Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen zur Ressourcenschonung und -effizienz in Unternehmen – GreenInvest Ress

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
GreenInvest Ress - Förderung von Maßnahmen zur Ressourcenschonung und -effizienz in Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, die in Ihrem Unternehmen zur Schonung natürlicher Ressourcen führen sowie die Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit steigern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Sie als Unternehmen bei Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourcenschonung und Verringerung von Abfällen, Abwässern und Emissionen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Beratung zur Ressourcenschonung/ -effizienz,
  • daraus abgeleitete Investitionsvorhaben sowie
  • modellhafte Vorhaben einschließlich zugehöriger Machbarkeitsstudien zur nachhaltigen Reduzierung produktionsbedingter Ressourceneinsätze unter Anwendung neuer Vermeidungs-, Substitutions-, Einspar- und/oder Effizienztechnologien mit Multiplikatoreffekt (Demonstrationsvorhaben)

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • für Beratungsleistungen, die Sie in Anspruch nehmen, bis zu EUR 630 pro Tag (1 Tag entspricht 8 Stunden); die erstmalige Ausgangsberatung wird mit bis zu 15 Tagen gefördert, die Umsetzungsberatung mit bis zu 5 Tagen,
  • für Investitionsvorhaben abhängig von der Größe Ihres Unternehmens und der Höhe Ihrer Gesamtinvestitionen bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 300.000,
  • für Demonstrationsvorhaben und damit verbundene Machbarkeitsstudien je nach der Größe Ihres Unternehmens bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 500.000.

Die Bagatellgrenze

  • für Beratungsleistungen liegt bei unter 2 Beratertagen,
  • für Investitionen liegt bei unter EUR 5.000,
  • für Demonstrationsvorhaben und Machbarkeitsstudien liegt bei unter EUR 200.000.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) ein. Bei Beratungen und Demonstrationsvorhaben kann auf schriftlichen Antrag hin ausnahmsweise ein vorzeitiger Beginn genehmigt werden.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und diesen gleichgestellte kommunale Unternehmen. 

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in Thüringen durchführen.
  • Zugelassen sind ausschließlich unabhängige Beraterinnen und Berater mit technischem beziehungsweise naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss und geeignetem Sachkundenachweis.
  • Beratungsleitungen sind jeweils nur einmalig pro Betriebsstätte förderbar.
  • Für Investitionsvorhaben müssen Sie prüfbare Ergebnisse einer vorausgegangener Beratung, Analyse und Bewertung Ihres Unternehmens vorlegen.
  • Für Investitions- und Demonstrationsvorhaben gilt eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren.
  • Sie müssen für Demonstrationsvorhaben eine Wirtschaftlichkeitsprognose vorlegen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, landwirtschaftliche Betriebe sowie Angehörige der Freien Berufe.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung von Maßnahmen zur Ressourcenschonung und -effizienz sowie von Demonstrationsvorhaben für eine nachhaltige und zukunftsfähige Ressourcennutzung in Unternehmen
GreenInvest Ress

 

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Indikatoren

1.1 Zuwendungszweck

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und der sparsame Umgang mit Naturgütern und Energie haben in Thüringen Verfassungsrang. Maßnahmen zur Schonung natürlicher Ressourcen und erhöhte Ressourceneffizienz in Unternehmen führen über die Einsparung von Rohstoffen und Material zu einer Verringerung von Abfällen, Abwässern und Emissionen. Damit sind sie auch Schlüsselfaktor für das Erreichen der langfristigen Umwelt-, Energie- und Klimaschutzziele und sind somit von erheblichem Landesinteresse.

Der Freistaat Thüringen gewährt im vorgenannten Sinne nach Maßgabe dieser Richtlinie mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für

  • die Beratung zur Ressourcenschonung/-effizienz,
  • daraus abgeleitete Investitionsvorhaben sowie
  • modellhafte Vorhaben einschließlich zugehöriger Machbarkeitsstudien zur nachhaltigen Reduzierung produktionsbedingter Ressourceneinsätze unter Anwendung neuer Vermeidungs-, Substitutions-, Einspar- und/oder Effizienztechnologien mit Multiplikatoreffekt (Demonstrationsvorhaben).

Die Förderung zielt auf die Verbesserung der Ressourcenschonung und -effizienz sowie die Verwendung von Rohstoffen und Materialien, die die Kriterien der Nachhaltigkeit erfüllen (z.B. Substitution von schadstoffhaltigen Rohstoffen und Materialien, recycelte und recyclingfähige Materialien zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft, Bevorzugung nachwachsender Rohstoffe, Minderung von negativen Umwelteinwirkungen usw.). Dabei darf der Fokus nicht ausschließlich und nur untergeordnet auf Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz liegen.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Zielindikatoren im Sinne der ThürLHO

Als Outputindikator wird die Anzahl unterstützter Unternehmen erfasst.

Als Ergebnisindikator werden die durch die Förderung angestoßenen Investitionen erfasst.

1.3 Rechtsgrundlagen

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf folgenden Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung:

  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352/1 vom 24.12.2013) (De-minimis-Verordnung),
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des AEUV (ABl. EU L 187/1 vom 26.06.2014) (AGVO),
  • der Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU L 231/60 vom 30.06.2021),
  • der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU L 231/159 vom 30.06.2021),
  • EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen,
  • Thüringer Haushaltsgesetz,
  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 ThürLHO,
  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49, 49a.

Weitere Anhaltspunkte für die Durchführung des Förderprogramms ergeben sich aus den Durchführungshinweisen, die im Einvernehmen mit dem TFM erlassen werden.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Beratung zur Ressourcenschonung und -effizienz

Die Beratung soll für die Betriebsstätte

  • den Ist-Zustand der Ressourcennutzung des Unternehmens entlang der gesamten Wertschöpfungsketten und auch unter Einbeziehung seiner Lieferketten im Detail bestimmen, transparent machen und die wesentlichen Einsparpotentiale ausweisen,
  • die Umsetzung von Ressourcenschonungs- und effizienzmaßnahmen initiieren und begleiten,
  • möglichst die Einführung eines betrieblichen Umwelt- oder Ressourcenmanagementsystems befördern und
  • möglichst ein Benchmarking zu ressourcenrelevanten Kenngrößen umfassen.

Gefördert wird die qualifizierte, unabhängige Beratung zur Ressourcenschonung und -effizienz in folgenden Phasen:

  • Ausgangsberatung zur Situationsanalyse und Konkretisierung von Zielen und Maßnahmen sowie
  • Umsetzungsberatung zur Vorbereitung der für die vorgesehenen Investitionen erforderlichen Schritte.

2.1.1 Ausgangsberatung

Mit Hilfe einer ggf. messtechnisch gestützten Prozessanalyse sollen verbrauchs-, prozess- und objektspezifische Daten erhoben werden, die geeignet sind, eine vertiefende Bewertung der relevanten Ressourcenverbräuche durchzuführen. Durch Auswertung der Daten sollen Möglichkeiten der schonenden und effizienten Ressourcenverwendung aufgezeigt und konkrete Vorschläge bzw. Maßnahmepläne zu ressourcensparenden Verbesserungen erstellt werden. Dabei sollen alle technisch und wirtschaftlich umsetzbar erscheinenden Maßnahmen betrachtet werden, unabhängig davon, ob diese bereits im Fokus des Unternehmens stehen.

Inhalt, Ergebnis und Umfang (Anzahl der in Anspruch genommenen Tagwerke) der Beratung sind vom Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht zu dokumentieren. Die Qualität der Beratung wird anhand des Berichts geprüft, der insbesondere folgendes in Text- und Tabellenform beinhalten soll:

  • Analyse der Mengen und Kosten des gesamten Ist-Ressourcenverbrauchs,
  • Bewertung des Ist-Zustandes, insbesondere Herausstellen von wesentlichen Faktoren, die den Ressourcenverbrauch des Unternehmens beeinflussen und somit Potentiale zur Verbesserung darstellen,
  • Darstellung der Daten zu allen relevanten Ressourcen – inklusive der Abbildung in einem Sankey-Diagramm,
  • Handlungsempfehlungen zur Ressourcenschonung und -effizienz, insbesondere
  • Vorschläge zu konkreten Ressourcenschonungs- und -effizienzmaßnahmen,
  • Vorschläge zur Verwendung von Substituten für knappe und/oder schadstoffhaltige Rohstoffe und Materialien, Rezyklate sowie die Nutzung nachwachsender Rohstoffe,
  • Empfehlungen zur Optimierung von technologischen Prozessen, insbesondere auch durch die Möglichkeiten der Digitalisierung,
  • Empfehlungen zur Ertüchtigung von Produktionsanlagen oder deren ganzen oder teilweisen Austausch,
  • wirtschaftliche Bewertung der vorgeschlagenen Ressourcenschonungs- und -effizienznahmen einschließlich dynamischer Berechnungen, um unterschiedliche Last- oder Betriebszustände abzubilden,
  • Priorisierung der Handlungsempfehlungen mit konkreten Anleitungen zur Umsetzung der prioritär empfohlenen Maßnahmen.
  • Für die prioritär empfohlenen Maßnahmen sollen pro Geschäftsjahr die Zielwerte für die einzusparenden Rohstoffe/Materialien in Tonnen, ggf. die einzusparenden Kilowattstunden sowie möglichst die zu reduzierenden klimaschädlichen Emissionen in CO2-Äquivalenten ausgewiesen werden.

Alle im Bericht dargelegten Empfehlungen, Bewertungen und Priorisierungen sind zu begründen.

Einer Ausgangsberatung gleichgestellt ist eine erstmalige Beratung zur Einführung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS, wenn die mit der Ausgangsberatung verfolgten Aspekte dabei berücksichtigt sind und die Beratung zu einer Eintragung der Organisation ins EMAS-Register geführt hat.

2.1.2 Umsetzungsberatung

Die Umsetzungsberatung knüpft an die Ergebnisse einer Ausgangsberatung, die qualitativ gleichwertigen Ergebnisse einer ungeförderten Beratung, einer Auseinandersetzung mit den in Abschnitt 2.1.1 beschriebenen qualitativen Anforderungen an die Analyse und Bewertung der Ausgangssituation durch die Unternehmen selbst oder die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS an

Der Berater soll den Antragsteller bei der Umsetzung von den entsprechend Nummer 2.1.1 priorisierten Maßnahmen unterstützen, insbesondere bei der inhaltlich-technischen Ausgestaltung der Maßnahmen, der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Vertragsmustern sowie bei der Vorbereitung der Beauftragung (vergleichbar den HOAI-Leistungsphasen 1–6). Die Beauftragung selbst und die nachfolgenden Umsetzungsschritte sind nicht mehr Gegenstand der Umsetzungsberatung.

Der Abschlussbericht zur Umsetzungsberatung muss die entsprechend Nummer 2.1.1 priorisierten Empfehlungen aufgreifen, ggf. auftretende Abweichungen von den priorisierten Empfehlungen darstellen und begründen und die zu deren Umsetzung im Rahmen der Beratung erfolgten Maßnahmen beschreiben und den Umfang (Anzahl der in Anspruch genommenen Tagwerke) darlegen.

2.2 Investitionen in Ressourcenschonungs- und -effizienzmaßnahmen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourcenschonung und Steigerung der Ressourceneffizienz im Unternehmen – und damit nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, die im Zusammenhang mit dem(n) für die jeweilige Betriebsstätte untersuchten Prozess(en) stehen und

  • in den qualitativen Anforderungen der Nummer 2.1.1 entsprechenden Unterlagen (Beratungsbericht, Eigendokumentation) prioritär empfohlen werden oder
  • als prioritäre Maßnahme zur Verbesserung der Ressourcenschonung/-effizienz in einem gemäß Art. 2 Nr. 10 der EMAS-Verordnung1) aufgestellten und validierten Umweltprogramm aufgeführt sind.

Wurden in den den qualitativen Anforderungen der Nummer 2.1.1 entsprechenden Unterlagen oder im EMAS-Umweltprogramm mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourcenschonung/-effizienz empfohlen, so muss bei der Auswahl der für eine Förderung vorgesehenen Maßnahme(n) der Priorisierung in diesen Unterlagen bzw. im Umweltprogramm gefolgt werden.

2.3 Demonstrationsvorhaben

Gefördert werden modellhafte Vorhaben zum schonenden und effizienten Einsatz von Materialien und Ressourcen bei

  • der Erprobung und Anwendung neuer Technologien, insbesondere auch unter Einbeziehung der Möglichkeiten der Digitalisierung,
  • Vorhaben zur innovativen ressourcenschonenden Gestaltung, Planung, Errichtung, Umnutzung oder dem selektiven Rückbau von Bauwerken.

Bei Demonstrationsvorhaben sollen die Anlagen und Verfahren

  • einem fortschrittlichen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und/oder
  • eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen und
  • im technischen Sinne Demonstrationscharakter (Multiplikatoreffekt) haben und
  • eine positive Wirtschaftlichkeitsprognose aufweisen.

Zur Vorbereitung von Demonstrationsvorhaben werden auch Machbarkeitsstudien gefördert, die sich unmittelbar auf die beabsichtigte Investition beziehen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)2) und diesen gleichgestellte kommunale Unternehmen.

Es gelten Branchenausschlüsse gemäß Art. 1 De-minimis-Verordnung und Art. 1 Abs. 3 AGVO.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Vorhaben muss in Thüringen durchgeführt werden.

4.2 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung bietet.

4.3 Eine Zuwendung kann nicht erfolgen für Unternehmen in Schwierigkeiten3) oder wenn gegen den Antragsteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eröffnet ist, oder ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen wurde, oder ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung beantragt oder eröffnet ist.

4.4 Es werden keine Beihilfen an Unternehmen gewährt, welche einer Rückforderungsanforderung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4.5 Zur Sicherung einer hohen Beratungsqualität sind für Vorhaben nach Nummer 2.1 nur unabhängige Berater zugelassen. Diese müssen entweder über eine einschlägige technische bzw. naturwissenschaftliche Ausbildung und einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügen oder diesen durch die Hinzuziehung einschlägigen externen Sachverstands nachweisen. Näheres hierzu erläutern die Durchführungshinweise.

4.6 Vorhaben nach Nummer 2.1. sind jeweils nur einmalig pro Betriebsstätte förderbar. Eine Kumulierung von Fördermitteln nach dieser Förderrichtlinie mit Fördermitteln aus anderen Förderrichtlinien ist ausgeschlossen.

4.7 Voraussetzung für eine Förderung der Umsetzungsberatung nach Nummer 2.1.2 ist, dass

  • ein den Anforderungen von Nummer 2.1.1 entsprechender Beratungsbericht vorliegt,
  • bei einer durch die Unternehmen selbst durchgeführten Auseinandersetzung zur Unternehmenssituation in Bezug auf den Ressourceneinsatz Analyse, Bewertung und Priorisierung den qualitativen Anforderungen entsprechend Nummer 2.1.1 erfolgt und die Ergebnisse dieser Betrachtung in zu diesen Anforderungen adäquater und prüfbarer Form (eigene Dokumentation) vorliegen oder
  • eine Eintragung ins EMAS-Register erfolgt ist.

sowie die Umsetzungsberatung zur Vergabe der für die empfohlene(n) Maßnahme(n) erforderlichen Leistung führt und damit eine Realisierung der empfohlenen Maßnahme(n) erfolgt.

4.8 Der Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.2 muss eine den qualitativen Anforderungen von Nummer 2.1.1 entsprechende Beratung, eine denselben Kriterien entsprechende eigene Analyse und Bewertung der Unternehmenssituation oder eine Eintragung ins EMAS-Register vorausgegangen sein. Die Ergebnisse dieser Betrachtung müssen in adäquater und prüfbarer Form (z.B. Beratungsbericht, EMAS-Unterlagen, Eigendokumentation) vorliegen. Ob Beratungsleistungen oder eigene Analysen und Bewertungen, die nicht über diese Richtlinie gefördert wurden, den qualitativen Anforderungen gemäß Nummer 2.1 dieser Richtlinie entsprechen, wird durch die Thüringer Aufbaubank festgestellt.

Gefördert werden nur Vorhaben, die im Beratungsbericht gemäß Nummer 2.1.1, der unternehmensinternen Auseinandersetzung mit der Unternehmenssituation in Bezug auf den Ressourceneinsatz oder im EMAS-Umweltprogramm als prioritär eingestuft wurden.

Mit einer geförderten Investition können auch mehrere prioritäre Maßnahmen gleichzeitig umgesetzt werden.

Bei der zeitlich gestaffelten Umsetzung mehrerer priorisierter Maßnahmen erfolgt die Förderung in der Reihenfolge ihrer prioritären Abstufung.

4.9 Vorhaben nach den Nummern 2.2 und 2.3 können gefördert werden, wenn sie mindestens über die Zweckbindefrist im Betrieb des Erwerbers verbleiben und bestimmungsgemäß genutzt werden. Zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit der geförderten Maßnahme gilt eine Zweckbindefrist von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten für dieses Vorhaben, während der keines der folgenden Szenarien eintreten darf:

  • Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb Thüringens,
  • Änderung der Eigentumsverhältnisse, wodurch einem Unternehmen ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht,
  • erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde.

4.10 Voraussetzung für eine Förderung von Vorhaben nach Nummer 2.3 ist die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsprognose. Außerdem ist bei Antragstellung in geeigneter Form zu begründen, warum das Vorhaben einen Demonstrationscharakter im Sinne dieser Richtlinie hat. Zudem ist darzulegen, welche Effekte auf die Ressourcenschonung/-effizienz und welche Umweltschutzwirkungen durch die geplante Investition erreicht werden sollen.

Die Thüringer Aufbaubank kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern und die Begutachtung durch geeignete Sachverständige beauftragen.

4.11 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 über 200.000 EUR und Vorhaben nach Nummer 2.3 können Ausgaben für ein Vorhaben, unbeschadet der Regelungen im Zuwendungsbescheid, nur dann gefördert werden, wenn sie zwischen Inkrafttreten der Richtlinie und dem 31.12.2029 bezahlt wurden.

4.12 Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Förderung wird auf Ausgabenbasis gewährt.

5.3 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 (Ressourcenschonungs- und -effizienzberatung) wird die Zuwendung über Pauschalen als Festbetragsfinanzierung gewährt.

Als Förderung für das Beratungshonorar (Honorare inklusive aller Ausgaben für z.B. Reisen, Vor- und Nachbereitung, Einsatz von Messtechnik) werden 630 EUR pro Tagwerk (1 Tagwerk = 8h) ausgereicht.

Gefördert werden für die:

  • erstmalige Ausgangsberatung bis zu 15 Beratertage,
  • Umsetzungsberatung bis zu 5 Beratertage.

Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfen gewährt.

5.4 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 (Investitionsvorhaben) gilt Folgendes:

Für Vorhaben bis zu einer Gesamtinvestitionssumme von 200.000 EUR wird die Zuwendung über eine Pauschale als Festbetragsfinanzierung nach dem Verfahren gemäß Nummer 7.3 und unter Berücksichtigung des Fördersatzes nach Nummer 5.1 gewährt.

Für Vorhaben mit einer Gesamtinvestitionssumme über 200.000 EUR erfolgt die Zuwendung als Anteilsfinanzierung auf Ausgabenbasis unter Berücksichtigung des Fördersatzes nach Nummer 5.1.

Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfe gewährt.

Sofern Investitionsvorhaben nach Nummer 2.2 die Grenzen von De-minimis-Beihilfen übersteigen, können Zuwendungen für solche Vorhaben als Umweltschutzbeihilfe gemäß Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern) oder Art. 37 AGVO (Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen) gewährt werden.

Bei Zuwendungen gemäß Art. 36 AGVO beträgt der Fördersatz

  • für kleine Unternehmen bis zu 60%,
  • für mittlere Unternehmen bis zu 50%

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Zuwendungen gemäß Art. 37 AGVO beträgt der Fördersatz

  • für kleine Unternehmen bis zu 25% bei Umsetzung mehr als 3 Jahre vor Inkrafttreten der neuen Unionsnorm, 20% bei Umsetzung 1 bis 3 Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Unionsnorm,
  • für mittlere Unternehmen bis zu 20% bei Umsetzung mehr als 3 Jahre vor Inkrafttreten der neuen Unionsnorm, 15% bei Umsetzung 1 bis 3 Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Unionsnorm.

Soweit die Investitionsbeihilfen nach den Vorschriften gemäß Abschnitt 7 der AGVO freigestellt sind, sind die einschlägigen materiellen und formellen Voraussetzungen der AGVO insbesondere auch zur Ermittlung der beihilfefähigen Ausgaben zu beachten. Zuwendungsfähig sind in der Regel die Investitionsmehrausgaben gemäß AGVO.

5.5 Für Demonstrationsvorhaben nach Nummer 2.3 werden Ausgaben für Investitionen und für ggf. vorgelagerte Machbarkeitsstudien gefördert.

Bei Zuwendungen für Investitionen und damit verbundenen Machbarkeitsstudien, die als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, beträgt der Fördersatz bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Sofern Demonstrationsvorhaben nach Nummer 2.3 die Grenzen von De-minimis-Beihilfen übersteigen, können Zuwendungen für solche Vorhaben als Umweltschutzbeihilfe gemäß Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern) oder Art. 37 AGVO (Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen) gewährt werden.

Bei Zuwendungen für Investitionen gemäß Art. 36 AGVO beträgt der Fördersatz

  • für kleine Unternehmen bis zu 60%,
  • für mittlere Unternehmen bis zu 50%

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Zuwendungen für Investitionen gemäß Art. 37 AGVO beträgt der Fördersatz

  • für kleine Unternehmen bis zu 25% bei Umsetzung mehr als 3 Jahre vor Inkrafttreten der neuen Unionsnorm, 20% bei Umsetzung 1 bis 3 Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Unionsnorm,
  • für mittlere Unternehmen bis zu 20% bei Umsetzung mehr als 3 Jahre vor Inkrafttreten der neuen Unionsnorm, 15% bei Umsetzung 1 bis 3 Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Unionsnorm.

Soweit die Beihilfen nach den Vorschriften gemäß Abschnitt 7 der AGVO freigestellt sind, sind die einschlägigen materiellen und formellen Voraussetzungen der AGVO insbesondere auch zur Ermittlung der beihilfefähigen Ausgaben zu beachten. Zuwendungsfähig sind in der Regel die Investitionsmehrausgaben gemäß AGVO.

5.6 Die Beihilfen für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind auf höchstens 300.000 EUR und die für Maßnahmen nach Nummer 2.3 auf höchstens 500.000 EUR pro Unternehmen begrenzt.

5.7 Vorhaben nach den Nummern 2.1 (Beratungsleistungen) mit weniger als zwei Beratungstagen werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

Vorhaben nach den Nummern 2.2 (Investitionen) mit Gesamtausgaben unter 5.000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

Vorhaben nach Nummer 2.3 (Demonstrationsvorhaben und damit verbundenen Machbarkeitsstudien), deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben unter 200.000 EUR liegen, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

5.8 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören neben den in Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2021/1058 genannten nicht:

  • Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien,
  • Planungsleistungen bis zur Leistungsphase 4 der HOAI, Bodenuntersuchungen sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen,
  • Infrastrukturmaßnahmen,
  • Ausgaben für Verlagerungen gemäß Art. 66 VO (EU) 2021/1060,
  • Anlagen und Fahrzeuge für die Nutzung außerhalb der Betriebsstätte,
  • Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion erzielt werden,
  • Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die aus anderen Umweltförderprogrammen des Landes und des Bundes gefördert werden,
  • Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter, sofern jene schon einmal gefördert wurden, und Leasing mit Ausnahme der in Art. 14 Nr. 6 b) AGVO genannten Fälle,
  • Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die über Mietkauf, Lieferantendarlehen oder sonstige Ratenkaufvereinbarungen finanziert werden,
  • Ausgaben für Miete oder Finanzierung,
  • Skonti, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Ausgaben für Versicherungen und regelmäßig anfallende Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Umlagen und Abgaben des Antragstellers, Eigenleistungen,
  • Ausgaben für gesetzlich vorgeschriebene und/oder behördlich angeordnete Maßnahmen,
  • Ausgaben für Patente und Schutzrechte,
  • Umsatzsteuer, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer abziehen kann,
  • Schuldzinsen,
  • Abschreibungskosten,
  • Barzahlungen,
  • Rechnungen mit einem Gesamtbetrag kleiner 100,00 EUR.

Anlagen oder Maßnahmen, die der Strom- bzw. Wärmeerzeugung oder ausschließlich der Steigerung der Energieeffizienz dienen, werden nicht gefördert, können aber gleichwohl eines der Themen der Beratung sein.

Investitionen in Anlagen oder/und Anlagenteile, die Eigenbauanlagen und/oder Prototypen sind, werden nicht gefördert. Als Prototyp gelten Anlagen, die sich noch im Erprobungsstadium befinden bzw. als Versuchsmodelle betrieben werden oder betrieben worden sind. Individuelle, objektbezogene technische Lösungen unter Verwendung marktfähiger Anlagen fallen nicht unter den Begriff des Prototyps oder der Eigenbauanlage.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestandteile des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Im Zusammenhang mit als Pauschalen bewilligten Festbeträgen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sowie nach Nummer 2.2 mit einer Gesamtinvestitionssumme von bis zu 200.000 EUR finden Nummer 1.4 Satz 1 ANBest-P sowie die Nummern. 5.2, 5.5, 8.2.2, 8.3.1 und 8.5 ANBest-P sowie Nr. 3 ANBest-P für Maßnahmen nach Nr. 2.1 jedoch keine Anwendung.

Darüber hinaus kann der Bescheid weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Information und Kommunikation im Sinne des Art. 46 Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 enthalten.

6.2 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG) (insbesondere § 264 StGB [Subventionsbetrug] und § 1 ThürSubvG i.V.m. §§ 2 bis 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetruges strafbar machen. Nach § 1 des Thüringer Subventionsgesetzes (ThürSubvG) i.V.m. §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes sind subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB die Tatsachen, die nach

  • dem Subventionszweck,
  • den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
  • den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Hierzu gehören insbesondere die technische Darstellung des geplanten Vorhabens und die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

Subventionserhebliche Tatsachen sind:

  • Angaben zum Antragsteller,
  • Angaben zum Ort des Vorhabens,
  • Rechtsform, steuer- und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse,
  • Beteiligungsverhältnisse,
  • Angaben zu verbundenen Unternehmen,
  • Angaben zur Anzahl der Arbeitsplätze, zum Jahresumsatz und zur Jahresbilanzsumme,
  • Angaben zum Vorhaben (einschließlich Zweck und Laufzeit),
  • Angaben zu beantragten oder bereits erhaltenen öffentlichen Finanzierungshilfen,
  • Erklärung zum fristgerechten und bestimmungsgemäßen Einsatz der Mittel.

6.3 Der Zuwendungsempfänger hat sich damit einverstanden zu erklären, dass

  • Informationen über die geförderte Maßnahme gemäß Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 Art. 49 Absatz 3 veröffentlicht werden,
  • sich Vertreter des für die Förderrichtlinie zuständigen Ministeriums oder dessen Beauftragte vor Ort über das Vorhaben und über die Umweltwirkungen informieren und
  • das für die Förderrichtlinie zuständige Ministerium oder von ihm Beauftragte allgemeine Veröffentlichungen über das Fördervorhaben herausgeben.

6.4 Sämtliche einem Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 EUR (100.000 EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Beantragung der Zuwendung erfolgt bei der

Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
(Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt).

Der Förderantrag ist grundsätzlich über das EFRE Portal 21-27 unter https://thueringer-foerderportal.eu bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen. Soweit das Verfahren elektronisch abgewickelt wird, ist die kostenfreie qualifizierte elektronische Signatur „sign-me“ der Bundesdruckerei nach Authentifizierung über ein Video-Identverfahren im EFRE Portal 21-27 oder eine eigene qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers zur Unterzeichnung des Antrags zu nutzen. Sofern keine qualifizierte elektronische Signatur im EFRE Portal 21-27 verwendet wird, muss der unterschriebene Antrag innerhalb von 10 Kalendertagen per Post bei der Bewilligungsstelle eingehen. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen gilt als Antragsdatum das Eingangsdatum des Antrags im EFRE Portal 21-27. Nicht innerhalb der Frist vorgelegte Anträge werden abgelehnt.

Weitere Informationen zum Antrag und den erforderlichen Unterlagen sind unter http://www.aufbaubank.de oder in den Durchführungshinweisen zu finden.

7.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

In Abweichung von Nummer 1.3 der VV zu § 44 ThürLHO kann zu Vorhaben, für die eine Förderung nach der Nummer 2.1 beantragt wurde, auf schriftlichen Antrag im Einzelfall einem vorzeitigen Beginn zugestimmt werden.

In Abweichung von Nummer 1.3 der VV zu § 44 ThürLHO können Vorhaben, für die eine Förderung nach der Nummer 2.2 beantragt wurde, auf eigenes Risiko bereits einen Tag nach Antragstellung begonnen werden.

Für Vorhaben, für die eine Förderung nach den Nummern 2.3 beantragt wurde, kann abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 ThürLHO auf schriftlichen Antrag im Einzelfall einem vorzeitigen Beginn zugestimmt werden.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages durch den Antragsteller zu werten.

Aus der Gestattung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns ist kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Fördermitteln ableitbar.

7.3 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Thüringer Aufbaubank namens und im Auftrag des Freistaates Thüringen mit schriftlichem oder elektronischem Bescheid.

Pauschalen für Förderungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 werden auf Basis eines Finanzplans festgelegt und bewilligt. In dem Finanzplan für Vorhaben nach Nr. 2.1 ist darzulegen, wieviele Beratungstage in Anspruch genommen werden sollen. Dem Finanzplan für Vorhaben nach Nummer 2.2 liegen mindestens drei Vergleichsangebote zu Grunde, von denen das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen ist. Werden weniger als drei Angebote vorlegt, ist dies zu begründen.

Wenn innerhalb einer geförderten Investition nach Nummer 2.2 mehrere eigenständige Teilvorhaben umgesetzt werden, entspricht bei der Festlegung von Pauschalen ein Teilvorhaben einer Einheit. Dabei müssen für jede Einheit die Ausgaben im Finanzplan aufgeführt werden.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid Bestandskraft erreicht hat und ein Abrufantrag gestellt geworden ist. Abrufanträge sind grundsätzlich über das Webportal „EFRE Portal 21-27“ (siehe Nummer 7.1) zu stellen.

Auszahlungen an die Zuwendungsempfänger erfolgen für Vorhaben nach Nummer 2.1. erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Thüringer Aufbaubank. Dazu soll gleichzeitig mit dem Antrag auf Abruf der Zuschussmittel der Verwendungsnachweis vorgelegt werden.

  • Auszahlungen an die Zuwendungsempfänger erfolgen für Vorhaben nach Nummer 2.1.2 nur unter dem Vorbehalt, dass nachfolgend auch eine Investition realisiert wird.

Auszahlungen an die Zuwendungsempfänger erfolgen für Vorhaben nach Nummer 2.2 nach folgenden Modalitäten:

Lässt sich eine Fördermaßnahme in mehrere autarke Teilvorhaben unterteilen, kann ein Mittelabruf pro Teilvorhaben erfolgen.

Bei Vorhaben mit einer Gesamtinvestitionssumme von bis zu 200.000 EUR sind diese Teilvorhaben durch Vorlage des jeweiligen Abnahme- sowie Inbetriebnahmeprotokolls nachzuweisen.

Lassen sich nicht einzelne Teilvorhaben festlegen, fallen Mittelabruf und Verwendungsnachweis zusammen.

Für Vorhaben nach Nummer 2.2 mit Gesamtausgaben über 200.000 EUR oder Vorhaben nach 2.3 kann abweichend von ANBest-P Nummer 1.4 die Zuwendung nur für tatsächlich bezahlte Ausgaben angefordert werden. Der Mittelanforderung ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.

Nach Art. 74 Abs. 1 lit. a Ziffer i Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 muss sichergestellt werden, dass alle Finanzvorgänge im Zusammenhang mit dem Vorhaben entweder in einer getrennten Buchführung erfasst werden oder ein geeigneter Buchungscode verwendet wird.

Bei Demonstrationsvorhaben nach Nummer 2.3 sollen Mittelabrufe auf der Basis von Zwischenrechnungen in Höhe von 50.000 EUR oder größer erfolgen.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling

Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel entsprechend den Regelungen der Nummer 6.2 bis 6.4 der ANBest-P mit Vorlage eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises zu belegen. Der Nachweis ist grundsätzlich über das Webportal „EFRE Portal 21-27" (siehe Nummer 7.1) zu führen.

Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P soll der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme eingereicht werden.

Abweichend von Nummer 6.4 ANBest-P erfüllt für Vorhaben nach Nummer 2.1 die ordnungsgemäße Umsetzung des Vorhabens die Anforderungen an den zahlenmäßigen Nachweis. Diese wird nachgewiesen über die Vorlage des den qualitativen Anforderungen nach Nummer 2.1.1 und/oder 2.1.2 entsprechenden Beratungsberichts. Die Nachweise erfüllen zugleich die Anforderungen an die Belegliste.

Abweichend von Nummer 6.4 ANBest-P erfüllen bei Vorhaben nach Nummer 2.2 mit einem Gesamtinvestitionsumfang von bis zu 200.000 EUR, in denen Pauschalen zur Anwendung kommen, die Angabe der Pauschale, die auf Basis des wirtschaftlichsten Angebots im Rahmen der Antragstellung ermittelt wurde, sowie die ordnungsgemäße Umsetzung des Vorhabens auf Basis des wirtschaftlichsten Angebots die Anforderungen an den zahlenmäßigen Nachweis. Die ordnungsgemäße Umsetzung des Vorhabens wird über Vorlage des positiven Abnahme- sowie Inbetriebnahmeprotokolls – im Falle mehrerer autarker Teilvorhaben die jeweiligen Abnahme- sowie Inbetriebnahmeprotokolle – nachgewiesen. Die Anforderungen an die Belegliste werden durch die Vorlage von drei Angeboten und Angabe zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots im Rahmen der Antragstellung sowie den v. g. Umsetzungsnachweise erfüllt.

Für alle Vorhaben nach Nummer 2.2 ist durch den Fördermittelempfänger im Sachbericht zu dokumentieren, inwieweit die in den qualitativen Anforderungen der Nummer 2.1.1 entsprechenden Unterlagen oder dem EMAS-Umweltprogramm definierten Ziele durch die Maßnahme(n) erreicht wurde(n). Dabei sollen die gleichen in der Ausgangsberatung eingesetzten Messverfahren und Methodiken zum Einsatz kommen und die aktuell ermittelten Daten in einem Ist-Soll-Vergleich bewertet werden. Der Bericht soll pro Geschäftsjahr auch Angaben zu den eingesparten Rohstoffen/Materialien in Tonnen, ggf. die eingesparten Kilowattstunden und soweit möglich die reduzierten klimaschädlichen Emissionen in CO2-Äquivalenten in Relation zu einer Bezugsgröße enthalten, die die wirtschaftliche Gesamtleistung des Unternehmens adäquat zum Ausdruck bringt.

Zur Überprüfung des Maßnahmebeginns sind mit dem Verwendungsnachweis für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 die ausgelösten Leistungs- bzw. Lieferverträge vorzulegen.

Soweit bei Fördervorhaben nach Nummer 2.3 Machbarkeitsstudien erfolgen, sind diese mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.

7.6 Aufbewahrung von Dokumenten

Sämtliche mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen sind durch den Zuwendungsempfänger grundsätzlich bis 31.12.2036 aufzubewahren. Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der EU-Kommission wird diese Frist unterbrochen.

7.7 Prüfungsrechte

Die Thüringer Aufbaubank und das für die Förderrichtlinie zuständige Ministerium, die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sowie die Verwaltungs- und Prüfbehörde sowie die Rechnungsführende Stelle i.S. d. Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, zu prüfen sowie den Einsatz der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.

Der Zuwendungsempfänger hat bei Prüfungen sowie der Begleitung und Evaluierung im Rahmen des EFRE mitzuwirken, d.h. die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und durch örtliche Erhebungen kontrollieren und prüfen zu lassen.

7.8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.9 Publizitätsanforderungen und Sanktionen

Die Zuwendungsempfänger haben die Publizitätsverpflichtungen gemäß Art. 47, Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 2 Anhang IX Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten. Das Nichteinhalten dieser Verpflichtungen kann die Streichung von bis zu 3% des Zuschusses für das Vorhaben zur Folge haben.

Der Zuwendungsempfänger stellt auf Ersuchen der Bewilligungsstelle Exemplare seiner Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zur Verfügung und räumt ihnen eine unentgeltliche, nicht-ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieses Materials ein. Er erteilt ihnen das Recht zur internen Verwendung, einschließlich des Rechts der ganzen oder teilweisen Reproduktion auf jede Weise und in jeder Form sowie das Recht zum Kopieren. Er erteilt das Recht die Materialen den Organen und Agenturen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen sowie unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel der Öffentlichkeit zu übermitteln (Art. 49 Abs. 6 i.V.m. Ziffer 2 Anhang IX VO (EU) 2021/1060).

8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt am 24.03.2023 in Kraft. Die Laufzeit der Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Grundlagen (De-minimis-VO und AGVO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. 06.2024 befristet. Sollten die beihilferechtlichen Grundlagen ohne relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollten die De-minimis-VO und/oder die AGVO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO und/oder AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO und/oder AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolgeförderrichtlinie bis 31.12.2029 in Kraft gesetzt werden.

                        

1) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. EU L 342/1, 22.12.2009 

2) Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Definition gemäß Anhang I AGVO (ABl. EU L 187/1 vom 26.06.2014). 

3) Es gilt die Definition Art. 2 Nr. 18 AGVO

 

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