Förderprogramm

Aufbau einer nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft – Wasserstoffrichtlinie

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Forschung & Innovation (themenspezifisch), Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Ansprechpunkt:

Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH)

Lorentzendamm 24

24103 Kiel

Weiterführende Links:
Aufbau einer nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben zur nachhaltigen Produktion, Speicherung und Nutzung von grünem Wasserstoff planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Entwicklung und Umsetzung von innovativen Lösungen und praxisnahen Anwendungen zur breiteren Nutzung von Wasserstoff als Energieträger.

Sie erhalten die Förderung für

  • die nachhaltige Erzeugung und Speicherung von grünem Wasserstoff,
  • den Aufbau von Anlagen zur Herstellung synthetischer Energieträger auf Basis von grünem Wasserstoff,
  • die industrielle sowie chemische Anwendung und Nutzung von grünem Wasserstoff,
  • die Erstellung von Umweltstudien zu Ihren Vorhaben im Rahmen der Wasserstoffwirtschaft.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 5 Millionen. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art Ihres Vorhabens und beträgt zwischen 40 und 50 Prozent der förderfähigen Kosten.

Als kleines Unternehmen können Sie unter Umständen eine höhere Förderung erhalten.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe reichen Sie eine Projektskizze bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) ein. In der 2. Verfahrensstufe werden Sie für Ihre positiv bewertete Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie
  • natürliche Personen,

die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein haben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Investitionen müssen in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
  • Sie dürfen mit Ihrem Vorhaben erst nach Zustimmung der WTSH GmbH beginnen. 
  • Für die Erzeugung von Wasserstoff nutzen Sie Strom aus erneuerbaren Energien.
  • Sie nutzen die Abwärme, die bei Umwandlungsprozessen entsteht.
  • Sie können verbindlich darlegen, dass es für den erzeugten Wasserstoff, die erzeugten synthetischen Energieträger oder chemischen Produkte Einsatzfelder im eigenen Unternehmen oder Abnehmer gibt.
  • Sie müssen mit Ihrem Vorhaben über bestehende und bereits angenommene Unionsnormen hinaus gehen.

Nicht gefördert werden die Erzeugung und Speicherung synthetischer Energieträger, für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht, sowie die Herstellung synthetischer Energieträger aus Nahrungsmittelpflanzen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sowie der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • die Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung des Aufbaus einer nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft (Wasserstoffrichtlinie)

Gl.Nr. 2322.5
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
vom 15. Juli 2021 – V 6110 –
[verlängert durch Erlass des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
vom 1. November 2023]

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird folgende Richtlinie erlassen:

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die schleswig-holsteinische Wasserstoffstrategie. SH beschreibt die langfristig geplante Vorgehensweise der Landesregierung zur Erreichung ihrer im Rahmen der Fortsetzung der Energiewende und zur weiteren Verbesserung des Klimaschutzes mit dem Einsatz von grünem Wasserstoff in den verschiedenen Anwendungsbereichen verbundenen Ziele. Die Landesregierung ist überzeugt, dass grüner Wasserstoff – also CO2-frei und aus Erneuerbaren Energien gewonnener Wasserstoff – ein notwendiger Baustein der Energiewende wird.

1.1 Mit der vorliegenden Richtlinie ermöglicht das Land Schleswig-Holstein die Förderung von Vorhaben

1.1.1 zur nachhaltigen Erzeugung und Speicherung von grünem Wasserstoff

1.1.2 zum Aufbau von Anlagen zur Herstellung synthetischer Energieträger auf Basis von grünen Wasserstoff

1.1.3 zur Anwendung und Nutzung von grünem Wasserstoff im Industriesektor, sowie als chemischer Grundstoff und

1.1.4 im Zusammenhang mit der Durchführung beziehungsweise im Rahmen einer angezeigten wissenschaftlichen Begleitung von Investitionen gemäß Absatz 1.1.1–1.1.3 erforderliche Studien (z.B. vorgeschaltete Durchführbarkeitsstudien).

1.2 Die Förderung soll in Fällen erfolgen, in denen Zuwendungen aus bereitgestellten Fördermitteln des Bundes und der EU oder auf Grundlage anderer Förderrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein nicht möglich sind

1.3 Gefördert werden ausschließlich Anlagen, die Erneuerbaren Energien nutzen, und damit Umweltschutzmaßnahmen i.S. von Artikel 2 Nummer 101 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sind.

1.4 Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe

  • dieser Richtlinie
  • der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und der dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
  • der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 – AGVO – (EU-ABl. L 187 vom 26. Juni 2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (EU-ABl. L 215 vom 7. Juli 2020 S. 3), insbesondere der Artikel 36, 41 und 49 AGVO,

1.5 Ein Rechtsanspruch der Antragsteller*in auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Zuwendungsempfänger*innen

Juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz, Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein haben. Darunter fallen auch kommunale Eigenbetriebe, Zweckverbände, kommunale Körperschaften, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 3 AGVO: Fischerei und Aquakultur; Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke

3 Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die geförderten Investitionen müssen in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
  • Bei Investitionen nach den Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3
    • muss dargelegt werden, dass Strom aus Erneuerbaren Energien für die Erzeugung von Wasserstoff eingesetzt wird (grüner Wasserstoff).
    • muss die Abwärme genutzt werden, die bei Umwandlungsprozessen der Energieträger entsteht und
    • sollen Kuppelprodukte (z.B. Sauerstoff, Kohlendioxid) genutzt werden.
    • Es ist verbindlich darzulegen, dass es für den erzeugten Wasserstoff (1.1.1), die erzeugten synthetischen Energieträger (1.1.2) oder chemischen Produkte (1.1.3) Einsatzfelder im eigenen Unternehmen bzw. Abnehmer gibt.

Eine Förderung von Elektrolyseuren kommt ab einer Leistung von mindestens 3 Megawatt in Betracht.

  • Bei Investitionen nach den Ziffer 1.1.1 bis 1.1.2 (Erzeugung und Speicherung von grünem Wasserstoff und von synthetischen Energieträgern auf Basis grünen Wasserstoffs) gilt:Nicht gefördert wird die
    • Erzeugung und Speicherung synthetischer Energieträger (1.1.2), für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht.
    • Herstellung synthetischer Energieträger aus Nahrungsmittelpflanzen
  • Bei Investitionen nach der Ziffer 1.1.3 (Anwendung und Nutzung von grünem Wasserstoff) werden nur
    • Investitionen gefördert, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern.
    • Investitionen von Unternehmen zur Sicherstellung der Umsetzung bereits angenommener, aber noch nicht in Kraft getretener Unionsnormen, werden nicht gefördert.
  • Es werden keine Beihilfen gewährt an

a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO sowie

b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung; und zwar

  • bei Investitionen nach Ziffer 1.1.1 und 1.1.2 in Höhe von bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • bei Investitionen nach Ziffer 1.1.3 in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • bei Investitionen nach Ziffer 1.1.4 in Höhe von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten.

Bei kleinen Unternehmen ist eine höhere Förderung entsprechend AGVO möglich. Als kleine Unternehmen gelten Unternehmen,

  • die weniger als 50 Personen beschäftigen und
  • deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme 10.000.000 Euro nicht übersteigt.

Bei der Einstufung werden Beziehungen zu anderen Unternehmen zwingend berücksichtigt. Maßgeblich ist die Definition der KMU gemäß Anhang I der AGVO in der jeweils geltenden Fassung.

4.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 5.000.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben gewährt.

4.4 Als förderfähige Kosten gelten die Investitionsmehrkosten, die ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, die zur Durchführung unbedingt erforderlich sind.

4.4.1 Die beihilfefähigen Kosten für Investitionen nach Ziffer 1.1.1 und 1.1.2 werden entsprechend AGVO Abschnitt 7 Umweltbeihilfen Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a oder b berechnet.

4.4.2 Die beihilfefähigen Kosten für Investitionen nach Ziffer 1.1.3 werden entsprechend AGVO Abschnitt 7 Umweltbeihilfen Artikel 36 Absatz 5 ermittelt.

Infrastrukturkosten für Kuppelprodukte sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben.

4.5 Kosten für Betankungsanlagen für Wasserstoff sind nicht Fördergegenstand dieser Richtlinie.

4.6 Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

4.7 Kumulierung

Bei der Prüfung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, werden die für die geförderte Tätigkeit, das geförderte Vorhaben oder das geförderte Unternehmen insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen berücksichtigt.

Nach dieser Förderrichtlinie auf der Grundlage von Artikel 36, 41 oder 49 AGVO gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Die Dauer der Zweckbindung der Förderung wird im Zuwendungsbescheid auf die Dauer der steuerlichen Abschreibung, mindestens jedoch sechs Jahre festgelegt. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Fördermittelgebers. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der Zuwendungsempfänger frei über die aus der Zuwendung erworbenen Gegenstände verfügen.

5.2 Zuwendungsempfänger*innen geben ihr Einverständnis, dass alle bei Antragstellung im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden.

5.3 Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle durch den Projektträger vorgesehen. Die Zuwendungsempfänger*innen sind verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen.

5.4 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zu berücksichtigen.

5.5 Aufgrund der geltenden europarechtlichen Verpflichtung werden nach Artikel 9 AGVO Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

6 Verfahren

6.1 Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig- Holstein GmbH, Lorentzendamm 24, 24103 Kiel

6.2 Antragsverfahren

Die Prüfung des Vorhabens erfolgt in zwei Stufen:

– Stufe 1 – Projektvorschlag

In der ersten Stufe der Antragstellung erfolgt anhand des eingereichten Projektvorschlages und der vorhabenbezogenen Unterlagen zunächst eine technische, umweltfachliche und gegebenenfalls marktbezogene Einschätzung dahingehend, ob das geplante Vorhaben grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. Das Prüfergebnis teilt die WTSH der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mit und empfiehlt bei einer positiven Einschätzung die Antragstellung.

– Stufe 2 – Förderantrag

In der zweiten Stufe der Antragstellung ist auf Basis des Projektvorschlages bei der WTSH ein formgebundener, vollständiger Förderantrag zu stellen.

Der Förderantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Antragsteller bzw. Vorhabenträger, Rechtsform, rechtsverbindliche Unterschrift,
  • ausführliche Beschreibung des Vorhabens,
  • Ziel des Vorhabens,
  • Investitionsort,
  • Kostenschätzung und Finanzierungsplan, (Ko-)Finanzierung, Folgekosten/Wirtschaftlichkeitsberechnung (Berechnung der betriebswirtschaftlichen Effizienz unter Einschluss der Förderung),
  • Laufzeit des Vorhabens,
  • Zusicherung, ein gesondertes Buchführungssystem oder einen gesonderten Buchführungscode für die Abrechnung des Vorhabens zu verwenden,

Der Antrag muss mindestens die in Artikel 6 Absatz 2 AGVO genannten Angaben enthalten.

6.3 Bewilligungsverfahren

Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann unter Begründung des Erfordernisses bei der Bewilligungsstelle schriftlich beantragt werden.

6.4 Auszahlungsverfahren

6.4.1 Der Zuschuss wird nachträglich auf Basis von nachgewiesenen Ausgaben ausgezahlt.

6.4.2 Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines rechtsverbindlich unterzeichneten Erstattungsantrags (Standardvordruck). Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungsbelege der Projektausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen im Original bzw. als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen.

6.4.3 Dem Erstattungsantrag ist eine Erklärung beizufügen, ob eine von der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde. Die Auszahlung der Zuwendung unterbleibt gegebenenfalls so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt bei Auszahlung der Zuwendung in Tranchen auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der WTSH unverzüglich mitzuteilen.

6.5 Verwendungsnachweisverfahren

6.5.1 Der Zwischen- und der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-P besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Projekteinnahmen und -ausgaben und dem Sachbericht, der von der Zuwendungsempfängerin bzw. vom Zuwendungsempfänger zu erstellen ist.

6.5.2 Die mit den Erstattungsanträgen eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt. Sofern ein weiterführendes Berichtswesen (Meilensteinberichte) festgesetzt wurde, kann dieses die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis ersetzen.

6.5.3 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6 ANBest-P der Bewilligungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 31. Juli 2021 in Kraft und ist bis zum 30. Juni 2024*) befristet.

                        

*) Die Richtlinie wurde mit Erlass des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 1. November 2023, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 48 vom 27. November 2023, S. 2669, bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

 

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