Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der Sicherung und Gewinnung von hochqualifiziertem Personal für Forschung und Entwicklung und Innovationen (FTI-Thüringen PERSONEN)
Förderrichtlinie zur Umsetzung des Programms Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) im Freistaat Thüringen im Förderzeitraum 2021 bis 2027 (Fachkräftesicherung und gesellschaftliche Teilhabe)
[Vom 20. Oktober 2023]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 In Thüringen wird die Besetzung von Stellen durch hochqualifiziertes Personal eine große Herausforderung bleiben. Dies trifft insbesondere auf den MINT-Bereich zu, der maßgeblich für Forschung, Entwicklung und Innovation und damit für einen erfolgreichen Wandel und die Zukunftsfähigkeit der Wirtschaft und Gesellschaft ist. Ohne hochqualifiziertes Personal werden Unternehmen und Forschungseinrichtungen als Träger und Treiber der Entwicklung nicht bestehen können. Gerade die kleinteilig strukturierte Wirtschaft Thüringens steht in einem intensiven überregionalen Wettbewerb um hochqualifizierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist es, Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen bei der Fachkräftesicherung und -gewinnung von hochqualifiziertem Personal für Forschung und Entwicklung und Innovation (i.F.: FuEuI) zu unterstützen. Die Unterstützung zielt darauf ab, den betreffenden Personen durch die Förderung einen Zuwachs an Wissen, Fertigkeiten und weitere Qualifizierung zu ermöglichen. Damit sollen sowohl die Personen als auch die Unternehmen und Forschungseinrichtungen den Anforderungen des Wandels noch besser gerecht werden können.
Ziel ist es, den Rückstand Thüringens bezüglich wirtschaftsinterner FuE-Intensität gegenüber dem Durchschnitt der anderen deutschen Länder abzubauen, das vorhandene Personal für Innovationen in Thüringer Unternehmen nicht nur krisenfest zu erhalten, sondern das Personal des FuE-Sektors zu erhöhen.
Die Richtlinie leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des ESF+, konkret der Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel.
Den Regelungen der Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (AllgVO) (Bereichsübergreifende Grundsätze) sowie Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 (ESF+VO) (Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung) sind Rechnung zu tragen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere §§ 23 und 44 und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a;
- Programm Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 bis 2027 im Freistaat Thüringen;
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (AllgVO) sowie die dazu erlassenen delegierten Rechtsakte;
- Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (ESF+VO) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 sowie die dazu erlassenen delegierten Rechtsakte;
- Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO);
- Mitteilung der Kommission, Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01).
1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Zur Durchführung des Controllings entsprechend den VV zu § 23 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) ist als spezifisches Ziel die Gewinnung, Entwicklung und Sicherung von hochqualifiziertem Personal für FuEuI definiert.
Zur Ergebniskontrolle sind im Einklang mit dem Programm Europäischer Sozialfonds Plus 2021 bis 2027 Thüringen die folgenden Ergebnisindikatoren zu erfassen:
- Teilnehmende an Forschungsgruppen, deren Qualifizierung sich im Rahmen einer Teilnahme verbessert hat (Fördergegenstand „Forschungsgruppen“),
- Teilnehmende an Vorhaben zur Gewinnung und Entwicklung hochqualifizierter Fachkräfte, die sechs Monate nach Austritt im geförderten KMU beschäftigt sind (Fördergegenstand „Innovatives Personal“).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
- die Gewinnung von zukünftigem Personal, vor allem für FuEuI sowie
- die Weiterbildung von Personal für die Bereiche Forschung und Entwicklung sowie der Wissens- und Technologietransfer im Rahmen der Arbeit von Forschungsgruppen.
2.1 Thüringen-Stipendium
Gefördert wird die Vergabe von Firmenstipendien an Studierende oder an Promovierende vor allem in den Fächern Mathematik, Informatik bzw. einer natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung (MINT-Fächer) einer Hochschule. Ziel der Förderung ist die Bindung von Studierenden bzw. Promovierenden dieser Studiengänge an Thüringer Unternehmen.
2.2 Innovatives Personal
Gefördert wird die unbefristete Neueinstellung von Personal in einem Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Thüringen. Damit sollen die Chancen von Thüringer Unternehmen bei der Einstellung von Beschäftigten, die auf einem hochwertigen Stand von Wissenschaft, Wirtschaft, Technik und Gestaltung ausgebildet sind und die für FuEuI und/oder die daran anschließenden Tätigkeiten zur Entwicklung und Marktpositionierung von zukunftsfähigen Produkten und Verfahren eingesetzt werden, verbessert werden. Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben der Personen sollen gleichsam zu einem weiteren Wissenszuwachs führen. Ziel der Förderung ist auch die Bindung des Innovativen Personals an Thüringer Unternehmen. Die hochqualifizierten Fachkräfte unterstützen den Wissenstransfer in die und innerhalb der Thüringer Wirtschaft.
Dabei soll es insbesondere um folgende Aufgabenbereiche gehen:
- Forschungs- und Entwicklungstätigkeit innerhalb innovativer Vorhaben des Antragstellers,
- Vorbereitung der Verwertung der Forschungsergebnisse sowie der Entwicklung produktbezogener Vertriebs- und Marketingkonzeptionen,
- Entwicklung innovativer Technologien sowie effizienter Arbeitsorganisationen und -prozesse,
- Umsetzung von Forschung und Entwicklung sowie technologieorientierten Tätigkeiten im Rahmen der Produktanpassung, Designentwicklung, Qualitätsmanagement.
2.3 Forschungsgruppen
Gefördert werden Vorhaben mit wissenschaftlichen wie auch technischen Mitarbeitenden, die als Teil eines Teams durch gemeinsame FuE-Tätigkeit ihre fachlichen Kompetenzen weiterentwickeln, zum Wissens- und Technologietransfer befähigt werden sowie zur Netzwerkbildung zwischen Thüringer Forschungseinrichtungen und Thüringer Unternehmen beitragen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt gemäß 2.1 und 2.2 sind rechtlich selbständige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Thüringen sowie Forschungseinrichtungen mit einem Sitz in Thüringen bzw. Thüringer Institute von Forschungseinrichtungen, wenn deren beantragte Vorhaben im wirtschaftlich tätigen Bereich durchgeführt werden. Sitz bzw. Betriebsstätte sind nach §§ 11 f. Abgabenordnung (AO) zu verstehen.
Das Unternehmen, welches das Stipendium gemäß 2.1 der zu fördernden Person gewährt, und die Hochschule, bei der diese Person studiert bzw. promoviert, dürfen nicht identisch sein.
Bei Vorhaben gemäß 2.3 sind Forschungseinrichtungen mit Sitz in Thüringen bzw. Thüringer Institute von Forschungseinrichtungen antragsberechtigt, wenn die Vorhaben im nichtwirtschaftlich tätigen Bereich der Einrichtung realisiert werden. Forschungseinrichtungen müssen die Voraussetzungen nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation erfüllen.
Sind wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen Antragsteller müssen diese außerdem gemeinnützig im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO) sein.
3.2 Die Einstufung von Unternehmen als kleines, mittleres oder großes Unternehmen richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Definition der Europäischen Kommission. Die Einstufung als Forschungseinrichtung richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Definition des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendung nach 2.1 und 2.2 erfolgt als De-minimis-Beihilfe. Sie kann erst gewährt werden, nachdem der Antragsteller eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Bewilligungsbehörde gesendet hat, aus der alle anderen ihm im relevanten Zeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen hervorgehen, für die die unter Ziffer 1.2 genannte De-minimis-Verordnung gilt.
4.2 Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass ein von der Förderung ausgeschlossener Bereich gemäß der De-minimis-VO in der jeweils geltenden Fassung nicht vorliegt und die Gesamtsumme der dem Unternehmen im relevanten Zeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen den jeweils geltenden Höchstbetrag nicht übersteigt.
Über die Höhe der gewährten Förderung nach 2.1 und 2.2 wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
4.3 Antragsteller müssen sich im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit den Fördermöglichkeiten des Bundes vertraut machen. Sie müssen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine Förderung durch den Bund möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen ist im Förderantrag darzustellen.
Die Zuwendung aus dieser Richtlinie ist gegenüber Mitteln des Bundes nachrangig.
4.4 Vorhaben, die vor Antragstellung begonnen wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Mit einem Vorhaben nach 2.2 darf nach Antragstellung auf eigenes Risiko schon vor der Entscheidung über die Förderung begonnen werden.
Mit einem Vorhaben nach 2.1 und 2.3 darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Für Vorhaben nach 2.3 kann im Ausnahmefall und lediglich nach Aufforderung durch die Thüringer Aufbaubank (TAB) ein Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn gestellt werden. Nach dieser Aufforderung hat der Antragsteller die Notwendigkeit eines vorzeitigen Vorhabenbeginns zu begründen. Sofern die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium auf diesen Antrag die schriftliche Zustimmung erteilt, darf auf eigenes Risiko schon vor der Entscheidung über die Förderung begonnen werden.
4.5 Zuwendungen dürfen nur solchen Antragstellern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn gegen den Antragsteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eröffnet ist, ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen oder ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 802c, 802f Zivilprozessordnung (ZPO) eingeleitet wurde.
4.6
4.6.1 Thüringen Stipendium gemäß 2.1
Die Förderung des Thüringen-Stipendiums erfolgt nur bei Vertragsverhältnissen, auf deren Grundlage monatlich ein fest vereinbartes, leistungsunabhängiges Stipendium gezahlt wird. Vertragsänderungen sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Eine gültige Immatrikulations- bzw. Studienbescheinigung ist für jedes Semester vorzulegen. Promovierende müssen zusätzlich ein mit der Hochschule vereinbartes und durch das antragstellende Unternehmen bestätigtes Thema zur Dissertation vorlegen.
4.6.2 Innovatives Personal gemäß 2.2
Bei der Förderung Innovativen Personals wird die Zuwendung nur gewährt, wenn die zur Förderung beantragte Person über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügt. Zudem ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag in Vollzeit abzuschließen. Hierbei sind die Regelungen nach Nr. 4.4 zu beachten. Die Beschäftigung der geförderten Person im Förderzeitraum, sowohl im Unternehmen als auch am Vorhaben, muss gesichert sein. Bei Anträgen für innovatives Personal sind die während der Förderdauer zu bearbeitenden Themen zu benennen und inhaltlich strukturiert zu beschreiben. Die Tätigkeit des Innovativen Personals darf keine Dienstleistungen für Dritte bzw. Auftragsforschung beinhalten.
4.6.3 Forschungsgruppen gemäß 2.3
Die Förderung von Forschungsgruppen ist möglich, wenn das zu bearbeitende Forschungsthema für die zukünftige Entwicklung der Industrie in Thüringen von Bedeutung ist und die Forschungsgruppe des Weiteren dem nichtwirtschaftlichen Bereich der Forschungseinrichtung zugeordnet wird. Daher dürfen im Rahmen der geförderten Tätigkeit keine konkreten Dienstleistungen für Unternehmen (z.B. individuelle Beratungs- oder Gutachterleistungen, Organisation und Durchführung von Bildungsmaßnahmen oder Auftragsforschungen) angeboten bzw. ausgeübt werden. Im Antrag für Forschungsgruppen ist darzustellen, dass Unternehmen aus Thüringen die Arbeit der Forschungsgruppe in geeigneter Weise begleiten. Dazu sind Industriebeiräte zu gründen. Diese tagen mindestens zweimal jährlich üblicherweise im Rahmen von Präsenzveranstaltungen und begleiten die Arbeit der Forschungsgruppe. Weiterhin sind regelmäßige Veranstaltungen, u.a. zur Auswertung der Arbeitsergebnisse, im Verlauf des Forschungsgruppenvorhabens vorzusehen.
Übt die Forschungseinrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, müssen zur Verhinderung von Quersubventionierungen die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten und Finanzierungen entsprechend der Nrn. 2.1. ff. des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durch Anwendung einer entsprechenden Buchführung eindeutig voneinander getrennt werden. Die Verwendung dieser Buchführung haben die Forschungseinrichtungen im Rahmen der Antragstellung als Voraussetzung für die Bewilligung schriftlich zu bestätigen.
Anträge für Vorhaben nach Nr. 2.3 können nur nach Aufruf durch die TAB in Abstimmung mit dem zuständigen Thüringer Ministerium gestellt werden. Anträge für die Förderung von Forschungsgruppen können daher nur zu bestimmten Stichtagen bei der TAB eingereicht werden. Die Stichtage werden über das Internetportal der TAB bekannt gegeben.
Auf Basis externer wissenschaftlicher Gutachten, einer Bewertung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Relevanz für Thüringen durch die TAB sowie des Vorschlags einer fachlich besetzten Jury erfolgt die Entscheidung über eine Förderung durch das zuständige Thüringer Ministerium.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die unter 5.1 bis 5.3 genannten Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Ausgabenbasis im Rahmen der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen als Projektförderung gewährt.
5.1 Thüringen-Stipendium gemäß 2.1
Im Rahmen des Thüringen-Stipendiums kann kleinen und mittleren Unternehmen eine Zuwendung als monatlicher Festbetrag in Höhe von 600 EUR gewährt werden. Die Bestimmung der Höhe des zuwendungsfähigen Stipendiums erfolgt auf der Grundlage von Kosten je Einheit gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) der AllgVO. Diese werden mit einem einheitlichen Ausgabensatz in Höhe von 750 EUR pro geförderten Studierenden und Monat bemessen. Dabei wird nicht zwischen einem Diplom-, Bachelor- bzw. Masterstudium unterschieden.
Für Promovierende kann eine Zuwendung als monatlicher Festbetrag in Höhe von 1.200 EUR gewährt werden. Die Bestimmung der Höhe des zuwendungsfähigen Stipendiums erfolgt auf der Grundlage von Kosten je Einheit gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) der AllgVO. Diese werden mit einem einheitlichen Ausgabensatz in Höhe von 1.500 EUR pro gefördertem Promovierenden und Monat bemessen.
Der Beginn des Stipendiums muss zum 1. eines Monats erfolgen.
Die Dauer der Förderung beträgt maximal 24 Monate. Bei Promovierenden kann sie bis maximal 36 Monate erfolgen.
5.2 Innovatives Personal gemäß 2.2
Die Zuwendung für Innovatives Personal wird als monatlicher Festbetrag in Höhe von 2.000 EUR gewährt. Die Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben erfolgt auf der Grundlage von Kosten je Einheit gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) der AllgVO. Diese werden mit einem einheitlichen Ausgabensatz in Höhe von 4.000 EUR pro gefördertem Arbeitnehmer und Monat bemessen.
Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses muss zum 1. eines Monats erfolgen.
Die Dauer der Förderung beträgt maximal 24 Monate.
5.3 Forschungsgruppen gemäß 2.3
Die Vorhaben der Forschungsgruppen sind so zu konzipieren, dass in den Forschungsgruppen mindestens drei und höchstens sechs vollzeitäquivalente wissenschaftliche oder technische Mitarbeitende gemeinsam arbeiten und forschen. Grundsätzlich sind Vollzeitstellen gemeint. Zulässig ist es aber, Vollzeitstellen zu teilen, sofern die durch diese Richtlinie finanzierte Teilstelle innerhalb einer Forschungsgruppe mindestens 50% einer Vollzeitstelle beträgt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 100% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung wird als Vollfinanzierung gewährt.
Zuwendungsfähig sind „Kosten je Einheit“ gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) der AllgVO aufgeteilt nach Personalkategorien mit festen Stundensätzen. Die direkten Personalausgaben stellen Einheitskosten auf Basis jährlich festgelegter Bruttopersonalausgaben je Personalkategorie dar.
Pro Jahr und Person sind maximal 1.720 Stunden für Vollzeitkräfte bzw. der entsprechende Anteil für Teilzeitkräfte förderfähig. Über die tatsächlich in der jeweiligen Forschungsgruppe abgeleisteten Stunden sind Nachweise zu führen. Sind die Mitarbeitenden der Forschungsgruppe nur anteilig am Vorhaben bzw. an mehreren Vorhaben gleichzeitig tätig, ist dies im Stundennachweis zu dokumentieren. Gefördert werden nur die tatsächlich in der jeweiligen Forschungsgruppe geleisteten Stunden.
Die Zugehörigkeit der Mitarbeitenden zu einer der Personalkategorien ist im Antragsverfahren darzustellen. Die anzuwendenden Stundensätze werden jährlich im Einvernehmen mit TFM aktualisiert und auf der Homepage der TAB veröffentlicht. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Stundensätze werden für den gesamten Bewilligungszeitraum angewendet.
Alle übrigen im Rahmen der Tätigkeit der Forschungsgruppe förderfähigen Restkosten werden gemäß Art. 56 Absatz 1 der AllgVO als Pauschalsatz in Höhe von 15% der direkten förderfähigen Personalausgaben gefördert.
Der Förderzeitraum beträgt höchstens drei Jahre. Andere öffentliche Mittel sind anzurechnen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Anträge, welche eine Zuwendungssumme von 5.000 EUR nicht überschreiten, werden nicht bewilligt (Bagatellgrenze).
6.2 Eine Überschreitung der Förderquoten bzw. der De-minimis-Höchstbeträge ist nicht zulässig.
6.3 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der Thüringer Aufbaubank (TAB) die von ihr geforderten spezifischen Angaben zur Kontrolle des Programms ESF+ jederzeit zur Verfügung zu stellen.
6.4 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
6.5 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger hat darzulegen, ob er für das beantragte Vorhaben weitere Zuwendungen erhalten hat, beantragt hat oder beabsichtigt, weitere Zuwendungen zu beantragen.
6.6 Sofern in Bezug auf dieselben förderfähigen Aufwendungen auch Beihilfen in anderen von der Europäischen Kommission genehmigten oder freigestellten Beihilfemaßnahmen beantragt oder gewährt wurden bzw. werden, darf der Zuschuss nach dieser Richtlinie nur insoweit bewilligt oder belassen werden, wie er nicht zur Überschreitung der in den anderen Beihilfemaßnahmen höchstens zulässigen Förderintensitäten führt. Die anderen Beihilfen gewährenden Stellen, bei denen in Bezug auf dieselben förderfähigen Aufwendungen eine Förderung beantragt oder gewährt wurde, sind vom Zuwendungsempfänger über die Gewährung des Zuschusses nach dieser Richtlinie zu unterrichten. Dem Zuwendungsempfänger obliegt ferner die Unterrichtungspflicht gegenüber anderen beihilfegewährenden Stellen und der TAB, sofern er nach dem Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses nach dieser Richtlinie weitere Beihilfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Aufwendungen beantragt.
6.7 Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Veröffentlichung von geförderten Vorhaben gemäß Artikel 49 Abs. 3 der AllgVO.
7 Verfahren
7.1 Datenaustausch
Der Datenaustausch zwischen Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger, Verwaltungs-, Prüf- und Bescheinigungsbehörde sowie zwischengeschalteten Stellen findet elektronisch statt. Über Einzelheiten zum Verfahren informiert das Online-Portal bzw. die Internetseite zur Richtlinie auf der Homepage der TAB (www.aufbaubank.de).
7.2 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind im Online-Portal der TAB zu stellen sowie postalisch an die TAB, Gorkistraße 9, 99084 Erfurt (Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt) als Bewilligungsbehörde für die Förderung zu richten. Die TAB erteilt die Bewilligung gemäß Programmvereinbarung namens und im Auftrag des Landes durch Zuwendungsbescheid.
Die Thüringer Aufbaubank kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.
Nähere Informationen und die Antragsunterlagen sind auf der Homepage der TAB (www.aufbaubank.de) erhältlich.
7.3 Bewilligungsverfahren Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch die TAB mit Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann.
Im Zuwendungsbescheid wird der Bewilligungszeitraum festgelegt. Vorhabenbezogene Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn sie innerhalb des Bewilligungszeitraumes entstehen.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid formell Bestandskraft erreicht hat und ein Abrufantrag gestellt worden ist.
Auszahlungen an den Zuwendungsempfänger werden anhand einer Mittelanforderung (ggf. mit Belegen) und nach der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erfolgen.
Im Rahmen des Auszahlungsverfahrens sind für das Vorhaben abzuschließende Verträge (z.B. Stipendienvertrag, Arbeitsvertrag, Kooperationsvertrag) in rechtsverbindlicher Ausfertigung durch eingescanntes unterschriebenes Original über das Online-Portal (eCohesion) vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde kann eine Vorlage von Belegen, Rechnungen und Zahlnachweisen im Original oder in Kopie festlegen.
Weitere zur Auszahlung vorzulegende Angaben oder Unterlagen regelt der Zuwendungsbescheid.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfänger haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel entsprechend den Regelungen Nr. 6.1 bis Nr. 6.4 ANBest-P nachzuweisen. In Abweichung von Nr. 6.4 ANBest-P ist für die Fördergegenstände 2.1 bis 2.3 der Richtlinie ein zahlenmäßiger Nachweis mit folgenden Angaben zu erbringen: Geförderte Person bzw. Personen, Förderzeitraum, Höhe des Standardeinheitskostensatzes bei den Fördergegenständen 2.1 und 2.2 sowie die förderfähigen Ausgaben. Für den Fördergegenstand 2.3 sind zusätzlich Stundennachweise zu erbringen.
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats gegenüber der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle nachzuweisen.
Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht bzw. ist gegeben, wenn
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
7.6 Zu beachtende Vorschriften:
7.6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission, u.a. die §§ 36, 48, 49 und 49a ThürVwVfG, die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.6.2 Der Zuwendungsempfänger hat der TAB unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können, mitzuteilen (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Vorhabens, personelle Veränderungen innerhalb des Vorhabens, Absenkungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, Bezug von Lohnersatzleistungen).
7.6.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes – SubvG – (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug – und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2–6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen.
Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
- dem Subventionszweck,
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
- den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
7.6.4 Die TAB, das zuständige Ministerium und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut der AllgVO sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege grundsätzlich bis zum 31.12.2035 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.
7.6.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Kommunikation entsprechend mitzuwirken und insbesondere die geförderten Personen über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren. Die in Artikel 47 der AllgVO sowie in Artikel 36 Abs. 1 der ESF-VO geltenden Bestimmungen sind zu beachten. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.
8 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Die Laufzeit der Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Grundlage (De-minimis-VO) befristet. Sollte die beihilferechtliche Grundlage verlängert oder neugefasst werden, ohne, dass sich hieraus ein konkreter Änderungsbedarf der Richtlinie ergibt, verlängert sich die Laufzeit der Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollte sich dagegen konkreter Änderungsbedarf der Richtlinie ergeben, wird eine den dann geltenden beihilferechtlichen Bestimmungen entsprechende Nachfolgeförderrichtlinie mit einer Laufzeit gemäß der Laufzeit der geltenden beihilferechtlichen Grundlage, jedoch längstens bis 31.12.2029, in Kraft gesetzt werden.