Richtlinie
Richtlinie über die Förderung von zukunftsweisenden Projekten zur Unterstützung der dualen Ausbildung
Gl.Nr. 6608.44
Bekanntmachung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 03.03.2023
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Ziel dieser Maßnahmen ist, durch die Förderung zukunftsweisender Projektideen neue Wege zur Unterstützung der Fachkräfteentwicklung zu beschreiten.
1.2. Zielgruppe der Maßnahme sind Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
In begründeten Einzelfällen kann von dieser Altersgrenze abgewichen werden, um den erfolgreichen Abschluss einer Erstausbildung zu ermöglichen.
1.3. Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung innovativer ausbildungspolitischer Projekte.
1.4. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Zuwendungsgegenstand
2.1. Gefördert werden zukunftsweisende ausbildungspolitische Vorhaben zur Stärkung und aktiven Ausgestaltung der dualen Berufsausbildung in Schleswig-Holstein, insbesondere:
1. Innovative Modellprojekte zur Erprobung neuer ausbildungspolitischer Ansätze oder zur Attraktivitätssteigerung der dualen Berufsausbildung,
2. Projekte zur Verknüpfung von Schule und Wirtschaft,
3. Projekte, die eine Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, Flüchtlingen und Asylsuchenden in den schleswig-holsteinischen Ausbildungsmarkt anstreben,
4. Projekte, die die Zusammenarbeit aller an der Ausbildung Beteiligten effizienter gestalten,
5. Projekte zur Attraktivitätssteigerung von MINT-Berufen oder zur Gewinnung von Fachkräften in sogenannten Mangelberufen,
6. Projekte, die die Entwicklung der Digitalisierung in der dualen Ausbildung untersuchen, begleiten und unterstützen,
7. Projekte zur Gewinnung von jungen Menschen, die ihr Studium abbrechen wollen bzw. bereits abgebrochen haben, für die duale Berufsausbildung,
8. Projekte, mit denen auf aktuelle Entwicklungen des schleswig-holsteinischen Ausbildungsmarktes reagiert wird, bzw. an denen ein besonderes ausbildungspolitisches Interesse des Landes besteht.
In besonderen Fällen können auch Ausbildungsberufe gefördert werden, die in vollzeitschulischen Bildungseinrichtungen gelehrt werden (Beispiel: Pflege- und Gesundheitsberufe) oder aus anderen Gründen nicht der dualen Ausbildung zuzuordnen sind. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn innerhalb eines Projektes sowohl duale als auch schulische Ausbildungsformen gestärkt werden.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind gemäß § 23 LHO folgende Stellen außerhalb der Landesverwaltung:
- Körperschaften des öffentlichen Rechtes,
- rechtsfähige Vereine
- im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts
- Unternehmen, die dem staatlichen Bildungsauftrag zuzuordnen sind
Trägerkooperationen sind möglich (siehe auch 5.2).
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zur Projektfinanzierung.
4.2. Die Zuwendung wird auf Antrag als Anteilsfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben einen Eigenanteil von mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen.
4.3. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die nachweisbaren Personal- und Sachausgaben zur Erlangung des Zuwendungszwecks, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung der Maßnahme oder des Projektes entstehen.
4.4. Förderfähige Zuwendungen für Ausstattungen müssen in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zur Maßnahme stehen.
4.5. Eine Bewilligung für ein Projekt erfolgt für maximal drei Jahre.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1. Privatrechtlich organisierte Träger müssen grundsätzlich gemeinnützig im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung sein. Der Anerkennungsbescheid des Finanzamtes ist vorzulegen.
5.2. Im Falle von Trägerkooperationen ist eine gültige Kooperationsvereinbarung vorzulegen. Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte als weitere Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger weitergeleiten werden darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger die Beträge weitergeben dürfen und wie die zweckentsprechende Verwendung ihr oder ihm gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch der oder dem Dritten auferlegt werden.
5.3. Beihilferechtliche Vorgaben der EU sind einzuhalten, soweit innovative Vorhaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, nicht im Rahmen des staatlichen Ausbildungsauftrages durchführt werden. Dabei ist auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger abzustellen, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art der Finanzierung oder der Gemeinnützigkeit des bewilligten Projektes bzw. der bewilligten Maßnahme.
5.4. Die mit Hilfe dieser Förderung angeschafften Ausstattungsgegenstände müssen inventarisiert werden und dürfen nur für die im Antrag festgelegten Maßnahmen verwendet werden. Andere Maßnahmen sind vorab mit dem Zuwendungsgeber abzustimmen. Ist dies nicht der Fall, so kann die finanzielle Beteiligung gekürzt, ausgesetzt oder gänzlich gestrichen werden. Überzahlte und zurückgeforderte Beträge sind dem Zuwendungsgeber zu erstatten und ggf. zu verzinsen Die Zweckbindungsfrist für die inventarisierenden Gegenstände werden auf 5 Jahre nach Lieferung festgelegt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, ihren Beschäftigten eine chancengleiche Personalentwicklung zu ermöglichen.
6.2 Fördermöglichkeiten der Europäischen Union, des Bundes und anderer Stellen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Gesamtbetrag aller Zuwendungen darf die tatsächlich entstandenen förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Werden mögliche Zuschüsse anderer Zuwendungsgebenden nicht beantragt, erfolgt eine fiktive Anrechnung.
6.3 Die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO – EU 2016/679) vom 27. April 2016 sind einzuhalten. Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben sicherzustellen, dass die im Rahmen der Projektarbeit generierten personenbezogenen Daten verordnungskonform erfasst, gespeichert und verarbeitet werden.
6.4 Eine öffentlichkeitswirksame Bekanntmachung der Projektarbeit ist sicherzustellen. Auf die Förderung aus Mitteln des Landes Schleswig-Holstein ist bei öffentlich wirksamen Maßnahmen (z.B. Presseerklärungen, Veröffentlichungen, Interviews), die im Zusammenhang mit dem nach dieser Richtlinie geförderten Projekt stehen, hinzuweisen.
6.5 Folgende Erleichterungen aus der Vorschrift nach Anlage 5 zu VV-K Nr. 13 zu § 44 LHO gelten bei der Gewährung von Zuwendungen an Kommunen:
- Nr. 4 Einhaltung des Finanzierungsplans
- Nr. 5 Auszahlung der Zuwendungen
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB), Sachgebiet 20, Sophienblatt 50a, 24114 Kiel.
7.2 Der formlose Antrag auf Förderung ist vor Beginn des Vorhabens an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Eine Förderung kann nur für solche Vorhaben erfolgen, mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde.
7.3 Dem Antrag sind eine aussagekräftige Projektbeschreibung und ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.
Die Projektbeschreibung muss eine ausführliche Darstellung des Inhalts und des Ablaufs des Projektes enthalten, Angaben zum Personalschlüssel, zur Qualifikation des eingesetzten Personals sowie zur sächlichen, technischen und räumlichen Ausstattung (in Bezug zur Auftragserfüllung). Darüber hinaus sind eindeutige messbare Ziele zu definieren und deren Erreichung durch das Projekt zu quantifizieren.
Des Weiteren muss die Projektbeschreibung auch darauf eingehen, dass der Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachtet wird, Diversity Management bei der Durchführung des Projektes zur Anwendung kommt und Inklusion und Nachhaltigkeit gewährleistet wird.
7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag. Grundlage hierfür sind die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.5 Die bewilligten Fördermittel stehen jeweils für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung. Bei Projekten, die über mehrere Jahre laufen, sind die für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel in dem jeweiligen Haushaltsjahr abzurufen.
7.6 Die Verwendung der bewilligten Mittel ist durch die jeweiligen Träger gegenüber der Bewilligungsbehörde in Form eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes fristgemäß nachzuweisen. Bei Projekten, die über mehrere Jahre laufen, muss spätestens zum 31.12. eines Jahres ein Zwischenverwendungsnachweis vorgelegt werden.
7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die §§ 116 bis 117 a des Landesverwaltungsgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.8 Die im Antrag und im weiteren Verfahren anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne der §§ 263 und 264 Strafgesetzbuch (StGB) und des Landessubventionsgesetzes vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 489). Gemäß § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) sind für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention auch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen strafrechtlich relevant.
Ändern sich die subventionserheblichen Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.9 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den Schleswig-Holsteinischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.
Die Vorgaben der DSGVO werden hierbei eingehalten.
7.10 Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein und die Bewilligungsbehörde sind berechtigt, die Durchführung der aus dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen zu prüfen. Das Prüfrecht dieser Einrichtungen erstreckt sich dabei auch auf die Prüfung der Durchführung der Maßnahme vor Ort bei den Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfängern.
7.11 In besonders begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den nach dieser Richtlinie zu erfüllenden Voraussetzungen zulassen. Entsprechende Anträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
8. Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
9. Nachhaltigkeit
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’, ‘Gesundes Leben’, ‘Bildung’, ‘Soziale Gerechtigkeit’ und Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz‘.
Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.