Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der Verarbeitung und Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse in Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 6625.28
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
vom 25.01.2023 – IX 343-2382/2023
[…]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Förderziele
1.1 Zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der betrieblichen Strukturen sowie zum Erhalt und zur Stärkung wirtschaftlich lebensfähiger Unternehmen im Fischereisektor gewährt das Land Schleswig-Holstein nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen zur Förderung der Verarbeitung und Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse. Grundlage für die Förderung sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften und Anweisungen:
- die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Fischerei- und Aquakultursektors in der Förderperiode 2021 bis 2027, insbesondere
- die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Verordnung),
- die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF-Verordnung),
- die einschlägigen von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen;
- das Deutsche Programm für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds 2021 bis 2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001) sowie die einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Projektauswahlkriterien;
- die Partnerschaftsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Strukturfonds gemäß Dachverordnung (EU) 2021/1060 für die Förderperiode 2021–2027 (CCI-Nr. 2021DE16FFPA001);
- die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).
1.2 Ein Anspruch auf eine Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Mit der Förderung nach dieser Richtlinie werden folgende Zielsetzungen verfolgt:
- die Anpassung der fischwirtschaftlichen Erzeugnisse in Bezug auf Menge, Qualität und Art des Angebots an die Markterfordernisse,
- die Erhöhung der Wertschöpfung aus regionalen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
- die Unterstützung der Umsetzung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union,
- die Erschließung von Innovationspotentialen, die Erhöhung der Ressourceneffizienz und die Verbesserung der Verbraucherinformation,
- die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und die Leistungen der heimischen Fischwirtschaft,
- die Weiterentwicklung und Stärkung der heimischen Vermarktungsstrukturen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Eine Erzeugerorganisation ist ein nach den Vorgaben der VO (EU) 1379/2013 gegründeter und anerkannter Zusammenschluss von Erzeugern von Fischerei- und/oder Aquakulturerzeugnissen.
2.2 Verwaltungskosten einer Erzeugerorganisation im Sinne dieser Richtlinie sind die tatsächlich getätigten Ausgaben für
- vorbereitende Arbeiten zur Gründung der Organisation sowie zur Erstellung ihrer Gründungsakte und ihrer Satzung,
- Personal der Erzeugerorganisation inkl. der Ausgaben für Dienstreisen der Beschäftigten,
- Porto- und Telekommunikation sowie Büromaterial,
- Fahrzeuge der Erzeugerorganisation inkl. deren Betriebskosten,
- Miete bzw. im Falle eines Kaufs die gezahlten Zinsen sowie Bewirtschaftungskosten für die Nutzung der Gebäude,
- Versicherungskosten für die Verwaltungsräume und ihre Ausstattung.
2.3 Förderfähige Ausgaben sind die durch Rechnungen oder andere Belege nachgewiesenen und von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Gesamtausgaben eines Vorhabens nach Abzug von möglichen Rabatten, Skonti und Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes. Zu den förderfähigen Ausgaben im Sinne dieser Richtlinien zählen auch Ausgaben für Vorplanungen und Machbarkeitsstudien sowie die Kosten einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
3 Gegenstand der Förderung
3.1 Als Beitrag zur Umsetzung des spezifischen Ziels 2.2 des EMFAF können die angemessenen Aufwendungen für folgende Vorhaben gefördert werden:
3.1.1 die Umsetzung konkreter Vorhaben, die in den Produktions- und Vermarktungsplänen von anerkannten Erzeugerorganisationen verankert sind, zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen und das Ziel verfolgen, die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die Mitglieder der Erzeugerorganisation zu verbessern [EMFAF-Maßnahmenart 2.2.3, EMFAF-Interventionskategorie 2];
3.1.2 die Unterstützung neu gegründeter Erzeugerorganisationen in Schleswig-Holstein im Jahr ihrer Anerkennung sowie in den drei Folgejahren als Beitrag zur Verbesserung der Organisation des Fischereisektors [EMFAF-Maßnahmenart 2.2.3, EMFAF-Interventionskategorie 2]; die Unterstützung erfolgt als pauschaler Zuschuss, der anhand der Verwaltungskosten (vgl. Ziffer 2.2) ermittelt wird;
3.1.3 Investitionen in die Verarbeitung und/oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, darunter insbesondere
- die Verbesserung von Lebensmittelhygiene und -qualität,
- die Erweiterung der Produktpalette und die Diversifizierung der Absatzwege,
- die Verbesserung von Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformation
[EMFAF-Maßnahmenart 2.2.1, EMFAF-Interventionskategorie 2]; - die Entwicklung und Einführung von Produkt-, Verfahrens- und Marketing-Innovationen
[EMFAF-Maßnahmenart 2.2.2, EMFAF-Interventionskategorie 2]; - die Verbesserung von Arbeitsbedingungen und -sicherheit
[EMFAF-Maßnahmenart 2.2.4, EMFAF-Interventionskategorie 2]; - die Reduzierung des Energieverbrauchs und/oder die Verbesserung der Energieeffizienz
[EMFAF-Maßnahmenart 2.2.5, EMFAF-Interventionskategorie 3];
3.1.4 die Entwicklung und Durchführung von kollektiven Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Fischerei- und Aquakulturprodukte, insbesondere im Hinblick auf die heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse [EMFAF-Maßnahmenart 2.2.6, EMFAF-Interventionskategorie 2].
3.2 Bei Investitionen zählen zu den förderfähigen Ausgaben im Falle der Realisierung des Vorhabens generell auch die Ausgaben für die Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungskosten des Landes handelt, sowie Baunebenkosten und Kosten für die technische und wirtschaftliche Beratung in Höhe von bis zu 12 v.H. der ansonsten förderfähigen Ausgaben.
3.3 Soweit diese Richtlinie keine ausdrücklichen Ausnahmen zulässt, sind von der Förderung insbesondere ausgeschlossen:
3.3.1 Investitionen, deren Gesamtkosten ein Nettoinvestitionsvolumen von 1 Mio. Euro übersteigen;
3.3.2 im Falle der Förderung von Vorhaben im Rahmen der Produktions- und Vermarktungsplänen nach Ziffer 3.1.1 dieser Richtlinie laufende Verwaltungskosten von anerkannten Erzeugerorganisationen;
3.3.3 in Artikel 13 der EMFAF-Verordnung genannte Vorhaben;
3.3.4 Vorhaben, die wegen nicht ausreichender Garantien für ihre Durchführbarkeit, wegen nicht ausreichender Absatzmöglichkeiten, wegen mangelnder Rentabilität, wegen zu hoher Verschuldung oder aus anderen Gründen eine hinreichende Wirtschaftlichkeit nicht erwarten lassen oder den Förderzielen dieser Richtlinie widersprechen;
3.3.5 Vorhaben, die die Schaffung überschüssiger Produktionskapazitäten beinhalten und die damit auf eine Produktionssteigerung bei Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gefunden werden können, sowie Vorhaben, die negative Auswirkungen auf die Bestandsentwicklung haben;
3.3.6 Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist;
3.3.7 Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten und nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist;
3.3.8 Rabatte und Skonti, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen werden, Kosten für den Erwerb oder das Einbringen von Grundstücken, Gebäuden, Einrichtung und technischen Anlagen, Pachtkosten, Leasing-Ausgaben, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Maklerprovisionen, erstattungsfähige Mehrwert-/Umsatzsteuer, Unterbringungskosten sowie Bewirtungskosten.
Hiervon abweichend sind angemessene Bewirtungskosten im Rahmen von Vorhaben nach Ziffer 3.1.4 bei projektbegleitenden Veranstaltungen, Workshops und Besprechungen förderfähig. Weitere Ausnahmen vom Förderausschluss der Unterbringungs- sowie der Bewirtungskosten kann die oberste Fischereibehörde im begründeten Einzelfall zulassen.
3.3.9 Wohnbauten nebst Zubehör, Anschaffungskosten für PKW und Vertriebsfahrzeuge;
3.3.10 bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgütern (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt), Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten, Betriebskosten sowie Ersatzbeschaffungen;
3.3.11 die Anschaffung und der Einbau von gebrauchten Wirtschaftsgütern; ein gebrauchtes Wirtschaftsgut kann im Ausnahmefall in die förderfähigen Ausgaben einbezogen werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden;
3.3.12 Investitionen auf der Einzelhandelsstufe;
3.3.13 Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist;
3.3.14 die Übertragung des Eigentums an einem fischwirtschaftlichen Unternehmen;
3.3.15 Finanzierungskosten, auch zur Zwischenfinanzierung der öffentlichen Zuwendungen;
3.3.16 Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen.
4 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
4.1 Die Zuwendungen werden gewährt
4.1.1 für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Ziffer 3.1.1 sowie für die Unterstützung neu gegründeter Erzeugerorganisationen nach Ziffer 3.1.2 dieser Richtlinie: anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EU) Nummer 1379/2013.
4.1.2 für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung nach Ziffer 3.1.3 dieser Richtlinie:
- anerkannten Erzeugerorganisationen und Fischereigenossenschaften;
- Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung für fischwirtschaftliche Erzeugnisse.
4.1.3 für die Entwicklung und Durchführung von Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen nach Ziffer 3.1.4 dieser Richtlinie:
- anerkannten Erzeugerorganisationen und Fischereigenossenschaften;
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
- Vereinen, Verbänden und weiteren von der Bewilligungsbehörde anerkannten Zusammenschlüsse des Fischerei- und Aquakultursektors.
4.2 Begünstigte Unternehmen müssen über einen Geschäftsbetrieb oder eine Niederlassung in Schleswig-Holstein verfügen, in der das Vorhaben durchgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, muss das Vorhaben für den schleswig-holsteinischen Fischereisektor von besonderer Bedeutung sein.
4.3 Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine anerkannte Erzeugerorganisation, so kann deren Betriebssitz im Falle von Vorhaben nach Ziffer 3.1.1 auch außerhalb Schleswig-Holsteins liegen, sofern das Vorhaben in Schleswig-Holstein durchgeführt wird oder Fischereifahrzeuge von Mitgliedern der Erzeugerorganisation betrifft, die in einem schleswig-holsteinischen Hafen registriert sind und von diesem aus operieren.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021 bis 2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden.
5.2 Die förderfähigen Ausgaben sollen für jede Einzelmaßnahme mindestens 10.000 Euro betragen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
5.3 Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein Unternehmen, so darf dessen Vermögen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein. Gegen das Unternehmen darf keine seinen Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben werden. Mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (vgl. Ziffer 7.2 f.) muss sein Bestand als gesichert angesehen werden können.
5.4 Antragsteller haben die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung zu erfüllen. Sie geben hierzu im Rahmen der Antragstellung eine entsprechende Erklärung ab.
5.5 Zuwendungen für Investitionen an Unternehmen dürfen ausschließlich an Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06.05.2003 gewährt werden. Im Rahmen der Antragstellung sind geeignete Unterlagen und Nachweisen beizubringen, aus denen eine Erfüllung dieser Voraussetzung hervorgeht.
5.6 Investive Vorhaben können sich in Bauabschnitte gliedern, müssen jedoch in längstens drei Jahren durchgeführt sein.
5.7 Die Unterstützung nach Ziffer 3.1.2 dieser Richtlinie ist nur unter folgender Voraussetzung möglich: Die neu gegründete Erzeugerorganisation umfasst mindestens die Hälfte der schleswig-holsteinischen Fischereifahrzeuge über 12 m LüA an der Nordsee oder der Ostsee.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.1 Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Sie werden stets auf volle Euro abgerundet.
6.2 Zuwendungen für die Unterstützung neu gegründeter Erzeugerorganisationen nach Ziffer 3.1.2 dieser Richtlinie werden wie folgt berechnet:
| Gründungs- jahr | Jahr 1 | Jahr 2 | Jahr 3 |
---|
Zuschuss zu den Verwaltungskosten | 60% | 50% | 40% | 20% |
maximale Höhe der Zuwendung | max. 120 TEUR | max. 100 TEUR | max. 80 TEUR | max. 40 TEUR |
Die Ermittlung der Verwaltungskosten erfolgt unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung in Ziffer 2.2 dieser Richtlinie und wird anhand verfügbarer Geschäfts- und Buchführungsunterlagen der Erzeugerorganisation vorgenommen.
6.3 Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung nach Ziffer 3.1.3 dieser Richtlinie erfolgen als Beitrag zur Umsetzung des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Für sie gelten hinsichtlich der Höhe der Zuwendung die Bestimmungen des einschlägigen GAK-Fördergrundsatzes zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen in der Fischwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung.
6.4 In allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe der Zuwendung nach den Bestimmungen von Artikel 41 in Verbindung mit Anhang III der EMFAF-Verordnung.
6.5 Die förderfähigen öffentlichen Ausgaben an einem Vorhaben bestehen in allen Fällen zu 70 v.H. aus Mitteln der EU (Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds) und zu 30 v.H. aus nationalen öffentlichen Mitteln.
6.6 Bei Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung nach Ziffer 3.1.3 dieser Richtlinie werden für die nationale Kofinanzierung vorrangig GAK-Mittel eingesetzt.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Gegen zu gewährende Zuwendungen können – soweit die rechtlichen Vorgaben und die Umstände des Einzelfalls dies zulassen – Forderungen des Landes, des Bundes und der EU aufgerechnet werden.
7.2 Die Zweckbindungsfrist für zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbene und hergestellte Gegenstände beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung an den Begünstigten.
7.3 Abweichend von Ziffer 7.2 bemisst sich die Zweckbindungsfrist bei Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung nach Ziffer 3.1.3 dieser Richtlinie nach den Bestimmungen des einschlägigen GAK-Fördergrundsatzes zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen in der Fischwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung.
7.4 Bei einer Änderung der Gesellschaftsverträge während der Zweckbindungsfrist sind geförderte Unternehmen verpflichtet, die Änderungen unaufgefordert bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Bewilligungsbehörde kann für die Dauer der Bindungsfrist auch weitergehende Unterlagen wie Jahresabschlüsse und/oder betriebswirtschaftliche Auswertungen verlangen. Details sind im Zuwendungsbescheid festzulegen.
7.5 Bei einer Veräußerung von geförderten Bauten und baulichen Anlagen vor Ablauf der Zweckbindungsfrist kann von einer Erstattung abgesehen werden, wenn die Erwerberin/der Erwerber die Fördervoraussetzungen nach diesen Richtlinien erfüllt und sich verpflichtet, in die Rechte und Pflichten des bisherigen Begünstigten einzutreten.
8 Verfahren
8.1 Bewilligungsbehörde ist die obere Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein.
8.2 Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur aufgrund eines Zuwendungsantrags gewährt, der auf den bereitgestellten Antragsformularen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen ist. Dem Antrag sind die vorgegebenen bzw. im nachfolgenden beschriebenen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde mit dem Antrag oder zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Zuwendungsverfahrens weitergehende Unterlagen anfordern. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Vorgaben dieser Richtlinie über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.
8.3 Dem Antrag ist insbesondere eine detaillierte Projektbeschreibung einschließlich eines Finanz- und Zeitplans beizufügen.
8.4 Unternehmen haben ihren Anträgen auf Zuwendungen insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
- Kostenvoranschläge für bauliche Maßnahmen und für die maschinelle und sonstige Einrichtung;
- Wirtschaftlichkeitsberechnungen zum Nachweis der betriebswirtschaftlichen Rentabilität des Vorhabens;
- aktuelle Handelsregisterauszüge, Gesellschaftsverträge;
- Bilanzen mit Gewinn-/Verlustrechnung der letzten drei Jahre;
- einen Nachweis der Gesamtfinanzierung, insbesondere der Eigenbeteiligung sowie ggf. bei teilweiser Fremdfinanzierung eine Bestätigung des Kreditinstituts über Darlehenshöhe, Besicherung und Konditionen;
- bei Bauvorhaben einen Bauplan mit Baubeschreibung.
8.5 Die Begünstigten haben die sich aus der ESI- und der EMFAF-Verordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten; sie erhalten dazu mit dem Zuwendungsbescheid ein Merkblatt.
8.6 Im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen wird gemäß Artikel 49 Absatz 3 der ESI-Verordnung ein Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Angabe ihres Namens, des Zwecks des Vorhabens, des Betrages der für das Vorhaben bereit gestellten öffentlichen Beteiligungen und weiterer Angaben zum Vorhaben aufgeführt sind. Mit der Stellung eines Förderantrags erklären die Begünstigten gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten.
8.7 Die bewilligten Zuwendungen werden auf Antrag grundsätzlich dann ausgezahlt, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist und der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Rechnungsbelege für Leistungen, für die das Datum der Auftragserteilung und Lieferung/Durchführung plausibel gemacht werden kann, und Zahlungsnachweise mit Datum vorliegen. Vorherige Teilzahlungen sind möglich; nähere Regelungen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
8.8 Darüber hinaus haben die Begünstigten alle mit den entstandenen Kosten zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere Original-Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung übersichtlich aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Details werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
8.9 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu den VV Ziffer 5.1 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und diesem als Anlage beizufügen.
8.10 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.11 Die Tatsachen, die nach dem Förderungszweck, den Bestimmungen dieser Richtlinie und den danach möglichen Bewilligungsauflagen sowie den ANBestP für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuschüsse erheblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).
Ergeben sich aus den Angaben der Begünstigten, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde den Begünstigten die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheinen, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Absatz 2 Subventionsgesetz).
Begünstigte haben bei Antragstellung schriftlich zu versichern, dass ihnen die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt ist.
8.12 Hinsichtlich der Zuwendung und der damit zusammenhängenden Unterlagen steht der Bewilligungsbehörde, der obersten Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein, der EMFAF-Prüfbehörde, dem Landesrechnungshof, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof sowie deren Beauftragten ein uneingeschränktes Prüfrecht zu. Dieses Prüfrecht umfasst alle Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendungen zu tun haben sowie die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern. Dieses Prüfungsrecht wird, soweit es sich aus den Artikeln 246 bis 248 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Prüfungseinrichtungen der Gemeinschaft und aus § 91 LHO für den Landesrechnungshof nicht unmittelbar ergibt, von den Begünstigten eingeräumt. Auf die unmittelbaren Prüfungsrechte der Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und des Landesrechnungshofes wird hingewiesen.
9 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2029.
10 Nachhaltigkeit
Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’.
Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.