Richtlinie
Richtlinie zur investiven Förderung von Familieneinrichtungen
[Vom 21. April 2023]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Ziel des Förderprogramms ist die Stärkung und Unterstützung von Familien in Thüringen durch Schaffung einer zeitgemäßen Infrastruktur, die den Bedürfnissen von Familien an Beratung, Bildung und Erholung Rechnung trägt.
1.2 Zweck der investiven Förderung ist der bedarfsgerechte Auf- und Ausbau sowie die Sicherung von Familieneinrichtungen nach Ziffer 2.2.
1.3 Zu diesem Zweck gewährt das Land Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), des § 8 Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz (ThürFamFöSiG) sowie der §§ 16, 28, 82 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
1.5 Die Fördermaßnahmen werden durch das für Familienförderung zuständige Ministerium einer Zielerreichungskontrolle nach den VV zu § 23 ThürLHO (Controlling) unterzogen. Mit der Förderung sollen folgende Ziele erreicht werden:
1.5.1 Der Bestand der Familienferienstätten und deren Bettenzahlen werden erhalten.
Indikator:
- Entwicklung der Anzahl der Familienferienstätten verschiedener Träger unter Berücksichtigung der Bettenzahl.
1.5.2 Die Familienferienstätten werden ganzjährig von Familien gebucht.
Indikator:
- Auslastung anhand von Belegungszahlen pro Monat,
- davon Anzahl der beherbergten Familienmitglieder,
- davon Anzahl der in Thüringen wohnenden beherbergten Familienmitglieder,
- davon Anzahl der beherbergten Kinder und Jugendlichen nach § 7 Abs. 1 SGB VIII;
- Anzahl der in der Einrichtung durchgeführten Maßnahmen oder ganzjährig buchbare Individualaufenthalte für Familien mit Teilnehmerzahlen.
1.5.3 In Thüringen werden verschiedene Einrichtungen der Familienhilfe vorgehalten.
Indikator:
- Anzahl der Einrichtungen der Familienhilfe verschiedener Träger in den Landkreisen und kreisfreien Städten unter Berücksichtigung der Einrichtungsart.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden:
a) Vorhaben des Neu- oder Erweiterungsbaus, des Aus- oder Umbaus, der Sanierung sowie der Modernisierung von Einrichtungen, jedoch nicht Vorhaben der Bauunterhaltung,
b) Vorhaben der technischen und inventarmäßigen Ausstattung von Einrichtungen.
2.2 Als zuwendungsfähige Familieneinrichtungen kommen in Betracht:
a) Familienferienstätten,
b) Einrichtungen der Familienhilfe, wie
- Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen,
- Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen,
- Familienzentren oder
- Mehrgenerationenhäuser.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind freie gemeinnützige und kommunale Träger. Vorhaben privater gewerblicher Träger werden nicht gefördert.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Bildung in sich geschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Bei der Bildung solcher Abschnitte muss bei der Planung des ersten Bauabschnitts sichergestellt werden, dass die weiteren Bauabschnitte ohne unvertretbare Mehrkosten angefügt werden können.
4.2 Neu- und Erweiterungsbauten sollen so gestaltet werden, dass sie barrierefrei auffindbar, zugänglich und benutzbar sind. Bei Vorhaben des Aus- und Umbaus sowie der Sanierung ist dies nur erforderlich, soweit es wirtschaftlich vertretbar ist.
4.3 Für das Vorhaben sind die jeweiligen fachlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen für Planung, Bau, Ausstattung und Betrieb zu beachten.
4.4 Der Zuwendungsempfänger ist
a) Eigentümer,
b) Erbbauberechtigter des Grundstücks,
c) Inhaber eines grundbuchrechtlich gesicherten Nutzungsrechts oder
d) Berechtigter eines mindestens weitere 25 Jahre gültigen Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrags. Falls sich das Grundstück im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet und es sich um ein Vorhaben handelt, bei dem die Zuwendung des Landes den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt, genügt die Berechtigung aus einem mindestens weitere 15 Jahre gültigen Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrag.
4.5 Vorhaben werden nur gefördert, wenn deren zuwendungsfähigen Ausgaben
a) bei Vorhaben nach Ziffer 2.1 Buchstabe a den Betrag von 15.000 Euro brutto,
b) bei Vorhaben nach Ziffer 2.1 Buchstabe b den Betrag von 5.000 Euro brutto
übersteigen. Vorhaben, die beide in Ziffer 2.1 genannten Vorhabensarten umfassen, sind insgesamt förderfähig, sofern bei einer von den beiden Vorhabensarten die in Satz 1 genannten Beträge überschritten werden.
4.6 Ergänzende Zuwendungsvoraussetzungen für Vorhaben in Familienferienstätten nach Ziffer 2.2 Buchstabe a
Die Einrichtungen müssen in der Landesfamilienförderplanung nach § 5 ThürFamFöSiG berücksichtigt sein.
4.7 Ergänzende Zuwendungsvoraussetzungen für Vorhaben in Einrichtungen der Familienhilfe nach Ziffer 2.2 Buchstabe b, außer Vorhaben in Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
4.7.1 Die Einrichtungen müssen in der fachspezifischen integrierten Planung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürFamFöSiG berücksichtigt sein.
4.7.2 Die Vorhaben können nur gefördert werden, wenn sich der kommunale Träger an der Förderung beteiligt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
5.2 Vorhaben in Familienferienstätten nach Ziffer 2.2 Buchstabe a
5.2.1 Bei Vorhaben mit Bundesbeteiligung beträgt der Landesanteil an der Förderung bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.2 Bei Vorhaben ohne Bundesbeteiligung beträgt der Landesanteil an der Förderung bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Eigenmittel betragen mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Vorhaben in Einrichtungen der Familienhilfe nach Ziffer 2.2 Buchstabe b, außer Vorhaben in Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
5.3.1 Der Landesanteil an der Förderung beträgt bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.2 Der Zuwendungsempfänger und der kommunale Träger stellen über die jeweilige Höhe des Finanzierungsanteils das Einvernehmen her.
5.4 Vorhaben in Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
5.4.1 Der Landesanteil an der Förderung beträgt bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.2 Die Eigenmittel betragen mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben für investive Vorhaben nach Ziffer 2.1 in Familieneinrichtungen nach Ziffer 2.2.
5.5.2 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) die Teile der Einrichtungen, die nicht deren Zweckbestimmung dienen,
b) das Grundstück (Kostengruppe 100 bis 130 - DIN 276),
c) die Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln (Kostengruppe 800 – DIN 276),
d) nicht maßnahmebedingte Bauunterhaltung und Instandsetzung,
e) die öffentlichen Erschließungskosten (Kostengruppe 220 – DIN 276),
f) nicht maßnahmebedingte Abbruchmaßnahmen (Kostengruppe 212 – DIN 276) und
g) die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer absetzbar ist.
5.6 Eigenmittel
5.6.1 Die Eigenmittel müssen durch Bankbestätigung oder in sonstiger geeigneter Weise nachgewiesen werden.
5.6.2 Unentgeltliche Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers für Baumaßnahmen können als Eigenanteil an der Finanzierung anerkannt werden, wenn
a) diese Arbeitsleistungen durch Berechnung des bauleitenden Architekten betragsmäßig nachgewiesen oder durch einen Bausachverständigen bestätigt werden und dieser schriftlich bestätigt hat, dass die Arbeitsleistungen fachtechnisch einwandfrei erbracht werden können und
b) der Zuwendungsempfänger sich schriftlich verpflichtet, die Arbeitsleistungen zu erbringen und diese nachzuweisen.
5.6.3 Die Bewertung der unentgeltlichen Arbeitsleistung entspricht der einer vergleichbar angebotenen Fremdleistung. Die unentgeltliche Arbeitsleistung kann in Höhe von höchstens einem Fünftel der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenanteil des Zuwendungsempfängers anerkannt werden, wobei die Umsatzsteuer unberücksichtigt bleibt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, unterliegen der Zweckbindung. Dabei ist von einer Zweckbindung
a) bei unbeweglichen sowie bei beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungswert 50.000 Euro übersteigt, von 25 Jahren,
b) bei unbeweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungswert 50.000 Euro nicht übersteigt, von 15 Jahren,
c) bei technischen Geräten von drei Jahren und
d) bei Möbeln und sonstigen beweglichen Vermögensgegenständen von zehn Jahren
auszugehen.
In besonders begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit
a) der Fertigstellung des Bauvorhabens,
b) der Fertigstellung der Sanierung beziehungsweise Modernisierung oder
c) bei Erwerb der Ausstattung.
6.2 Rückforderung
6.2.1 Werden Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, nicht mehr zweckentsprechend verwendet oder wird über sie vor Ablauf der in Ziffer 6.1 genannten Bindungsfristen anderweitig verfügt, entscheidet die Bewilligungsbehörde über die vollständige oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der bewilligten Zuwendung.
Die Rückforderung mindert sich im Fall der
a) Ziffer 6.1 Satz 2 Buchstabe a regelmäßig um 4 vom Hundert,
b) Ziffer 6.1 Satz 2 Buchstabe b regelmäßig um 6,66 vom Hundert,
c) Ziffer 6.1 Satz 2 Buchstabe c regelmäßig um 33,33 vom Hundert,
d) Ziffer 6.1 Satz 2 Buchstabe d regelmäßig um 10 vom Hundert
der auf den Gegenstand entfallenden Zuwendung je Jahr der zweckentsprechenden Verwendung der Vermögensgegenstände.
6.2.2 Der Rückzahlungsanspruch ist von dem Tage an, von dem die Vermögensgegenstände nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden oder von dem über sie vor Ablauf der Bindungsfristen nach Ziffer 6.1 anderweitig verfügt wird,
a) bei investiven Vorhaben in Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie Mehrgenerationenhäusern nach § 49a Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes mit 6 vom Hundert,
b) bei investiven Vorhaben in Familienferienstätten, Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen sowie Familienzentren nach § 50 Abs. 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
6.2.3 Ein etwaiger Rückforderungsanspruch bei Maßnahmen nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld zugunsten des Landes Thüringen, vertreten durch das für Familienpolitik zuständige Ministerium, dieses vertreten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt, an bereitester Stelle im Grundbuch zu sichern, wenn die Zuwendung des Landes den Betrag von 500.000 Euro überschreitet. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst, wenn die formgerechte Eintragungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld (§ 29 GBO) nachgewiesen wird.
7 Verfahren
7.1 Anmeldeverfahren
7.1.1 Der Träger hat grundsätzlich das für das Folgejahr geplante Vorhaben vor Planungsbeginn und Antragstellung bis zum 30. September des laufenden Jahres bei dem für Familienförderung zuständigen Ministerium anzumelden. Im Einzelfall kann die Anmeldung im laufenden Haushaltsjahr erfolgen. Bei einem Bauvorhaben, dessen zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 50.000 Euro übersteigen, soll eine frühestmögliche Information an das für Familienförderung zuständige Ministerium erfolgen.
7.1.2 Die schriftliche Anmeldung hat insbesondere zu enthalten:
a) eine Schilderung der Notwendigkeit des geplanten Vorhabens unter Zugrundelegung des Bedarfs,
b) eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich Standort, Kapazität, Raumprogramm und Ausstattung,
c) die voraussichtlichen Ausgaben sowie die Finanzierungsplanung und
d) die Angabe, wann das Vorhaben verwirklicht werden soll.
7.1.3 Das für Familienförderung zuständige Ministerium entscheidet über die Anmeldung nach Beteiligung des Trägers. Bei der Anmeldung von Vorhaben in Familienferienstätten nach Ziffer 2.2 Buchstabe a sind solche mit Bundesbeteiligung vorrangig zu berücksichtigen.
7.1.4 Die Entscheidung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums enthält entweder die Mitteilung, dass das Vorhaben in die Förderplanung einbezogen und der Träger zur Antragstellung aufgefordert wird. Anderenfalls wird mitgeteilt, dass mit einer Förderung nach dieser Richtlinie für das kommende Haushaltsjahr nicht zu rechnen ist. Die Mitteilung, dass das Vorhaben in die Förderplanung einbezogen wird und die Aufforderung zur Antragstellung begründen keine Verpflichtung des Landes, das Vorhaben tatsächlich zu fördern.
7.1.5 Der Träger des Vorhabens hat innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung nach Ziffer 7.1.4 dem für Familienförderung zuständigen Ministerium schriftlich zu bestätigen, dass mit der Planung des Vorhabens begonnen worden ist. Das für Familienförderung zuständige Ministerium ist berechtigt, das Vorhaben aus der Förderplanung zu streichen, falls die Bestätigung nicht fristgemäß erfolgt.
7.2 Antragsverfahren
7.2.1 Der Antrag auf Förderung ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Baubeginn schriftlich und rechtsverbindlich unterschrieben bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.2.2 Der Antrag auf Förderung hat insbesondere zu enthalten:
a) einen Finanzierungsplan mit aufgegliederter Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben, eine Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung sowie gegebenenfalls die verbindliche schriftliche Bestätigung von Dritten über die Übernahme eines Finanzierungsanteils in bestimmter Höhe,
b) eine Erklärung darüber, ob der Träger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist; im Falle der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen und
c) einen Nachweis über die Voraussetzungen nach Ziffer 4.4.
7.3 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.
7.4 Veränderung von Vorhaben nach der Anmeldung
Wird ein in die Förderplanung einbezogenes Vorhaben aufgegeben, zurückgestellt, wesentlich verändert oder ergeben sich neue Finanzierungsmöglichkeiten, die die Finanzierungsplanung verändern, hat der Träger dies dem für Familienförderung zuständigen Ministerium sowie der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
7.5 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung ist mit vorgegebenem Formblatt entsprechend den Regelungen des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.
7.6 Verwendungsnachweisverfahren
7.6.1 Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt der Bewilligungsbehörde.
7.6.2 Freie gemeinnützige Träger nach Ziffer 3 haben die Verwendung der Zuwendung nach den Nrn. 6.2 bis 6.4 ANBest-P innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis in der Form nach Nr. 6.6 ANBest-P zu führen.
7.6.3 Kommunale Träger nach Ziffer 3 haben die Verwendung der Zuwendung nach den Nrn. 6.2 bis 6.4 ANBest-Gk innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ist der Zuwendungszweck nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, ist auf Verlangen der Bewilligungsbehörde ein Zwischennachweis in Form des Verwendungsnachweises vorzulegen.
7.7 Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.
7.8 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sind die für den betreffenden Einzelfall einschlägigen Rechtsvorschriften (Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz, Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) sowie die VV zu § 44 ThürLHO anzuwenden, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.