Förderprogramm

Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und Demonstrationsvorhaben für eine nachhaltige und zukunftsfähige Energieerzeugung und -nutzung in Unternehmen (GREEN invest)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
GREEN invest – Förderung von Greentec-Innovationen (Demonstrationsvorhaben und Studien) GREEN invest – Förderung von Greentec-Innovationen (Beratungen und Investitionen)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, die in Ihrem Unternehmen zu Energieeinsparungen führen sowie die Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit steigern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen fördert Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen.

Sie erhalten eine Förderung für

  • messtechnisch gestützte, qualifizierte, unabhängige, betriebsstättenbezogene Beratungen zur Energieeffizienz,
  • Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen auf Grundlage der erfolgten Beratung,
  • die unabhängige technische Beratung zur Vorbereitung und zum Abschluss von Energieeinspar-Contractingverträgen,
  • Demonstrationsvorhaben in den Bereichen Energieeinsparung, Energieeffizienz sowie Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in Anlagen und Systemen,
  • Studien, soweit sie Voraussetzung für die Durchführung bzw. den Nachweis des Erfolges des Demonstrationsvorhabens sind.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Beratungsleistungen, die Sie Anspruch nehmen, erhalten Sie bis zu EUR 640,00 pro Tag.

Für eine Energieberatung erhalten Sie maximal

  • EUR 7.500 für die Situationsanalyse,
  • EUR 2.500 für die Projektbegleitung,
  • EUR 5.000 für die Erfolgskontrolle und
  • EUR 2.500 für den erforderlichen Einsatz von Messtechnik.

Die Höchstgrenze für eine Contracting-Beratung liegt bei EUR 1.920.

Bei Demonstrationsvorhaben und Studien richtet sich die Förderhöhe zusätzlich nach den gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zulässigen Höchstwerten für Umweltschutzbeihilfen für Unternehmen.

Die Bagatellgrenze liegt

  • für Beratungen bei EUR 1.000
  • für Investitionen und Studien bei EUR 5.000 sowie
  • für Demonstrationsvorhaben bei EUR 20.000.

Reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) ein. Bei Demonstrationsvorhaben und Studien kann auf schriftlichen Antrag hin ausnahmsweise ein vorzeitiger Beginn genehmigt werden.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen.

Antragsberechtigt für Energieberatungen und die anschließende Projektbegleitung sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, landwirtschaftliche Betriebe sowie Angehörige der Freien Berufe.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in Thüringen durchführen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung bieten.
  • Zugelassen sind ausschließlich unabhängige Beraterinnen und Berater mit technischem beziehungsweise naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss und geeignetem Sachkundenachweis.
  • Ihre Investitionen werden nur nach zielgerichteter, messtechnisch gestützter Beratung und schriftlich begründeter Empfehlung der einzelnen Maßnahmen gefördert.
  • Bei Demonstrationsvorhaben müssen Sie eine Wirtschaftlichkeitsprognose und eine Erläuterung des Demonstrationscharakters und der Umweltschutzwirkungen vorlegen.
  • Der Durchführungszeitraum für Ihre Energieeffizienzmaßnahmen (Beratung und Investition) sowie Demonstrationsvorhaben und Studien muss zum 31.12.2022 enden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und Demonstrationsvorhaben für eine nachhaltige und zukunftsfähige Energieerzeugung und -nutzung in Unternehmen

[Vom 31. Juli 2015
geändert am 16. November 2020]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und der sparsame Umgang mit Naturgütern und Energie haben in Thüringen Verfassungsrang. Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen führen über Energieeinsparung und/oder die Nutzung erneuerbarer Energien zu einer Verringerung von CO2-Emissionen. Damit sind sie Schlüsselfaktor für das Erreichen der langfristigen Energie- und Klimaschutzziele.

Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für

  • die messtechnisch gestützte Energieeffizienzberatung, bezogen auf den Prozess in Unternehmen,

  • daraus abgeleitete Investitionsvorhaben,

  • technische Contractingberatung sowie

  • modellhafte Vorhaben zur Reduzierung von energiebedingten CO2-Emissionen unter Anwendung neuer Energie- und Energieeinspartechnologien mit Multiplikatoreffekt (Demonstrationsvorhaben).

Die Förderung zielt ab auf die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Zielindikatoren im Sinne der ThürLHO

Zielindikatoren sind grundsätzlich die im OP Thüringen EFRE 2014–2020 festgelegten Outputindikatoren:

  • Anzahl der Unternehmen, die Zuschüsse für Beratungsleistungen erhalten

  • Anzahl der Unternehmen, die Zuschüsse für Investitionen erhalten

  • Anzahl der Investitionsvorhaben zur Energieeffizienz

  • Anzahl der Demonstrationsvorhaben

Für die Förderung von Investitionsvorhaben nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie sollen ergänzend die eingesparten Kilowattstunden sowie die reduzierte klimaschädliche Emission in CO2-Äquivalenten dargestellt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf folgenden Grundlagen:

  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352/1 vom 24.12.2013) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung bzw.

  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV (ABl. EU L 187/1 vom 26.06.2014) (AGVO) in der jeweils gültigen Fassung

  • der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. EU L 347/289 vom 20.12.2013) in der jeweils gültigen Fassung

  • der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU L 347/2013 vom 20.12.2013) in der jeweils gültigen Fassung.

Weitere Regelungen für die Durchführung des Förderprogramms ergeben sich aus den Durchführungsbestimmungen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Energieeffizienzberatung

Gefördert wird die messtechnisch gestützte, qualifizierte, unabhängige, betriebsstättenbezogene Beratung zu Energieeffizienz zur

  • Situationsanalyse und Konkretisierung von Zielen und Maßnahmen,

  • Projektbegleitung bei der Umsetzung von Maßnahmen,

  • Erfolgskontrolle umgesetzter Maßnahmen, ggf. Nachoptimierung.

Mit Hilfe von messtechnisch gestützter energetischer Prozessanalyse sollen in einer Thüringer Betriebsstätte des Unternehmens verbrauchs-, prozess- und objektspezifische Daten erhoben werden, die geeignet sind, eine vertiefende Energieverbrauchsanalyse durchzuführen. Durch Auswertung der Daten sollen Möglichkeiten der effizienten Energieverwendung aufgezeigt und Vorschläge unterbreitet bzw. konkrete Maßnahmepläne zu energie- und kostensparenden Verbesserungen erstellt werden (inklusive Übergabe, Verteilung, Speicherung und Erzeugung der Energie im Unternehmen). Dabei sollen alle technisch und wirtschaftlich umsetzbar erscheinenden Maßnahmen betrachtet werden, unabhängig davon, ob diese bereits im Fokus des Unternehmens stehen.

Die Beratung soll

  • den energetischen Ist-Zustand im Detail durch grafische Darstellung (Sankey-Diagramm) der Energiebilanz des Unternehmens transparent machen und Einsparpotentiale ausweisen,

  • die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen initiieren und begleiten,

  • Impulse für die Einführung eines betrieblichen Energiemanagementsystem fördern und

  • soweit möglich ein energetisches Benchmarking umfassen.

Inhalt und Ergebnis der Beratung sind von dem Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht zu dokumentieren. Im zu erstellenden Beratungsbericht sollen grundsätzlich Aussagen zu folgenden Beratungsergebnissen in Text- und Tabellenform enthalten sein:

  • Darstellung der Messergebnisse inklusive Sankey-Diagramm

  • Analyse über Mengen und Kosten des gesamten Ist-Energieverbrauchs

  • Bewertung des Ist-Zustandes

  • Feststellung von Schwachstellen

  • konkrete Nennung von Einsparpotenzialen

  • Empfehlungen zur Ressourcenschonung

  • Empfehlungen zur Optimierung von technologischen Prozessen

  • Empfehlungen zur Ertüchtigung von Produktionsanlagen oder Austausch von Produktionsanlagen oder Teilen

  • Vorschlag von Energieeinsparmaßnahmen

  • Vorschlag zum möglichen Einsatz erneuerbarer Energien

  • wirtschaftliche Bewertung der vorgeschlagenen Energieeinsparmaßnahmen einschließlich dynamischer Berechnungen

  • konkrete Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen

2.2 Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen

Gefördert werden investive Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem für die jeweilige Betriebsstätte untersuchten Prozess stehen und in einem schriftlichen Bericht, nach erfolgter messtechnisch gestützter, betriebsstättenbezogener Beratung zur Steigerung der Energieeffizienz im Unternehmen, empfohlen werden.

Infrastrukturmaßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

2.3 Technische Contractingberatung

Gefördert wird die unabhängige technische Beratung zur Vorbereitung und zum Abschluss von Energieeinspar-Contractingverträgen (ESC) mit dem Beratungsziel, wirtschaftliche Energieeinsparpotenziale zur rationellen Energienutzung durch einen Contractor zu erschließen. Die Beratung soll allgemeine Beratungsleistungen zu Contractingmöglichkeiten im Energiebereich und technische Bewertung von Contractingverträgen unter den Gesichtspunkten Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit umfassen. Dies setzt die Datenanalyse und fundierte Prognose voraus und kann sich damit an eine Situationsanalyse anschließen und als Orientierungsberatung dienen.

2.4 Investitionen in Demonstrationsvorhaben

Gefördert werden modellhafte Investitionsvorhaben in den folgenden Bereichen:

  • Energieeinsparung

  • Energieeffizienz

  • Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in Anlagen und Systemen

Die Anlagen und Verfahren sollen

  • einem fortschrittlichen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und/oder

  • eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen und

  • im technischen Sinne Demonstrationscharakter (Multiplikatoreffekt) haben.

2.5 Studien

Gefördert werden Studien, die sich unmittelbar auf das Investitionsvorhaben im Sinne von Ziffer 2.4 beziehen, soweit sie Voraussetzung für die Durchführung bzw. für den Nachweis des Erfolgs des Investitionsvorhabens sind.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Vorhaben nach Ziffer 2.1

Zuwendungsempfänger sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (1).

3.2 Vorhaben nach den Ziffern 2.2 bis 2.4

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen (2).

3.3 Vorhaben nach Ziffer 2.5

Zuwendungsempfänger sind Träger eines Investitionsvorhabens im Sinne der Ziffer 2.4.

3.4 Ausgeschlossene Branchen

Es gelten Branchenausschlüsse gemäß Art. 1 De-minimis-Verordnung und Art. 1 Abs. 3 AGVO.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Vorhaben muss in Thüringen durchgeführt werden.

4.2 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung bietet.

4.3 Eine Zuwendung kann nicht erfolgen für Unternehmen in Schwierigkeiten (3) oder wenn gegen den Antragsteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eröffnet ist, oder ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen wurde, oder ein Verfahren auf Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c Zivilprozessordnung bzw. § 284 Abgabenordnung beantragt oder eröffnet ist.

4.4 Es werden keine Beihilfen an Unternehmen gewährt, welche einer Rückforderungsanforderung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4.5 In Abweichung von Ziffer 1.3 der VV zu § 44 ThürLHO können Vorhaben, für die eine Förderung nach den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 beantragt wurde, nach Antragstellung begonnen werden. Für Vorhaben, für die eine Förderung nach den Ziffern 2.4 und 2.5 beantragt wurde, kann auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise einem vorzeitigen Beginn zugestimmt werden. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages durch den Antragsteller zu werten.

4.6 Zur Sicherung einer hohen Beratungsqualität sind für Vorhaben nach den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 nur unabhängige Berater mit technischem bzw. naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss und geeignetem Sachkundenachweis zugelassen. Näheres hierzu regeln die Durchführungsbestimmungen.

4.7 Die zu fördernden Maßnahmen nach Ziffer 2.2 müssen nach zuvor erfolgter Beratung nach Ziffer 2.1 der Steigerung der Energieeffizienz im Unternehmen dienen und im schriftlichen Beratungsbericht empfohlen werden. Ob Beratungsleistungen, die nicht über diese Richtlinie gefördert wurden, den qualitativen Anforderungen nach Ziffer 2.1 dieser Richtlinie entsprechen, wird durch die Thüringer Aufbaubank festgestellt.

4.8 Voraussetzung für eine Förderung von Vorhaben nach Ziffer 2.4 ist die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsprognose. Zudem ist bei Antragstellung in geeigneter Form zu begründen, warum das Vorhaben einen Demonstrationscharakter im Sinne dieser Richtlinie hat und welche Umweltschutzwirkungen durch die geplante Investition erreicht werden sollen. Die Thüringer Aufbaubank kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern und die Begutachtung durch geeignete Sachverständige beauftragen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Die Förderung wird auf Ausgabenbasis gewährt.

5.3 Für Vorhaben nach Ziffer 2.1 (Energieeffizienzberatung) beträgt der Fördersatz bis zu 80% des Honorars und bis zu einer Höhe von maximal 640 Euro pro Tag.

Maximale Förderbeträge für die:

  • Situationsanalyse 7.500 Euro

  • Projektbegleitung 2.500 Euro

  • Erfolgskontrolle 5.000 Euro.

Die zur Erbringung der Beratungsleistung erforderliche Messtechnik kann bis zu 80% und bis zu einer Höhe von maximal 2.500 Euro gefördert werden.

Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfen gewährt (4).

5.4 Für Vorhaben nach Ziffer 2.3 (Contractingberatung) beträgt der Fördersatz bis zu 80% des Honorars, maximal bis zu einer Höhe von 640 Euro pro Tag. Insgesamt darf der Zuschuss 1.920 Euro nicht übersteigen.

Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfen gewährt (5).

5.5 Für Vorhaben nach Ziffer 2.2 (Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen) beträgt der Fördersatz bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Investive Maßnahmen können gefördert werden, wenn

  • sie nach erfolgter messtechnisch gestützter Beratung im schriftlichen Abschlussbericht des Energieberaters benannt und empfohlen wurden und damit der Optimierung von Prozessen oder der Ertüchtigung von Produktionsanlagen oder deren Teilen dienen und

  • sie dem betrieblichen genutzten Sachanlagevermögen zuzuordnen sind.

Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfen gewährt (6).

5.6 Für Vorhaben nach Ziffer 2.4 (Demonstrationsvorhaben) und Ziffer 2.5 (Studien) gelten folgende Fördersätze:

a) Bei Zuwendungen für Investitionsvorhaben und für sich darauf beziehende Studien, die als De-minimis-Beihilfe (7) gewährt werden, beträgt der Fördersatz bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

b) Bei Zuwendungen für Investitionsvorhaben, die als Umweltschutzbeihilfe gemäß Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern), Art. 38 AGVO (Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen), Art. 40 AGVO (Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung) und Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien) gewährt werden, beträgt der Fördersatz

• für kleine Unternehmen bis zu 55%

• für mittlere Unternehmen bis zu 45%

• für große Unternehmen bis zu 35%

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

c) Bei Zuwendungen für Investitionsvorhaben, die als Umweltschutzbeihilfe gemäß Art. 37 AGVO (Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen) gewährt werden, beträgt der Fördersatz

• für kleine Unternehmen bis zu 25%

• für mittlere Unternehmen bis zu 20%

• für große Unternehmen bis zu 15%

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

d) Bei Zuwendungen für Investitionsvorhaben, die als Umweltschutzbeihilfe gemäß Art. 49 (Beihilfen für Umweltstudien) AGVO gewährt werden, beträgt der Fördersatz

• für kleine Unternehmen bis zu 70%

• für mittlere Unternehmen bis zu 60%

• für große Unternehmen bis zu 50%

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Soweit die Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen nach den Vorschriften gemäß Abschnitt 7 der AGVO freigestellt sind, sind die einschlägigen materiellen und formellen Voraussetzungen der AGVO zu beachten.

Artikel 36 und Artikel 37 AGVO finden Anwendung auf Investitionsbeihilfen, die für Vorhaben bzw. Vorhabenbestandteile der nachhaltigen Mobilität gewährt werden.

Für Vorhaben nach Ziffer 2.4 werden im Einzelfall die förderfähigen Ausgaben unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Regelungen der AGVO ermittelt. Förderfähig sind in der Regel die Investitionsmehrausgaben gemäß AGVO. Bei Vorhaben nach Ziffer 2.5 sind die für die Studie tatsächlich anfallenden Ausgaben zuwendungsfähig.

Die Investitionsbeihilfen für Umweltschutzmaßnahmen betragen gemäß Artikel 4 Ziffer 1 Buchstabe s AGVO höchstens 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.

5.8 Zu den förderfähigen Ausgaben gehören nicht:

  • Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien

  • Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter

  • Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf, Lieferantendarlehen oder sonstige Ratenkaufvereinbarungen finanziert werden

  • Ausgaben für Miete und Leasing, Finanzierung, Skonti

  • Ausgaben für Versicherungen und regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten

  • Ausgaben für gesetzlich vorgeschriebene und/oder behördlich angeordnete Maßnahmen

  • Ausgaben für Patente und Schutzrechte

  • Umsatzsteuer, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer abziehen kann

  • Eigenleistungen

Investitionen in Anlagen oder/und Anlagenteile, die Eigenbauanlagen und/oder Prototypen sind, werden nicht gefördert. Als Prototyp gelten Anlagen, die sich noch im Erprobungsstadium befinden bzw. als Versuchsmodelle betrieben werden oder betrieben worden sind. Individuelle, objektbezogene technische Lösungen unter Verwendung marktfähiger Anlagen fallen nicht unter den Begriff des Prototyps oder der Eigenbauanlage.

5.9 Investitionen in Anlagen, für die eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) gezahlt wird, werden nicht gefördert.

5.10 Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61 /EG des Rates (ABl. EU L275/42 vom 25.10.2003) aufgeführt sind, werden nicht gefördert.

5.11 Vorhaben nach den Ziffern 2.1 und 2.3 (Beratungsleistungen), deren Gesamtausgaben unter 1.000 Euro und nach der Ziffer 2.2 (Investitionen) unter 5.000 Euro liegen, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

Vorhaben nach Ziffer 2.4 (Demonstrationsvorhaben), deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben unter 20.000 Euro liegen, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

Vorhaben nach Ziffer 2.5 (Studien), deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben unter 5.000 Euro liegen, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestandteile des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Darüber hinaus kann der Bescheid weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Information und Kommunikation im Sinne des Artikels 115 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten.

6.2 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG) (insbesondere § 264 StGB [Subventionsbetrug] und § 1 ThürSubvG i.V.m. §§ 2 bis 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetruges strafbar machen. Nach § 1 des Thüringer Subventionsgesetzes (ThürSubvG) i.V.m. §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes sind subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB die Tatsachen, die nach

  • dem Subventionszweck,

  • den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie

  • den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Hierzu gehören insbesondere die technische Darstellung des geplanten Projektes und die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

6.3 Der Zuwendungsempfänger hat sich damit einverstanden zu erklären, dass

  • Informationen über die geförderte Maßnahme gemäß Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Artikel 115 Absatz 2 sowie Art. 9 Abs. 1 c) i.V.m. Anhang III AGVO veröffentlicht werden

  • sich Vertreter des für die Förderrichtlinie zuständigen Ministeriums oder dessen Beauftragte vor Ort über das Vorhaben und über die Umweltwirkungen informieren und

  • das für die Förderrichtlinie zuständige Ministerium oder von ihm Beauftragte allgemeine Veröffentlichungen über das Fördervorhaben herausgeben.

Der Zuwendungsempfänger hat bei Prüfungen sowie der Begleitung und Evaluierung im Rahmen des EFRE mitzuwirken, d.h. die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und durch örtliche Erhebungen kontrollieren und prüfen zu lassen.

6.4 Sämtliche einem Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 Euro (100.000 Euro bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Beantragung der Zuwendung erfolgt bei der

Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
(Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt).

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der vorgegebenen Formulare schriftlich oder elektronisch an die Thüringer Aufbaubank zu richten. Ein elektronischer Antrag ist über das Webportal „EFRE 2014” (http://www.efre20-thueringen.de/efre_2014) mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 2 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)) oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) zu stellen. Weitere Informationen sind unter https://www.aufbaubank.de zu finden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Thüringer Aufbaubank namens und im Auftrag des Freistaates Thüringen mit schriftlichem oder elektronischem Bescheid.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid Bestandskraft erreicht hat und ein Abrufantrag gestellt geworden ist. Elektronisch können Abrufanträge über das Webportal „EFRE 2014” (siehe Ziffer 7.1) gestellt werden.

Abweichend von ANBest-P Nr. 1.4 kann die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für tatsächlich bezahlte Ausgaben benötigt wird. Der Mittelanforderung ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Auszahlungen an die Zuwendungsempfänger erfolgen für Vorhaben nach den Ziffern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises und dessen Überprüfung durch die Thüringer Aufbaubank.

Auszahlungen erfolgen unbar.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling

Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel entsprechend den Regelungen der Nr. 6.2 bis 6.4 der ANBest-P nachzuweisen. Ein elektronischer Nachweis ist über das Webportal „EFRE 2014“ (siehe Ziffer 7.1) möglich.

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.

7.5 Prüfungsrechte

Die Thüringer Aufbaubank und das für die Förderrichtlinie zuständige Ministerium, die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sowie die Verwaltungs-, Prüf- und Bescheinigungsbehörde i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, zu prüfen sowie den Einsatz der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 01.08.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

 

(1) Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Definition gemäß Anhang I AGVO (ABL. EU L 187/1 vom 26.06.2014).

(2) Als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn (Artikel 107 Absatz 1 AEUV) gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d.h. Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbietet.

(3) Es gilt die Definition Art. 2 Nr. 18 AGVO.

(4) Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

(5) Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

(6) Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

(7) Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

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