Förderprogramm

Förderung der Elektromobilität – E-Mobil Invest

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Mobilität
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Weiterführende Links:
E-Mobil Invest – Förderung der Elektromobilität

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Investitionen in die Elektromobilität kommunaler Unternehmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur und der Beschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Errichtung und Modernisierung von öffentlicher Ladeinfrastruktur für elektrisch angetriebene Pkw und Nutzfahrzeuge sowie des erforderlichen Netzanschlusses,
  • die Errichtung von nichtöffentlicher Ladeinfrastruktur für die geförderten Fahrzeuge oder für alternative Mobilitätsangebote,
  • die Errichtung von Betankungsinfrastruktur für erneuerbaren Wasserstoff und andere alternative Kraftstoffe zum Betrieb emissionsfreier oder -armer Fahrzeuge,
  • den Kauf von elektrisch betriebenen Fahrzeugen,
  • die Umrüstung vorhandener Nutzfahrzeuge in Fuhrparken auf elektrischen Antrieb,
  • Beratungsleistungen, Konzepte und Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Investitionen sowie
  • Investitionen in bis zu dreirädrige leichte Elektrofahrzeuge sowie die dafür benötigte Ladeinfrastruktur und Abstellanlagen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
  • wirtschaftlich tätige, natürliche Personen sowie
  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise des Freistaates Thüringen.

Für Vorhaben zur Anschaffung von Elektrofahrzeuge als Pedelecs, Elektrofahrräder sowie Elektrokraftfahrzeuge und der benötigten Infrastruktur und Abstellanlagen sind ausschließlich Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise des Freistaates Thüringen antragsberechtigt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in Thüringen durchführen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sichern.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung der Elektromobilität – E-Mobil Invest

[Vom 28. März 2022,
geändert am 28. Dezember 2023]

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Im Rahmen der Energiewende bildet im Sektor Mobilität die Anwendung alternativer Antriebe das wichtigste Instrument. Die Elektromobilität mit Batterie und Wasserstoff-Brennstoffzelle ist hierfür eine Grundvoraussetzung und somit für die Zielerreichung bei der Energiewende ein maßgeblicher Faktor. Die Elektromobilität kann mittel- und langfristig erheblich dazu beitragen, die ehrgeizigen Klimaschutzziele der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Thüringens zu erreichen. Darüber hinaus kann diese Umstellung der Antriebsart zur Verbesserung der Luftqualität und zur Lärmminderung in urbanen Gebieten beitragen sowie die Energieeffizienz erhöhen. Deshalb bildet die Unterstützung dieser Umstellung der Antriebsart einen wichtigen Eckpfeiler der Thüringer Umwelt- und Verkehrspolitik und trägt wesentlich zur Erreichung der Zielstellungen des Thüringer Gesetzes zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Thüringer Klimagesetz – ThürKlimaG –)1) bei. Die hier beschriebenen Fördermöglichkeiten sollen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gesehen werden. Auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die Zielstellungen der Thüringer Wasserstoffstrategie wird verwiesen.

Ziel und Schwerpunkt der Förderung ist die Bereitstellung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur flankierend zur Förderung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr sowie die Beschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu unterstützen. Mit der Umstellung der Fahrzeugflotten auf Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb kann ein wesentliches Potenzial beim Markthochlauf der E-Mobilität ausgeschöpft werden. Weiterhin sollen die

Maßnahmen zur Erreichung der Klima-, Lärm- und Luftreinhalteziele des Landes und der Kommunen beitragen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der nachstehenden europarechtlichen Vorschriften, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung finanzielle Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Elektromobilität in Thüringen. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungen gemäß Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie erfolgen auf Grundlage von Nr. 9 (Förderung durch die Länder) der Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ vom 13. Juli 2021 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Gewährung der Zuwendung für Investitionen unter 2.2 bis 2.7 erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L, 2023/2831 vom 15.12.2023), soweit und solange die Beihilferegelung nicht auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABI. L187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-ABI. L 167/1 vom 30. Juni 2023) angezeigt wurde. Zur Anwendung kommen Umweltschutzbeihilfen gemäß Abschnitt 7 Art. 36a, Art. 36b sowie Art. 49 AGVO und Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Abschnitt 4 Art. 25 AGVO.

1.3 Zielindikatoren

Für die Förderung in dieser Richtlinie werden als Indikatoren festgelegt:

  • Anzahl der verfügbaren öffentlichen Ladestationen im Verhältnis zum empfohlenen Bedarf der Thüringer Ladeinfrastrukturstrategie (LISS) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Kapazität der errichteten Wasserstoffbetankungsanlagen in Kilogramm H2 pro Jahr
  • Anteil der angeschafften und umgerüsteten Pkw und Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb bezogen auf alle in Thüringen zugelassenen Pkw und Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb in einem Jahr.
  • Einsparungen von Treibhausgasemissionen (berechnet als Kohlendioxid-Äquivalente in t CO2äq pro Jahr) je angeschafften oder umgerüsteten Fahrzeug
  • Anzahl der geförderten und umgesetzten Konzepte und Machbarkeitsstudien inkl. der auf dieser Grundlage realisierten Ladepunkte bzw. angeschafften oder umgerüsteten Elektrofahrzeuge
  • Anzahl der Kommunen, die bis zu dreirädrige leichte Elektrofahrzeuge angeschafft haben sowie die hiermit eingesparten Treibhausgasemissionen (berechnet als Kohlendioxid-Äquivalente in t CO2äq pro Jahr)

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können Investitionen:

2.1 zur Errichtung und Modernisierung von öffentlicher Ladeinfrastruktur (barriere- und diskriminierungsfrei) für elektrisch angetriebene PKW und Nutzfahrzeuge (Ladepunkte) sowie des erforderlichen Netzanschlusses.

2.2 zur Errichtung von nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur, soweit diese im Zusammenhang mit der Förderung nach Nr. 2.4 und 2.5 dieser Richtlinie steht oder im Rahmen alternativer Mobilitätsangebote2) genutzt wird.

2.3 zur Errichtung öffentlicher und nichtöffentlicher Betankungsinfrastruktur für erneuerbaren Wasserstoff und vergleichbare alternative Kraftstoffe zum Betrieb emissionsfreier oder emissionsarmer Straßenfahrzeuge (insbesondere Nutzfahrzeuge, Busse und Sonderfahrzeuge).

2.4 zur Beschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen gemäß § 2 Nr. 2 und 4 Elektromobilitätsgesetz (EmoG).

2.5 in die Umrüstung vorhandener Nutz- und Sonderfahrzeuge in Fuhrparken auf elektrischen Antrieb.

2.6 in Beratungsleistungen, Konzepte und Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung der unter 2.1 bis 2.5 genannten Investitionen sowie zur Beantwortung von technischen, rechtlichen und finanziellen Fragen der Umstellung auf alternative Antriebe.

2.7 in bis zu dreirädrige leichte Elektrofahrzeuge als Pedelecs, Elektrofahrräder sowie Elektrokraftfahrzeuge (nach Klassifizierung der EG-Fahrzeugklassen L1e bis L7e) sowie die benötigte Ladeinfrastruktur und Abstellanlagen für bis zu dreirädrige E-Fahrzeuge.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
  • natürliche Personen, soweit diese wirtschaftlich tätig sind sowie
  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise des Freistaates Thüringen.

Für Vorhaben nach Nr. 2.7 sind ausschließlich Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise des Freistaates Thüringen antragsberechtigt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

4.2 Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Investition/ Erwerb/Beauftragung für das Vorhaben den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

4.3 Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Das Vorhaben muss in Thüringen durchgeführt werden.

4.4 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung bietet.

4.5 Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann nur für Vorhaben gewährt werden, für die keine Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden können. Dies gilt auch für den sogenannten „Umweltbonus“ nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen vom 01.01.2023 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Fahrzeuge auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge enthalten sind. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

Fördermittel aus Bundesprogrammen sind nach Möglichkeit vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.6 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Art. 1 Abs. 4 Buchstabe a AGVO). Von der Förderung sind ebenfalls Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a - e AGVO zutrifft. Nicht antragsberechtigt sind zudem Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern dem gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung treffen.

4.7 Zuwendungen für die Fördergegenstände nach Nr. 2.1 bis 2.5 müssen im Rahmen von wettbewerblichen Ausschreibungen gewährt werden. Die Voraussetzungen werden bei entsprechenden Förderaufrufen berücksichtigt. Dies gilt nicht für Vorhaben deren Zuwendungen auf Grundlage von Art. 25 Abs. 2 AGVO erfolgt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Art und Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Vorhaben nach Nr. 5.3, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben unter 3.000 Euro liegen, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mehr als 7.500 Euro betragen. Vorhaben, bei denen die Zuwendung einen Anteil von 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben unterschreitet, werden nicht gefördert.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Art. 7 AGVO).

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind bei den Fördergegenständen:

2.1 und 2.2: Ausgaben für die Errichtung oder Modernisierung von Ladesäulen und Wallboxen, Netzanschluss- und Ertüchtigung, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Lastmanagement, Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren, Anfahrschutz, Beleuchtung, Wetterschutz, Tiefbauarbeiten, Fundament, Installation und Inbetriebnahme, WLAN, Pufferspeicher, Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses,
2.3: Ausgaben für den Bau, die Installation oder die Modernisierung von Tankinfrastruktur, insbesondere für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten, Anschluss an das Energienetz oder an eine lokale Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wasserstoff sowie Ausgaben für einschlägige technische Ausrüstung, Baumaßnahmen sowie die einschlägigen Installationsausgaben,
2.4 und 2.7: Ausgaben für den Kauf, das Leasing, den Mietkauf von PKW, Nutz- und Sonderfahrzeugen gemäß Nr. 2.4 der Richtlinie inkl. Batteriemiete sowie für leichte Elektrofahrzeuge einschließlich des Erwerbs und die Installation der dafür vorgesehenen Abstellanlagen gemäß Nr. 2.7 der Richtlinie,
2.5: Ausgaben für die Umrüstung von vorhandenen Nutz- und Sonderfahrzeugen in Fuhrparken mit herkömmlichem Benzin-/Diesel-Antrieb auf elektrischen Antrieb,
2.6: Ausgaben für Beratungsleistungen, Konzepte und Studien zur Umstellung auf alternative Antriebstechnologien.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für:

  • den Erwerb von Grundstücken,
  • den Erwerb von Immobilien, ausgenommen Abstellanlagen nach Nr. 2.7 i. V. m. Nr. 5.3.6 der Richtlinie,
  • die Beseitigung von Altanlagen und Altlasten und Baufeldfreimachungen,
  • lokale Anlagen zur Wasserstofferzeugung,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur zum Betrieb und Einsatz im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
  • zusätzliche Bereifung,
  • Wirtschaftsgüter außer nach Nr. 2.4 und 2.7 der Richtlinie, die über Miete, Mietkauf, Lieferantendarlehen oder sonstige Ratenkaufvereinbarungen finanziert werden,
  • Finanzierung und Skonti,
  • Versicherungen und regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten,
  • behördlich angeordnete Maßnahmen.

5.3 Höhe der Zuwendung

5.3.1 Ladeinfrastruktur und Netzanschluss

Für Vorhaben nach Nr. 2.1 beträgt der Fördersatz bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der maximalen Zuwendung beträgt:

Maximale Förderbeträge für öffentliche Ladepunkte
Normal-Ladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (AC & DC)60 Prozent2.500 Euro
Schnell-Ladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC) mit Ladeleistung von über 22 kW bis kleiner als 100 kW60 Prozent10.000 Euro
Schnellladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC) mit Ladeleistung von 100 kW und höher60 Prozent20.000 Euro
Maximale Förderbeträge für Netzanschlüsse
Anschluss an das Niederspannungsnetz60 Prozent10.000 Euro
Anschluss an das Mittelspannungsnetz60 Prozent100.000 Euro
Kombination Pufferspeicher mit Netzanschlusswie dazugehöriger Netzanschluss

Für Vorhaben nach Nr. 2.2, die als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, beträgt der Fördersatz bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der maximalen Zuwendung beträgt:

Maximale Förderbeträge für nicht-öffentliche Ladepunkte
Nicht-öffentliche Ladepunkte nach Nr. 2.2 in Zusammenhang mit der Förderung eines Elektrofahrzeuges nach Nr. 2.4 oder der Umrüstung nach 2.5 dieser Richtlinie30 Prozent3.000 Euro
Nicht-öffentliche Ladepunkte nach Nr. 2.2, die im Rahmen alternativer Mobilitätsangebote genutzt wird30 Prozent3.000 Euro

Bei Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.2, die auf Grundlage der Regelung über Umweltbeihilfen in Art. 36a Abs. 2 AGVO erfolgen, beträgt der Fördersatz bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der maximalen Zuwendung beträgt:

Maximale Förderbeträge für nicht-öffentliche Ladepunkte
Nicht-öffentliche Ladepunkte nach Nr. 2.2 in Zusammenhang mit der Förderung eines Elektrofahrzeuges nach Nr. 2.4 oder der Umrüstung nach 2.5 dieser Richtlinie50 Prozent3.000 Euro
Nicht-öffentliche Ladepunkte nach Nr. 2.2, die im Rahmen alternativer Mobilitätsangebote3) genutzt wird50 Prozent3.000 Euro

5.3.2 Bei Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.3, die auf Grundlage der Regelung über Umweltbeihilfen in Art. 36a AGVO erfolgen, beträgt der Fördersatz bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der maximalen Zuwendung beträgt:

Maximale Förderbeträge für öffentliche und nichtöffentliche Betankungsinfrastruktur
Öffentliche und nichtöffentliche Betankungsinfrastruktur nach Nr. 2.3 für erneuerbaren Wasserstoff und vergleichbare alternative Kraftstoffe zum Betrieb emissionsfreier oder emissionsarmer Straßenfahrzeuge50 Prozent750.000 Euro

5.3.3 Anschaffung von Elektrofahrzeugen

a) Bei Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.4, die als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, beträgt der Fördersatz bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben je Fahrzeug, wenn nachgewiesen wird, dass die geförderten Fahrzeuge andere Fahrzeuge mit konventionellen Antrieben ersetzen. Andernfalls reduziert sich der Fördersatz auf 30 Prozent.

b) Bei Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.4, die auf Grundlage der Regelung über Umweltbeihilfen in Art. 36b AGVO erfolgen, beträgt der Fördersatz bis zu 40 Prozent der Investitionsmehrausgaben.

Für Vorhaben nach Nr. 2.4 beträgt die Höhe der maximalen Zuwendung:

PKW sowie leichte Nutz- und Sonderfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 3,5 t

  • Kommunale Unternehmen mit mindestens 25% kommunaler Beteiligung und eigener Rechtspersönlichkeit, im Genossenschaftsregister eingetragene Wohnungsbaugenossenschaften (e.G.), Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts, Vereine mit Gemeinnützigkeitsstatus, die im Vereinsregister eingetragen sind sowie gemeinnütze Organisationen, Wohlfahrtsverbände und private Pflegeanbieter
    max. 8.000 Euro je Fahrzeug
  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise des Freistaats Thüringen
    max. 12.000 Euro je Fahrzeug
  • Alle anderen nach Nr. 3 dieser Richtlinie antragsberechtigten juristischen Personen
    max. 4.000 Euro je Fahrzeug

Nutz- und Sonderfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t

  • max. 100.000 Euro je Fahrzeug

Schwere Nutz- und Sonderfahrzeuge mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht

  • max. 200.000 Euro je Fahrzeug

5.3.4 Umrüstung von konventionellen Fahrzeugen auf alternative Antriebe

a) Bei Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.5, die als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, beträgt der Fördersatz bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben je Fahrzeug.

b) Bei Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.5, die auf Grundlage der Regelung über Umweltbeihilfen in Art. 36b AGVO erfolgen, beträgt der Fördersatz bis zu 40 Prozent der Investitionsmehrausgaben.

c) Bei Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.5, die auf Grundlage von Art. 25 Abs. 2 AGVO erfolgen, soweit die Voraussetzungen aus Art. 25 Abs. 2 Buchst. b (industrielle Forschung) oder Buchst. c (experimentelle Entwicklung) AGVO gegeben sind, beträgt der Fördersatz bis zu 50 Prozent (industrielle Forschung) bzw. 25 Prozent (experimentelle Entwicklung) der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersätze für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können unter den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 6 AGVO auf maximal 80% der beihilfefähigen Ausgaben erhöht werden.

Für Vorhaben nach Nr. 2.5 beträgt die Höhe der maximalen Zuwendung:

Nutz- und Sonderfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t
max. 100.000 Euro je Fahrzeug

Nutz- und Sonderfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
max. 200.000 Euro je Fahrzeug

5.3.5 Studien und Beratungsleistungen

a) Bei Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.6, die als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, beträgt der Fördersatz bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

b) Bei Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.6, die auf Grundlage der Regelung über Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. d AGVO oder Umweltstudien gemäß Art. 49 AGVO erfolgen, beträgt der Fördersatz unter den Voraussetzungen der Art. 25 Abs. 7 AGVO (Durchführbarkeitsstudien) und des Art. 49 Abs. 4 AGVO (Umweltstudien) bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höhe der maximalen Zuwendung beträgt je Beratungsleistung, Konzept oder Machbarkeitsstudie maximal 50.000 EUR.

5.3.6 Leichte bis zu dreirädrige Elektrofahrzeuge

Der Fördersatz für Vorhaben nach Nr. 2.7 beträgt 40 Prozent mit einer maximalen Zuwendung in Höhe von 12.000 EUR. Weitere Regelungen zur Förderung von Elektrofahrzeugen gemäß Nr. 2.4 dieser Richtlinie gelten analog.

5.3.7 Ohne wettbewerbliche Ausschreibung

Wird auf die nach Art. 36a und b AGVO durchzuführenden wettbewerblichen Ausschreibungen verzichtet, beträgt der Fördersatz bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Investitionsmehrausgaben. Bei mittleren Unternehmen kann der Fördersatz um 20 Prozentpunkte, bei kleinen Unternehmen um 30 Prozentpunkte erhöht werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 De-minimis-Erklärung

Für Zuwendungen nach Nr. 2.2 bis 2.6, die als De-minimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der EU-Kommission (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L, 2023/2831 vom 15.12.2023)) vergeben werden, ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller eine De-minimis-Erklärung auszufüllen, die den Antragsunterlagen beizufügen ist. Der Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr ist ausgeschlossen.

6.2 Kumulierung

Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Nr. 4.5 dieser Richtlinie bleibt unberührt.

6.3 Auflagen- und Nebenbestimmungen

Bestandteile des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Darüber hinaus kann der Zuwendungsbescheid weitere Auflagen und Bedingungen enthalten.

6.4 Monitoring

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde oder einer beauftragten Stelle die während der Vorhabendurchführung anfallenden und für den Vorhabenerfolg auswertbaren Daten (Nutzung, Stromabgabe von Ladepunkten, Laufleistung bei Fahrzeugen etc.) für ein Monitoring zur Verfügung zu stellen. Diese sind als Indikatoren für die Zielerreichungskontrolle des Förderprogramms erforderlich.

6.5 Veröffentlichung und Information

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelzuwendung von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

6.6 Voraussetzungen der Förderung für öffentliche Ladepunkte

Technische Anforderungen und Meldepflicht

Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV) in der jeweils aktuellen Fassung. Diese beinhaltet auch Anforderungen an die Authentifizierung und Abrechnung an der Ladesäule. Die Meldepflichten für öffentlich zugängliche Ladestationen bei der Bundesnetzagentur gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 LSV sind einzuhalten. Sofern in den Zuwendungsbescheiden nichts Abweichendes festgelegt wird, muss die geförderte Ladeinfrastruktur über einen aktuellen offenen Standard wie z. B. Open Charge Point Protocol (OCPP) an ein IT-Backend (Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur) angebunden und remotefähig sein.

Betriebsdauer

Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens sechs Jahre in Betrieb ist (Mindestbetriebsdauer als Zweckbindungsfrist). Die Sicherstellung des Betriebs kann auch durch Dritte erfolgen. Der Zuwendungsempfänger muss über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein. Der Nachweis erfolgt über die Registrierung bei In- und Außerbetriebnahme der Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur gemäß den Anforderungen der LSV in der jeweils aktuellen Fassung.

Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien

Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (z. B. Strom aus Photovoltaik-Anlagen) stammt. Der Nachweis kann entweder über einen entsprechenden Stromliefervertrag, für den vom Stromlieferanten Herkunftsnachweise (HKN) beim Umweltbundesamt entwertet werden, oder aus Eigenerzeugung vor Ort erbracht werden.

Zugänglichkeit

Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich im Sinne der LSV in ihrer aktuell gültigen Fassung ist. Ausnahme bildet die Förderung von nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur nach Nr. 2.2. Falls die Ladeinfrastruktur zeitlich eingeschränkt, aber mindestens werktags (montags bis samstags) für je 12 Stunden öffentlich zugänglich ist, reduzieren sich die maximalen Förderbeträge aus Nr. 5.3.1 jeweils um die Hälfte. Darüberhinausgehende Einzelheiten können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.

Kennzeichnung und Förderhinweis

Stellplätze für Elektrofahrzeuge an geförderter Ladeinfrastruktur sind gut sichtbar mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Absatz 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu kennzeichnen. Weiterhin ist auf die Förderung durch das TMUEN durch Anbringung des TMUEN Logos hinzuweisen. Das zu verwendende markengeschützte Logo wird digital durch das TMUEN zur Verfügung gestellt. Darüberhinausgehende Einzelheiten können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.

Zugang und Bezahlsystem

Der Betreiber der geförderten öffentlichen Ladepunkte hat für alle Kunden sicherzustellen, dass Vertragskunden von anderen Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider- EMP) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können.

6.7 Voraussetzungen der Förderung für öffentliche und nichtöffentliche Betankungsinfrastruktur für erneuerbaren Wasserstoff und vergleichbare alternative Kraftstoffe zum Betrieb emissionsfreier oder emissionsarmer Straßenfahrzeuge

Öffentlich zugängliche Betankungsanlagen für erneuerbaren Wasserstoff und vergleichbare alternative Kraftstoffe müssen diskriminierungsfrei zugänglich sein. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Infrastruktur, die anderen Nutzern als den Beihilfeempfängern offensteht, einen diskriminierungsfreien Zugang ermöglicht, auch in Bezug auf Tarife, Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden. (vgl. Art. 36a Abs. 8 AGVO). Die Wasserstofftankstelle muss dem Stand der Technik entsprechen und die technischen Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die geförderte Tankinfrastruktur muss dem Mess- und Eichrecht entsprechen. Die Abgabe von alternativen Kraftstoffen soll 24 Stunden je Tag an allen Tagen eines Jahres möglich sein. Durch den Betreiber ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass ausschließlich Wasserstoff und andere alternative Kraftstoffe zum Einsatz kommen, die vollständig auf Basis erneuerbarer Energien hergestellt werden.

Nichtöffentliche Tankinfrastrukturen für erneuerbaren Wasserstoff und alternative Kraftstoffe dürfen nicht dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht werden. Der exklusive Verkauf des Wasserstoffs an Dritte ist bei einem nichtöffentlichen Betrieb möglich und ist der Bewilligungsbehörde mit Antragstellung mitzuteilen. Durch den Betreiber ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass ausschließlich Wasserstoff oder vergleichbare alternative Kraftstoffe zum Einsatz kommen, die vollständig auf Basis erneuerbarer Energien hergestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Beantragung der Zuwendung erfolgt bei der

Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
(Postfach 900244, 99105 Erfurt).

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der vorgegebenen Formulare schriftlich an die Thüringer Aufbaubank zu richten. Weitere Informationen sind unter http://www.aufbaubank.de zu finden.

Zuständige Stelle für die Bewilligung der Zuwendungen ist die Thüringer Aufbaubank. Sie entscheidet namens und im Auftrag des Freistaats Thüringen mittels schriftlichen Bescheids über die Gewährung der Zuwendung.

7.2 Anforderungs- und Auszahlverfahren

Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist. Die Auszahlung der Mittel erfolgt mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben, sofern in den vorgenannten Bestimmungen bzw. im Zuwendungsbescheid keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling

Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung entsprechend den Regelungen der Nummer 6 ANBest-P bzw. ANBest-GK und soweit zutreffend entsprechend den Regelungen der Nummer 3 NBest-Bau – Anlage zur ZBau nachzuweisen. Es kommt der Regelverwendungsnachweis (Nr. 6.2–6.4 ANBest-P bzw. ANBest-GK) zur Anwendung.

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Prüfungsrechte

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, den Einsatz der abgeforderten Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder prüfen zu lassen und Bücher, Belege und sonstige im Zusammenhang mit der Förderung stehende Unterlagen abzufordern und zu prüfen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 ThürLHO). Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt davon unberührt.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft und ersetzt die Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung der Elektromobilität vom 18. Dezember 2020.

                        

1) GVBl. 2018, 816

2) Hierzu gehören bspw. stationsgebundenes Carsharing oder die Errichtung von Ladepunkten im Zusammenhang mit Mobilitätsstationen.

3) Maßgeblich ist die Zugänglichkeit sowie die einzelfallbezogene beihilferechtliche Einordnung der Betankungsinfrastruktur für erneuerbaren Wasserstoff oder vergleichbare alternative Kraftstoffe. 

4) Siehe dazu Ziffer 7f 

 

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