Richtlinie
Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Breitbandinfrastrukturen (Gigabitrichtlinie)
[Vom 3. August 2023]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist die Unterstützung des Ausbaus einer zuverlässigen, hochleistungsfähigen und gigabitfähigen Breitbandinfrastruktur im Freistaat Thüringen als Basis der Digitalen Gesellschaft und Voraussetzung der weiteren Digitalisierung der Wirtschaft.
Dazu sollen insbesondere gefördert werden:
- die Schließung von Versorgungslücken,
- der Auf- und Ausbau von gigabitfähigen Breitbandinfrastrukturen in allen Gebieten, die über kein gigabitfähiges Netz verfügen und
- der Auf- und Ausbau von WLAN-Netzen im öffentlichen Raum.
Im Regelfall sollen durch den Netzausbau Netze aufgebaut werden, die Bandbreiten von einem Gigabit je Sekunde symmetrisch ermöglichen. Besonders abgelegene oder schwer erschließbare Standorte können mit Bandbreiten von unter einem Gigabit je Sekunde versorgt werden.
Als Indikator des Erfolgs der Förderung dient die Anzahl der in Anwendung dieser Förderrichtlinie realisierten Breitbandanschlüsse im Verhältnis zu der Gesamtmenge bisher nicht ausreichend versorgter Hausanschlüsse (im Sinne der Gigabit-Rahmenreglung) im Freistaat Thüringen. Für die WLAN-Förderung wird auf die Anzahl der freizugänglich nutzbaren WLAN-Netze und deren Betrieb über drei Jahre abgestellt.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen zur Förderung des Breitbandausbaus im Freistaat Thüringen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Grundlage
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung
- die Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-Rahmenregelung),
- der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan),
- des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.10.2016 (BGBl. 2016 Teil I Nr. 48 S. 2231 und
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. 12. 2013, S. 1)
in der jeweils gültigen Fassung.
1.2.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieser Richtlinie werden gefördert:
2.1 die Deckung der Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke eines privaten Betreibers für Investitionen in den Aufbau und/oder Betrieb von Breitbandinfrastrukturen eines privaten Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze (Wirtschaftlichkeitslückenförderung) im Rahmen der Gigabit-Rahmenregelung. Eine Wirtschaftlichkeitslücke in diesem Sinne ist die Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und Netzbetriebs für einen durchgehenden Betrieb über sieben Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage. Eine mehrfache Zuwendung zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke zur Erreichung desselben Zuwendungszwecks ist ausgeschlossen.
Bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeitslücke sind nicht zu berücksichtigen:
- Kosten für die Herstellung von Infrastrukturanlagen, die keinen diskriminierungsfreien Zugang ermöglichen,
- Grunderwerbskosten einschließlich aller mit dem Grunderwerb unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Ausgaben.
Eine bloße Aufrüstung bestehender Netze mit zusätzlichen aktiven Komponenten ist nicht förderfähig. Planungskosten können, soweit sie für die Herstellung des Netzes erforderlich sind, den Investitionskosten zugerechnet werden.
Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen ist im Rahmen des geförderten Ausbaus zulässig, jedoch nicht förderfähig.
2.2 die durch den Zuwendungsempfänger:
- veranlasste Ausstattung von Leerrohren mit unbeschalteten Glasfaserkabeln und/oder
- veranlasste Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen
- die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel),
zur Nutzung durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und den Betrieb einer Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard (Betreibermodell) im Rahmen der Gigabit-Rahmenregelung.
Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nr. 2.2 entstehenden Einnahmen, die über die gesamte Dauer des Pachtvertrags, mindestens jedoch durch einen siebenjährigen Betrieb der Anlage erlöst werden, reduziert die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Eine bloße Aufrüstung bestehender Netze mit zusätzlichen aktiven Komponenten ist nicht förderfähig. Planungskosten können, soweit sie für die Herstellung des Netzes erforderlich sind, den Investitionskosten zugerechnet werden.
Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen ist im Rahmen des geförderten Ausbaus zulässig, jedoch nicht förderfähig.
2.3 Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von kostenfreien WLAN-Angeboten im öffentlichen Raum.
Zuwendungsfähig sind die tatsächlichen Ausgaben zur Einrichtung von Hotspots (WLAN-Zugriffspunkt), einschließlich der Ausgaben für Investitionen in die Herstellung eines Anschlusses vom geplanten Hotspot zum nächstmöglichen Zugangspunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, an denen noch kein vergleichbares WLAN existiert. Planungsleistungen werden nicht gefördert. Ausgeschlossen sind Doppelförderungen (insbesondere WLAN-Hotspots, die bereits aus Mitteln der EU im Rahmen von Gutscheinen über das Förderprogramm „WiFi4EU“ gefördert werden oder wurden).
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger der Förderung nach 2.1 und 2.2 sind:
kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände oder Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften im Freistaat Thüringen. Weiter sind antragsberechtigt privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft befinden und denen die Aufgabe der Breitbandausbauförderungen für das beantrage Fördergebiet von der zuständigen Kommune übertragen wurde.
3.2 Im Rahmen der Förderung nach 2.1 und 2.2 werden die an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Fördermittel an privatwirtschaftliche Auftragnehmer weitergegeben. Eine Weitergabe der Zuwendung bzw. der Begünstigung an Dritte ist unter Beachtung der einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieser Richtlinie möglich.
Begünstigte im Sinne des EU-Beihilfenrechts sind die Betreiber von Breitbandnetzen, die eine finanzielle Zuwendung zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke in Anspruch nehmen oder die von der öffentlichen Hand entgeltlich bereitgestellte passive Infrastruktur in Form der Sachbeihilfe und/oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Tiefbauleistungen durch die Kommune mit und ohne Verlegung von Leerrohren nutzen.
Von der Begünstigung ausgeschlossen sind Betreiber:
a. die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
b. die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 249, 31.07.2014, S. 1) anzusehen sind.)
3.3 Zuwendungsempfänger der Förderung nach 2.3 sind:
kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände oder Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften im Freistaat Thüringen sowie öffentlich-rechtliche Betriebe und maßgeblich aus öffentlichen Haushalten finanzierte Einrichtungen im Freistaat Thüringen sowie privatrechtliche Unternehmen in Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Markterkundungsverfahren
Eine Förderung des Ausbaus einer passiven Breitbandinfrastruktur nach Nr. 2.2 und des Ausbaus eines gigabitfähigen Netzes nach Nr. 2.1 kommt nur in Betracht, wenn das Projektgebiet nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren marktgetrieben mit gigabitfähigen Netzen ausgebaut wird (Nachweis durch ein entsprechendes Markterkundungsverfahren nach § 4 der Gigabit-Rahmenregelung).
Ist nach den Ergebnissen der Markterkundungsverfahren ein Ausbau ohne Zuwendung zu marktüblichen Bedingungen möglich, scheidet eine Förderung nach dieser Richtlinie aus.
4.2 Förderfähige Gebiete
a) Eine Förderung des Ausbaus einer passiven Breitbandinfrastruktur nach Nr. 2.2 und des Ausbaus eines gigabitfähigen Netzes nach Nr. 2.1 ist jeweils nur in Erschließungsgebieten möglich, die derzeit nicht über ein Netz verfügen, das allen Endkunden zuverlässig eine Datenrate von mindestens 100 Mbit/s im Download (Aufgreifschwelle) zur Verfügung stellt bzw. keine Aufrüstung innerhalb eines Jahres nach Meldung im Markterkundungsverfahren erfolgt oder in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Unternehmen kein solches Netz errichtet wird. Erschließungsgebiete im Sinne dieser Richtlinie müssen räumlich eindeutig abgegrenzt sein.
Ferner sind in einer Gebietskörperschaft alle sozioökonomischen Schwerpunkte, die nicht gigabitfähig erschlossen sind, förderfähig, wenn dort zugleich eine Erschließung nach Absatz 1 erfolgt. Hierbei handelt es sich um private und öffentliche Einrichtungen, die die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung maßgeblich prägen und vorantreiben. Hierzu gehören Schulen, Gebäude lokaler Behörden, Hochschulen, Forschungszentren, Krankenhäuser und Stadien sowie Verkehrsknotenpunkte wie Bahnhöfe, Häfen und Flughäfen. Zudem fallen in Anlehnung an die KMU-Definition der EU Unternehmen mit weniger als 125 Mitarbeitern und mit höchstens 25 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 21,5 Mio. Euro Bilanzsumme darunter, die mindestens 3 Mitarbeiter beschäftigen.1) Landwirtschaftliche Betriebe sind unabhängig von der Mitarbeiterzahl förderfähig.
b) Gebiete, die mit HFC-Netzen ausgestattet sind, sind nicht förderfähig. Dies gilt nicht für Schulen, Krankenhäuser und Unternehmen in Gewerbegebieten, die über weniger als 500 Mbit/s im Download verfügen. Die Downloadverfügbarkeit ist hierbei nutzerbezogen festzustellen. Einzelanschlüsse von Schulen, Krankenhäusern und Unternehmen in Gewerbegebieten sind möglich.
c) Eine Förderung ist zudem als nicht notwendig ausgeschlossen, wenn ein gigabitfähiges Netz bereits besteht und lediglich der Teilnehmeranschluss noch eingerichtet werden soll („homes passed“).
4.3 Privilegierte Einrichtungen
Förderanträge nach Pkt. 2.1 und 2.2 können zum Anschluss von Unternehmen in Gewerbegebieten, zum Anschluss von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie zum Anschluss von im Krankenhausplan des Landes ausgewiesenen Krankenhäuser an Gigabitnetze auch dann eingereicht werden, wenn sie nicht in einem Fördergebiet nach Pkt. 4.2 liegen, soweit im Ergebnis des Fördervorhabens ein Anschluss von jeweils einem Gigabit je Sekunde am Gebäude eingerichtet wird. Befindet sich eine solche Einrichtung in einem Fördergebiet nach Pkt. 4.2 kommt eine Zuwendungsgewährung nur dann in Betracht, wenn sie Teil eines Gesamtantrags zu einem Förderprojekt im Fördergebiet ist.
4.4 Übertragung des Ausbaus und /oder des Betriebs einer Breitbandinfrastruktur auf Dritte
4.4.1 Der Zuwendungsempfänger muss die Leistungen, die sich aus dem Fördergegenstand nach Nr. 2.1 und 2.2 dieser Förderrichtlinie ergeben, in einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren vergeben.
Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und die Auswahlentscheidung sind unter www.gigabit-projekttraeger.de zu veröffentlichen.
4.4.2 Bei einem Breitbandausbau im Betreibermodell (Pkt. 2.2) ist die geförderte Breitbandinfrastruktur für eine unbeschränkte Dauer zur Nutzung durch einen Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Dieser ist im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens zu bestimmen. Die Übertragung des Betriebs muss gegen Entrichtung eines im Hinblick auf die Investitionen angemessenen Entgelts erfolgen.
Die Netzbetreiber sind aufzufordern, ein Angebot über ein monatliches Entgelt für die Nutzung der Breitbandinfrastruktur unter der Voraussetzung abzugeben, dass im zu versorgenden Gebiet jedem Diensteanbieter Vorleistungsprodukte, die gegenüber den Endkunden Angebote ermöglichen, diskriminierungsfrei zu gleichen, transparenten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Die Bedingungen müssen mit den marktüblichen Angeboten vergleichbar sein; dies ist von den Netzbetreibern hinsichtlich der Preisgestaltung plausibel darzulegen.
4.5 Zugangsverpflichtung
Der Zuwendungsempfänger hat einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang gemäß § 8 der Gigabit-Rahmenregelung zu gewährleisten.
Im Falle der Überlassung der geförderten Infrastruktur an Dritte hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass die Vorgaben bezüglich der Zugangsgewährung auf Vorleistungsebene entsprechend beachtet werden. Diese Verpflichtung ist auf Rechtsnachfolger zu übertragen.
4.6 Nutzung bestehender Infrastruktur
Zuwendungsempfänger haben sicherzustellen, dass bestehende Infrastrukturen so weit wie möglich genutzt werden. Dazu sind die im Erschließungsgebiet im Zeitpunkt der Ausbauplanung vorhandenen Infrastrukturen mindestens unter Nutzung der durch die Bundesnetzagentur, das Breitbandbüro des Bundes und eine vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zu benennenden Stelle bereitgestellten Informationen zu ermitteln und im Zuwendungsantrag darzustellen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen wird durch schriftliche Erklärung des Zuwendungsnehmers nachgewiesen.
4.7 Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung
Ziffer 6.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO ist nicht anzuwenden. Sollen nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie Baumaßnahmen ausschließlich aus Landesmitteln gefördert werden, so ist, falls das gesamte Bauvorhaben den Grenzwert von Ziffer 6.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO überschreitet, die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren richtet sich nach den Anforderungen der ZBau.
4.8 Auf- und Ausbau von WLAN-Netzen im öffentlichen Raum
Eine Förderung von WLAN-Angeboten nach Nr. 2.3 wird nur für Vorhaben gewährt, die
- einen Mindestbetrieb von drei Jahren ab Inbetriebnahme garantieren,
- eine Datenrate je Hotspot von mindestens 100 Mbit/s im Download und mindestens 10 Mbit/s im Upload über die gesamte Betriebszeit sicherstellen,
- eine Nutzung durch die Öffentlichkeit und einen Zugang zu nichtgewerblichen Zwecken für die Mindestbetriebsdauerzeitlich dauerhaft kostenlos ermöglichen,
- ganzjährig mindestens in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr verfügbar sind sowie
- eine georeferenzierte Darstellung des Hotsports zu einer vom Zuwendungsgeber benannten Stelle liefern und einer Veröffentlichung zustimmen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen wird durch schriftliche Erklärung des Zuwendungsempfängers nachgewiesen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Finanzierungsart und Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt im Zuge einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form einer einmaligen nicht rückzahlbaren Zuweisung bzw. eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Fördersatz, Höhe der Zuwendung, Bagatellgrenzen
5.2.1 Der Fördersatz für die Zuwendungen nach 2.1 und 2.2 beträgt bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Fördersatz bis zu 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn es sich beim Zuwendungsempfänger um einen zentralen Antragssteller im Freistaat handelt, welcher regionalübergreifend für mehrere Thüringer Gemeinden die Aufgabe des geförderten Breitbandausbaus übernimmt.
5.2.2 Projekte, bei denen die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Anträgen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 einen Betrag von 10.000 Euro, bei Anträgen nach Nr. 2.3 einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro, nicht überschreitet (Bagatellgrenze), sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Die Höhe der Zuwendungen bei Projekten nach 2.3 beträgt bis zu 15.000 Euro. Für Unternehmen werden Zuwendungen nach Nr. 2.3 als De-minimis-Beihilfen gewährt. Sämtliche einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 Euro (100.000 Euro im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Dies gilt unabhängig von Art, Zielsetzung und Geber der Beihilfe. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
5.2.3 Die Kombination der Zuwendung mit Zuwendungen anderer staatlicher Stellen ist zulässig, erhöht aber nicht die o.g. Fördersätze des Landes. Soweit neben der Förderung nach diesem Programm eine ergänzende Finanzierung durch andere Fördermaßnahmen erfolgt, wird der Fördersatz des Landes erforderlichenfalls so weit reduziert, dass es in Kombination mit den weiteren Zuwendungen nicht zu einer Überförderung kommt. Der sich aus Nr. 5.2.1 ergebene Eigenmittelbeitrag des Zuwendungsempfängers ist zu gewährleisten.
5.2.4 Der Fördersatz für Zuwendungen nach 2.3 beträgt bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Alternative Netztechnologien und Verlegemethoden
6.1.1 Besonders abgelegene oder schwer erschließbare Anschlüsse können bei Förderungen nach Pkt. 2.1 und 2.2 über alternativen Netztechnologien (z.B. Funklösungen) versorgt werden.
6.1.2 Im Interesse schneller und kostengünstiger Gesamtlösungen sind die Nutzung von alternativen Netztechnologien und alternativen Verlegemethoden mit dem Ziel einer Vergünstigung der Angebotssumme und der Beschleunigung des Ausbaus bei Förderungen nach Nr. 2.1 und 2.2 grundsätzlich zuwendungsfähig. Eine Auszahlung von Fördermitteln erfolgt nur auf der Basis vorhabensbezogener Ausgaben.
6.1.3 Die Fördermittel sind effizient dahingehend einzusetzen, dass möglichst konvergente Netze entstehen.
6.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Bewilligung des Förderantrages durch die Bewilligungsbehörde bereits begonnen wurden.
Maßnahmebeginn bzgl. des Fördergegenstandes nach 2.1 dieser Richtlinie ist der Abschluss eines Vertrags des Zuwendungsempfängers mit dem Netzbetreiber.
Maßnahmebeginn bzgl. des Fördergegenstandes nach 2.2 dieser Richtlinie ist der Abschluss eines Vertrags des Zuwendungsempfängers mit dem Bauunternehmen oder der Beginn der Baumaßnahme im Falle der Eigenvornahme.
Maßnahmebeginn bzgl. des Fördergegenstandes nach Ziffer 2.3 dieser Richtlinie ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages
6.3 Zweckbindungsfrist
Die nach Pkt. 2.1 geförderte Breitbandinfrastruktur ist für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Vorlage des Verwendungsnachweises dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). Die Verpflichtung ist bei jeglicher Übertragung von Eigentum an den geförderten Gegenständen auf den Erwerber zu übertragen. Für durch den Begünstigten auf den ausführenden Netzbetreiber übertragene rechtliche Pflichten haftet der Begünstigte insoweit, als der ausführende Netzbetreiber oder der neue Eigentümer innerhalb der Zweckbindungsfrist den entsprechenden Pflichten nicht nachkommt.
Für den Fall, dass nach Ablauf der Zweckbindungsfrist die nach Pkt. 2.1 geförderte Breitbandinfrastruktur vom begünstigten Netzbetreiber stillgelegt bzw. nicht mehr betrieben werden sollte, ist der Netzbetreiber zu verpflichten, den Weiterbetrieb zu marktüblichen Konditionen auszuschreiben.
Bei der nach Pkt. 2.2 geförderten Infrastruktur entspricht die Zweckbindungsfrist der Vertragslaufzeit des Pachtvertrags, mindestens jedoch sieben Jahre.
Im Hinblick auf den Fördergegenstand nach Pkt. 2.2 dieser Richtlinie hat der Zuwendungsempfänger über die Zweckbindungsfrist hinaus das passive Netz privaten Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf des Pachtvertrages mit dem privatwirtschaftlichen Betreiber hat der Zuwendungsempfänger sich um eine erneute Verpachtung und/oder um eine Veräußerung des Netzes unter Sicherstellung des Open-Access-Gedankens zu bemühen.
6.4 Abtretung von Ansprüchen aus dem Förderbescheid
Ansprüche aus Förderbescheiden dürfen grundsätzlich weder abgetreten noch verpfändet werden.
In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung von nach dieser Richtlinie bewilligten Fördermitteln an die vorhabenbegleitende Hausbank zustimmen, wenn dies zur Sicherung einer dem Zuwendungszweck dienenden Zwischenfinanzierung der bewilligten Fördermittel notwendig ist.
Die Einwilligung in die Abtretung des Anspruches auf Auszahlung der Fördermittel ist vor Abschluss eines Finanzierungsvertrages durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
6.5 Allgemeine Nebenbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P bzw. ANBest-Gk) sind Bestandteile des Zuwendungsbescheids. Ist die Ausnahme nach Ziffer 4.7 Satz 2 dieser Richtlinie erfüllt, sind die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau – Anlage zur ZBau –) Bestandteile des Zuwendungsbescheids. Der Zuwendungsbescheid kann weitere Auflagen und Bedingungen enthalten.
7. Verfahren
7.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind vor Beginn des Vorhabens bei der Thüringer Aufbaubank, Gorkistraße 9, 99084 Erfurt, auf dem von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Werden für das Fördervorhaben auch Zuwendungen anderer staatlicher Stellen beantragt, so soll der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zeitgleich mit der Antragstellung bei der anderen staatlichen Stelle erfolgen.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Thüringer Aufbaubank. Der Zuwendungsnehmer ist im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, eine Dokumentation der errichteten Infrastruktur entsprechend den Vorgaben der Gigabit-Rahmenregelung anzufertigen und bereitzuhalten sowie diese Daten zur Infrastruktur der zentralen Informationsstelle des Bundes zwecks Aktualisierung und Pflege des Infrastrukturatlas sowie zwecks Aufnahme in den Breitbandatlas innerhalb von 8 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens zuzuleiten. Dabei sind georeferenzierte Daten in einem vom Zuwendungsgeber festgelegten gängigen Format zu übermitteln. Zudem ist der Zuwendungsnehmer im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, an der Nutzung interessierten Netzbetreibern alle für die Nutzung erforderliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Zuwendungsbescheid ist ferner festzulegen, in welcher konkreten Form auf die Zuwendungsgewährung durch den Zuwendungsnehmer öffentlich wahrnehmbar hinzuweisen ist.
7.3 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 Thür LHO unterzogen. Hierzu wird sowohl nach Realisierung der Maßnahme als auch zum Ablauf der Zweckbindungsfrist durch den Zuwendungsempfänger und den Netzbetreiber eine Betriebsbereitschaftserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgegeben.
7.4. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Thüringer Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Zuwendungsnehmer hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung gemäß den Regelungen der Nummer 6 ANBest-P bzw. ANBest-Gk nachzuweisen. Für Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse kommt der Verwendungsnachweis nach Nr. 6.2–6.4 ANBest-Gk zur Anwendung, für alle anderen Zuwendungsnehmer der Verwendungsnachweis nach Nr. 6.2–6.4 ANBest-P. Dies umfasst insbesondere die Vorlage eines Zwischennachweises bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 6.1 AN-Best-P bzw. ANBest-Gk. Bei Kombination der Zuwendung mit Zuwendungen des Bundes zur Errichtung einer zuverlässigen, hochleistungsfähigen und gigabitfähigen Breitbandinfrastruktur erfolgt die Prüfung des Verwendungsnachweises für Projekte nach Ziffer 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie zuerst durch die Bewilligungsbehörde des Bundes. Die Ergebnisse werden der Bewilligungsbehörde des Landes zur Verfügung gestellt. Hiernach schließt sich die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde des Landes an. Im Falle einer Projektförderung aus reinen Landesmitteln erfolgt die Verwendungsnachweisprüfung ausschließlich durch die Bewilligungsbehörde des Landes. Bei Projekten gem. Ziffer 2.3 der Richtlinie erfolgt die Verwendungsnachweisprüfung ausschließlich durch die Bewilligungsbehörde des Landes. Im Falle der Voraussetzungen von Ziffer 4.7 Satz 2 dieser Richtlinie ist der Verwendungsnachweis gemäß den Regelungen der Nummer 3 NBest-Bau – Anlage zur ZBau – vorzulegen.
7.5 In Ergänzung zu den allgemeinen Rückforderungsgründen gilt bei dem Fördergegenstand nach Ziffer 2.1 (Wirtschaftlichkeitslückenmodell) Folgendes:
Die Bewilligungsbehörde fordert ausgezahlte Fördermittel anteilig zurück, wenn – im Rahmen der Prüfung nach sieben Jahren mit Ablauf des Projektzeitraums – festgestellt wird, dass sich die im Ergebnis des Auswahl- und Vergabeverfahrens zu Grunde gelegte Wirtschaftlichkeitslücke tatsächlich verringert hat (Abrechnung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens, das dem Bewilligungsbescheid zu Grunde lag). Die Bewilligungsbehörde hat bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalls und die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen.
7.6 Für das Zuwendungsverfahren gelten zudem die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBI. 1 S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.04.2014 (BGBI. 1 S. 410), insbesondere § 264 StGB (Subventionsbetrug) und des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29.07.1976 (BGBI. 1 S. 2034, S. 2037). Sofern der Begünstigte unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gem. § 264 StGB wegen Subventionsbetruges strafbar machen. Gegenüber dem Begünstigten sind im Antrag die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB und der §§ 1–6 SubvG zu benennen.
7.7 Die Bewilligungsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofs bleiben hiervon unberührt.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung des Ausbaus von hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen (Breitbandausbaurichtlinie) vom 28. Mai 2019 (ThürStAnz Nr. 28/2019, S. 1096), geändert durch Änderungsrichtlinie vom 11. März 2020 (ThürStAnz Nr. 17/2020, S. 619) außer Kraft.
1) Unternehmen sind wirtschaftliche Einheiten, die Gewerbesteuer zahlen oder beruflich selbständige Tätigkeiten ausführen und landwirtschaftliche Betriebe.