Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen zur Traumapädagogik in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren und für Fachberaterinnen und Fachberater im System der Kindertageseinrichtungen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Beratungen und Qualifizierungen zum Thema „Trauma und Hochbelastung“ für Fachpersonal in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und in Familienzentren anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die Beratung und Qualifizierung zum Thema „Trauma und Hochbelastung“ für

  • pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren sowie
  • pädagogische Fachberaterinnen und Fachberater im System der Kindertageseinrichtungen.

Sie bekommen die Förderung für Personal- und Sachausgaben für Fort- und Weiterbildung, Beratung, In-House-Seminare und Supervision.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • Vereine,
  • Bildungsinstitute und Bildungseinrichtungen

mit Sitz und Tätigkeitsfeld in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Personal, das die Maßnahmen zur Traumapädagogik vor Ort durchführt, muss über einschlägige Berufserfahrungen verfügen. Dazu gehören beispielsweise
    • Kinderschutzfachkräfte und/oder
    • Traumapädagogik und/oder
    • Fachberatung zu Kinderschutzthemen und/oder
    • Traumafachberatung.
  • Sie müssen über eine Anbindung zu Fachstrukturen der einzelnen Träger in den Regionen Schleswig-Holsteins sowie zum Thema Trauma verfügen.
  • Sie müssen Erfahrungen in der psychosozialen Beratung sowie Durchführung von Fortbildungen und Supervisionen vorweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Traumapädagogik in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren und für Fachberaterinnen und Fachberater im System der Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein

Gl.Nr. 6662.65

1. Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Traumapädagogik in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren und für Fachberaterinnen und Fachberater im System der Kindertageseinrichtungen. Hierbei ist die Qualifizierung und Fortbildung zu traumapädagogischen Themenstellungen, Supervision sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung von niedrigschwelligen Zugangswegen in die verschiedenen Bausteine des TiK-SH Projektes in ganz Schleswig-Holstein zentrales Ziel der Förderung. Das Landesinteresse besteht darin, dass sich Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung, Kindertagespflege sowie in Familienzentren und pädagogische Fachberatungen umfassend, bei Bedarf anlassbezogen und auf Basis aktueller Erkenntnisse zum Thema „Trauma und Hochbelastung“ beraten sowie fort- und weiterbilden lassen können. So kann einerseits der positive und unterstützende Umgang mit Kindern gefördert und ihnen die bestmögliche Chance für eine gelingende Persönlichkeitsentwicklung ermöglicht werden. Andererseits werden Fachkräfte für das Thema Trauma und Hochbelastung sensibilisiert, erhalten die notwendigen Kenntnisse und Hintergrundinformationen sowie erfahren eine bei Bedarf konkrete Hilfestellung im Einzelfall, welche die wertschätzende Arbeit mit den Kindern intensiviert und die pädagogische Arbeit entlasten kann. Befristet bis zum 31.12.2023 stehen zusätzliche Fördermittel bereit, so dass sich ebenfalls u.a. ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ankunftszentren und Gemeindeunterkünften für Geflüchtete, sowie Fachkräfte in anderen institutionellen Zusammenhängen, in denen sich geflüchtete Kinder aufhalten, zum Thema „Trauma und Hochbelastung“ beraten sowie fort- und weiterbilden lassen können. Das Landesinteresse besteht hierbei darin, dass geflüchtete Kinder auch schon vor dem Start in der Kindertagesbetreuung eine bestmögliche Förderung und Begleitung erhalten, die sich dann in den Einrichtungen der frühkindlichen Bildung und Betreuung fortsetzt, mit dem Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe und einer bedürfnisorientierten, individuellen kindlichen Förderung.

1.2 Das für Kindertagesstätten und Kindertagespflege zuständige Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als zuständige Bewilligungsbehörde gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) Zuwendungen für Maßnahmen (Ausführungen siehe unter Punkt 2) zur Traumapädagogik in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren und für pädagogische Fachberatungen aus dem System der Kindertageseinrichtungen.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für Fort- und Weiterbildung, Beratung, In-House-Seminare und Supervision im Bereich Traumapädagogik in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren und für pädagogische Fachberaterinnen und Fachberater. Befristet bis zum 31.12.2023 wird der Empfängerinnen- und Empfängerkreis der o.g. zuwendungsfähigen Ausgaben u.a. um haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ankunftszentren und Gemeindeunterkünften für Geflüchtete erweitert.

Insbesondere umfasst dies Maßnahmen, wie:

  • Fortbildungsmaßnahmen in unterschiedlichen Settings
  • Themenspezifische, traumapädagogische Aufbaufortbildungen
  • Traumaberatung
  • Supervision
  • Angebot einer telefonischen Sprechzeit und Vor-Ort-Sprechzeiten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Erstellung von Fachunterlagen und Handreichungen
  • Entwicklung von Standards in Zusammenarbeit aller TiK-SH Träger
  • regionale Netzwerkarbeit
  • Teilnahme Arbeitsgremien zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Angebotes

Für Fortbildungen und Beratungen ist die Nutzung von digitalen Infrastrukturen in Abstimmung und im Einvernehmen mit den Empfängern der Leistung möglich.

3. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind

  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • Vereine,
  • Bildungsinstitute und Bildungseinrichtungen

mit Sitz und Tätigkeitsfeld in Schleswig-Holstein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich einschlägige Expertisen beim Personal vorzuhalten, welches die Maßnahmen vor Ort durchführt. Dazu gehören

  • Kinderschutzfachkraft und/oder
  • Traumapädagogik und/oder
  • Fachberatung zu Kinderschutzthemen und/oder
  • Traumafachberatung o.ä.

Erfahrung in der Abgrenzung zum § 8a SGB VIII sowie in der analytischen Bewertung der Einzelfälle in den Maßnahmen müssen gewährleistet sein. Der Kita-Alltag und die Realitäten der Fachkräfte sowie der Kinder müssen eingeschätzt werden können, damit sich eine konzeptionelle Planung der Maßnahme vor Ort anschließen kann. Auch soll eine Prüfung der Bedarfsgenauigkeit der Maßnahmen insgesamt stattfinden und ggf. eine sinnvolle Anpassung der Projektbestandteile angeregt werden können.

Weiterhin müssen die Zuwendungsempfänger über eine Anbindung zu Fachstrukturen der einzelnen Träger in den Regionen Schleswig-Holsteins sowie zum Thema Trauma verfügen. Erfahrungen in psychosozialer Beratung sowie der Durchführung von Fortbildungen und Supervisionen wird vorausgesetzt.

Die Vertretung der Themen und Angebote (regional, landespolitisch und regionsübergreifend) nach außen muss gewährleistet sein.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart, Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Vollfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren, zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Förderfähig sind die im Zusammenhang mit der Projektabwicklung erforderlich werdenden Personal- und Sachausgaben.

Hierzu haben die antragsberechtigten Stellen im Zuge der schriftlichen Beantragung der Landesförderung und mittels der von der Bewilligungsbehörde herausgegebenen Vordrucke einen Finanzierungsplan zu erstellen, der die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen der Art und Höhe nach benennt. Dem beizufügen ist eine Beschreibung der Inhalte und des Ablaufs.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist bei den bewilligten Maßnahmen in geeigneter Weise durch die Zuwendungsempfängerinnen/die Zuwendungsempfänger hinzuweisen.

6.2 Der Finanzierungsplan wird gem. Nr. 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) hinsichtlich des Gesamtergebnisses für verbindlich erklärt. Änderungen/Abweichungen im laufenden Förderjahr von dem Finanzierungs- und Maßnahmen- und Projektplan sind umgehend der Bewilligungsbehörde mittels vollständig aktualisierten Plänen mitzuteilen und durch die Bewilligungsbehörde zu genehmigen. Ebenso ist es der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn die Maßnahme oder Teile davon nicht durchgeführt werden. In diesen Fällen sind nicht verbrauchte Landesmittel unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurück zu zahlen. Zur Ermittlung der nicht verbrauchten Landesmittel gilt Nr. 1.4.2 der ANBest-P entsprechend.

7. Verfahren

Bewilligungsbehörde ist das Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein.

7.1 Antragsverfahren

Für die Bewilligung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie bedarf es der schriftlichen Beantragung durch die antragsberechtigten Stellen unter Vorlage aller erforderlichen Antragsunterlagen. Den Anträgen sind die notwendigen Unterlagen beizufügen, aus denen sich insbesondere Angaben zu folgenden Punkten ergeben:

  • Kosten- und Finanzierungsplan
  • Maßnahmen- und Projektplan (Maßnahmenbeschreibung, die ebenso als messbares Qualitäts- und Quantitätskriterium zur Sicherstellung des Zuwendungszwecks dient)

Weitere Unterlagen kann die Bewilligungsbehörde bei den antragsberechtigten Stellen anfordern.

Mit ihrem Zuwendungsantrag stimmen die Zuwendungsempfängerinnen/die Zuwendungsempfänger der elektronischen Speicherung von Verbands-, Träger-, Einrichtungs- und Projektdaten nach den Berichts- und Nachweiserfordernissen dieser Förderrichtlinie zu.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zuwendungsempfängerinnen/des Zuwendungsempfängers, die im Zusammenhang mit der Maßnahmenrealisierung tätig werden und deren Personalausgaben im Rahmen des regulären Beschäftigungsverhältnisses mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen im Zuge der Projektrealisierung nicht zusätzlich oder in sonstiger Weise mit Landesmitteln finanziert werden. In diesen Fällen ist dem Antrag eine gesonderte schriftliche Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass deren Tätigkeit nicht zusätzlich mit Landesmitteln finanziert wird. Liegt zu diesen Personen im Zusammenhang mit der Maßnahmenrealisierung eine Honorarvereinbarung vor und erfolgt die Aufgabenwahrnehmung außerhalb ihrer Tätigkeit bei der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger, so ist dies gleichsam schriftlich im Zuge der Antragstellung mit rechtsverbindlicher Unterschrift zuzusichern. Gleiches gilt bei Personalwechsel.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteile des Zuwendungsbescheids.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, nach Maßgabe der im Bewilligungsbescheid vorgegebenen Regelung ausbezahlt. Zur Herstellung der Zahlungsvoraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen und Belege anfordern.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Die Zuwendungsempfängerinnen/Die Zuwendungsempfänger haben den Nachweis der Verwendung schriftlich und in einfacher Ausfertigung spätestens sechs Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen, sofern keine andere Regelung im Bewilligungsbescheid getroffen wird. Hierzu stellt die Bewilligungsbehörde der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung, der zu verwenden ist.

7.4.2 Der Verwendungsnachweis besteht mindestens aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (inkl. Belegliste) sowie Angaben über die Teilnehmendenanzahl der einzelnen Maßnahmen. Mögliche Rabatte und Skonti sind ungekürzt von der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen und im Verwendungsnachweis auszuweisen. Nicht genutzte Zahlungsvergünstigungen gehen als nicht anerkennungsfähige Mehrausgaben in voller Höhe zu Lasten der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Für das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sind ausschließlich die von der Bewilligungsbehörde herausgegeben Formularmuster zu verwenden.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt zum 01.12.2022 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31.12.2027.

 

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