Förderprogramm

Technologiestandortdarstellungsrichtlinie (TSDR)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Messen & Ausstellungen
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Unternehmen, Forschungseinrichtung, Hochschule, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Ansprechpunkt:

Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH)

Lorentzendamm 24

24103 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein kleines oder mittleres Unternehmen haben oder eine Forschungseinrichtung vertreten und ein Projekt im Technologiebereich planen, das das Innovationspotenzial in Schleswig-Holstein aufzeigt und den Technologietransfer zwischen Wirtschaft und Wissenschaft fördert, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Aktivitäten im Technologiebereich, die das Innovationspotenzial in Schleswig-Holstein darstellen und damit der Information von Wirtschaft und Öffentlichkeit dienen sowie der gewerblichen Wirtschaft und der Wissenschaft Anknüpfungsmöglichkeiten für einen Technologietransfer bieten.

Die Förderung konzentriert sich auf die Spezialisierungsfelder maritime Wirtschaft, Life Sciences, Energiewende und grüne Mobilität, Ernährungswirtschaft und digitale Wirtschaft.

Sie erhalten eine Förderung für

  • die Durchführung von oder Teilnahme an innovations-, technologie- oder technologietransferbezogenen Ausstellungen oder Ähnlichem,
  • die Durchführung von Veranstaltungen wie Kongresse, Tagungen, Workshops, Zukunftswerkstätten, Studierendentagungen,
  • öffentlichkeitswirksame Maßnahmen wie Broschüren, Publikationen, Studien, Gutachten oder internetbasierte Veröffentlichungen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 Prozent, für Unternehmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ideen- und Projektskizzen Ihres Vorhabens reichen Sie spätestens 10 Wochen, Ihren Antrag spätestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Sie sind antragsberechtigt als

  • Unternehmen (bevorzugt kleine oder mittlere Unternehmen),
  • Universität,
  • Fachhochschule,
  • Forschungseinrichtung,
  • Technologietransfereinrichtung,
  • Kompetenzzentrum,
  • Clustermanagement,
  • Fachverband,
  • wissenschaftliche Organisation oder
  • Organisation der wirtschaftlichen Selbstverwaltung und Ähnliches,

wenn Sie Ihren Sitz oder Ihre Betriebsstätte in Schleswig-Holstein haben oder Ihr Projekt einen Bezug zu Schleswig-Holstein hat.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • An der Durchführung Ihrer Maßnahme müssen besondere innovations-, technologie-, technologietransfer- und/oder landesentwicklungspolitische Interessen des Landes bestehen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung sicherstellen.
  • Ihre Maßnahme muss begründete Aussicht auf Erfolg haben und nach Ihrer Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage vertretbar sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die vorrangig einzelbetrieblichen Interessen dienen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Darstellung Schleswig-Holsteins als Innovations-, Technologie- und technologietransferaktiver Standort (Technologiestandortdarstellung) (TSD-Richtlinie)

GI.Nr. 6602.9
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie – VII 306 –
vom 17. August 2015
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
vom 19. Oktober 2021 – VII 306 –]

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird folgende Richtlinie erlassen:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der europäischen De-minimis-Regelungen (vgl. Ziffer 5.4) Zuwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind,

  • das vorhandene Innovations-, Technologie- und Technologietransferpotenzial in Schleswig-Holstein darzustellen und damit der Information der Öffentlichkeit, der Wissenschaft und der Wirtschaft zu dienen,
  • der Wissenschaft und Wirtschaft Impulse für weitere innovative Vorhaben und einen wertschöpfungsorientierten Technologietransfer zu bieten
  • und eine Attraktivitätssteigerung technologiebetonter Branchen und Wirtschaftsbereiche zu bewirken.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung konzentriert sich vorrangig auf die in der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Schleswig-Holstein (RIS3.SH) definierten Spezialisierungsfelder und deren korrespondierenden Schlüsseltechnologien (siehe Anhang zu dieser Richtlinie).

Es können insbesondere für folgende Maßnahmen Zuschüsse gewährt werden:

2.1 Durchführung von innovations-, technologie- oder technologietransferbezogener Ausstellungen o.ä. oder Teilnahme an solchen.

2.2 Durchführung von Veranstaltungen, wie z.B. Kongressen, Tagungen, Workshops, Zukunftswerkstätten, Studierendentagungen o.ä.

2.3 Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, wie z.B. Broschüren, Publikationen, Studien, Gutachten oder internetbasierte Veröffentlichungen o.ä.

2.4 Eine Förderung von Maßnahmen, die vorrangig einzelbetrieblichen Interessen dienen, wie z.B. Messeaktivitäten, erfolgt nicht.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Förderfähig sind

3.1 Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre und private Forschungseinrichtungen, Technologietransfer-Einrichtungen sowie Kompetenzzentren, Clustermanagements, Fachverbände, wissenschaftliche Organisationen, Organisationen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung u.ä., die über eigene Rechtsfähigkeit verfügen und ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben oder deren beantragtes Projekt Schleswig-Holstein bezogen ist.

3.2 Unternehmen, vorrangig kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition nach Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO (VO (EU) Nummer 651/2014 Artikel 25 und 28 vom 26. Juni 2014, ABl. 2014, L 187) (siehe Anlage zu dieser Richtlinie) mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein oder deren beantragtes Projekt Schleswig-Holstein bezogen ist.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzungen für eine Förderung sind besondere innovations-, technologie-, technologietransfer- und/oder landesentwicklungspolitische Interessen des Landes an der Durchführung der Maßnahme.

4.2 Die gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar darzustellen.

4.3 Fördermöglichkeiten des Bundes und der Europäischen Union oder sonstige Fördermöglichkeiten Dritter sind vorrangig auszuschöpfen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung, in besonderen Ausnahmefällen auch als Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung, in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Förderfähig sind ausschließlich unmittelbar mit dem Fördervorhaben zusammenhängende Kosten, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung im Rahmen der Durchführung des Vorhabens anfallen und durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden.

Zu den förderfähigen Projektkosten zählen:

  • Personalkosten (siehe Anlage)
  • Materialkosten (siehe Anlage)
  • Kosten für Fremdleistungen (siehe Anlage)
  • Reisekosten (siehe Anlage)

5.3 Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Antragstellerinnen und Antragsteller nach Ziffer 3.1 können mit bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert werden.

Die von den Antragstellerinnen und Antragstellern aufzuwendenden komplementären Mittel können aufgebracht werden durch:

  • Barmittel,
  • geldwerte Leistungen oder
  • für das Projekt eingeworbene Drittmittel.

5.4 Die Förderung an Unternehmen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als De-minimis-Beihilfe. Danach darf der Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen, die die Beihilfeempfängerin oder der Beihilfeempfänger innerhalb der letzten drei Steuerjahre erhalten hat, 200.000 EUR (bzw. bei Unternehmen, die im Bereich des Straßentransportsektors tätig sind 100.000 EUR) nicht überschreiten.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als De-minimis-Beihilfe, ABl. 352 vom 24. Dezember 2013, S. 4.

Die Antrag stellenden Unternehmen haben die in den letzten drei Steuerjahren erhaltenen Beihilfen mitzuteilen. Dies gilt gleichermaßen für Partner- oder Verbundunternehmen. Die aufgrund dieser Richtlinie erwartete Beihilfe wird so bemessen, dass der Höchstbetrag von 200.000 EUR (bzw. 100.000 EUR im Bereich des Straßentransportsektors) in den letzten drei Steuerjahren eingehalten wird.

Die Antrag stellenden Unternehmen erhalten zusammen mit dem Zuwendungsbescheid eine De-minimis-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfallen rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzungen und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

6 Verfahren

6.1 Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH).

6.2 Eine Idee- oder Projektskizze für eine Maßnahme, für die eine Zuwendung beantragt werden soll, soll ca. zehn Wochen vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden. Prüf- und entscheidungsreife schriftliche Anträge auf Gewährung einer Förderung sollen spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Begonnene Maßnahmen sind nicht förderfähig.

6.3 Die schriftlichen Anträge sollen mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Beschreibung der Ziele und der Art und Weise der Durchführung sowie der angestrebten Wirkungen des Vorhabens,
  • Beschreibung der Eignung und der Leistungsfähigkeit der Beantragenden bzw. des Beantragenden für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens,
  • Darstellung des Zeitplans und wichtiger Meilensteine,
  • detaillierter Kostenplan, der die Notwendigkeit und Angemessenheit der einzelnen Kostenpositionen nachvollzieh- und prüfbar darstellt,
  • detaillierter Finanzierungsplan, der die Berechtigung und Angemessenheit der einzelnen Einnahme- oder Kostendeckungspositionen darstellt und die Prüfung der Gesamtkostendeckung und Durchfinanzierung der Maßnahme bei Gewährung der beantragten Zuwendung garantiert.

Die Angaben im Antrag und in den sonstigen eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des Landessubventionsgesetzes. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen.

Die Bewilligungsstelle kann bedarfsweise die Vorlage weiterer subventionserheblicher Unterlagen verlangen.

6.4 Bewilligungsverfahren

Über den Förderantrag wird nach Prüfung entschieden. Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann unter Begründung des Erfordernisses schriftlich beantragt werden.

6.5 Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren

6.5.1 Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Projekteinnahmen und -ausgaben und dem Sachbericht, der von der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger zu erstellen ist.

6.5.2 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6 ANBest-P der Bewilligungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

6.5.3 Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines rechtsverbindlich unterzeichneten Auszahlungsantrags (Standardvordruck). Dem Auszahlungsantrag sind die Rechnungsbelege für Projektausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen im Original oder als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen.

6.5.4 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann Auszahlungsanträge gemäß Ziffer 6.5.3 auch vor Projektende einreichen. Diese werden in Verbindung mit den eingereichten Unterlagen als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt.

6.6 Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Harte oder liegt ein besonderes landespolitisches Interesse vor, können vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von dieser Richtlinie zugelassen werden.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Das Einreichen einer Förderanfrage (Projektskizze) beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsstelle oder von der von ihr beauftragten Stelle gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein für Zwecke der Statistik oder Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der geförderten Maßnahme ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.

7.2 Das Einreichen einer Projektskizze, eines Projektantrags oder die Annahme der Zuwendung befreit die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) gegenüber Behörden, Kammern, Investitionsbank Schleswig-Holstein, MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein mbH, Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH sowie der finanzierenden Hausbank von ihrer Verschwiegenheitspflicht.

7.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der WTSH mit der Antragstellung sowie vor jeder Auszahlung mitzuteilen, ob eine von ihr bzw. ihm zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde. Mitzuteilen sind auch offene Rückforderungen des Bundes und des Landes aus von dort erhaltenen Förderungen.

Die Gewährung der Zuwendung bzw. die Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt auch bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der WTSH unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei offenen Rückforderungen des Bundes und des Landes.

7.4 Im Rahmen von Nummer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 LHO besteht für die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrags, die z.B. die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- bzw. Projektdurchführungsort betreffen. Sofern sich die Zuwendungsvoraussetzungen wesentlich geändert haben, kann dies eine Verringerung bzw. einen Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2024.

Anlage

1 KMU-Definition

Definition gemäß Anhang I der AGVO betreffend die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gelten für KMU folgende Schwellenwerte:

Mittlere Unternehmen

sind Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder
  • eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben.

Kleine Unternehmen

sind Unternehmen, die

  • weniger als 50 Personen beschäftigen und
  • deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

Kleinstunternehmen

sind Unternehmen, die

  • weniger als zehn Personen beschäftigen und
  • deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Für Unternehmen, an denen andere Unternehmen oder Institutionen beteiligt sind bzw. für Unternehmen auf die andere Unternehmen oder Institutionen einen beherrschenden Einfluss ausüben (Partnerunternehmen und Verbundene Unternehmen), gelten gemäß Anhang 1 der AGVO besondere Regeln zur Feststellung des KMU-Status. Gleiches gilt auch für Unternehmen, die an anderen Unternehmen beteiligt sind oder beherrschenden Einfluss ausüben.

Große Unternehmen

sind sämtliche Unternehmen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen fallen.

2 Erläuterungen zu den förderfähigen Projektkosten

Personalkosten

Der Nachweis der Personalkosten hat mindestens durch gleichwertige Buchungsbelege zu erfolgen. Gleichwertige Buchungsbelege können folgende Dokumentationsunterlagen sein: Arbeitsvertrag, Nachweis von Zahlungen für Gehalt (Gehaltsnachweis) und Beiträge zur Sozialversicherung. Wird Personal nur zeitweise – also stunden-/tageweise – im Rahmen des geförderten Vorhabens eingesetzt, sind den Buchungsbelegen zudem Unterlagen über die Zeiterfassung (Stundenaufschreibungen) beizufügen; Ausfallzeiten sind insoweit nicht als zuschussfähig zu berücksichtigen.

Materialkosten

Hierunter zählen insbesondere Kosten für Verbrauchsmaterialien wie beispielsweise Porto, Namensschilder, Druckmaterialien, Preisgelder und Preise in angemessenem Rahmen.

Fremdleistungen

Hierunter zählen insbesondere

  • Kosten für Leistungen von Dritten für das Projektmanagement, zur Veranstaltungs-, Ausstellungs- oder Standbetreuung, Autorinnen- bzw. Autoren-, Vortrags- und Moderationshonorare, Spesen für Vortragende, Ausgaben für Übersetzungen, Übersetzungsdienste und sonstiges kommunikationsnotwendiges Personal,
  • Miete von Veranstaltungs- oder Ausstellungsräumen, Standmieten, Mieten von Ausstellungsflächen, Standkosten einschließlich Auf- und Abbau durch Dritte, Maßnahmen zur vorübergehenden Herstellung der Barrierefreiheit, wenn eine Durchführung an barrierefreien Alternativstandorten nicht möglich oder wirtschaftlich vertretbar ist und anders ein inklusiver Ansatz nicht realisierbar wäre,
  • Ausgaben für die technische Durchführung einer Veranstaltung sowie für Transport und Versicherung der Ausstellungsgüter, der Standbauteile und der Ausrüstungsgegenstände,
  • Ausgaben für maßnahmenbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Programmierleistungen, Serverkosten, Erstellung von Flyern, Plakaten und Postern durch Dritte,
  • Ausgaben für Catering.

Reisekosten

Reisekosten sind höchstens nach den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zuschussfähig.

3 Spezialisierungsfelder

Die in der RIS3.SH definierten Spezialisierungsfelder sind:

  • Maritime Wirtschaft
  • Life Sciences
  • Energiewende und grüne Mobilität
  • Ernährungswirtschaft
  • Digitale Wirtschaft
Service
Service

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