Förderprogramm

Förderung von Forschung, Technologie und Innovation (FTI-Thüringen TRANSFER) – Kaltmietfreistellung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Forschungseinrichtung
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
FTI-Thüringen TRANSFER TAB Online-Portal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als junges Unternehmen mit wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten oder Betreiber eines Technologie- und Gründerzentrums oder Applikationszentrums sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt junge technologieorientierte, wissensbasierte oder kreativwirtschaftliche Unternehmen in Form einer Kaltmietfreistellung für bei einem Technologie- und Gründerzentrum (TGZ)/Applikationszentrum (APZ) angemietete Räume.

Gefördert werden die auf die Kaltmiete bezogenen tatsächlich im TGZ/APZ gewährten Mietfreistellungen für die genannten jungen Unternehmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Als Träger oder Betreibergesellschaft eines Technologie- und Gründerzentrums oder Applikationszentrums können Sie einen Zuschuss von bis zu EUR 200.000 pro Jahr erhalten, wobei ein begünstigtes Unternehmen als Mieter mit maximal EUR 10.000 pro Jahr gefördert werden kann.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 2.500.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte zu festgelegten Stichtagen über das Online-Portal bei der Thüringer Aufbaubank ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger oder Betreibergesellschaften von Technologie- und Gründerzentren oder Applikationszentren. Letztempfänger der Kaltmietfreistellung sind die genannten jungen Unternehmen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen Ihr Projekt in Thüringen durch.
  • Sie müssen sich im Umfeld des beabsichtigten Projekts mit den Fördermöglichkeiten des Bundes und der EU vertraut machen und prüfen, ob für das beabsichtigte Projekt eine Förderung durch den Bund und die EU möglich ist.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen.
  • Die Freistellung einer Kaltmiete muss einem technologieorientierten, wissensbasierten oder kreativwirtschaftlichen Unternehmen gewährt werden.
  • Das mietende Unternehmen darf nicht älter sein als 5 Jahre.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderprogramm des Freistaats Thüringen zur Förderung von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) – Richtlinie FTI-Thüringen TRANSFER

[Vom 13. März 2024]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck des Förderprogramms

1.1.1 Programmziel

Ziel des Förderprogramms FTI Thüringen ist es, die Innovationen in der Wirtschaft – insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen – zu steigern und den Transfer von Forschungsergebnissen in wirtschaftlich verwertbare Entwicklungen zu forcieren. Private FuE-Aufwendungen am BIP in Thüringen sollen gesteigert werden. Unter anderem durch die Stärkung der in der RIS Thüringen (Regionale Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung und wirtschaftlichen Wandel in Thüringen, hrsg. vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft) herausgearbeiteten Spezialisierungsfelder sollen die strategischen und innovationspolitischen Zielstellungen des Freistaats in ihrer Umsetzung unterstützt werden.

Zur Überwindung der Strukturschwäche Thüringens wird die notwendige Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und der Ausbau von Forschungs- und Innovationskapazitäten unterstützt, indem gezielt an strukturellen Defiziten angesetzt wird. Durch die Förderung von FuE-Projekten (FTI Thüringen Technologie) wird die Vernetzung zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen mit der Wissenschaft forciert; durch die Investitionsförderung (FTI Thüringen Invest) wird der Ausbau der Forschungslandschaft weiter vorangetrieben und durch die Transferförderung (FTI Thüringen Transfer) wird das vorhandene Wissen und die vorhandene Infrastruktur integrativ zur Verfügung gestellt.

Das Förderprogramm FTI Thüringen soll zum Wirtschaftswachstum beitragen, indem Wertschöpfungspotentiale erschlossen werden und das Niveau anwendungsbereiten Wissens gesteigert wird. Die Förderung soll insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu mehr marktorientierter Forschung, Entwicklung und technologischer Innovation ermutigen und an das Innovationssystem heranführen, den Wissens- und Technologietransfer ausweiten, sodass FuE-Ergebnisse schneller in marktwirksame Innovationen umgesetzt werden können. Das Engagement für FuE-Kooperationen soll unterstützt werden, indem die Zusammenarbeit von Wissenschaftseinrichtungen und – insbesondere kleinen und mittleren – Unternehmen gestärkt wird. Durch das Zusammenwirken in Innovationsnetzwerken sollen Synergien entstehen, auch den Einstieg in überregionale bzw. transnationale FuE-Bündnisse ermöglichen.

1.1.2 Zuwendungszweck

Wettbewerbsfähige Forschungs- und Wissenschaftskapazitäten sind eine wesentliche Basis für wissensgetriebenes Wirtschaftswachstum. Zweck der Förderung ist es, weitere Forschungs- und Entwicklungs-(FuE) Potenziale zu erschließen, beziehungsweise diese besser auszuschöpfen, um damit die Grundbedingungen für einen erfolgreichen Innovations- und Technologietransfer zu verbessern.

Die Förderung von Vorhaben, welche im Rahmen des Programms get started 2gether zur Förderung ausgewählt werden, soll jungen Unternehmen die Zusammenarbeit mit wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen und dadurch die zügige Entwicklung von neuen Produkten/Verfahren/Dienstleistungen ermöglichen.

Die Kaltmietfreistellung soll die Rahmenbedingungen für die Gründungs- und erste Entwicklungsphase junger technologieorientierter, wissensbasierter und kreativwirtschaftlicher Unternehmen verbessern.

1.2 Zielindikatoren

Diese Richtlinie wird vom Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) unterzogen.

Indikatoren für die Zielerreichungskontrolle dieser Richtlinie sind die Anzahl der geförderten Unternehmen:

  • für den Fördergegenstand 3.1 die Anzahl der Unternehmen, die durch die Förderung mit wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten,
  • für den Fördergegenstand 3.1 die privaten Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für die Projekte ergänzen sowie
  • für den Fördergegenstand 3.2 die Anzahl der Unternehmen, die von der Kaltmietfreistellung über Technologie- und Gründerzentren/ Applikationszentren profitieren.

1.3 Rechtsgrundlagen

1.3.1 Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen auf Grundlage des Thüringer Mittelstandsförderungsgesetzes (Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe vom 18. April 2011, Thüringer GVBl. Nr. 4/2011, S. 74 ff.) sowie nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der §§ 36, 48, 49, 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) und nach Maßgabe der Beihilfevorschriften der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach Maßgabe der

a) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-VO genannt.

1.3.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

2.1 Als Unternehmen wird jede Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform bezeichnet, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören auch die Freien Berufe. Unternehmen müssen eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung (AO) in Thüringen haben.

2.1.1 Technologieorientierte Unternehmen sind Unternehmen, deren Produkte/ Verfahren/ Dienstleistungen auf einer neuen technologischen Idee oder auf neuen Forschungsergebnissen basieren (Auf die Listen wissens- und technologieintensiver Güter und Wirtschaftszweige gemäß Zwischenbericht zu den NIW/ISI/ZEW-Listen 2010/2011 wird verwiesen.)

2.1.2 Kreativwirtschaftliche Unternehmen müssen ihren erwerbswirtschaftlichen Schwerpunkt in mindestens einem der elf Teilmärkte der Kultur- und Kreativwirtschaft haben (bei diesen Teilmärkten handelt es sich um Musikwirtschaft, Buchmarkt, Kunstmarkt, Filmwirtschaft, Rundfunkwirtschaft, Markt für darstellende Künste, Designwirtschaft, Architekturmarkt, Pressemarkt, Werbemarkt, Software-/Games-Industrie, vgl. Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz am 14. und 15. Dezember 2009 zum „Leitfaden zur Erstellung einer statistischen Datengrundlage für die Kulturwirtschaft und eine länderübergreifende Auswertung kulturwirtschaftlicher Daten“ gemäß Wirtschaftszweigklassifikation 2008 [WZ 2008]) und sich mit der Schaffung, Produktion, Verteilung bzw. medialen Verbreitung von kulturellen/kreativen Gütern und Dienstleistungen befassen.

2.2 Wissenschaftseinrichtungen (Nr. 15 lit. ee) Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (C(2022) 7388 final) sind unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise diejenigen Einrichtungen, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Forschung und Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichungen oder Wissenstransfer zu verbreiten.
Hierzu zählen die wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen in Thüringen, die vom zuständigen Ministerium, ggf. unter Einbeziehung eines externen Gutachtens, evaluiert wurden und gemeinnützig nach § 52 AO sind (Eine abschließende Aufzählung findet sich unter https://wirtschaft.thueringen.de/forschung-innovation-technologie/forschungslandschaft.)

2.3 Technologie- und Gründerzentren/Applikationszentren (TGZ/APZ) sind Einrichtungen mit Sitz in Thüringen, welche sich überwiegend in öffentlicher Trägerschaft oder im Eigentum von Stiftungen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Innovation befinden. TGZ/APZ verfolgen das Ziel, junge Unternehmen zu unterstützen, welche vor Ort Standortgemeinschaften bilden und auf ein Angebot an Infrastruktur, Einrichtungen und Beratungsdienstleistungen zugreifen können. TGZ/APZ werden überwiegend durch junge Unternehmen genutzt. (Eine Aufzählung findet sich unter https://wirtschaft.thueringen.de/forschung-innovation-technologie/technologieinfrastruktur-zentren.)

3 Gegenstand der Förderung, Zuwendungsempfänger

3.1 get started 2gether

Gegenstand der Förderung sind innovationsunterstützende Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen der Thüringer wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen für junge Unternehmen zur technologischen Veredelung und Weiterentwicklung ihrer Produkte/ Verfahren/ Dienstleistungen.

Zuwendungsfähig sind junge Unternehmen mit Unternehmenssitz in Thüringen.

3.2 Kaltmietfreistellung

Gegenstand der Förderung ist die Kaltmietfreistellung von jungen technologieorientierten, wissensbasierten oder kreativwirtschaftlichen Unternehmen in TGZ/APZ. Gefördert werden die auf die Kaltmiete bezogenen tatsächlich im TGZ/ APZ gewährten Mietfreistellungen für die genannten jungen Unternehmen.

Antragsberechtigt sind Träger oder Betreibergesellschaften von TGZ/APZ.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projekte sind in Thüringen durchzuführen.

Die Antragstellenden müssen sich im Umfeld des beabsichtigten Projekts mit den Fördermöglichkeiten des Bundes und der EU vertraut machen und prüfen, ob für das beabsichtigte Projekt eine Förderung durch den Bund und die EU möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung ist im Förderantrag darzustellen. Die Zuwendung aus dieser Richtlinie ist gegenüber Mitteln des Bundes nachrangig.

Die Förderung erfolgt nach den Vorgaben der De-minimis-Verordnung. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-VO in einem Zeitraum von drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen darf 300.000 EUR nicht übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses zulässigen Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Zuwendungen verpflichtet, die er in diesem Zeitraum erhalten hat. Dies gilt unabhängig von Art, Zielsetzung und Geber der Beihilfe. Unternehmen, die nach Art. 1 der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen sind, sind nicht antragsberechtigt.

Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projekts durch eine Erklärung des Antragstellers bestätigt wird.

Andere staatliche Zuwendungen zum beantragten Projekt (z. B. zinsverbilligte Darlehen) werden auf den Zuschuss angerechnet und sind im Finanzierungsplan darzustellen.

Eine Zuwendung kann nicht erfolgen, wenn gegen den Antragsteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eröffnet ist, ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen oder ein Verfahren auf Auskunft über sein Vermögen nach §§ 802c ff. Zivilprozessordnung eingeleitet wurde.

Der Zuwendungsempfänger wird grundsätzlich verpflichtet, bei einer möglichen Evaluierung dieses Förderprogramms mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auch wenn sein Projekt abgeschlossen ist.

Während der Durchführung seines Projekts ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die erfolgte Förderung im Rahmen des Programms FTI-Thüringen durch entsprechende Hinweise kenntlich zu machen. Einzelheiten regelt der Zuwendungsbescheid.

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen bei 3.1 get started 2gether

Eine Antragstellung ist nur möglich, wenn das Unternehmen zuvor im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens für eine Zusammenarbeit mit einer der wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen in Thüringen ausgewählt wurde.

Voraussetzung der Antragstellung ist die Vorlage einer zwischen Antragsteller und der passfähigen wirtschaftsnahen Forschungseinrichtung abgeschlossenen gültigen Vereinbarung („Letter of Intent“) sowie die Vorlage eines Angebots der ausgewählten wirtschaftsnahen Forschungseinrichtung für die im Wettbewerb angemeldeten FuE-Bedarfe des Antragstellers.

Seit dem Gründungstag des antragstellenden Unternehmens dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sein. Als Zeitpunkt der Gründung gilt der Tag der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister oder der Tag der Anmeldung beim Gewerbeamt.

Es gilt ein Bewilligungszeitraum von grundsätzlich sechs Monaten. Abweichend davon kann der Bewilligungszeitraum im begründeten Einzelfall verlängert werden. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums bedarf der Zustimmung des Fördermittelgebers.

Förderanträge müssen vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Der Vorhabenbeginn kann abweichend von Nr. 1.3 der VV zu § 44 ThürLHO frühestens am Tag nach Antragseingang bei der Thüringer Aufbaubank auf eigenes Risiko erfolgen.

Eine steuerliche Förderung des Vorhabens nach dem Forschungszulagengesetz darf nicht in Anspruch genommen werden.

4.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen bei 3.2 Kaltmietfreistellung

Die Freistellung von der Kaltmiete ist auf die ersten fünf Jahre ab Gründungstag der jungen technologieorientierten, wissensbasierten oder kreativwirtschaftlichen Unternehmen begrenzt. Als Zeitpunkt der Gründung gilt der Tag der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister oder der Tag der Anmeldung beim Gewerbeamt.

In der geförderten Kaltmiete dürfen keine Mietkosten für Geräte, Instrumente, Ausrüstungen oder sonstige Ausstattungsgegenstände enthalten sein. Der Zuschuss muss vollständig an die eingemieteten jungen technologieorientierten, wissensbasierten oder kreativwirtschaftlichen Unternehmen weitergeleitet werden.

Es gilt ein Bewilligungszeitraum von maximal 12 Monaten.

Die in den TGZ/APZ zur Verfügung stehende Mietfläche muss mehrheitlich von Unternehmen belegt sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 8 Jahre in der jeweiligen Einrichtung eingemietet sind.

Förderanträge müssen vor Beginn des Vorhabens zu den von der TAB bekannt gegebenen Stichtagen eingereicht werden. Erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides darf mit dem Vorhaben begonnen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung

Zuwendungen für alle geförderten Projekte werden als Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Im Fördergegenstand 3.1 get started 2gether werden Zuwendungen in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.

Im Fördergegenstand 3.2 Kaltmietfreistellung werden Zuwendungen in Form einer Vollfinanzierung gewährt.

5.2 Umfang der Zuwendungen, maximale Fördersummen und -quoten

Folgende Ausgaben werden für die einzelnen Projekte jeweils als zuwendungsfähig anerkannt, sofern nicht Einschränkungen durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen werden:

Im Fördergegenstand 3.1 get started 2gether sind zuwendungsfähige Ausgaben solche für Aufträge/Dienstleistungen der im Wettbewerb gewählten wirtschaftsnahen Forschungseinrichtung. Die Vorhaben werden mit bis zu 200.000 EUR Zuschuss pro Wettbewerbsaufruf gefördert. Die Unternehmen erhalten 80 % der förderfähigen Gesamtkosten des Nettobetrags des Auftragswertes/Dienstleistungswertes. Pro Wettbewerbsaufruf ist die einmalige Teilnahme eines Unternehmens zulässig. Die mehrmalige Teilnahme eines Unternehmens am Programm ist möglich. Der maximale Gesamtzuschuss über den Fördergegenstand 3.1 get started 2gether ist pro Unternehmen auf insgesamt 300.000 EUR begrenzt.

Zuwendungsfähig im Fördergegenstand 3.2 Kaltmietfreistellung ist die auf die Kaltmiete bezogene, tatsächlich gewährte Mietfreistellung. Den Trägern oder Betreibergesellschaften der TGZ/APZ wird ein Zuschuss von bis zu 200.000 EUR pro Jahr bewilligt, wobei die begünstigten jungen technologieorientierten, wissensbasierten oder kreativwirtschaftlichen Unternehmen als Mieter (Zuwendungsempfänger) mit max. 10.000 EUR pro Jahr gefördert werden können.

6 Verfahren

6.1 Allgemeine Verfahrensregelungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Antragstellung, Bewilligung und Verwendungsnachweis können über das Web-Portal (www.aufbaubank.de/TAB-Portal) der Thüringer Aufbaubank erfolgen. Die elektronische Antragstellung und Bewilligung kann nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgen. Eine schriftliche Abwicklung bleibt weiterhin möglich.

6.2 Antragsverfahren

Zuständige Behörde (Bewilligungsbehörde) ist die

Thüringer Aufbaubank (TAB)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Postadresse: Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt
Web-Portal: www.aufbaubank.de/TAB-Portal

Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des vorgegebenen Formulars bei der Thüringer Aufbaubank einzureichen. Die Thüringer Aufbaubank kann zur Prüfung des geplanten Projekts weitere Unterlagen anfordern.

6.3 Bagatellgrenze

Anträge auf Zuwendungen im Fördergegenstand 3.1 get started 2gether sollen einen Förderbetrag von 10.000 EUR nicht unterschreiten, im Fördergegenstand 3.2 Kaltmietfreistellung sollen sie einen Förderbetrag von 2.500 EUR nicht unterschreiten.

6.4 Auswahlverfahren

Im Fördergegenstand 3.1 get started 2gether erfolgt die Antragsannahme nach Durchführung des Wettbewerbs innerhalb des Gültigkeitszeitraums des jeweiligen „Letters of Intent“ zwischen dem Antragsteller und der wirtschaftsnahen Forschungseinrichtung.

Im Fördergegenstand 3.2 Kaltmietfreistellung erfolgt die Antragsannahme im Stichtagsverfahren. Die Bekanntmachung des Stichtags erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank.

6.5 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank namens und im Auftrag des Landes. Bestandteil des Zuwendungsbescheides können ergänzende Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 ThürVwVfG sein.

6.6 Mittelabruf und Auszahlungsverfahren

Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid formell bestandskräftig ist und die Zuwendungsempfänger einen Abrufantrag bei der Thüringer Aufbaubank gestellt haben.

Abweichend von Nr. 1.4 der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO (ANBest-P) kann die Zuwendung nur insoweit und nicht eher abgefordert werden, als zuwendungsfähige Ausgaben tatsächlich bezahlt worden sind.

Die Zuwendung muss bis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums abgerufen werden. Einzelheiten regelt der Zuwendungsbescheid. Weitere Informationen sind den Internetseiten der Thüringer Aufbaubank zu entnehmen.

6.7 Mitteilungspflichten

Die Zuwendungsempfänger können durch die Bewilligungsbehörde aufgefordert werden, regelmäßig über den fachlichen Projektfortschritt zu berichten. Näheres hierzu regelt der Zuwendungsbescheid. Die Bewilligungsbehörde kann ungeachtet dessen zu jeder Zeit auch ohne vorherige Anmeldung den Projektfortschritt bei den Zuwendungsempfängern kontrollieren.

Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Veränderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können. Dazu gehören u. a. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Liquidation, Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die vorzeitige Beendigung des Projekts.

6.8 Subventionserhebliche Tatsachen

Die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Zuwendung oder eines Zuwendungsvorteils anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch und § 1 des Thüringer Subventionsgesetzes i. V. m. §§ 2 bis 6 Subventionsgesetz. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt oder die Mittel abweichend vom Verwendungszweck verwendet, kann er sich gemäß § 264 StGB des Subventionsbetrugs strafbar machen. Eine Entstellung oder Unterdrückung von subventionserheblichen Tatsachen kann als Betrug im Sinne § 263 StGB strafbar sein.

6.9 Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfänger haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel entsprechend den Regelungen der Nr. 6.1 bis Nr. 6.4 der ANBest-P bei der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

6.10 Prüfungsrechte

Die Bewilligungsbehörde und das für die Förderung zuständige Ministerium sind berechtigt, den Einsatz der abgeforderten Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder prüfen zu lassen und Bücher, Belege und sonstige im Zusammenhang mit der Förderung stehende Unterlagen abzufordern und zu prüfen.

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes nach § 91 ThürLHO bleiben unberührt. Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Prüfungen mitzuwirken. Zum Zwecke der Nachprüfung sind durch den Zuwendungsempfänger alle für die Nachweise erforderlichen Unterlagen und Belege entsprechend den Vorgaben im Zuwendungsbescheid aufzubewahren.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

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