Förderprogramm

Dekarbonisierungsbonus Thüringen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Weiterführende Links:
Dekarbonisierungsbonus Thüringen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen in erneuerbare, klimaneutrale und nachhaltige Betriebsprozesse sowie Dienstleistungen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie als kleines und mittleres Unternehmen bei der Abkehr von fossilen Energieträgern sowie von fossilen Rohstoffen.

Sie erhalten die Förderung für die zum Vorhaben gehörenden Ausgaben für

  • Investitionen in energieeffiziente, klimaneutrale und nachhaltige Betriebsprozesse sowie Dienstleistungen,
  • Planungs- und Umsetzungsberatungen in Bezug auf das geplante Investitionsvorhaben und
  • Schulungen im Unternehmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • für Investitionen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 100.000, und
  • für Planungs- und Umsetzungsberatungen sowie Schulungen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 10.000.

Die förderfähigen Ausgaben/Investitionen müssen mindestens EUR 5.000 betragen und dürfen grundsätzlich EUR 200.000 nicht übersteigen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die Thüringer Aufbaubank (TAB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft (vor allem verarbeitendes Gewerbe, unternehmensnahe Dienstleistungen, Baugewerbe sowie Handwerk und Handel), des Gastgewerbes, der Veranstaltungswirtschaft (ohne Freizeitwirtschaft) sowie wirtschaftsnahe Freiberufler.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen das Vorhaben in Thüringen durch.
  • Sie haben das Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen.
  • Ihre Ausgaben und Investitionen müssen zu einem nachweisbaren Dekarbonisierungsfortschritt führen.
  • Sie sichern die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens (Vorlage einer Durchfinanzierungsbestätigung).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zum Förderprogramm Dekarbonisierungsbonus Thüringen

[Vom 30. August 2023]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) gewährt die Thüringer Aufbaubank (TAB) kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörigen wirtschaftsnaher und kreativwirtschaftlicher Freier Berufe Zuwendungen in Form von Zuschüssen für Vorhaben auf der Grundlage der folgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 ThürLHO,
  • Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz),
  • Thüringer Haushaltsgesetz,
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/ 2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen1) (De-minimis-VO),
  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49, 49a.

Im Rahmen der Förderung wird sichergestellt, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen berücksichtigt und jede Form der Diskriminierung ausgeschlossen wird.

Die Zuschüsse werden für Investitionsvorhaben von Unternehmen in Betriebsstätten in Thüringen gewährt, die nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) oder entsprechender Programme des Bundes, insbesondere die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft, gefördert werden.

Die Förderung von Vorhaben hat zum Ziel, KMU der gewerblichen Wirtschaft bei der Abkehr von fossilen Energieträgern sowie von fossilen Rohstoffen zu unterstützen. Durch die Transformation der Produktion, die Steigerung der Effizienz betrieblicher Prozesse mit der Folge der Reduktion von Energieverbräuchen und/oder CO2-Emissionen soll die Förderung letztlich zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU in Thüringen beitragen.

Die Förderung wird ausschließlich aus Landesmitteln finanziert. Als Indikatoren für die Zielerreichung dienen insbesondere die unterstützten Gesamtausgaben und die Anzahl der unterstützten Vorhaben zur Dekarbonisierung in Unternehmen.

Die Zuwendungen aus diesem Programm sind zusätzliche Hilfen. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Der Zuwendungsgeber entscheidet über die Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Weitere Regelungen für die Bearbeitung ergeben sich aus den jeweils geltenden Fördergrundsätzen der TAB im Einvernehmen mit dem TFM.

2. Gegenstand der Förderung

Vorhaben zur Dekarbonisierung, die der Beschleunigung der Transformation der Energieträger, der Energieeffizienzsteigerung bzw. der Energieeinsparung dienen.

Förderfähig sind die zum Vorhaben gehörenden Ausgaben für:

a) Investitionen in energieeffiziente, klimaneutrale und nachhaltige Betriebsprozesse sowie Dienstleistungen;

b) Planungs- und Umsetzungsberatungen in Bezug auf das geplante Investitionsvorhaben unter a) (Ausgaben für Leistungen externer qualifizierter Berater);

c) Schulungen im Unternehmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens unter a).

Die geförderten Wirtschaftsgüter gemäß Buchstabe a) sind mindestens über die Dauer der Zweckbindungsfrist bestimmungsgemäß im jeweiligen Unternehmen in Thüringen zu betreiben oder zu verwenden.

Für die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer 2. Buchstabe a) wird eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren festgelegt. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit Vorhabensende.

Für Vorhaben nach Ziffer 2. Buchstabe b) und c) wird keine Zweckbindungsfrist festgelegt.

Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für:

  • die Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung;
  • Eigenleistungen und Personalkosten;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • reine Ersatzbeschaffungen für bereits vorher im Unternehmen verwendete Güter und Systeme;
  • (Kraft-)Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Straßenverkehrszulassung, einschließlich Hänger (mit Ausnahme von angehängten, nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, welche nicht für Transportzwecke bestimmt sind),
  • Aufbauten und anderem Fahrzeugzubehör, Luft und Schienenfahrzeuge sowie Schiffe,
  • Leistungen und Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen erbracht bzw. hergestellt oder erworben werden.

Weiterhin sind Vorhaben ausgeschlossen, die überwiegend der Ressourcenschonung und -effizienz dienen. Sind in Verbindung mit den Investitionen in energieeffiziente, klimaneutrale und nachhaltige Betriebsprozesse auch im untergeordneten Maße Maßnahmen erforderlich oder sinnvoll, die einer Verbesserung der Ressourceneffizienz dienen, sind auch solche Maßnahmen mit förderbar.

Weitere Förderbereiche bzw. -ausschlüsse ergeben sich aus den geltenden Fördergrundsätzen der TAB.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen für Vorhaben werden für Ausgaben von KMU der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Verarbeitenden Gewerbes, der unternehmensnahen Dienstleistungen, des Baugewerbes, des Handwerks, des Handels, des Gastgewerbes, der Veranstaltungswirtschaft ohne Freizeitwirtschaft sowie der wirtschaftsnahen Freien Berufe gewährt.

Ein Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Gewährung (Bewilligung) die Definitionsmerkmale für KMU gemäß der jeweils geltenden Empfehlung der EU-Kommission erfüllt.

Zu den wirtschaftsnahen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinie gehören die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer. Zu den kreativwirtschaftlichen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinie gehören die Freien Kulturberufe sowie die Freien Medien-, Informations- und Kommunikationsberufe.

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“2) werden nicht gewährt.

Weitere ausgeschlossene Förderbereiche ergeben sich aus Art. 1 Abs. 1 der De-minimis-VO sowie aus den jeweils geltenden Fördergrundsätzen der TAB.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der TAB noch nicht begonnen worden ist. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsleistungen3), Bodenuntersuchung sowie Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

Gefördert werden Vorhaben nach Ziffer 2. Buchstabe a), die zu einem nachweisbaren Dekarbonisierungsfortschritt führen. Darüber hinaus werden Planungs- und Umsetzungsberatungen nach Ziffer 2. Buchstabe b), die zur Umsetzung eines Vorhabens nach Ziffer 2. Buchstabe a) dienen, gefördert. Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von unter 5.000,00 EUR werden nicht gefördert.

Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird in Form von Zuschüssen gewährt.

Bereits gewährte Zuwendungen werden bei der Entscheidung über den Förderantrag berücksichtigt.

5.1 Zuschüsse

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Anteilsfinanzierung.

Der Zuschuss für Vorhaben nach Ziffer 2. Buchstabe a) beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben; die maximale Förderhöhe beträgt 100.000 EUR.

Der Zuschuss für Vorhaben nach Ziffer 2. Buchstaben b) und c) beträgt ebenfalls bis zu 50%; die maximale Förderhöhe beträgt 10.000 EUR.

5.2 Beihilfewerte

Die Zuwendungen werden als sog. De-minimis-Beihilfen gewährt. Der Beihilfewert des Zuschusses entspricht der jeweiligen Barzuwendung.

Die Beihilfewerte werden dem Zuwendungsempfänger in einer Bescheinigung mitgeteilt. Die aktuell geltenden Grenzwerte der De-minimis-Beihilfen sind zu beachten.

6. Verfahren

Die für das Programm zuständige Behörde ist das TMWWDG. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.1 Antragstellung

Die Beantragung der Zuschüsse erfolgt formgebunden bei der

Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt.

Die Antragsunterlagen werden auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank (http://www.aufbaubank.de) bereitgestellt.

Unvollständige Förderanträge sind nach schriftlicher Aufforderung seitens der TAB durch die Antragsteller innerhalb der von der TAB gesetzten Frist zu vervollständigen. Ein Überschreiten dieser Frist stellt einen Ablehnungsgrund dar.

6.2 Bewilligung

Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt namens und im Auftrag des TMWWDG durch die TAB.

6.3 Auszahlung

Die Zuschüsse können nur mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben im Rahmen eines einzigen Abrufantrages abgerufen werden.

Die Unterlagen zur Auszahlung werden auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank (http://www.aufbaubank.de) bereitgestellt.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling

Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens gegenüber der TAB zu führen. Die Unterlagen zum Verwendungsnachweis werden auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank (http://www.aufbaubank.de) bereitgestellt.

Die dem Förderzweck entsprechende Verwendung ist in Form eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes summarisch zusammengestellt sind (Regelverwendungsnachweis ohne Zwischenverwendungsnachweis), nachzuweisen. Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung des den Jahresabschluss prüfenden Wirtschaftsprüfers vorzulegen, mit der die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises unter Beachtung der Nebenbestimmungen bestätigt wird. Zuwendungsempfänger, die ihren Jahresabschluss nicht von einem Wirtschaftsprüfer erstellen lassen, legen eine entsprechende Bestätigung ihres Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.

Die Fördervorhaben werden durch das TMWWDG einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

6.5. Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuschüsse

Wird der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, so sind die Zuschüsse in der entsprechenden Höhe zurückzuerstatten. Gleiches gilt beim Eintritt einer auflösenden Bedingung.

6.6. Auskunfts- und Prüfungsrechte

Die TAB ist zu jeder Zeit des Verfahrens berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Gleiches gilt für das TMWWDG.

Die Auskunfts- und Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben unberührt.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen von Prüfung und Evaluierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6.7. Subventionserhebliche Tatsachen

Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, Fördermittel zweckwidrig verwendet oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetruges strafbar machen. Nach § 1 des Thüringer Subventionsgesetzes in Verbindung mit §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des StGB Tatsachen, die nach

1. dem Subventionszweck,

2. den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie

3. den sonstigen Subventionsvoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 Subventionsgesetz).

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 15.09.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderung des Fördermoduls Dekarbonisierungsbonus in Ziffer 2.3 der Richtlinie zum Förderprogramm Thüringen-Invest vom 14.11.2022 (Thür StAnz Nr. 01/2023; S. 4 bis 8) außer Kraft.

Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-VO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

                        

1) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3, in der jeweils geltenden Fassung)

2) ABl. C 249/1 der EU vom 31.07.2014.

3) Als Planungsleistungen zählen die Leistungsphasen 1–4 gem. § 3 der HOAI.

 

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