Förderprogramm

Entwicklung von Natur und Landschaft (ENL)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
Entwicklung von Natur und Landschaft (ENL) Portal der Förderperiode 2021–2027

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Thüringen in die Erhaltung und Entwicklung ländlicher Naturräume investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Freistaat Thüringen unterstützt Sie, wenn Sie Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft planen und somit zur Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften beitragen. Die Förderung erfolgt entweder mit Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Im Teil ELER erhalten Sie die Förderung für

  • Erstellung und Aktualisierung von Plänen, Studien und Konzepten in Zusammenhang mit dem Management von Natura-2000-Gebieten, FFH-Gebieten und anderen Gebieten mit besonderer Naturausstattung sowie von Natura-2000-Arten und anderen geschützten oder gefährdeten Arten; Durchführung von naturschutzbezogenen Erfassungen und Erfolgskontrollen,
  • Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen, Durchführung von Biotopverbund- und Artenschutzprojekten, Schaffung von grünen Infrastrukturen,
  • Investitionen zur Entwicklung von Schutzgebieten und anderen Gebieten mit besonderer Naturausstattung hinsichtlich Besucherlenkung und -Information, Schaffung von Besuchereinrichtungen und Naturerlebnisangeboten,
  • Aktionen zur Sensibilisierung für Naturschutzbelange: Informationsvermittlung sowie Planungs- und Koordinierungsleistungen in Zusammenhang mit der Flächennutzung, Durchführung von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Aktionstagen, Erstellung von Informationsmaterialien.

Im Teil EFRE erhalten Sie die Förderung für

  • Renaturierung und Vernetzung von Lebensräumen sowie Maßnahmen zur Sicherung der biologischen Vielfalt (einschließlich Maßnahmenplanung),
  • Renaturierung und Vernetzung von Lebensräumen, Maßnahmen zur Sicherung der biologischen Vielfalt sowie Schaffung von stadtnahen Erholungsräumen und grünen Infrastrukturen (einschließlich Maßnahmenplanung).

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei Vorhaben, die sich auf den Erhalt oder der Verbesserung von Arten, Lebensraumtypen oder Biotopen beziehen, die in Stufe 1 oder 2 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Thüringen aufgeführt sind,
  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei Vorhaben im Zusammenhang mit Schutzgebieten (Natura-2000-Gebiete, Nationale Naturlandschaften, Naturschutzgebiete, Geschütze Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale) oder dem Grünen Band, soweit sie dem Schutzzweck dienen,
  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei Vorhaben, die sich auf den Erhalt oder der Verbesserung von Arten, Lebensraumtypen oder Biotopen beziehen, die in Stufe 2 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Thüringen aufgeführt sind,
  • bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei sonstigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze beträgt EUR 25.000.

Das Förderverfahren ist zweistufig. Reichen Sie im Rahmen von Wettbewerbsverfahren zunächst bitte eine Vorhabenskizze sowie einen Finanzierungsplan jeweils bis zum 1.9. des Vorjahres bei der Thüringer Aufbaubank ein. Wird Ihr Vorhaben als förderwürdig anerkannt, können Sie Ihren Antrag elektronisch über das EFRE-Antragsportal einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Bei Vorhaben im Teil EFRE sind natürliche Personen von der Förderung ausgeschlossen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie können Vorhaben in ausgewiesenen Schutzgebieten wie auch in anderen Gebieten mit besonderer Naturausstattung planen.
  • ELER-Vorhaben sind, im Gegensatz zu EFRE-Vorhaben, in ganz Thüringen förderfähig.
  • Ihr Vorhaben muss überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen.
  • Sie dürfen nicht durch andere öffentlich-rechtliche Belange zur Durchführung der Maßnahme verpflichtet sein.
  • Es muss ein tatsächlicher Handlungsbedarf bestehen. Ihre Maßnahmen müssen realisierbar und effizient sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung von Vorhaben zur Entwicklung von Natur und Landschaft 2023 (ENL 2023)

[Vom 30. Mai 2023]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Mit der Förderung von Vorhaben zur Entwicklung von Natur und Landschaft soll ein Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften geleistet werden.

Weiterhin soll durch „naturbasierte Ansätze“ die Klimaresilienz von Ökosystemen erhöht und so ein Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel geleistet werden. So soll im Umfeld von Fließgewässern der Schwerpunkt daraufgelegt werden, auentypische Ökosysteme mit ihren Lebensgemeinschaften und Arten zu erhalten bzw. zu entwickeln und so die Überflutungstoleranz der Flächen zu verbessern. Im Umfeld von Städten sollen Ökosysteme mit ihren typischen Lebensgemeinschaften und Arten erhalten bzw. entwickelt werden und so einen Beitrag leisten, um klimarelevante Risiken, wie sie durch Hitze und Trockenperioden hervorgerufen werden, abzuschwächen.

Die Vorhaben sollen vorrangig in den Natura 2000-Gebieten, in den Nationalen Naturlandschaften und anderen Wald- und Offenlandgebieten mit besonderer Naturausstattung im Freistaat Thüringen erfolgen. Der Schutz der Natura 2000-Lebensraumtypen und -arten nimmt dabei einen besonderen Stellenwert ein. Zudem sollen die Vorhaben sowohl einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt als auch zur Sensibilisierung der Bevölkerung für Umwelt- und Naturschutzbelange leisten. Sie sollen auch dazu beitragen, die Lebensqualität im ländlichen und städtischen Raum durch eine intakte und attraktive Landschaft zu erhalten und zu verbessern.

In Abhängigkeit vom Fördergegenstand finden folgende Indikatoren Anwendung:
Bevölkerung, die von Hochwasserschutzmaßnahmen profitiert; Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen klimabedingte Naturkatastrophen (außer Hochwasser oder Wald- und Flächenbrände) profitiert; Bau oder Ausbau grüner Infrastruktur zur Anpassung an den Klimawandel; Anzahl unterstützter nichtproduktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe; Anzahl der Vorhaben, die in ländlichen Gebieten zu ökologischer Nachhaltigkeit und zur Erreichung der Ziele bezüglich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel beitragen; Anzahl unterstützter Schulungs-, Beratungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen oder -einheiten; Anzahl der Personen, die durch im Rahmen der GAP geförderte Beratung, Schulung oder Wissensaustausch unterstützt werden oder sich an operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) beteiligen, um die nachhaltige Leistung in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Umwelt, Klima und Ressourceneffizienz zu verbessern; Anzahl der Personen, die Beratung, Schulung oder Wissensaustausch erhalten oder an im Rahmen der GAP geförderten operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) teilnehmen, die sich mit dem Thema Umwelt und Klima befassen.

1.2 Der Freistaat Thüringen gewährt im Rahmen dieser Förderrichtlinie Zuwendungen auf Grundlage

  • der VO (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.06.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds,
  • der VO (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.06.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik einschließlich der dazu erlassenen delegierten und Durchführungsverordnungen,
  • der VO (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie der VO (EU) Nr. 1307/2013 einschließlich der dazu erlassenen delegierten und Durchführungsverordnungen (GAP-SP-VO),
  • der VO (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich der dazu erlassenen delegierten und Durchführungsverordnungen,
  • des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland 2023 bis 2027,
  • des EFRE-Programms 2021–2027 Thüringen,
  • der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch Art. 5 der VO (EU) 2019/1010 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der Union mit Bezug zur Umwelt vom 05.06.2019,
  • der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13.05.2013,
  • des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240),
  • des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (ThürNatG) vom 30.07.2019,
  • der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere der §§ 23 und 44,
  • des Thüringer Haushaltsgesetzes (ThürHhG) sowie
  • des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere der §§ 48, 49 und 49a.

Die Rechtsgrundlagen sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Verwendung von Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Auswahlkriterien sind im Internet unter www.aufbaubank.de veröffentlicht.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können im Teil ELER:

2.1 Erstellung und Aktualisierung von Plänen, Studien und Konzepten in Zusammenhang mit dem Management von Natura 2000-Gebieten, FFH-Lebensraumtypen und anderen Gebieten mit besonderer Naturausstattung sowie von Natura 2000-Arten und anderen geschützten oder gefährdeten Arten; Durchführung von naturschutzbezogenen Erfassungen und Erfolgskontrollen;

2.2 Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen, Durchführung von Biotopverbund- und Artenschutzvorhaben, Schaffung von grünen Infrastrukturen;

2.3 Investitionen zur Entwicklung von Schutzgebieten und anderen Gebieten mit besonderer Naturausstattung hinsichtlich Besucherlenkung und -information, Schaffung von Besuchereinrichtungen und Naturerlebnisangeboten;

2.4 Aktionen zur Sensibilisierung für Naturschutzbelange: Informationsvermittlung sowie Planungs- und Koordinierungsleistungen in Zusammenhang mit der Flächennutzung, Durchführung von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Aktionstagen, Erstellung von Informationsmaterialien.

Gefördert werden können im Teil EFRE:

2.5 Renaturierung und Vernetzung von Lebensräumen sowie Vorhaben zur Sicherung der biologischen Vielfalt (einschließlich Maßnahmenplanung), soweit der Schwerpunkt der Vorhaben in einem Hochwasserrisikogebiet liegt oder das Vorhaben sich schwerpunktmäßig auf Fließgewässer bezieht. Das Vorhaben muss zudem einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten.

2.6 Renaturierung und Vernetzung von Lebensräumen, Vorhaben zur Sicherung der biologischen Vielfalt sowie Schaffung von stadtnahen Erholungsräumen und grünen Infrastrukturen (einschließlich Maßnahmenplanung), soweit das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet und der Schwerpunkt des Vorhabens in den Stadtgebieten von Erfurt, Jena oder Gera liegt.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften. Bei Vorhaben nach den Nrn. 2.5 und 2.6 sind natürliche Personen von der Förderung ausgeschlossen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig sind sowohl Vorhaben, die in Zusammenhang mit Natura 2000 stehen, als auch Vorhaben, die sich auf Nationale Naturlandschaften (Nationalpark, Biosphärenreservate, Naturparke), Naturschutzgebiete und Projektgebiete des Naturschutzes sowie auf andere Gebiete mit besonderer Naturausstattung im Freistaat Thüringen beziehen.

4.2 Zuwendungen nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 werden grundsätzlich für Vorhaben in ganz Thüringen gewährt. Davon ausgenommen sind über EFRE förderfähige Inhalte nach den Nrn. 2.5 und 2.6.

4.3 Die Vorhaben müssen entweder den Nrn. 2.1 bis 2.4 oder 2.5 bis 2.6 zuordenbar sein. Vorhaben, die den Nrn. 2.5 bis 2.6 zuordenbar sind, können nicht nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 gefördert werden.

4.4 Vor der Bewilligung muss eine Bestätigung durch den ENL-Beirat (siehe Nr. 7.1) erfolgen, dass das Vorhaben überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dient. Für Vorhaben nach den Nrn. 2.5 oder 2.6 ist zusätzlich ein wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel zu bestätigen.

4.5 Die Vorhaben werden nur gefördert, soweit zu ihrer Durchführung nicht andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen für den Vorhabenträger bzw. für Dritte aus bestandskräftigen Bescheiden bestehen (wie z.B. für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).

4.6 Die Vorhaben werden nicht gefördert, wenn für sie kein Handlungsbedarf besteht, sie als nicht realisierbar oder ineffizient eingestuft werden.

4.7 Einem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 14 der VO (EU) Nr. 702/2014 dürfen keine Zuwendungen gewährt werden. Gleiches gilt für ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

4.8 Für Vorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 gelten zusätzlich folgende Zuwendungsvoraussetzungen:

  • Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der VO (EU) 2021/2115 erfüllen.
  • Für Vorhaben nach Nr. 2.2 dürfen die Investitionen nicht auf die Steigerung der land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung ausgerichtet sein.
  • Für Vorhaben zur Informationsvermittlung nach Nr. 2.4 müssen die Anbieter umwelt- und naturschutzbezogener Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit die erforderliche Kompetenz aufweisen und entsprechend qualifiziertes Personal mit Fachwissen einsetzen.
  • Die Zuwendung darf nicht direkt an die Empfänger des Wissenstransfers und der Informationen gezahlt werden.
  • Von der Förderung regelmäßig ausgenommen sind die unter Ziffer 4.7.1 des Allgemeinen Teils des GAP-SP für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführten nicht förderfähigen Investitionen und Ausgabenkategorien. Abweichend hiervon sind Eigenleistungen förderfähig.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Höhe der Förderung beträgt

  • 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben, die sich auf den Erhalt oder die Verbesserung von Arten, Lebensraumtypen oder Biotopen beziehen, die in Stufe 1 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Thüringen aufgeführt sind,
  • 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben im Zusammenhang mit Schutzgebieten (Natura 2000-Gebiete, Nationale Naturlandschaften, Naturschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale) oder dem Grünen Band, soweit sie dem Schutzzweck dienen,
  • 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben, die sich auf den Erhalt oder die Verbesserung von Arten, Lebensraumtypen oder Biotopen beziehen, die in Stufe 2 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Thüringen aufgeführt sind,
  • 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei sonstigen Vorhaben.

Die Liste der Arten, Lebensraumtypen und Biotope zur Einstufung der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Thüringen wird im Internet öffentlich bekannt gemacht (www.aufbaubank.de).

5.3 Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die Gesamtausgaben 25.000 Euro nicht unterschreiten.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1 Personalbezogene Ausgaben

Zu den personalbezogenen Ausgaben zählen bei Investitionen insbesondere Planungsleistungen: die Vorhabenbegleitung (Bauleitung, Bauaufsicht, Vorhabenkoordination und -abwicklung), Beratungs- und Koordinierungsleistungen sowie Leistungen im Rahmen von Durchführbarkeitsstudien. Im Rahmen von Aktionen zählen zu den personalbezogenen Ausgaben auch die Leistungen, die in Zusammenhang mit der Erstellung von Plänen und Konzepten erbracht werden.

5.4.2 Gemeinkosten

Hierunter fallen indirekte Sach- und Personalausgaben, die dem jeweiligen Vorhaben nicht direkt zuzuordnen sind (vgl. Anlage 1). Die Gemeinkosten werden auf Grundlage eines Pauschalsatzes ermittelt. Der Pauschalsatz beträgt hierbei 15% der förderfähigen direkten Personalausgaben (inklusive Lohnnebenkosten) nach Maßgabe des Art. 54 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EU) 2021/1060.

5.4.3 Sach- und Investitionsausgaben

Zuwendungsfähig als Ist-Ausgaben sind Sach- und Investitionsausgaben, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören Ausgaben für Aufträge an Dritte/ Fremdleistungen, vorhabenspezifische Sachausgaben und Ausgaben für Landpacht und Grunderwerb.

5.4.4 Vorhabenbezogene Reisekosten

Bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 werden Reisekosten als Ist-Ausgaben gewährt. Bei Vorhaben nach den Nrn. 2.5 und 2.6 bis 200.000 Euro werden Reisekosten über einen Pauschalsatz in Höhe von 2% auf Sach- und Investitionsausgaben gewährt, bei mehr als 200.000 Euro als Ist-Ausgaben.

5.4.5 Ausgaben für Grunderwerb als Sach- und Investitionsausgaben

Zuwendungsfähig als Ist-Ausgaben sind die Ausgaben für Grunderwerb (inkl. Kaufnebenkosten) bis zu 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens. Der Grunderwerb hat zu angemessenen ortsüblichen Kaufpreisen zu erfolgen. Bei Umwelt- und Naturschutzvorhaben können auch über diesen Anteil hinaus die gesamten Ausgaben für den Grunderwerb zuwendungsfähig sein. Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Vorhaben dient der Umsetzung wichtiger Naturschutzziele.
  • Das Eigentum oder die Rechte gehen über auf einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts, die sich jeweils satzungsgemäß überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, oder auf eine öffentliche Einrichtung bzw. auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Das Grundstück wird für die Dauer eines im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraums seinem Bestimmungszweck zugeführt.

Eine land-, forst- oder teichwirtschaftliche Nutzung ist nur möglich, soweit sie den Zielen des jeweiligen Naturschutzvorhabens nicht entgegensteht; sofern die Fläche weiterhin als land- oder forstwirtschaftliche Fläche genutzt werden soll, kann sie auch in flächenbezogene Fördervorhaben eingebracht und die Bewirtschaftung durch Agrar- und Waldumweltmaßnahmen oder durch Direktzahlungen honoriert werden.

5.4.6 Für die Pauschalen nach den Nrn. 5.4.2 und 5.4.4 (Vorhaben nach den Nrn. 2.5 und 2.6 bis 200.000 Euro) finden die Ziffern 2, 5.2, 5.5 und 8.2.2 zweite Alternative der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) keine Anwendung.

5.5 Die Mehrwertsteuer ist für einen Zuwendungsempfänger nur zuwendungsfähig, soweit er für dieses Vorhaben nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

5.6 Unbare Leistungen gemeinnütziger Vereinigungen in Form von Arbeitsleistungen können bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 bis zur Höhe des Eigenanteils berücksichtigt werden und werden als Pauschale festgesetzt. Die Ziffern 2, 5.2, 5.5 und 8.2.2 zweite Alternative der ANBest-P finden keine Anwendung. Für die Bewertung der Eigenleistung werden die marktüblichen Stunden- bzw. Tagessätze für die entsprechende Arbeit bzw. die entsprechende Vergütung im öffentlichen Dienst herangezogen.

Näheres dazu regelt die Thüringer Aufbaubank in den unter www.aufbaubank.de im Einvernehmen mit dem TFM veröffentlichten Anwendungshinweisen.

5.7 Abweichend von den Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO kann der Eigenanteil auch über Spenden und Stiftungsmittel erbracht werden. Diese Mittel zählen insoweit nicht als Leistungen Dritter. Diese Regelung ist auf Zuwendungsempfänger, die gemeinnützige Vereine und Organisationen sind, beschränkt.

5.8 Die Zahlung von Vorschüssen ist für Vorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 zulässig. Die Vorschusszahlung beträgt maximal 50% der bei der Bewilligung festgelegten Zuwendung. Die Zulässigkeit der Vorschusszahlung wird mit dem Zuwendungsbescheid festgelegt.

5.9 Nicht zuwendungsfähig sind Schuldzinsen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Rahmen anderer Förderprogramme für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus.

6.2 Der Antragsteller ist zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung aller dem Nachweis über die Durchführung des Vorhabens dienenden Belege verpflichtet. Die Aufbewahrungsfristen werden mit dem Zuwendungsbescheid festgelegt. Grundsätzlich sind sämtliche mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen durch den Begünstigten für die Dauer der festgelegten Zweckbindungsfristen, mindestens jedoch bis zum 31.12.2036 aufzubewahren. Durch Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der EU-Kommission wird diese Frist unterbrochen.

Buchführungspflicht für Ist-Ausgaben von Vorhaben nach den Nrn. 2.5 und 2.6: Nach Art. 74 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer i der VO (EU) Nr. 2021/1060 muss sichergestellt werden, dass alle Finanzvorgänge im Zusammenhang mit dem Vorhaben entweder in einer getrennten Buchführung erfasst werden oder dass ein geeigneter Buchungscode verwendet wird.

6.3 Mit dem Zuwendungsbescheid werden grundsätzlich eine Dokumentation des Ausgangszustandes und des Zustandes zum Ende des Vorhabens gefordert sowie geeignete Kriterien zur Erfolgskontrolle des Vorhabens festgelegt.

6.4 Ziffer 1.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendung zur Projektförderung (ANBest-P) ist nicht anzuwenden auf Abtretungen zur Vorfinanzierung der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Ausgaben. Diese Regelung ist auf gemeinnützige Vereine und Organisationen beschränkt.

6.5 Zuwendungsbestimmungen bei Vergabe von Zuwendungen aus dem ELER

Die Publizitätspflichten sind zu beachten. Der Zuwendungsempfänger hat gemäß Art. 123 Abs. 5 der VO (EU) 2021/2115 i.V.m. der DVO (EU) 2022/129 in bestimmten Fällen die Öffentlichkeit über die Unterstützung von Seiten der Europäischen Union aus dem GAP-Strategieplan 2023 bis 2027 für die Bundesrepublik Deutschland zu informieren.

Weiterhin ist ausdrücklich auf die Förderung des TMUEN hinzuweisen. Näheres dazu enthalten der Zuwendungsbescheid und das Informationsblatt „Publizitätsmaßnahmen zur Förderung aus dem GAP-Strategieplan 2023 bis 2027 für die Bundesrepublik Deutschland“, welches auf der Internetseite des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums und der Bewilligungsstelle abgerufen werden kann.

6.6 Zuwendungsbestimmungen bei der Vergabe von Zuwendungen aus dem EFRE

Die Begünstigten haben die Publizitätsverpflichtungen gem. Art. 47 und Art. 50 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 2 Anhang IX der VO (EU) 2021/1060 einzuhalten. Das Nichteinhalten dieser Verpflichtungen kann die Streichung von bis zu 3 % des Zuschusses für das Vorhaben zur Folge haben.

Der Begünstigte stellt auf Ersuchen der Bewilligungsstelle Exemplare seiner Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialien den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zur Verfügung und räumt ihnen eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieses Materials ein. Er erteilt ihnen das Recht zur internen Verwendung, einschließlich des Rechts der ganz oder teilweisen Reproduktion auf jede Weise und in jeder Form sowie das Recht zum Kopieren. Er erteilt das Recht, die Materialien den Organen und Agenturen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen sowie unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel der Öffentlichkeit zu übermitteln (Art. 49 Abs. 6 i. V. m. Ziffer 2 Anhang IX der VO (EU) 2021/1060).

Weiterhin ist ausdrücklich auf die Förderung des TMUEN hinzuweisen. Näheres dazu enthält der Zuwendungsbescheid.

7 Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zum § 44 ThürLHO, soweit nicht Abweichungen zugelassen sind. Mit den konkreten Förderbescheiden werden die jeweils geltenden Bestimmungen bekannt gegeben.

Weitere Regelungen für die Bearbeitung ergeben sich aus den geltenden Anwendungshinweisen der Thüringer Aufbaubank (TAB), die im Einvernehmen mit dem TFM unter www.aufbaubank.de einsehbar veröffentlicht sind.

Bewilligungsstelle ist die Thüringer Aufbaubank Gorkistraße 9, 99084 Erfurt.

Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die TAB namens und im Auftrag des Freistaates Thüringen.

7.1 Wettbewerbsbeitrag (Vorverfahren)

Zur ersten Einschätzung eines Vorhabens ist bis zum 01.09. des Vorjahres ein aussagefähiger Wettbewerbsbeitrag (Vorhabenskizze), einschließlich der geschätzten Vorhabenkosten sowie der vorgesehenen Finanzierung sowie mit einer Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Bei Vorhaben, die mehrere Landkreise bzw. kreisfreie Städte betreffen, kann die Stellungnahme auch durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) erstellt werden. In diesem Fall informiert das TLUBN die betroffenen Landkreise. Bei Vorhaben der Landkreise bzw. kreisfreien Städte ist eine Stellungnahme des TLUBN einzuholen.

Soweit im laufenden Haushaltsjahr weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, erfolgen weitere Aufrufe zur Einreichung von Wettbewerbsbeiträgen unter www.aufbaubank.de. Bei Wettbewerbsbeiträgen, die sich schwerpunktmäßig auf Nationale Naturlandschaften beziehen, sind die örtlich zuständigen Verwaltungsstellen der Nationalen Naturlandschaften vom Antragsteller einzubeziehen. Die Verwaltungsstellen geben eine Stellungnahme gegenüber dem Antragsteller ab. Nach Aufforderung durch die Bewilligungsstelle sind fallweise auch andere Behörden vom Antragsteller einzubeziehen, sofern deren Aufgabengebiet betroffen ist.

Die Wettbewerbsbeiträge sind grundsätzlich elektronisch über das EFRE Portal 21-27 unter https://thueringer-foerderportal.eu bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Das Förderverfahren für die ELER-Vorhaben wird ebenfalls über das vorgenannte Portal abgewickelt.

Nach Vorbereitung durch die Bewilligungsstelle werden die Wettbewerbsbeiträge vom begleitenden ENL-Beirat bewertet. Der ENL-Beirat setzt sich aus Vertretern des TMUEN sowie der nachgeordneten Naturschutzverwaltung zusammen. Zusätzlich kann ein Vertreter des Landesnaturschutzbeirats in beratender Funktion hinzugezogen werden.

Die Auswahl der Vorhaben erfolgt nach den unter www.aufbaubank.de veröffentlichten Auswahlkriterien.

7.2 Antragsverfahren

Im Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens ist der Antrag nach Aufforderung durch die Thüringer Aufbaubank nach den folgenden Vorgaben einzureichen: Die Anträge sind vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit bei der Bewilligungsstelle zu stellen.

Der Förderantrag ist grundsätzlich über das EFRE Portal 21-27 unter https://thueringer-foerderportal.eu bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Das Förderverfahren für die ELER-Vorhaben wird ebenfalls über das vorgenannte Portal abgewickelt.

Soweit das Verfahren elektronisch abgewickelt wird, ist die kostenfreie qualifizierte elektronische Signatur „sign-me“ der Bundesdruckerei nach Authentifizierung über ein Video-Ident verfahren im EFRE Portal 21-27 oder eine eigene qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers zur Unterzeichnung des Antrags zu nutzen. Sofern keine qualifizierte elektronische Signatur im EFRE Portal 21-27 verwendet wird, muss der unterschriebene Antrag innerhalb von 10 Kalendertagen per Post bei der Bewilligungsstelle eingehen. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen gilt als Antragsdatum das Eingangsdatum des Antrags im EFRE Portal 21-27. Nicht innerhalb der Frist vorgelegte Anträge werden abgelehnt.

Unvollständige Förderanträge sind nach Aufforderung seitens der TAB durch die Antragsteller innerhalb der von der TAB gesetzten Frist zu vervollständigen. Ein Überschreiten dieser Frist stellt einen Ablehnungsgrund dar.

Die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen werden mit der Aufforderung zur Antragstellung bekanntgegeben.

7.3 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die TAB. Sie prüft die Förderfähigkeit des beantragten Vorhabens anhand der vorgelegten Unterlagen, der Bestimmungen dieser Richtlinie, der sonstigen zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, prüft die Übereinstimmung mit den naturschutzfachlichen Planungen und Vorgaben und entscheidet über den Antrag.

Soweit in ihren Aufgabenbereichen betroffen, sind die Verwaltungsstellen der Nationalen Naturlandschaften, die unteren Naturschutzbehörden und ggf. andere Behörden von der Bewilligungsstelle über die Entscheidung zu informieren.

7.4 Auszahlungsverfahren

Ausgaben für ein Vorhaben können, unbeschadet der Regelungen im Zuwendungsbescheid, nur dann gefördert werden, wenn sie zwischen dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und dem 31.12.2029 bezahlt und die Vorhaben im selben Zeitraum durchgeführt wurden.

Die bewilligten Mittel sind bei der TAB zur Auszahlung anzufordern. Die Auszahlung der Mittel kann in Abweichung von Ziffer 1.4 der ANBest-P bzw. Ziffer 1.3 der ANBest-Gk nur mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben angefordert werden. Dies gilt nicht für Vorschusszahlungen nach Nr. 5.8.

Für die Abrechnung von unbaren Eigenleistungen sind die erforderlichen Stundennachweise mit dem Abrufantrag einzureichen.

Weitere Einzelheiten regelt der Zuwendungsbescheid.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfänger haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel entsprechend den Regelungen der Ziffern 6.1 bis 6.4 der ANBest-P bzw. der ANBest-Gk bei der Bewilligungsstelle nachzuweisen. Näheres zu Form, Inhalt und Abgabetermin legt die Bewilligungsstelle im Zuwendungsbescheid fest.

7.6 Kontrollen, Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse (nur ELER)

Die Förderung nach dieser Richtlinie beinhaltet Kontrollen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen eingehalten wurden. Das schließt ausdrücklich auch Kontrollen vor Ort ein. Es finden die entsprechenden Kontrollvorschriften des GAP-Strategieplans in der aktuell gültigen Fassung Anwendung.

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach der VO (EU) Nr. 2021/2115, den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften, dem GAP-Strategieplan einschließlich dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, kommt die Kürzung der Beihilfe oder eine Verwaltungssanktion in Betracht, die von der Bewilligungsstelle verfügt werden. Dabei sind die Vorschriften für Kürzungen und Verwaltungssanktionen und des GAP-Strategieplans maßgeblich.

7.7 Subventionserhebliche Tatsachen

Für das Zuwendungs- bzw. Zuweisungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), des Thüringer Subventionsgesetzes (ThürSubvG) und des Subventionsgesetzes (SubvG), insbesondere § 264 StGB (Subventionsbetrug) und § 1 ThürSubvG i. V. m. §§ 2 bis 6 SubvG. Sofern der Zuwendungs- bzw. Zuweisungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind Tatsachen, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind:

1. Angaben zum Antragsteller,
2. Angaben zum Ort des Vorhabens
3. Rechtsform, steuer- und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse,
4. Angaben zum Vorhaben (einschließlich Zweck und Laufzeit),
5. Angaben zu beantragten oder bereits erhaltenen öffentlichen Finanzierungshilfen,
6. Erklärung zum fristgerechten und bestimmungsgemäßen Einsatz der Mittel,
7. Angaben zu Genehmigungen, soweit sie als Tatsachen bereits heute sicher feststehen.

7.8 Prüfungsrechte

Die Bewilligungsstelle, das für die Förderung zuständige Ministerium sowie bei Einsatz von Mitteln aus dem EFRE auch die EFRE-Prüf- und Verwaltungsbehörde und die Rechnungsführende Stelle i. S. d. VO (EU) Nr. 2021/1060, bzw. bei Einsatz von Mitteln aus dem ELER weitere berechtigte Stellen lt. VO (EU) 2021/2115 und VO (EU) 2021/2116, die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, den Einsatz der abgeforderten Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder prüfen zu lassen und Bücher, Belege und sonstige im Zusammenhang mit der Förderung stehende Unterlagen abzufordern und zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger haben im Rahmen der Prüfungen durch diese Stellen mitzuwirken und im Rahmen der Begleitung und Evaluierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben unberührt.

7.9 Transparenz

Nach Maßgabe der Art. 98 bis 100 der VO (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Art. 58 der DVO (EU) 2022/128 (ELER-Vorhaben) und Art. 49 Abs. 3 und 4 der VO (EU) 2021/1060 (EFRE-Vorhaben) sind Informationen über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag je Vorhaben, den Gesamtbetrag je Begünstigten und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Maßnahme bzw. Interventionskategorie zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer speziellen Website im Internet. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich. Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.

7.10 Berichtspflichten

Die TAB berichtet jährlich nach Abschluss des Haushaltsjahres der obersten Naturschutzbehörde über die durchgeführten Vorhaben und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.

8 Übergangsregelung

Die Frist nach Nr. 7.1 wird für Vorhaben des Jahres 2023 abweichend festgelegt. Für Vorhaben mit Beginn im Jahr 2023 werden die bis zum 15.10.2022 bei der TAB eingereichten Wettbewerbsbeiträge berücksichtigt.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

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