Förderprogramm

Förderung der Forschung (FTI-Thüringen FORSCHUNG)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule
Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
FTI-Thüringen FORSCHUNG

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Thüringer Hochschule oder Forschungseinrichtung ein Forschungsvorhaben planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Umsetzung von Forschungsvorhaben.

Sie erhalten die Förderung für wissenschaftliche Forschungsvorhaben sowie für den Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastruktur bezogen auf die Anschaffung der notwendigen Geräteausstattung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für Geräteausstattung bis zu 90 Prozent und für wissenschaftliche Forschungsvorhaben bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 5.000.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte im Rahmen des jeweiligen Wettbewerbsaufrufs bei der Thüringer Aufbaubank ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Thüringen, die hauptsächlich vom Freistaat oder gemeinsam durch Bund und Länder grundfinanziert werden.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Forschungsvorhaben genügt den allgemein anerkannten Maßstäben wissenschaftlicher Qualität. Von Ihren Ergebnissen ist zu erwarten, dass sie über den international bekannten Erkenntnisstand hinausgehen.
  • Sie stellen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sicher.
  • Ihre Forschungseinrichtung ist im Projekt nicht wirtschaftlich tätig. Die Einnahmen aus der Veräußerung geistiger Eigentumsrechte aus dem Projekt investieren Sie wieder in nicht wirtschaftliche Tätigkeiten.
  • Um anteilig mit EFRE-Mitteln gefördert werden zu können, muss Ihr Vorhaben einem der 5 Spezialisierungsfelder der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung und wirtschaftlichen Wandel in Thüringen (RIS Thüringen) zugeordnet werden können.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der Forschung (FTI-Thüringen FORSCHUNG)

[Vom 13. Juni 2022
geändert am 20. Februar 2023]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Mit der Förderung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und der für Forschungsvorhaben erforderlichen Geräteausstattung sollen der nachhaltige Ausbau bestehender oder der Aufbau neuer Forschungsschwerpunkte hinsichtlich der damit verbundenen Forschungskapazitäten an wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen in Thüringen unterstützt und damit die Potenziale zur weiteren Stärkung der Innovationskraft Thüringens erschlossen werden. Ziele sind dabei insbesondere:

  • die Erhöhung der Anschluss- und Wettbewerbsfähigkeit der Thüringer Forschungseinrichtungen in nationalen und internationalen Programmen, wie beispielsweise der Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG),
  • die Stärkung der Vernetzung und Kooperation zwischen wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen,
  • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • die Verbesserung des Transfers von Forschungsergebnissen in wirtschaftlich verwertbare Entwicklungen und
  • die Erhöhung der Chancengleichheit für Wissenschaftlerinnen.

Als Indikatoren für die Zielerreichung gemäß Nr. 4.4.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 23 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) werden insbesondere herangezogen:

  • die Einwerbung weiterer Drittmittel im Forschungsfeld, die durch das geförderte Vorhaben ermöglicht oder begünstigt wird,
  • die Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften und/oder Monographien im Förderzeitraum, die durch das Vorhaben ermöglicht wurden,
  • bei Investitionen: die Nutzung der Geräte durch weitere Forschungsvorhaben,
  • die wissenschaftlichen Abschlussarbeiten (Dissertationen, Diplom-, Master-, Bachelorarbeiten) in Verbindung mit dem Vorhaben,
  • die Anmeldung von Patenten oder anderen Schutzrechten in Zusammenhang mit dem Vorhaben und
  • die am Vorhaben beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler insgesamt sowie unterteilt nach Wissenschaftlerinnen und Doktoranden.

1.2 Geräteausstattung für Forschungsvorhaben wird auf der Grundlage des „EFRE – Programms 2021–2027 Thüringen“ anteilig aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) und aus Mitteln des Freistaats Thüringen gefördert. Alle übrigen Vorhaben werden vollständig aus Mitteln des Freistaats Thüringen gefördert.

Der Freistaat Thüringen gewährt die Förderung auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie und der ThürLHO in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der §§ 23 und 44 ThürLHO nebst den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie unter Anwendung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG). Bei Einsatz von EFRE-Mitteln gelten darüber hinaus die Verordnungen (EU) Nr. 2021/1060 vom 24.06.2021 und (EU) Nr. 2021/1058 vom 24.06.2021 in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Gewährung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden wissenschaftliche Forschungsvorhaben sowie der Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastruktur bezogen auf die Anschaffung der notwendigen Geräteausstattung. Auch Vorhaben, die durch anerkannte Drittmittelgeber, insbesondere die DFG, die Bundesministerien oder die Europäische Union gefördert werden, können durch die notwendige Kofinanzierung oder Förderung der Erstausstattung unterstützt werden, soweit die Einrichtung hierzu nicht selbst in der Lage ist. Unterstützung kann zudem für die Vorbereitung solcher Vorhaben gewährt werden.

Mit den im Rahmen des „EFRE – Programms 2021–2027 Thüringen“ für diese Richtlinie zur Verfügung stehenden EFRE-Mitteln kann nur Geräteausstattung für Forschungsvorhaben anteilig gefördert werden. Erforderlich hierfür ist die Zuordnung zu einem der fünf Spezialisierungsfelder (Industrielle Produktion und Systeme, Nachhaltige und intelligente Mobilität und Logistik, Gesundes Leben und Gesundheitswirtschaft, Nachhaltige Energie und Ressourcenverwendung oder Informations- und Kommunikationstechnik, innovative und produktionsnahe Dienstleistungen) der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung und wirtschaftlichen Wandel in Thüringen (RIS Thüringen).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind, jeweils vertreten durch ihre Leitung, die staatlichen und die nach den §§ 122 ff. ThürHG staatlich anerkannten Hochschulen sowie die außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Sitz in Thüringen, deren Grundfinanzierung zum überwiegenden Teil durch den Freistaat Thüringen allein oder gemeinsam durch Bund und Länder getragen wird.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Vorhaben müssen den allgemein anerkannten Maßstäben wissenschaftlicher Qualität genügen und im Sinne angestrebter Innovationen Ergebnisse erwarten lassen, die über den international bekannten Erkenntnisstand hinausgehen. Der internationale Erkenntnisstand und die bisherigen Arbeiten der Antragsteller sind im Antrag darzustellen. Die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einschlägige fachliche Erfahrungen aufweisen.

4.2 Die Bewilligung von Fördermitteln setzt den Nachweis einer gesicherten Gesamtfinanzierung des Vorhabens voraus. Der Antrag muss die zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Förderung erforderlichen Angaben, insbesondere einen detaillierten Finanzierungsplan, enthalten.

4.3 Mit der Durchführung des Vorhabens darf vor einer Bewilligung der Mittel nicht begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zustimmen.

4.4 Gefördert werden nur Tätigkeiten im nichtwirtschaftlichen Bereich. Voraussetzung für diese beihilfefreie Förderung ist daher, dass die Forschungseinrichtung im Vorhaben nicht wirtschaftlich tätig ist, d.h. unabhängige Forschung und Entwicklung durchführt und die ungeschützten Forschungsergebnisse weit verbreitet oder die Einnahmen aus der Veräußerung geistiger Eigentumsrechte, die im Vorhaben erworben werden, wieder in nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils geltenden Fassung investiert.

Übt eine Forschungseinrichtung sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, müssen zur Vermeidung von Quersubventionierungen diese beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse – entsprechend dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils geltenden Fassung – durch Anwendung einer entsprechenden Buchführung eindeutig voneinander getrennt werden.

Nach dieser Richtlinie geförderte Geräteinfrastruktur kann nur in den Grenzen von Ziff. 2.1.1. Rd.-Nr. 21 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation C(2022) 7388 final auch für wirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung durch Gewährung einer Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

5.2 Die Förderung wird in der Regel auf Ausgabenbasis gewährt.

Eine Förderung auf Kostenbasis bedarf der Zustimmung des in Thüringen für Finanzen zuständigen Ministeriums.

5.3 Als zuwendungsfähige Ausgaben können anerkannt werden:

  • Personalausgaben,
  • Sachausgaben,
  • Fremdleistungen,
  • Investitionsausgaben für vorhabenspezifische Geräteinfrastruktur.

Für Geräteausstattung betragen die Zuwendungen 90% der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben; für wissenschaftliche Forschungsvorhaben bis zu 100%.

5.4 Unterhalb eines Schwellenwertes von 5.000 Euro (Bagatellgrenze) findet eine Förderung nicht statt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Open Access ist für die Publikation der Forschungsergebnisse verpflichtend, soweit nicht berechtigte Interessen von Kooperationspartnern entgegenstehen.

6.2 Bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln haben die Zuwendungsempfänger die Publizitätsverpflichtungen gem. Art. 47, Art. 50 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 2 Anhang IX VO (EU) 2021/1060 einzuhalten. Das Nichteinhalten dieser Verpflichtungen kann die Streichung von bis zu 3 % des Zuschusses für das Vorhaben zur Folge haben.

Die Zuwendungsempfänger stellen auf Ersuchen der Bewilligungsstelle Exemplare ihrer Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialien den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zur Verfügung und räumen ihnen eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieses Materials ein. Sie erteilen ihnen das Recht zur internen Verwendung, einschließlich des Rechts der vollständigen oder teilweisen Reproduktion auf jede Weise und in jeder Form sowie das Recht zum Kopieren. Sie erteilen zudem das Recht, die Materialien den Organen und Agenturen der Union und den Thüringer Behörden i. S. d. VO (EU) 2021/1060 und ihren beauftragten Stellen zur Verfügung zu stellen sowie unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel der Öffentlichkeit zu übermitteln (Art. 49 Abs. 6 i. V. m. Ziffer 2 Anhang IX VO (EU) 2021/1060).

7 Verfahren

7.1 Zuständige Antrags- und Bewilligungsbehörde für die Förderung nach dieser Richtlinie ist die

Thüringer Aufbaubank (TAB)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Gorkistraße 9
99084 Erfurt

Postadresse: Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt
Web-Portal: www.aufbaubank.de

Grundsätzlich werden die Antragsberechtigten einmal jährlich durch die Thüringer Aufbaubank zur Teilnahme an einem Wettbewerbsverfahren aufgerufen. Ausnahmen zu diesem Verfahren bilden insbesondere Vorhaben anderer Drittmittelgeber wie EU, Bund oder DFG, die eine finanzielle Landesunterstützung erfordern.

Alle aktuellen Hinweise und Formulare werden auf den Internetseiten der Thüringer Aufbaubank veröffentlicht. Im Wettbewerbsverfahren wird über die Förderung anhand der zunächst einzureichenden Vorhabenbeschreibung auf fachgutachterlicher Basis entschieden. Der Wettbewerbsbeitrag und, bei Mitteilung einer positiven Förderentscheidung, der Förderantrag sind grundsätzlich über das EFRE Portal 21-27 unter https://thueringer-foerderportal.eu bei der Thüringer Aufbaubank unter Verwendung der vorgegebenen Formulare einzureichen bzw. zu stellen. Soweit das Verfahren elektronisch abgewickelt wird, ist die kostenfreie qualifizierte elektronische Signatur „sign-me“ der Bundesdruckerei nach Authentifizierung über ein Video-Identverfahren im EFRE Portal 21-27 oder eine eigene qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers zur Unterzeichnung des Wettbewerbsbeitrags bzw. des Antrags zu nutzen. Sofern keine qualifizierte elektronische Signatur im EFRE Portal 21-27 verwendet wird, muss der unterschriebene Wettbewerbsbeitrag/Antrag innerhalb von 10 Kalendertagen per Post bei der Bewilligungsstelle eingehen. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen gilt als Eingangsdatum des Wettbewerbsbeitrags bzw. als Antragsdatum das Eingangsdatum des Wettbewerbsbeitrags bzw. Antrags im EFRE Portal 21-27. Nicht innerhalb der Frist vorgelegte Wettbewerbsbeiträge und Anträge werden abgelehnt.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.3 Die Zuwendungsempfänger haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel entsprechend den Regelungen der Nr. 6.1 bis 6.4 der ANBest-P bei der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

7.4 Die Thüringer Aufbaubank, das für die Förderung zuständige Ministerium sowie bei EFRE-geförderten Vorhaben zusätzlich die EFRE-Rechnungsführende Stelle, Prüf- und Verwaltungsbehörde i.S.d. VO (EU) Nr. 2021/1060 einschließlich deren beauftragte Stellen und die Europäische Kommission sind berechtigt, den Einsatz der abgeforderten Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder prüfen zu lassen und Bücher, Belege und sonstige im Zusammenhang mit der Förderung stehende Unterlagen abzufordern und zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger haben im Rahmen der Prüfungen durch diese Stellen mitzuwirken und im Rahmen der Begleitung und Evaluierung der EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) sowie ggf. des Bundesrechnungshofs und des Europäischen Rechnungshofs bleiben hiervon unberührt.

7.5 Die Fördermaßnahmen werden durch die Thüringer Aufbaubank und das für die Förderung zuständige Ministerium einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie zur Förderung der Forschung vom 21.10.2013 (ThürStAnz Nr. 46/2013 S. 1828 f.) in der Fassung vom 29.01.2016 (ThürStAnz Nr. 9/2016 S. 413 f.) außer Kraft.

 

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