Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Schleswig-Holstein (V&V)
Gl.Nr. 6620.50
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
vom 27. Oktober 2021 – V 2010 –
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte, mit denen die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Markterfordernisse angepasst werden soll, indem eine stärkere Ausrichtung auf die Belebung regionaler Kreisläufe bzw. produktionsnaher Vermarktung angestrebt wird. Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Erzeugerzusammenschlüssen zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung beizutragen oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden. Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes – insbesondere von Wasser und/oder Energie – leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in der jeweils geltenden Fassung und wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) umgesetzt.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND) aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens sowie nach zusätzlichen, durch das MELUND festgesetzten Projektauswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind ausschließlich Vorhaben, bei deren Eingangs- und Endprodukt es sich um ein Erzeugnis des Anhangs I AEUV handelt.
2.1 Förderfähig sind Kosten (abzüglich Rabatte und Skonti) für
2.1.1 den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder die die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen; die Kosten können der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen,
2.1.2 allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und Kosten der Vorplanung, Projektdurchführung und Projektbegleitung, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind,
2.1.3 innovative Investitionen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP), wenn dies von Mitgliedern im Rahmen der Mitwirkung in einer Operationellen Gruppe (OG) durchgeführt wird.
2.2 Nicht förderfähig sind
2.2.1 Kosten für Vorhaben,
- deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2013 Nr. L 189 S. 261), in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde,
- die die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen beinhalten,
2.2.2 Ausgaben für
- Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
- Pkw und Vertriebsfahrzeuge,
- Büroeinrichtungen sowie Büromaschinen und -geräte,
- den laufenden Geschäftsbetrieb (Betriebskosten),
- Wohnbauten nebst Zubehör,
- Neuanlagen, wenn
- dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
- dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.
Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
- Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
- Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
- Aufwendungen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,
- den Erwerb von Grund und Boden,
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
- Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
- Verwaltungskosten der Länder,
- Aufwendungen für Investitionen für die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Ziffer 1 oder Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Ziffer 8 der Verordnung (EG) Nummer 853/20041), soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
- Aufwendungen für Ölmühlen soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
- geleaste Wirtschaftsgüter,
- anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden,
- Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften).
3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden unbeschadet der gewählten Rechtsform:
3.1 Zusammenschlüsse von Erzeugern, die als Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannt worden sind. Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sind ausgeschlossen.
3.2 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht.
3.3 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Operationellen Gruppen (OG).
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Das Vorhaben muss in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
4.2 Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sein.
4.3 Erzeugerzusammenschlüsse müssen anerkannt sein (gültige Anerkennungsurkunde). Erzeugerzusammenschlüsse müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Erzeugerzusammenschluss zugrundeliegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Sie müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt werden. Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrundeliegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von dem Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 sind einzuhalten.
4.4 Das Vorhaben muss mit europäischen und nationalen Umweltvorschriften in Einklang stehen. Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben ist, sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung vorliegt.
4.5 Im Rahmen eines Investitionskonzeptes ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen.
4.6 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung sowie Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von Operationellen Gruppen dürfen nicht größer als Kleinst-, kleine- oder mittlere Unternehmen (KMU) sein. Der KMU-Definition liegen folgende Kriterien zugrunde:
Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen
- Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
- Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.
- Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz zwei Mio. Euro nicht überschreitet.
4.7 Aufwendungen für Investitionen zur Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen sind nur förderfähig, wenn
a) mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse dargelegt wird, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung (insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen) zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient. Die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse ist im Auftrag des Antragstellers extern durch einen unabhängigen Sachverständigen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen des Schlachtmarktes zu erstellen und muss in einer räumlich ausgerichteten (d.h. über Ländergrenzen hinausgehenden) Betrachtung mindestens die folgenden Teilanalysen umfassen:
- Beschreibung des Bezug- und Absatzmarktes unter Darstellung der regionalen Wertschöpfungskette,
- Abschätzung des Regionalvermarktungspotentials innerhalb des vorgesehenen Vertriebsgebietes,
- Kalkulation des Schlachttieraufkommens innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes,
- Analyse der Wettbewerbersituation bezogen auf die Einzugsgebiete bestehender Schlachtstätten unter besonderer Berücksichtigung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen,
- Bedarfsermittlung für zusätzliche Schlachtkapazitäten innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes.
Auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Aufwendungen der Modernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 Prozent verbunden ist;
b) in der Schlachtstätte auch die Lohnschlachtung angeboten wird, einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen (d.h. ohne Mindestanlieferungsmengen).
Die Förderung von Aufwendungen für Investitionen für die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
5 Zuwendungsverpflichtungen
5.1 Zuwendungsempfänger nach Ziffer 3.2 (Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung) können nur gefördert werden, wenn sie nachweisen, dass sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist die Vorlage einer entsprechenden Selbsterklärung des Antragstellers ausreichend. Der Zuwendungsbescheid hat für den Fall, dass die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt werden, einen Widerrufsvorbehalt zu enthalten. Im Bescheid werden die Details zur Ausgestaltung individuell und branchenspezifisch, insbesondere zur zeitlichen Ausgestaltung der Lieferverträge, festgelegt. Lieferverträge sind mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten im Voraus abzuschließen. Die 40 Prozent Liefervertragsbindung müssen in jedem Jahr erreicht werden.
Satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen gemeinschaftlicher Einrichtung und Erzeugern nach Nummer 3.1 und 3.2 stehen den Lieferverträgen gleich.
Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, in Verarbeitungseinrichtungen von Streuobst und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.
5.2 Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass ein Mindestanteil des geförderten Investitionsvolumens (20 Prozent) auf Investitionsgegenstände (bauliche Anlagen und/oder technische Einrichtungen) entfällt, deren Ausführung einen Mindestwert für die Verringerung des Ressourcenverbrauchs erreichen muss (–10 Prozent im Vergleich zum Referenzsystem, z.B. Standardausführung gemäß baurechtlicher Vorgabe, Regel der Technik, Branchendurchschnitt etc.). Die Verbesserung des Ressourceneinsatzes sollte sich auf die Einsparung von Energie und/oder Wasser beziehen. Die Verbesserung der Ressourceneffizienz ist durch die Vorlage eines Gutachtens (unabhängige Expertise) nachzuweisen.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart und Finanzierungsart
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
6.2 Höhe der Zuwendung
Der Zuschuss beträgt
6.2.1 30 Prozent bei Investitionen von anerkannten Erzeugerzusammenschlüssen nach Ziffer 3.1,
6.2.2 25 Prozent bei Investitionen von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung nach Ziffer 3.2.
Es kann maximal ein Zuschuss in Höhe von 750.000 Euro je Förderfall gewährt werden.
7 Sonstige Zuwendungsverpflichtungen
7.1 Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
7.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gegenstände nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
- Die zeitliche Bindung für die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbenen und hergestellten Gegenstände wie beispielsweise Maschinen und technische Anlagen beträgt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die abschließende Auszahlung der Zuwendung erfolgt („EU-Zweckbindungsfrist“ nach Artikel 71 VO (EU) Nummer 1303/2013).
- Darüber hinaus gilt nach nationalen Vorschriften für Bauten und bauliche Anlagen eine längere Zweckbindungsfrist von 12 Jahren ab Fertigstellung.
7.3 Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Bei der Gewährung der Zuwendung sind die ANBest-P Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit nicht die Spezialbestimmungen im Rahmen des ELER Vorrang haben.
Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P erfolgt die Auszahlung der Mittel aufgrund der Zahlungsmodalitäten der Europäischen Union ausschließlich auf dem Wege der Erstattung von Ausgaben.
Vergabe von Aufträgen:
Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.
Dies setzt voraus, dass Aufträge grundsätzlich auf Grundlage einer ausreichenden Marktübersicht erteilt werden. Abweichend von Nummer 3.1 ANBest-P bedarf es hierzu unabhängig von der Höhe der Gesamtzuwendung in der Regel der Einholung von mindestens drei Angeboten. Wenn der Nachweis für die schriftliche Anforderung von Vergleichsangeboten fehlt oder wenn eine plausible Begründung bzw. ein nachvollziehbarer Nachweis für das Vorliegen von weniger als drei Angeboten nicht vorgelegt werden kann, treten die im Merkblatt zu Kürzungen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen dargestellten Folgen ein.
7.4 Der Zuwendungsempfänger hat in Abhängigkeit von der Fördersumme bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Informations- und Publizitätsarbeit gemäß Informationsblatt zur Publizität zu ergreifen.
8 Verfahren
8.1 Antragstellung
Förderungsmittel werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des einheitlichen Vordrucks und der darin aufgeführten weiteren Unterlagen gewährt, die beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Naturschutz und Digitalisierung (MELUND) sowie im Internet (http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landwirtschaft/zuwendungenLandwErzeugnisse.html) erhältlich sind.
Die Antragsfrist endet am 15. März bzw. am 30. September eines Jahres.
8.2 Bewilligungsbehörde und Bewilligung
Über Anträge auf Gewährung von Zuwendungen entscheidet das MELUND als Antrags- und Bewilligungsbehörde.
8.3 Auswahlverfahren der Anträge
Gefördert werden Vorhaben, die die Zuwendungsvoraussetzungen und Förderverpflichtungen sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen erfüllen und sofern kein Ausschlusskriterium vorliegt.
Sofern die jeweiligen Anforderungen erfüllt sind, werden nach einem festgelegten Punktesystem Punkte vergeben. Zur Auswahl der zu fördernden Projekte werden sämtliche Anträge in das Ranking einbezogen. Berücksichtigt werden sie entsprechend der erreichten Punktzahl. Bei Punktgleichheit wird das Kriterium der Unternehmensgröße (gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nummer 702/2014) als letztendliches Entscheidungskriterium herangezogen. Hierbei erhalten das kleinere Unternehmen bzw. der kleinere Zusammenschluss den Vorzug.
Es gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen die §§ 116, 117, 117a Landesverwaltungsgesetz (LVwG) sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in diesen Richtlinien oder im Recht der Europäischen Union abweichende Regelungen getroffen worden sind.
8.4 Auszahlungsanträge mit Verwendungsnachweis sind vorbehaltlich der Regelungen im Zuwendungsbescheid spätestens bis zum 30. September eines Jahres vorzulegen.
9 Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung durch M in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
1) Verordnung (EG) Nummer 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 28. Oktober 2008 (ABl. L 277 S. 8 vom 18. Oktober 2008).