Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Unterbringung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen
Gl.Nr. 6642.49
Bekanntmachung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15.02.2023
Gute Ausbildung muss allen Auszubildenden offenstehen. In vielen Ausbildungsberufen findet der Berufsschulunterricht nicht wohnortnah an einer regionalen Berufsschule statt, sondern zentral als Blockunterricht an Landesberufsschulen oder in Bezirksfachklassen. Für die Zeit des Blockunterrichts müssen viele Auszubildende am Schulstandort untergebracht werden. Die Kosten der auswärtigen Unterkunft während des berufsschulischen Blockunterrichts sind für Auszubildende auch angesichts der gegenwärtigen Preissteigerung bei Energie- und Lebenshaltungskosten eine erhebliche zusätzliche finanzielle Belastung. Die Entscheidung eines jungen Menschen für einen überregional beschulten Ausbildungsberuf darf aber nicht zur Folge haben, dass sie oder er bei der Erfüllung der Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Auszubildenden unangemessen finanziell belastet wird.
Mit der Förderung der Zielgruppe der Auszubildenden, die die Kosten der auswärtigen Unterbringung während des Blockunterrichts selbst tragen müssen, soll diese Belastung abgefedert werden. Mit der vorgesehenen Zuwendung sollen die bereits in Ausbildung befindlichen Jugendlichen finanziell unterstützt, möglichen Ausbildungsabbrüchen vorgebeugt und insbesondere die Attraktivität der dualen Berufsausbildung erhöht werden.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Ziel dieser Maßnahmen ist, die finanziellen Belastungen Auszubildender durch die Kosten der Unterbringung bei notwendiger Unterkunft während der Zeit des Blockunterrichts an beruflichen Schulen finanziell abzufedern, und damit einen Beitrag zur Attraktivitätssteigerung der dualen Berufsausbildung und zur Unterstützung der Fachkräfteentwicklung zu leisten.
1.2. Zielgruppe der Maßnahme sind Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildungsverhältnissen.
1.3. Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen bei notwendiger auswärtiger Unterkunft.
1.4. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Zuwendungsgegenstand
Gegenstand der Förderung sind Landeszuschüsse zu den Aufwendungen für die notwendige auswärtige Unterkunft für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen während des (Block-)Schulbesuches.
Diese Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerinnen oder der Zuwendungsempfänger erfolgen im Rahmen einer Projektförderung.
Die finanzielle Unterstützung von Auszubildenden durch Zahlung einer Pauschale zu entstehenden Unterbringungskosten während des Blockunterrichts soll verhindern, dass wegen der von den Auszubildenden zu tragenden Unterbringungskosten bestehende Ausbildungsverhältnisse vorzeitig gelöst werden oder auswärtig beschulte Ausbildungsberufe gar nicht erst gewählt werden. Ziel ist, die Abbruchquote stabil zu halten.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind:
Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Wohnort in Schleswig-Holstein, die ein Ausbildungsverhältnis in Schleswig-Holstein eingegangen sind und Landesfachklassen oder Bezirksfachklassen in Schleswig-Holstein besuchen.
Das gilt entsprechend für den Besuch von länderübergreifenden Fachklassen in anderen Ländern gemäß der „Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2010) oder für den Besuch von Fachklassen in anderen Bundesländern aufgrund bilateraler Vereinbarungen.
Die Zahlung der Zuschüsse an Dritte (dazu zählt auch der Ausbildungsbetrieb) ist ausgeschlossen.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen
4.2. Der Zuschuss für die notwendige auswärtige Unterkunft beträgt maximal 350,00 Euro je Kalenderjahr. Dieser Betrag reduziert sich auf die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn diese weniger als 350,00 Euro betragen. Ein vereinfachter Verwendungsnachweis wird zugelassen. Die Erleichterungen nach Anlage 3 zu VV Nummer 13.1 zu § 44 LHO finden Anwendung.
4.3. Bei einer Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat, in dem die Auszubildenden zusätzlich gemeinschaftlich verpflegt werden, gelten diese Verpflegungskosten als Teil der bezuschussbaren Unterbringungskosten.
4.4. Wird der Ausbildungsvertrag vorzeitig gelöst, steht die gewährte Zuwendung nur anteilig im Verhältnis der Dauer der absolvierten Ausbildung zum Kalenderjahr zu. Dies gilt nicht für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1. Die Schülerin oder der Schüler besucht regelmäßig die zuständige berufliche Schule.
5.2. Auszubildende mit einem Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind nur anspruchsberechtigt, wenn und soweit die Aufwendungen für die externe Unterbringung die ausgezahlte Ausbildungsvergütung übersteigen.
6 Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist das Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung (SHIBB), Sophienblatt 50a, 24114 Kiel.
6.2 Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Erziehungsberechtigte könne einen Zuschuss für ein Kalenderjahr beantragen. Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen vor Beginn des ersten Unterrichtsblocks im Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. November einzureichen.
In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag hiervon abgewichen werden.
6.3 Dem schriftlichen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Einladung der beruflichen Schule zum Schulblock
- Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses (ggf. Kopie des Ausbildungsvertrages),
- Nachweise über tatsächlich entstandene Unterbringungskosten (Originalrechnungen). Sofern entsprechende Nachweise zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorgelegt werden können, müssen diese nachgereicht werden, sobald sie der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorliegen.
6.4 Der Zuschuss wird nach Bestandskraft des Bescheides ausgezahlt.
6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die §§ 116 bis 117a des Landesverwaltungsgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7. Nachhaltigkeit
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Bildung’, ‘Soziale Gerechtigkeit’ und ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’.
Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.
8. Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.