Förderprogramm

Förderprogramm jugendkulturelle Fachkräfte

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Thüringer Staatskanzlei

Abteilung Kultur und Kunst

Regierungsstraße 73

99084 Erfurt

Weiterführende Links:
Arbeitsfeld Kultur: Förderungen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Arbeitsplätze in der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit schaffen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Thüringen unterstützt Sie, wenn Sie als kultureller Verband mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung oder als Träger freier Kulturarbeit, der kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführt, Fachkräfte im jugendkulturellen Bereich beschäftigen.

Die Förderung erhalten Sie für Personalausgaben bei der Beschäftigung von jugendkulturellen Fachkräften in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt monatlich

  • im Jahr 2021 EUR 1.900 ,
  • im Jahr 2022 EUR 1.950 und
  • im Jahr 2023 EUR 2.000.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.6. für das folgende Jahr bei der Thüringer Staatskanzlei – Abteilung Kultur und Kunst.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts, die Träger freier Jugendkulturarbeit sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Sie müssen

  • Ihren Sitz in Thüringen haben oder Ihre Tätigkeit überwiegend im Land entfalten,
  • eine Fachkraft mit gründlichen Fachkenntnisse einstellen,
  • mit der Fachkraft ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, möglichst in Vollzeit, abschließen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich

[Vom 11. November 2019
geändert am 23. August 2021]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt gemäß dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (AGVO) in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen Zuwendungen für die Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich (Förderprogramm jugendkulturelle Fachkräfte).

1.2 Zweck dieses Förderprogramms ist die Sicherung der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit durch die Förderung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse bei kulturellen Verbänden mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung oder sonstigen Trägern freier Kulturarbeit, die kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführen, sich besonders an die Zielgruppe der Jugendlichen wenden und diese in angemessener Form in die Arbeit einbeziehen.

1.3 Dieser Zuwendungszweck ist insbesondere dann erreicht, wenn mit der Beschäftigung der Fachkräfte im jugendkulturellen Bereich bei den Trägern folgende allgemeine Leistungsziele umgesetzt werden:

  • Kontinuität und Professionalität der jugendkulturellen Arbeit Indikatoren: Anzahl der durchgeführten Projekte für Kinder und Jugendliche im Vergleich zu Vorjahreszeiträumen, Projektdichte über das Jahr verteilt, Besucher- und Teilnehmerzahlen im Vergleich zu Vorjahreszeiträumen, Fachkompetenz der Fachkraft, Anzahl der durchgeführten Qualifikationen der Mitarbeiter, Themenauswahl, Tiefe und Breite des Angebotes

  • Bildung oder Aufrechterhaltung von Netzwerken im Bereich der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit, überörtliche Wirkung Indikatoren: Anzahl der an einem Netzwerk beteiligten Einrichtungen und/oder Mitglieder im Vergleich zum Vorjahr, Anzahl der überörtlichen bzw. überregionalen Projekte

  • Etablierung bzw. Konsolidierung der jugendkulturellen Infrastruktur

  • Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben im Vergleich zu Vorjahreszeiträumen

  • Etablierung bzw. Erhöhung einer regelmäßigen öffentlichen Wirkung, insbesondere gegenüber den Kindern und Jugendlichen

  • Indikatoren: Teilnehmer- und Besucherzahlen im Vergleich zu Vorjahreszeiträumen, Resonanz in den Medien, Publikationen (z.B. Flyer, Plakate), Internetauftritt/ social media

  • Förderung kultureller Bildung und Teilhabe Indikatoren: Anzahl der Teilnehmer, Themenauswahl

Zusätzlich zu den o.g. Leistungszielen kann der Zuwendungszweck durch folgende weitere Ziele erreicht werden:

  • Förderung des künstlerischen Nachwuchses

  • Indikator: Anzahl der geförderten Personen

  • Ausgleich regionaler Benachteiligung

  • Indikator: Anzahl kultureller Veranstaltungen in der Region im Vergleich zu anderen Regionen des Landes

  • Förderung künstlerischer bzw. kultureller Vielfalt und Interkulturalität, Belebung der regionalen Kulturentwicklung

  • Indikator: Anzahl der Veranstaltungen, Anzahl der beteiligten Projektpartner

  • Erhalt des kulturellen Erbes und identifikationsstiftende Wirkung

  • Indikator: Anzahl der durchgeführten Projekte

1.4 Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen.

1.5 Bewilligungsbehörde ist die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus den gewährten Zuwendungen können keine Rückschlüsse auf eine künftige Förderung im bisherigen oder anderen Umfang gezogen werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personalausgaben für die Beschäftigung von jugendkulturellen Fachkräften im Sinne der Ziffer 1.1 dieser Richtlinie. Sachkosten werden nicht gezahlt. Die näheren Voraussetzungen bestimmt Ziffer 4 dieser Richtlinie.

Je Zuwendungsempfänger wird regelmäßig eine Stelle gefördert. 3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts, die Träger freier Jugendkulturarbeit sind und ihren Sitz in Thüringen haben oder ihre Tätigkeit überwiegend in Thüringen entfalten.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

3.3 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss als kultureller Verband mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung nachhaltig tätig sein oder als sonstiger Träger freier Kulturarbeit kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführen, die sich besonders an die Zielgruppe der Jugendlichen wenden und diese in angemessener Form in die Arbeit einbeziehen. Die Jugendarbeit wird insbesondere nachgewiesen durch die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung.

4.2 Die Zuwendung wird regelmäßig nur gewährt, wenn die vorgeschlagene jugendkulturelle Fachkraft über gründliche Fachkenntnisse verfügt.

4.3 Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird. In der Regel werden nur Vollzeitarbeitsplätze gefördert. Ausnahmen hiervon sind besonders zu begründen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2 Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.

Förderfähig sind das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt sowie die Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) und der Berufsgenossenschaftsbeitrag (gesetzliche Unfallversicherung).

5.3 Der Zuwendungsempfänger erhält für die Personalausgaben einen monatlichen Festzuschuss:

  • im Kalenderjahr 2021 in Höhe von 1.900,00 EUR
  • im Kalenderjahr 2022 in Höhe von 1.950,00 EUR
  • im Kalenderjahr 2023 in Höhe von 2.000,00 EUR.

Die genannten Beträge können durch Dritt- oder Eigenmittel des Zuwendungsempfängers aufgestockt werden, wobei die Vergütung der jugendkulturellen Fachkraft nicht die der kulturellen Leitungskraft gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Beschäftigung von Leitungskräften bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamer Maßnahmen in der jeweils gültigen Fassung übersteigen darf.

Jahressonderzahlungen werden nicht gewährt.

5.4 Bei Maßnahmen mit vorrangig örtlichem Bezug soll ein angemessener kommunaler Anteil an der Finanzierung der Personalausgaben nachgewiesen werden.

5.5 Die Zuwendung ist an die im Zuwendungsbescheid genannte jugendkulturelle Fachkraft gebunden. Die personengebundene Förderung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Fachkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des Antragsformulars schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. n Abweichung vom Schriftformerfordernis gemäß Ziffer 3.1 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 ThürLHO kann auch eine elektronische Antragstellung über das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsdienstleistungen (ThAVEL) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 126a Absatz 1 BGB erfolgen. Für die Fälle der elektronischen Abwicklung kann insoweit von der in den Ziffern 4.1 und 8.1 der VV zu § 44 ThürLHO geregelten Schriftform ebenfalls abgewichen werden. Antragsfrist ist im Regelfall der 30.06. des Vorjahres. Antragsfrist ist im Regelfall der 30.06. des Vorjahres.

6.2 Bewilligungsverfahren

Vor der Entscheidung über den Antrag konsultiert die Bewilligungsbehörde regelmäßig einen Fachbeirat.

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

Im Falle der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe darf der Gesamtbetrag aller „De-minimis”-Beihilfen, den der Antragsteller innerhalb von drei Steuerjahren erhalten hat, den Schwellenwert von 200.000,00 EUR nicht überschreiten. Hierzu ist mit dem Antrag eine vollständige Übersicht über die in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen „De-minimis”-Beihilfen vorzulegen.

6.3 Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird vom Zuwendungsempfänger durch Mittelabruf bei der Bewilligungsbehörde angefordert. Die Auszahlung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde in der Regel in Raten.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren/ Controlling

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Nachweis besteht aus einem Sachbericht gemäß Nr. 6.3 ANBest-P und einem zahlenmäßigen Nachweis entsprechend Nr. 6.4 AN Best-P.

Im Nachweis muss für Zwecke der Zielerreichungskontrolle zwingend auf mindestens eines der unter Nr. 1.3 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Kriterien eingegangen werden. Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden. Außerdem kann der Zuwendungsempfänger von der Bewilligung weiterer Zuwendungen so lange ausgeschlossen werden, bis der Verwendungsnachweis erbracht ist.

Die geförderten Maßnahmen werden einem Controlling gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

6.5 Prüfungsrechte

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.

6.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.7 Auf die Berichterstattungspflichten der für Kultur zuständigen Obersten Landesbehörde als bewilligende Einrichtung gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

7.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

7.2 Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich in der Fassung vom 23. Januar 2017 (ThürStAnz Nr. 7/2017 S. 258) außer Kraft.

 

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