Förderprogramm

Zuwendungen für die Arbeit von Naturschutzverbänden

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Ansprechpunkt:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Mercatorstraße 3

24106 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als gemeinnütziger Verband im Naturschutz in Schleswig-Holstein tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Ihren Verwaltungskosten erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein beteiligt sich an der Deckung persönlicher, sächlicher und investiver Ausgaben in der Verwaltung von Naturschutzverbänden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 40.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte 3 Monate vor Beginn des Förderjahres an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind rechtsfähige und gemeinnützige Naturschutzverbände mit Sitz beziehungsweise Sitz der Geschäftsstelle in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • landesweit tätig sein,
    • schwerpunktmäßig in Schleswig-Holstein tätig sein,
    • die natürlichen Lebensgrundlagen in ihrer Gesamtheit schützen und die Ziele des Natur- und Umweltschutzes ausschließlich und nicht nur vorübergehend unterstützen,
    • nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannt sein,
    • eine hauptamtliche Geschäftsführung besitzen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für die Arbeit von Naturschutzverbänden in Schleswig-Holstein

Gl.-Nr.: 6612.47
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 28. November 2020
– V 509 – 0603.60-3 –

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an Naturschutzverbände zur Deckung der persönlichen, sächlichen und investiven Ausgaben der Verwaltung des Verbandes. Hierdurch soll der Aufbau leistungsfähiger Verbände unterstützt werden, damit sie ihren gesetzlich verankerten Mitwirkungsrechten bei den in § 63 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 40 Landesnaturschutzgesetz genannten Beteiligungsverfahren nachkommen sowie sonstige Natur- und Umweltschutzvorhaben durchführen können. 

Die Inanspruchnahme anderer Zuwendungen des Landes für die Förderung der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 40 Landesnaturschutzgesetz oder für die Förderung der Geschäftsführung schließt die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien aus.

Projektbezogene Zuwendungen des Landes zur Durchführung bestimmter Einzelvorhaben bleiben hiervon unberührt.

1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Zuwendungsempfänger

Als Zuwendungsempfänger kommen nur Naturschutzverbände in Betracht, wenn sie

1. rechtsfähig und wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind,

2. ihren Sitz in Schleswig-Holstein oder den Sitz der Geschäftsstelle in Schleswig-Holstein haben,

3. nach der Satzung

a) landesweit tätig sind,

b) der Tätigkeitsschwerpunkt sich auf das Land Schleswig-Holstein beschränkt,

c) die natürlichen Lebensgrundlagen in ihrer Gesamtheit schützen und ausschließlich und nicht nur vorübergehend die Ziele des Natur- und Umweltschutzes fördern,

4. nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannt sind,

5. eine hauptamtliche Geschäftsführung haben.

3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als institutionelle Förderung in Form einer Festbetragfinanzierung als Zuschuss bereitgestellt. Der Festbetrag wird ermittelt aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und der Zahl der Antragsteller, die die Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Die Zuwendung darf den Betrag von 40.000 EUR pro Jahr und Verein nicht überschreiten. Die Höhe der Zuwendung darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nicht übersteigen.

Zu den zuwendungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Ausgaben für

1. Personal der Geschäftsstelle,

2. Miete, Mietnebenkosten, inklusive Heizung für die Geschäftsstelle,

3. Büromaterial; allgemeiner Geschäftsbedarf soweit nicht über andere Förderungen,

4. Inventar und Instandhaltung der Geschäftsstelle,

5. Porto, Telefon, Fax der Geschäftsstelle,

6. Sachkosten im Zusammenhang mit Arbeit nach § 40 Landesnaturschutzgesetz,

7. Bankgebühren.

4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.1 Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte durch den Zuwendungsempfänger ist nicht zulässig.

4.2 Zuwendungen werden nur solchen Empfängern bewilligt, die – unabhängig von weitergehenden datenschutzrechtlichen Regelungen – in der Weitergabe von Unterlagen (z.B. Wirtschaftsplänen, Geschäftsberichten) sowie von persönlichen Daten (z.B. Name, Zuwendungshöhe, Auflagen) an Landtagsausschüsse oder an einzelne Landtagsabgeordnete keine Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des Artikels 23 Landesverfassung sehen.

5 Verfahren

5.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag bewilligt. Mit dem Antrag sind vorzulegen:

1. ein Auszug über die Eintragung beim Registergericht,

2. die Satzung,

3. ein aktueller Bericht über die Verbandstätigkeit über einen Zeitraum von einem Jahr,

4. der Wirtschaftsplan einschließlich eines Stellenplans für den Zeitraum des Förderungsjahres.

Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde, dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3, 24106 Kiel, einzureichen. Er soll dort drei Monate vor Beginn des Förderungsjahres vorgelegt werden. Das Förderungsjahr ist das Kalenderjahr.

5.2 Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.

5.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Zuwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

5.4 Die Zuwendungsempfänger haben zu dem in dem Zuwendungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Förderungsjahres, einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nummer 7 ANBest-I vorzulegen. Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Wirtschaftsplans summarisch zusammenzustellen sind. Auf die Vorlage von Belegen und ausführlichen Sachberichten kann verzichtet werden. Der Zuwendungsempfänger hat jedoch die Belege für eine etwaige Prüfung bereitzuhalten.

5.5 Ergibt sich bei der Anwendung der Richtlinien eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von diesen Richtlinien zugelassen werden.

6 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

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