Förderprogramm

Förderung von Kultur und Kunst

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune
Fördergeber:

Thüringer Staatskanzlei

Ansprechpunkt:

Thüringer Staatskanzlei

Regierungsstraße 73

99084 Erfurt

Weiterführende Links:
EFRE Förderportal Kulturstiftung des Freistaats Thüringen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie künstlerische Projekte in Thüringen verwirklichen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie, wenn Sie künstlerisch tätig sind, ein Kultur- oder Kunstprojekt umsetzen, eine Geschäftsstelle haben oder im kulturellen und künstlerischen Bereich investieren möchten.

Sie erhalten eine Förderung für

  • kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte,
  • Bau- und Sanierungsmaßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Ausstattung von kulturellen Einrichtungen,
  • Erweiterung des Medienbestandes in öffentlichen Bibliotheken beziehungsweise der Sammlungen in Museen und Galerien,
  • Tätigkeit und Ausstattung der Geschäftsstellen von kulturellen Verbänden und sonstigen Trägern freier Kulturarbeit,
  • Digitalisierungsleistungen,
  • die Anschaffung von IT-Infrastruktur (Hardware- und Softwarekomponenten) zur Herstellung von Digitalisaten,
  • Projekte von landesweit wirkenden Verbänden, Vereinen und Selbsthilfegruppen, die Opfer kommunistischer Verfolgungsmaßnahmen begleiten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von Ihrem Vorhaben ab.

Reichen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme für Zuschüsse über EUR 50.000 bis zum 31.3. eines Jahres und für Zuschüsse bis EUR 50.000 bis zum 15.10. eines Jahres bei der Thüringer Staatskanzlei oder online über das EFRE-Portal ein.

Richten Sie bitte Anträge für Projekte der zeitgenössischen Kunst an die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Sie sind antragsberechtigt als natürliche Person, als gemeinnützig anerkannte juristische Person, als Kultureinrichtung in kommunaler Trägerschaft, Gebietskörperschaft oder als sonstiger Träger nicht kommerzieller kultureller Projekte mit Sitz oder Wohnsitz in Thüringen oder besonderem Projektbezug zu Thüringen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

An der Durchführung des Vorhabens besteht ein erhebliches Landesinteresse, vor allem wegen

  • überregionaler Bedeutung oder Beispielhaftigkeit im Falle kultureller oder kulturgeschichtlicher Projekte,
  • besonderer Innovation, künstlerischer Eigenständigkeit, Kreativität, Originalität oder Authentizität im Falle künstlerischer Projekte,
  • kultureller Teilhabe im ländlichen Raum,
  • Verfolgung kultureller Zwecke und Bedeutsamkeit für die kulturelle Infrastruktur im Falle von Bau- und anderen Investitionsmaßnahmen.

Sie erbringen den Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Maßnahmen, die vorwiegend gewerblichen Zwecken dienen,
  • Karnevalsprojekte,
  • Fertigung und Beschaffung von Einheitskleidung,
  • Stadt- und Gemeindejubiläen, -feste,
  • Herstellungskosten für kommerzielle Publikationen, Medien und Tonträger,
  • Kunst im öffentlichen Raum.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst

[vom 6. November 2015
zuletzt geändert am 28. Dezember 2021]

[...]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt gemäß §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der entsprechenden Verwaltungsvorschriften, der §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (AGVO) in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen Zuwendungen für die Durchführung von Projekten der Kultur und der Kunst, für Geschäftsstellen und Investitionen sowie für die individuelle Künstlerförderung.

1.2 Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Kultur und Kunst durch die Finanzierung kultureller Einrichtungen, Projekte und die Unterstützung von Einzelpersonen sowie die Förderung der Beratung, Begleitung und sozialen Betreuung durch Opferverbände des SED-Unrechts für Opfer kommunistischer Verfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR. Zur Erreichung der Zielstellung wird als Hauptindikator die Anzahl der geförderten Einrichtungen, Projekte und Personen im Vergleich zum Vorjahreswert erfasst.

1.3 Zur Erfüllung des in Nummer 1.2 genannten Zuwendungszwecks soll pro Vorhaben mindestens eines der folgenden allgemeinen Leistungsziele umgesetzt werden:

1.3.1 Schaffung bzw. Konsolidierung der kulturellen Infrastruktur Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben

1.3.2 Förderung kultureller Bildung und Teilhabe Indikator: Anzahl der Teilnehmenden

1.3.3 Erhalt des kulturellen Erbes und identifikationsstiftende Wirkung Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben

1.3.4 Förderung des künstlerischen Nachwuchses sowie Aufbau und Erweiterung von Fachkompetenz Indikator: Anzahl der geförderten Personen

1.3.5 Förderung künstlerischer und kultureller Vielfalt (z.B. Kreativität, Originalität, Authentizität und interkultureller Kompetenz) Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben

1.3.6 Förderung von Interkulturalität und interkulturellen Kompetenzen Indikator: Anzahl der Teilnehmenden

1.3.7 Erhöhung der öffentlichen Wirkung (z.B. überregionale Ausstrahlung) oder Verbesserung der touristischen Vermarktung (z.B. Einbindung in touristisches Gesamtkonzept, herausragende Einzelvermarktung) Indikatoren: Anzahl der geförderten Vorhaben

1.3.8 Schaffung und Ausbau barrierefreier Zugänge Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben

1.3.9 Ausgleich regionaler Benachteiligung Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben

1.3.10 Bildung oder Aufrechterhaltung von Netzwerken Indikator: Zahl der Geschäftsstellenförderungen

1.3.11 Einbindung/Anerkennung ehrenamtlichen Engagements Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben

1.3.12 Digitalisierung Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben

1.3.13 Förderung der Beratung, Begleitung und sozialen Betreuung durch Opferverbände des SED-Unrechts für Opfer kommunistischer Verfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR Indikator: Anzahl der Beratungsgespräche

1.4 Die Zuwendungen können als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt werden. In den einschlägigen Fällen müssen die Beihilfen den Vorgaben der AGVO genügen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden

2.1.1 kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte

Dies sind zeitlich befristete Vorhaben von überregionaler oder beispielgebender Bedeutung mit Schwerpunkten in den Bereichen Archive, Bibliotheken, Bildende Kunst, Brauchpflege, Breitenkultur, Darstellende Kunst, Gedenkstätten, Jugendkultur, Landes- und Kulturgeschichte, Literatur, Museen, Musik, Soziokultur, Spartenübergreifendes, Themenjahre.

Darüber hinaus können auch Projekte zur Bewahrung und Aneignung des kulturellen Erbes und zur Ausbildung des künstlerischen Nachwuchses gefördert werden.

2.1.2 Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Ausstattung von kulturellen Einrichtungen

Gefördert werden beispielsweise Theater, Museen, Galerien, Jugendkunstschulen, Orchester, Musikschulen, öffentliche Bibliotheken, soziokulturelle Zentren, Kulturhäuser, Kultur- und Begegnungsstätten.

2.1.3 Erweiterung des Medienbestandes in öffentlichen Bibliotheken bzw. der Sammlungen in Museen und Galerien

2.1.4 Tätigkeit und Ausstattung der Geschäftsstellen von kulturellen Verbänden mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung oder sonstigen Trägern freier Kulturarbeit, die kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführen.

2.1.5 Digitalisierungsleistungen, bei denen im Ergebnis ein Digitalisat entsteht

2.1.6 die Anschaffung von IT-Infrastruktur (Hardware- und Softwarekomponenten), soweit die Investitionen geeignet sind, die Schnittstellen für die Herstellung von Digitalisaten zu gewährleisten

2.1.7 Projekte von landesweit wirkenden Verbänden, Vereinen und Selbsthilfegruppen mit Sitz in Thüringen, die Opfer kommunistischer Verfolgunsmaßnahmen beraten, begleiten und soziale Betreuung anbieten

Der Förderschwerpunkt liegt immer auf dem kulturellen/künstlerischen Aspekt des Projektes. Gleichwohl können zusätzliche Faktoren positiv auf die Förderentscheidung wirken. Dazu gehören insbesondere:

  • Nachhaltigkeit
  • Einsatz von ressourcenschonenden Techniken
  • Förderung der europäischen Zusammenarbeit
  • Interkulturalität
  • Einbeziehung lokaler Partner

2.2 Nicht gefördert werden

  • Maßnahmen, die vorwiegend gewerblichen Zwecken dienen
  • Karnevalsprojekte
  • Fertigung und Beschaffung von Einheitskleidung
  • Stadt-/Gemeindejubiläen und -feste
  • Herstellungskosten für kommerzielle Publikationen, Medien und Tonträger
  • Kunst im öffentlichen Raum

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen
  • als gemeinnützig anerkannte juristische Personen (z.B. eingetragene Vereine, Gesellschaften, Stiftungen)
  • Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft
  • Gebietskörperschaften
  • sonstige Träger nicht-kommerzieller kultureller Projekte

Antragsberechtigt ist nur, wer seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Thüringen hat oder wessen Projekt einen besonderen Bezug zu Thüringen nachweist.

Die Weiterleitung der Förderung an Dritte kann im Rahmen der Bestimmungen von § 44 ThürLHO von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

3.3 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass

4.1 an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Landesinteresse besteht. Kulturelle und kulturgeschichtliche Projekte müssen von überregionaler Bedeutung oder beispielgebend sein. Künstlerische Projekte müssen sich durch Innovation, künstlerische Eigenständigkeit, Kreativität, Originalität und Authentizität auszeichnen. Gefördert werden können darüber hinaus Projekte zur kulturellen Teilhabe im ländlichen Raum. Bau- und andere Investitionsmaßnahmen (Ziffer 2.1.2) müssen kulturellen Zwecken dienen und für die kulturelle Infrastruktur bedeutsam sein;

4.2 der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist;

Im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium wird gemäß der VV Nr. 1.3 Satz 2 zu § 44 Abs. 1 ThürLHO dem vorzeitigen Beginn mit Datum der Antragstellung bei allen Maßnahmen im Sinne von Ziffer 2.1.1 dieser Richtlinie eingewilligt, für die fristgerecht ein Förderantrag bei der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde gestellt wurde. Mit dieser Einwilligung ist kein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung verbunden; vielmehr handelt es sich hierbei ausschließlich um eine verfahrensbedingte Maßnahme, die zur Herstellung der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach beiträgt, die aber keine der für eine Landesförderung noch zu erfüllenden Voraussetzungen ersetzen kann.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähig sind alle unmittelbar mit dem Vorhaben entstehenden Ausgaben. In Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen nach DIN 276 maßgeblich.

5.2 Die Zuwendung wird je nach Lage im Einzelfall und gegebenenfalls in Abstimmung mit weiteren Zuwendungsgebern als Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

In begründeten Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich.

Zuwendungen bis einschließlich 8.000 Euro können in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

Geschäftsstellenförderungen werden unabhängig von der Höhe der Zuwendung grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung vergeben.

5.3 Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden in begründeten Ausnahmefällen (insbesondere für Restaurierungen und Ankäufen von Kulturgut) auch gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 7.500 EUR nicht übersteigen.

5.4 In geeigneten Fällen kann eine Verwaltungskostenpauschale nach entsprechender Einzelfallprüfung gewährt werden. Die Höhe der Pauschale bemisst sich an dem Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und soll 5% nicht übersteigen.

Als geeignete Fälle gelten Förderungen an Gebietskörperschaften oder an Einrichtungen und Vereine, die weder institutionell noch im Rahmen einer Geschäftsstellenförderung unterstützt werden.

5.5 Im Rahmen von EFRE-geförderten Vorhaben können Personalkosten mit Hilfe von vereinfachten Kostenoptionen (VKO) als Kosten je Einheit gem. Art. 53 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) 2021/1060 pauschaliert abgerechnet werden. Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitel I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1 lit. z AGVO (Investitionsbeihilfen bis 100 Mio. EUR pro Projekt, Betriebsbeihilfen bis 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr) einzuhalten.

5.6 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO nicht mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) – kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

6 Besondere Zuwendungsbestimmungen

6.1 Förderung von Geschäftsstellen

Geschäftsstellen werden grundsätzlich im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung gefördert. Voraussetzungen dafür sind:

  • Wahrnehmung von Aufgaben von überregionaler oder besonderer kultureller Bedeutung für den Freistaat Thüringen
  • befürwortendes Votum des zuständigen Fachbeirats
  • Vorlage der Jahresabschlüsse der der Antragstellung vorangehenden drei Jahre

Der geforderte Umfang des Verwendungsnachweises wird im Bewilligungsbescheid geregelt. Es sind aber mindestens folgende Unterlagen gegenüber der Bewilligungsbehörde vorzulegen:

  • geprüfter Jahresabschluss über den Förderzeitraum
  • Zusammenfassung aller Einnahmen und Ausgaben des Trägers im Abrechnungszeitraum
  • Einzelnachweis aller im Rahmen der Geschäftsstellenförderung bezuschussten Ausgaben
  • Sachbericht mit Aussagen zu Aktivitäten im Abrechnungszeitraum

Besondere Zuwendungsbestimmungen im Sinne dieser Richtlinie sind vornehmlich die Nebenbestimmungen, die förderspezifischer Natur sind und als besondere Nebenbestimmungen in den jeweiligen Zuwendungsbescheid aufzunehmen sind.

6.2 Ausschreibungen

Für Projekte, für die gesonderte Fördervoraussetzungen und -bedingungen gelten (z.B. Sonderprogramme für Musikschulen), können gesonderte Ausschreibungen und ggf. Antragsformulare veröffentlicht werden.

7 Verfahren

Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Das Schriftformerfordernis wird durch die Verwaltungsvorschriften grundsätzlich vorgegeben. In Abweichung von dem Schriftformerfordernis gemäß Ziffer 3.1 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 ThürLHO kann auch eine elektronische Antragstellung über das EFRE-Portal (https://portal.efre20-thueringen.de/) oder dem Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) erfolgen. Das Schriftformerfordernis wird durch den im Freistaat Thüringen zentral bereitgestellten Identifizierungsdienst abgebildet. Für die Fälle der elektronischen Abwicklung kann insoweit von der in den Ziffern 4.1 und 8.1 der VV zu § 44 ThürLHO geregelten Schriftform ebenfalls abgewichen werden.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Antragsfrist ist im Regelfall

der 31.03. des Vorjahres für Zuwendungen über 50.000 EUR

der 15.10. des Vorjahres für Zuwendungen bis 50.000 EUR

Gebietskörperschaften, deren Haushalt bei Ablauf der Antragsfrist noch nicht bestätigt ist, müssen diese Antragsfristen einhalten, stellen aber den Antrag „unter Vorbehalt der Bestätigung ihres Haushaltes“.

7.1.2 Anträge für Projekte der zeitgenössischen Kunst sind bei der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Zur Entscheidung über den Antrag werden durch die Bewilligungsbehörde regelmäßig Fachbeiräte konsultiert.

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen Bescheid.

Im Falle der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe darf der Gesamtbetrag aller „De-minimis“-Beihilfen, den der Antragsteller innerhalb von drei Steuerjahren erhalten hat, den Schwellenwert von 200.000 EUR nicht überschreiten. Hierzu ist mit dem Antrag eine vollständige Übersicht über die in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Dieser wird in der Regel elektronisch erstellt und übermittelt und ist ohne handschriftliche Unterschrift gültig.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird vom Zuwendungsempfänger durch Mittelabruf bei der Bewilligungsbehörde, gegebenenfalls auch in Raten, angefordert. Die Auszahlung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde entsprechend den Regelungen des Bewilligungsbescheides zu führen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Soweit in dieser Richtlinie (Ziffer 6) oder im Bewilligungsbescheid keine abweichenden Regelungen getroffen ist, ist der zahlenmäßige Nachweis zu erbringen gemäß

  • Nr. 6.4 ANBest-P oder
  • Nr. 6.5 ANBest-P i.V.m. Nr. 14 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO bei einer Förderung mit einem Gesamt betrag der Zuwendungen von weniger als 25.000 EUR oder
  • Nr. 6.4 ANBest-Gk bei Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften oder
  • Nr. 8.1 ZBau nach Muster 2 ZBau.

Im Nachweis muss für Zwecke der Zielerreichungskontrolle zwingend auf mindestens eines der unter Nr. 1.3 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Kriterien eingegangen werden.

Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß Ziffer 6.1 ANBest-P innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Bei der Gewährung von Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften ist die Verwendung der Zuwendung gemäß Ziffer 6.1 ANBest-Gk innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden. Außerdem kann der Zuwendungsempfänger von der Bewilligung weiterer Zuwendungen so lange ausgeschlossen werden, bis der Verwendungsnachweis erbracht ist.

Die geförderten Maßnahmen werden einem Controlling gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Thüringer Landesrechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 ThürLHO). Gleiches gilt bei Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union für den Bundes- bzw. den Europäischen Rechnungshof.

7.6 Auf die Berichterstattungspflichten der für Kultur zuständigen Obersten Landesbehörde als bewilligende Einrichtung gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen.

7.7 Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 lit. m) Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) werden Informationen über alle gewährten Förderungen über 1.000 EUR veröffentlicht. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden ab dem 01.07.2016 gewährte Einzelbeihilfen über 500.000 EUR veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO.

8 Inkrafttreten, Befristung

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

 

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