Richtlinie
Richtlinie zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen in Schleswig-Holstein
GI.Nr. 6613.23
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 8. November 2017 – V 401 2 – 520.01 –
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 19. Januar 2024 – V 405 5665/2024]
1 Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist
1.1 eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen durch Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und Verbesserung des Hochwasserschutzes als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes unter Berücksichtigung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG und der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie 2007/60/EG,
1.2 eine Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und der naturnahen Gewässerentwicklung sowie der Durchgängigkeit der Gewässer,
1.3 die Gewährleistung der Hochwassersicherheit ländlich genutzter Bereiche durch Neu- und Ausbau von Hochwasserschutzanlagen und andere Maßnahmen.
2 Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt
2.1.1 gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
2.1.2 gemäß Art 47 der Verordnung (EU) Nummer 2115/2021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedsstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne)
2.1.3 Die Förderung gemäß Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 erfolgt in Verbindung mit den gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds über die Verordnung (EU) Nummer 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 Die Förderung gemäß Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 erfolgt in Verbindung mit den gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds über die Verordnung (EU) Nummer 1303/2013 vom 17. Dezember 2013.
2.1.4 Die Förderung gemäß Ziffer 2.1.1 ist befristet bis zum 31.12.2025.
2.2 gemäß dem jeweils geltenden Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK)/Nationale Rahmenregelung (NRR Code M 05 und M 07),
2.3 nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Die Rahmenbedingungen der Förderung mit Mitteln der Europäischen Union und des Bundes einschließlich der maßnahmenspezifischen Fördervoraussetzungen sind in dem von der Kommission genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Landes Schleswig-Holstein für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 „Landesprogramm ländlicher Raum“ (LPLR Code 5.1.1 und 7.6.2) und für den Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 im GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland (Teilinterventionscodes EL0402-01 und EL0401-02) sowie im GAK-Rahmenplan „Förderbereich 7: Wasserwirtschaftliche Maßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung beschrieben.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der einschlägigen Bestimmungen der EU, der GAK und dieser Richtlinie.
3 Gegenstand der Förderung/Förderausschlüsse
3.1 Förderfähig sind
3.1.1 wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer
a) Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, z.B. durch
- Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen,
- Verbesserung/Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit,
- Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen,
- Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft,
einschließlich Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren, die in die Maßnahmenprogramme des geltenden Bewirtschaftungszeitraums aufgenommen worden sind ( Anlage),
b) weitere Maßnahmen können gefördert werden, wenn
- deren Umsetzung in einem späteren Bewirtschaftungszeitraum als dem geltenden vorgesehen ist und vorgezogen werden soll oder
- mit deren Umsetzung die Ziele der EG-WRRL in gleicher Weise erzielt werden können. Bei letzteren Maßnahmen muss die Arbeitsgruppe des betroffenen Bearbeitungsgebietes und das MEKUN vorher zugestimmt haben;
3.1.2 Maßnahmen zum Schutz ländlicher Räume vor Hochwasser, sofern sie Bestandteil eines Hochwasserschutzkonzeptes und mit den betroffenen Ober- und Unterliegern erörtert worden sind
a) Neubau und Verstärkung von Hochwasserschutzanlagen und
b) Rückverlegung und Rückbau von Deichen.
3.1.3 andere Maßnahmen, die dem Erreichen der unter Ziffer 1 genannten Ziele zu dienen geeignet sind, soweit das MEKUN vorher zugestimmt hat
3.1.4 unter Einsatz von Mitteln der Europäischen Union Maßnahmen nach Ziffer 3.1.1 gemäß LPLR Code 7.6.2, Maßnahmen nach Ziffer 3.1.2 gemäß LPLR Code 5.1.1 und Maßnahmen nach Ziffer 3.1.3 je nach Vorliegen der Voraussetzungen aus einem der beiden vorgenannten LPLR-Codes. Für den Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 im GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland für Maßnahmen nach Ziffer 3.1.1 gemäß Teilinterventionscode EL0401-02, für Maßnahmen nach Ziffer 3.1.2 gemäß Teilinterventionscode EL0402-01 und Maßnahmen nach Ziffer 3.1.3 je nach Vorliegen der Voraussetzungen aus einem der beiden vorgenannten Teilinterventionscodes.
3.2 Die Förderung umfasst
3.2.1 konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen, wie z.B.
- Erhebungen zur Struktur, Flora und Fauna der Fließgewässer, der Seen und der Niedermoore,
- Ermittlung der hydrologischen, hydraulischen und höhenmäßigen Verhältnisse sowie Struktur- und Betroffenheitsanalysen;
3.2.2 Ausgaben für Bau- und Lieferleistungen in der Höhe, in der sie zur Umsetzung der in Ziffer 3.1 genannten Maßnahmen erforderlich sind;
3.2.3 Planung und Baubetreuung in folgendem Umfang:
- bei Durchführung von Planung und Baubetreuung durch Ingenieure das Honorar in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung,
- bei Übernahme der Planung und Baubetreuung durch Behörden oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts 70% in Anlehnung an die nach HOAI errechneten Honorare,
- bei Übernahme des Projektmanagements durch Bearbeitungsgebietsverbände, Haupt- oder Oberverbände das vom MEKUN als zuwendungsfähig anerkannte Honorar in Anlehnung an die HOAI.
3.2.4 Kosten durch öffentlich-rechtliche Zulassungen, soweit keine Gebührenbefreiung erlangt werden kann;
3.2.5 Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (insbesondere Planung, Bauleitung, Personal- und Geräteeinsatz sowie Materiallieferung im Rahmen der Ausführung der Maßnahme) und Sachleistungen sind zu 70 Prozent des Aufwandes förderungsfähig, der sich bei der Vergabe der Arbeiten an einen Unternehmer ergeben würde.
Der Nachweis des vergleichbaren Unternehmeraufwands kann auf der Grundlage der Kostenansätze der Planung erfolgen, wenn die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Kostenansatzes durch die Bewilligungsbehörde bestätigt wird.
3.2.6 Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, soweit die Flächen endgültig für die in Ziffer 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Maßnahmen benötigt werden unter Beachtung von Ziffer 3.3 h, i und j einschließlich der Nebenkosten für die vertragliche Umsetzung, wie z.B. Gebühren für Notare und Grundbuchämter sowie Gebühren für die Ermittlung der Angemessenheit der Grundstückspreise;
3.2.7 ohne Beteiligung des ELER umfasst die Förderung auch Ausgaben für den Erwerb oder Bereitstellung von Grundstücken (einschließlich Tauschflächen) bzw. grundstücksgleichen Rechten unter Beachtung von Ziffer 3.3 h, i und j einschließlich der Nebenkosten für die vertragliche Umsetzung, wie z.B. Gebühren für Notare und Grundbuchämter sowie Gebühren für die Ermittlung der Angemessenheit der Grundstückspreise;
3.2.8 Ausgaben für andere Maßnahmen, die infolge der förderungsfähigen wasserwirtschaftlichen und kulturbautechnischen Maßnahmen zwingend notwendig werden, sind im erforderlichen Umfang förderungsfähig (z.B. notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege).
3.3 Nicht förderfähig sind
a) der Bau von Verwaltungsgebäuden, von Bauhöfen, Dienst- und Werkdienstwohnungen sowie Garagen,
b) die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten,
c) die Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
d) Ablösungsbeträge zum Ausgleich eines erhöhten Unterhaltungsaufwands für Straßen- und Wegebrücken sowie Durchlässe an die jeweiligen Baulastträger,
e) mobile Hochwasserschutzwände,
f) gewässerkundliche Daueraufgaben,
g) institutionelle Förderungen,
h) Grunderwerb zur Realisierung baulicher Anlagen, soweit er 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben übersteigt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 Prozent. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden,
i) Grunderwerb von Flächen, die als Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft festgeschrieben sind,
j) Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern,
k) Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete,
l) Veräußerungsgewinne, die beim Verkauf im Eigentum des Bauträgers stehender, durch die Maßnahme im Wert gestiegener Flächen entstehen,
m) Kapitalbeschaffungskosten u.ä.,
n) die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge, und zwar unabhängig davon, ob der Begünstigte den Vorsteuerabzug tatsächlich geltend macht oder nicht.
4 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts sein. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung des MEKUN weitere Träger Zuwendungsempfänger sein.
5 Art und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuwendungen gewährt.
5.2 Bei Maßnahmen nach Ziffer 3.1.1 beträgt die Zuwendung 90 Prozent der förderungsfähigen Kosten, wenn die Maßnahmen im übergeordneten Interesse (z.B. Maßnahmen im Rahmen des Maßnahmenprogramms nach Artikel 11 Wasserrahmenrichtlinie) liegen.
5.3 Bei Maßnahmen nach Ziffer 3.1.2 dieser Richtlinie beträgt die Zuwendung 70 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Sie kann auf bis zu 80 Prozent erhöht werden, wenn die Maßnahmen im übergeordneten Interesse liegen und die Unterlieger besondere Vorteile durch die Maßnahme genießen.
5.4 Bei Maßnahmen nach Ziffer 3.1.3 dieser Richtlinie gelten die Fördersätze gemäß Ziffer 5.2, für wasserwirtschaftliche Maßnahmen und für Hochwasserschutzmaßnahmen die Fördersätze gemäß Ziffer 5.3.
5.5 Finanzielle Vorteile, die bei einem geförderten Bauvorhaben (auch bei Folgemaßnahmen nach Ziffer 3.2.8) für den Träger wiederkehrend zu erwarten sind, sind bei der Förderung angemessen zu berücksichtigen.
5.6 Die Zuwendung kann bis zu 100% der förderungsfähigen Kosten betragen, wenn und soweit das Land auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen Begünstigter oder zur Zahlung der Baukosten verpflichtet ist, (z.B. nach § 56 Abs. 2 Landeswassergesetz – LWG).
6 Sonstige Bestimmungen
6.1 Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlich günstiger durchgeführt werden kann.
6.2 Die Zweckbindungsfrist beträgt
- soweit Bauten gefördert worden sind: zwölf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Fertigstellung (z.B. Gebrauchsabnahme, Übergabe),
- soweit Maschinen und technische Einrichtungen gefördert worden sind: fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung an,
- für Vorhaben mit Beteiligung des ELER mindestens fünf Jahre ab dem auf die Schlusszahlung folgenden Jahr.
Bei Maßnahmen nach Ziffer 3.1.1 kann die Bewilligungsbehörde die Zweckbindung auch länger als zwölf Jahre festlegen.
Bei Erwerb oder Bereitstellung von Grundstücken bzw. grundstückgleichen Rechten ist die Zweckbindung zeitlich unbefristet dinglich durch Grundbucheintrag zu sichern.
6.3 Die Bewilligungsbehörde ist vor Vergabe von Aufträgen von Bau-, Liefer- und freiberuflichen Leistungen zu beteiligen. Zuständige Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN.SH).
Die für die baufachliche Prüfung zuständige technische Verwaltung hat den Zuwendungsempfänger bei der Erstellung der Vergabeunterlagen zu beraten. Für die baufachliche Prüfung ist gemäß § 3 Abs. 2 WaKüVO die zuständige untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zuständig. Bei kommunalen Zuwendungsempfängern sind die Regelungen nach Nummer 6 VV-K zu § 44 LHO zu beachten und anzuwenden.
Für Maßnahmen des Hochwasserschutzes an der Elbe oberhalb des Wehres Geesthacht ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 WaKüVO der LKN.SH für die baufachliche Prüfung zuständig.
6.4 Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gemäß Nummer 1.3.1 VV-K oder Nummer 1.3 VV zu § 44 LHO kann im begründeten Einzelfall vor Beginn der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde erteilt werden.
7 Verfahren
7.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags in einfacher Ausfertigung an die Bewilligungsbehörde. Für die Antragstellung sind die durch das MEKUN eingeführten Antragsformulare zu verwenden.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach baufachlicher Prüfung durch die zuständige technische Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen und erteilt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht.
7.2 Bei Förderung aus dem ELER erfolgt die Projektauswahl zum Stichtag auf der Grundlage von Projektauswahlkriterien (Mindestpunktzahl und Ranking der Anträge).
Alle bis zum jeweiligen Stichtag vorliegenden bewilligungsreifen Förderanträge werden anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt entsprechend dieser Rangfolge im Rahmen des verfügbaren Finanzmittelbudgets. Förderanträge, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Die Antragsteller erhalten einen Ablehnungsbescheid. Diese Anträge können nachgebessert werden und sich für eine neue Auswahlrunde bewerben.
Förderanträge, die zwar die Mindestpunktzahl erreicht haben, aber im Ranking mangels ausreichenden Budgets nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten einen Ablehnungsbescheid und können in eine neue Auswahlrunde eingereicht werden.
Bei Punktgleichheit ergibt sich die Reihenfolge aus der Mehrzahl der höchstgewichteten Kriterien. Bei weiterer Gleichrangigkeit entscheidet das Eingangsdatum des bewilligungsreifen Antrags.
Die Stichtage, das jeweils verfügbare Budget sowie die Projektauswahlkriterien werden auf der Internetseite des MEKUN bekannt gegeben.
7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO in Verbindung mit der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie abweichende Regelungen getroffen werden.
8. Nachhaltigkeitscheck
Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’, ‘Gesundes Leben’, ‘Bildung’, ‘Infrastruktur und Klimaschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.
Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.
9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Anlage zu Ziffer 3.1.1
| LAWA-Nr. |
Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Abflussverhältnisse | |
- Gewässertypkonforme Dynamisierung der Abflussverhältnisse | 62 |
- Abflussregulierung | 63 |
- Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit in Fließgewässern | |
- Maßnahmen zur Verbesserung der longitudinalen Durchgängigkeit | 69 |
- Rückbau eines Querbauwerkes, einer Verrohrung | 69 |
- Umbau eines Querbauwerkes, einer Verrohrung | 69 |
- Anlage eines Umgehungsgerinnes | 69 |
- Bau einer naturnahen Sohlgleite | 69 |
- Bau einer technischen Fischwanderhilfe | 69 |
- Herstellung der Durchgängigkeit an Schöpfwerken und Sielen | 69 |
Maßnahmen zur Verminderung diffuser Belastungen | |
- Maßnahmen zur Verminderung von direktem Stoffeintrag in die Gewässer | 27 |
- Maßnahmen zur Verminderung von erosionsbedingtem Stoffeintrag in die Gewässer | 28 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur (Initialmaßnahmen) | |
- Maßnahmen zur Sohl-, Ufer- und Laufentwicklung | 74 |
- Initiierung von Sohl-/Uferstrukturieren und Laufentwicklung | 70 |
- Sohl- und Uferverbau entfernen | 73 |
- Anhebung der Sohle | 73 |
- Einbringen von Totholz in die Gewässer | 73 |
- Einbau von Hartsubstrat, Furten, Laichhabitat | 73 |
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Sohl-/Uferstrukturen und des Gewässerverlaufs | |
- Anlage von Sohl-/Uferstrukturierung und Laufentwicklung | 72 |
- Neutrassierung des Gewässers oder Gewässerabschnittes | 72 |
- Aufwertung des Gewässers oder Gewässerabschnittes | 72 |
- Bau von Ufersicherungen, punktueller Einengungen zur Aufwertung der Gewässerstrukturen | 77 |
- Maßnahmen zum Sedimentmanagement | 77 |
- Bau von naturnahen Sandfängen | 77 |
- Maßnahmen zur Verringerung der Verockerung | 96 |
Maßnahmen zur Ufer- und Auenentwicklung | |
- Einstellung der fischereilichen Nutzung z.B. durch Entschädigung von Nutzungsrechten | 92 |
- Anlage oder Reaktivierung einer Aue | 67 |
- Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten | 65 |
- Entwicklung und Erhalt von Altstrukturen, Altwassern in der Aue oder Anbindung von Altarmen | 70 |
- Anlage von Gewässerrandstreifen | 73 |
- Maßnahmen zur Gehölz- und Bewuchsentwicklung | 73 |
Maßnahmen zur naturnahen Seenentwicklung | |
- Interne Maßnahmen in Seen/technische Maßnahmen an Seezuläufen | 96 |
- Biomanipulation im See | 96 |
- Phosphor-Fällung im See | 96 |
- Maßnahmen zu Verbesserung der Morphologie im Uferbereich | 96 |
Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren | |
- Rückbau von Entwässerungseinrichtungen und Drainleitungen; Öffnungund oberflächliches Auslaufen von Drainleitun en auf Pufferstreifen | 31 |
- Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, z.B. durch die Einstellung des Schöpfwerkbetriebes | 65 |