfelder insgesamt.

Abwesenheiten von Teilnehmenden führen dann nicht zu einer Verringerung der berücksichtigungsfähigen Zahl der Teilnehmenden, wenn die zugrundeliegenden Faktoren außerhalb der Einflussnahme der Zuwendungsempfänger:innen liegen (Krankheit eines Teilnehmers, vollzuglich bedingte vorübergehende Abwesenheiten wie z.B. Gerichtstermine) und eine Nachbesetzung nicht möglich ist.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben bei Unterstützungsprojekten nach Ziffer 2.4

5.4.1 Die Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben erfolgt analog zu den in Ziffer 5.2.1 getroffenen Regelungen.

5.4.2 Weiterhin zuwendungsfähig sind sonstige, dem Zuwendungszweck dienende, notwendige direkte Ausgaben. Dazu gehören insbesondere anlassbezogene Sachausgaben, z.B. für Raum- und Saalmieten sowie Ausgaben für Referent:innen oder Moderation.

Die direkten Sachausgaben für die Durchführung der Projekte werden unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen auf Grundlage der tatsächlichen und notwendigen Ausgaben sowie in den dort aufgeführten Ausnahmefällen als standardisierte Einheitskosten ermittelt.

5.4.2.1 Für projektbezogen zurückzulegende Strecken von Projektmitarbeitenden, die mit öffentlichen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, sind die tatsächlichen Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse zuwendungsfähig. Für projektbezogene Strecken, die mit einem PKW zurückgelegt werden, ist ein Kilometersatz als standardisierte Einheitskosten i.H.v. von 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer zuwendungsfähig. Für projektbezogene Veranstaltungen sind tatsächliche Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltendem Thüringer Reisekostengesetz (ThürRKG) zuwendungsfähig.

5.4.2.2 Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Räume und Gebäude sind die tatsächlichen projektbezogenen Kaltmietausgaben heranzuziehen, grundsätzlich bis zur Höhe der ortsüblichen Miete, in der Regel gemäß dem geltenden Mietspiegel. Mietnebenausgaben bzw. Betriebsausgaben für angemietete und eigene Räume und Gebäude sind als standardisierte Einheitskosten in Höhe von monatlich 4,60 EUR pro Quadratmeter der projektbezogen genutzten Fläche zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind kalkulatorische Mieten für eigene Räume und Gebäude der Zuwendungsempfänger:innen sowie Abschreibungskosten auf selbstgenutzte eigene Immobilien.

5.4.3 Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte entstehenden indirekten Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 15% der zuwendungsfähigen direkten zuwendungsfähigen Personalausgaben nach Ziffer 5.2.1 gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfänger:innen verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde, der ESF-Verwaltungsbehörde, der ESF-Prüfbehörde, den Prüfeinrichtungen der Europäischen Union sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts sowie zur Kontrolle des Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.

6.2 Die Zuwendungsempfänger:innen erklären ihr Einverständnis über die Aufnahme in die Liste der für eine Unterstützung aus dem Fonds ausgewählten Vorhaben.

6.3 Bei den in Ziffer 5.2.1 aufgeführten Betreuungsschlüsseln handelt es sich um Richtwerte, die im Projektverlauf durch Fluktuation der Teilnehmenden abweichen können. Sinkt im Monatsdurchschnitt die Zahl der Teilnehmenden um mehr als 25% unter den durch den Betreuungsschlüssel definierten Wert, ist dies von den Zuwendungsempfänger:innen unverzüglich anzuzeigen. Die Förderung kann sodann im Ermessen der Bewilligungsbehörde anteilig reduziert bzw. das Projekt abgebrochen werden.

6.4 Für Projekte nach Ziffer 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 (ausgenommen Unterstützungsprojekte) findet Nr. 3.1 der ANBest-P keine Anwendung.

6.5 Die Zuwendungsempfänger:innen haben bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität mitzuwirken und die geförderten Teilnehmenden über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus zu informieren. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

6.6 Die Zuwendungsempfänger:innen sind verpflichtet, bei der Projektdurchführung Teilnehmendendaten fortlaufend zu erfassen und auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

6.7 Die Zuwendungsempfänger:innen sind verpflichtet, an den Prüfungen gemäß Ziffer 7.6 mitzuwirken.

6.8 Die Zuwendungsempfänger:innen haben alle Belege grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

7 Verfahren

Zuständige Behörde für die Umsetzung der Richtlinie ist die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (i.F. Bewilligungsbehörde).

7.1 Konzeptauswahlverfahren

7.1.1 Für Projekte nach den Ziffern 2.1 und 2.2 soll der Antragstellung ein Konzeptauswahlverfahren vorausgehen, das die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium durchführt unter Zugrundelegung spezifischer fachlicher und bedarfsorientierter Kriterien, die im Zuge einer quantitativen und qualitativen Bedarfserhebung bei den zuständigen Trägern der Grundsicherung vorher ermittelt werden.

In der Folge werden potentielle Zuwendungsempfänger:innen nach Ziffer 3 der Richtlinie auf der Homepage der Bewilligungsbehörde dazu aufgerufen, geeignete Konzepte einzureichen. Bei der Festlegung der Inhalte und der Auswahlkriterien sollen die Gremien der regionalisierten Arbeitsmarktpolitik beteiligt werden. Näheres wird im jeweiligen Konzeptauswahlverfahren geregelt.

Im Rahmen des Konzeptauswahlverfahrens erfolgt eine Bewertung der eingereichten Konzepte durch eine Jury, in der jeweils ein:e Vertreter:in des für Arbeit zuständigen Ministeriums, der Bewilligungsbehörde, des zuständigen Jobcenters sowie des zuständigen fachlichen bzw. regionalen arbeitsmarktpolitischen Gremiums vertreten ist. Das für Arbeit zuständige Ministerium kann nach Bedarf weitere Akteure:innen (z.B. die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt Thüringen der Bundesagentur für Arbeit oder die jeweils fachlich zuständige kommunale Planungsfachkraft) in die Jury berufen.

Im Ergebnis der Jury-Bewertung erfolgt eine dokumentierte Festlegung der Projekte, die in das formelle Antragsverfahren übergehen können.

7.1.2 Für Projekte nach Ziffer 2.3 führt die Bewilligungsbehörde ein Konzeptauswahlverfahren im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium unter Zugrundelegung spezifischer fachlicher und bedarfsorientierter Kriterien durch. Die Kriterien werden zuvor im Zuge einer quantitativen und qualitativen Bedarfserhebung bei den Justizvollzugseinrichtungen ermittelt. Die Auswahlentscheidung wird durch eine Jury getroffen, der jeweils ein:e Vertreter:in des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums, der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung, der Bewilligungsbehörde und möglichst ortsansässiger Wirtschafts- und Sozialpartner:innen (z.B. IHK, HWK, Arbeitsagentur, Jobcenter) angehören sollen.

7.1.3 Bezogen auf den Fördergegenstand nach Ziffer 2.4 kann die Vorschaltung eines Konzeptauswahlverfahrens gemäß Ziffer 7.1.1 für einzelne Themen und Vorhaben durch das für Arbeit zuständige Ministerium angeordnet werden.

7.2 Antragsverfahren

Die formgebundenen Anträge sind über das Online-Portal der GFAW einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des rechtsverbindlich unterzeichneten Antrags bei der GFAW. Nähere Informationen sind auf der Homepage der GFAW (www.gfaw-thueringen.de) erhältlich.

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie außerhalb von vorgeschalteten Konzeptauswahlverfahren werden nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch das für Arbeit zuständige Ministerium zugelassen. Die Anträge sind spätestens 12 Wochen vor dem geplanten Projektbeginn an die GFAW zu richten.

7.3 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.

7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage der formgebundenen Anforderung (Mittelabruf) durch die Zuwendungsempfänger:innen gemäß den Regelungen zu Nr. 1.4 der ANBest-P soweit sie für fällige Zahlungen innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt wird.

Für Projekte nach Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 ist, bezogen auf den Zeitraum der jeweils vorangegangenen Rate, mit dem zweiten und allen folgenden Mittelabrufen zusätzlich eine formgebundene Auflistung der integrationsfördernden, individuellen Maßnahmen für die Teilnehmenden vorzulegen.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

7.5.1 Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt der Bewilligungsbehörde.

7.5.2 Der Verwendungsnachweis ist nach den Nummern 6.2 bis 6.4 der ANBest-P zu führen. Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens nach Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis 31.12. des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf ein Zwischennachweis nach Ziffer 6.6 ANBest-P über die bis dahin erhaltenen Förderbeträge zu führen.

7.5.3 Mit den Zwischen- und Verwendungsnachweisen sind jeweils ein Sachbericht, ein zahlenmäßiger Nachweis sowie die nachfolgend für die jeweiligen Fördergegenstände aufgeführten formgebundenen Übersichten vorzulegen.

7.5.4 Für Projekte nach Ziffer 2.1 und 2.2 bilden folgende Unterlagen die notwendigen Bestandteile des Verwendungsnachweises:

  • Belegliste entsprechend Nr. 6.4 ANBest-P mit den angefallenen tatsächlichen Personalausgaben im Nachweiszeitraum und gesonderter Ausweisung der pauschalierten Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge sowie des auf die direkten zuwendungsfähigen Personalausgaben bezogenen Pauschalsatzes für Sach- und Verwaltungsausgaben jeweils in einem Gesamtbetrag.
  • Liste der Teilnehmenden mit dem Nachweis der Projektteilnahme im Nachweiszeitraum durch Angaben zum Projekteintritt und zum Projektaustritt bzw. der Bestätigung, dass sich die Teilnehmenden zum Ende des Nachweiszeitraums noch im Projekt befanden. Die Angaben sind durch Unterschrift des zuständigen sozialpädagogischen Fachpersonals zu bestätigen. Ein- und Austritt der Teilnehmenden sind im Rahmen des Monitorings zu dokumentieren und durch die Unterschrift der Teilnehmenden – im begründeten Ausnahmefall ersatzweise der zuständigen Vermittlungsfachkraft im Jobcenter zu bestätigen.
  • Die Anwesenheit der Teilnehmenden ist anhand eines von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten und von den Teilnehmenden eigenhändig unterschriebenen Formulars zu belegen. Dieses ist von einer autorisierten Person des Trägers, die im Antrag zu benennen ist, gegenzuzeichnen.
  • Auflistung der integrationsfördernden individuellen Maßnahmen für die Teilnehmenden in dem noch nicht im Mittelanforderungsverfahren dokumentierten Zeitraum.

7.5.5 Für Projekte nach Ziffer 2.3 ist für den Nachweiszeitraum als weiterer notwendiger Bestandteil des Verwendungsnachweises monatlich ein formgebundener Nachweis der Justizvollzugseinrichtung über die tägliche Anwesenheit der Teilnehmenden einzureichen, der von der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung oder einer/einem autorisierten Bediensteten mit sachlich richtig bestätigt und vom Begünstigten geprüft ist.

7.5.6 Für Begleitprojekte nach Ziffer 2.4 bilden folgende Unterlagen die notwendigen Bestandteile des Verwendungsnachweises:

  • Belegliste entsprechend Nr. 6.4 ANBest-P mit den angefallenen tatsächlichen Personalausgaben im Nachweiszeitraum und gesonderter Ausweisung der pauschalierten Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge sowie des auf die direkten zuwendungsfähigen Personalausgaben bezogenen Pauschalsatzes für Sach- und Verwaltungsausgaben jeweils in einem Gesamtbetrag.

7.5.7 Für Unterstützungsprojekte nach Ziffer 2.4 bilden folgende Unterlagen die notwendigen Bestandteile des Verwendungsnachweises:

  • Belegliste entsprechend Nr. 6.4 ANBest-P mit den angefallenen tatsächlichen Personal- und Sachausgaben im Nachweiszeitraum mit gesonderter Ausweisung der pauschalierten Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge.
  • Ausgaben auf Basis von vereinfachten Kostenoptionen werden in der Belegliste wie folgt ausgewiesen: KFZFahrtkostenpauschalen für gefahrene Kilometer werden monatlich in einer Summe unter Angabe der gefahrenen Kilometer ausgewiesen. Als Beleg sind die Fahrtenbücher vorzuhalten. Der Nachweis der Ausgaben für die Fahrten der Teilnehmenden von und zur Bildungsstätte erfolgt über formgebundene Listen, aus denen Art und Umfang der monatlichen Aufwendungen der Teilnehmenden hervorgehen. Die Teilnehmenden quittieren mit ihrer Unterschrift auf der Liste den Erhalt. Diese Liste ist als Originalbeleg vorzuhalten. Mietnebenausgaben bzw. Betriebsausgaben für eigene und angemietete Räume werden monatlich in einer Summe unter Angabe der Quadratmeterzahl ausgewiesen. Die Pauschale für indirekte Ausgaben wird in einer Gesamtsumme ausgewiesen.

7.5.8 Die Originalbelege und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen sind vorzuhalten und der GFAW auf Anforderung vorzulegen. Ausgenommen von der Vorlagepflicht sind Rechnungs- und Zahlungsbelege für Ausgaben, die im Rahmen der vereinfachten Ausgabenoptionen getätigt wurden. Von elektronischen Belegarchivierungssystemen reproduzierte Belege gelten als Originalbelege, soweit sie die Finanzverwaltung im Sinne von § 147 Abgabenordnung anerkennt.

7.6 Prüfverfahren

7.6.1 Die Bewilligungsbehörde, das für Arbeit zuständige Ministerium und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut der AllgVO sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) und des Europäischen Rechnungshofes (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Abschnitt 7, Art. 287, Abs. 3) bleiben hiervon unberührt.

7.6.2 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes – SubvG – (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug – und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2–6 SubvG). Sofern die Zuwendungsempfänger:innen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen machen oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlassen, können sie sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt nach ihrer Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger (ThürStAnz) in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

                        

1) Personen, die die Problemlage Elternverantwortung aufweisen bzw. die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können über die entsprechenden Fördergegenstände der Aktivierungsrichtlinie des für Jugend zuständigen Ministeriums unterstützt werden.

2) Quelle: http://www.die-bonn.de/wb/2016-geringqualifizierte-01.pdf

 

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