Förderprogramm

Freie Straffälligenhilfe und Opferschutz

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Ansprechpunkt:

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Lorentzendamm 35

24103 Kiel

Weiterführende Links:
Freie Straffälligen- und Opferhilfe

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Angebote im Rahmen der freien Straffälligenhilfe oder des Opferschutzes machen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie in der Straffälligen- und der Opferhilfe als Bestandteil der sozialen Strafrechtspflege.

Sie erhalten die Förderung auf der Grundlage der jeweiligen Einzelrichtlinie unter anderem für folgende Projekte:

  • Täter-Opfer-Ausgleich und „Restorative Justice“-Maßnahmen im Strafverfahren, insbesondere nach Verurteilung von Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen,
  • Vermittlung in freie gemeinnützige Arbeit zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und begleitete Ratenzahlung,
  • therapeutische Angebote, Beratungs- und Trainingsprogramme für Sexual- und Gewaltstraftäter einschließlich der Nachsorge,
  • Maßnahmen des Opferschutzes, psychosoziale Prozessbegleitung sowie ambulante Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und anderer Angehöriger von Inhaftierten,
  • Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche im Justizvollzug, in der Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie für Mitarbeitende im Täter-Opfer-Ausgleich,
  • fachliche Fortentwicklung sowie Koordinierung der Straffälligen- und Opferhilfe in Schleswig-Holstein,
  • ambulante Sanktionsalternativen für Geflüchtete.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses richtet sich nach der jeweiligen Einzelförderrichtlinie, die Sie Abschnitt III der Richtlinie entnehmen können.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.9. eines Jahres für das folgende Jahr beim Ministerium für Justiz und Gesundheit ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als steuerbegünstigte Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, oder anderer geeigneter Anbieter als Träger.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben oder nachweisen können, dass sich Ihre Maßnahmen auf Schleswig-Holstein beziehen.
  • Außerdem müssen Sie folgende Einnahmen ausweisen und einsetzen:
    • Eigenbeteiligungen,
    • Einnahmen durch Spenden und Geldbußen sowie
    • Kostenbeteiligung von Klientinnen und Klienten.
  • Sie sind verpflichtet, projektspezifische Kennzahlen- und Statistikbögen sowie aussagefähige Sachberichte zur Effektivitäts- und Effizienzprüfung zu erstellen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der jeweiligen Einzelförderrichtlinie, Abschnitt III.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Freien Straffälligenhilfe und von Maßnahmen des Opferschutzes 2022 bis 2026

Gl.Nr. 6680.8
Bekanntmachung des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz vom 17. Januar 2022 – II 241 –

Dies ist eine gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) und des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz (MJEV). Die Förderung der Maßnahmen für Kinder im Falle des Erfahrens häuslicher Gewalt nach III.4.2 erfolgt durch das MILIG. Im Übrigen werden die Maßnahmen durch das MJEV gefördert.

I. Präambel

Die Freie Straffälligen- und Opferhilfe ist in Schleswig-Holstein ein wichtiger Bestandteil der Sozialen Strafrechtspflege und einer auf soziale Integration ausgerichteten Kriminalpolitik. Daher sind in Ergänzung zu den Aufgaben des Justizvollzugs und der Ambulanten Sozialen Dienste der Justiz Freie Träger an der sozialen, sozialarbeiterischen und therapeutischen Betreuung und Behandlung Gefährdeter, Straffälliger sowie der von diesen geschädigten Menschen beteiligt.

Mit ihren Angeboten kann die Freie Straffälligen- und Opferhilfe flexibel auf den spezifischen Hilfebedarf eingehen und die Lebenslagen der jeweiligen Zielgruppen nachhaltig verbessern.

Gemäß § 13 des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH) sind Freie Träger der Straffälligen- und Opferhilfe, soweit Rechtsvorschriften oder sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, an der Durchführung von Aufgaben der Resozialisierung zu beteiligen. Ihnen soll die Durchführung von Leistungen durch das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden, wenn die Freien Träger die fachlichen Voraussetzungen für die Aufgabenwahrnehmung erfüllen und mit der Beteiligung oder Übertragung der Durchführung einverstanden sind. Die Freien Träger sollen dabei angemessen unterstützt und gefördert werden.

Die zu fördernden Angebote sind in den §§ 21 bis 36 ResOG SH näher bestimmt.

Die Verbesserung des Opferschutzes ist erklärtes Ziel des Landes. Dazu gehören u.a. die bundesgesetzlich normierte psychosoziale Prozessbegleitung, Wiedergutmachungsleistungen gemäß der Landesgesetze zum Jugendarrestvollzug, dem Jugendstrafvollzug, dem Erwachsenenstrafvollzug und dem ResOG SH sowie ambulante Hilfen für Kinder von Probandinnen und Probanden und deren Angehörige bei Inhaftierung eines Elternteils sowie im Falle des Erfahrens häuslicher Gewalt. Dafür sollen Freie Träger angemessen unterstützt und gefördert werden.

II. Allgemeine Richtlinie für die Projektförderung

II.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen zur Durchführung ambulanter Sanktionsalternativen, haftvermeidender Maßnahmen sowie Maßnahmen des Übergangsmanagements und sozialer, sozialarbeiterischer sowie therapeutischer Angebote für Gefährdete, Straffällige und Opfer von Straftaten nach Maßgabe dieser allgemeinen Richtlinie in Verbindung mit den nachfolgenden Regelungen für die einzelnen Projektförderungen und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 LHO.

Übergreifende kriminal- und sozialpolitische Ziele dieser Maßnahmen sind insbesondere:

  • Förderung der Resozialisierung und der sozialen Teilhabe
  • vertretbare Haftvermeidung und Haftverkürzung
  • Reduzierung von Rückfallrisiken
  • Erhöhung der öffentlichen Sicherheit
  • Verbesserung des Opferschutzes

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bewilligungsbehörde ist das für Justiz zuständige Ministerium, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes ausdrücklich geregelt ist.

II.2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden insbesondere folgende Projekte, Maßnahmen und Aufgaben:

  • Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) und andere Wiedergutmachungsleistungen im Strafverfahren insbesondere nach Verurteilung gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene – siehe auch III.1.
  • Vermittlung in freie gemeinnützige Arbeit zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und begleitete Ratenzahlung – siehe auch III.2.
  • Therapeutische Angebote, Beratungs- und Trainingsprogramme für Sexual- und Gewaltstraftäterinnen sowie Gefährdete einschließlich der Nachsorge im Rahmen des Übergangsmanagements sowie der Forensischen Nachsorgeambulanzen gemäß § 68 StGB – siehe auch III.3.
  • Maßnahmen des Opferschutzes; psychosoziale Prozessbegleitung sowie ambulante Hilfen für Kinder von Probandinnen und Probanden und deren Angehörige bei Inhaftierung eines Elternteils sowie im Falle des Erfahrens häuslicher Gewalt – siehe auch III.4.
  • Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche im Justizvollzug, in der Bewährungshilfe sowie für Mitarbeitende der Wiedergutmachungsdienste – siehe auch III.5.
  • Fachliche Fortentwicklung sowie Koordinierung der Straffälligen- und Opferhilfe in Schleswig-Holstein – siehe auch III.6.
  • Ambulante Sanktionsalternativen für Eingewanderte, die als Schutzsuchende nach Deutschland gekommen sind – siehe auch III.7.
  • Kampagne zur Bekanntmachung der Primärprävention zur Verhinderung sexueller Übergriffe auf Kinder – siehe auch III.8.
  • Integrationsbegleitung am Übergang von der Freiheitsentziehung in die Nachsorge – siehe auch III.9.

2.2 Näheres bestimmen die Regelungen für die einzelnen Projektförderungen unter III.

II.3 Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger

Zuwendungen können steuerbegünstigte Körperschaften gemäß §§ 51 bis 54 AO (Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke) oder andere geeignete Anbieter – im Folgenden „Träger“ – erhalten.

II.4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Träger müssen ihren Sitz grundsätzlich in Schleswig-Holstein haben. Träger, die ihren Sitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen belegen, dass sich die Aufgaben und Maßnahmen nachweislich auf Schleswig-Holstein beziehen.

4.2 Eigenbeteiligungen sind getrennt auszuweisen.

4.3 Einnahmen durch Spenden und Geldbußen – voraussehbare und unvorhergesehene – sind in der Regel als Deckungsmittel einzusetzen und daher bei der Antragsstellung sowie bei dem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung anzugeben.

4.4 Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Werden erreichbare andere öffentliche Fördermittel nicht beantragt, wird die Bewilligung in entsprechendem Umfang aufgehoben.

4.5 Die Träger verpflichten sich, auf Grundlage der vorgegebenen fachlichen Standards sowie der im Zuwendungsbescheid vorgegebenen Kriterien zur Effektivitäts- und Effizienzprüfung die projektspezifischen Kennzahlen- und Statistikbögen sowie aussagefähige Sachberichte (Anlage 6) zu erstellen.

4.6 Die Träger sind verpflichtet, zur Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung auf Aufforderung eine Auflistung der justiziellen Verfahrensaktenzeichen zu übersenden. Notwendige Schweigepflichtentbindungserklärungen sind in den schriftlichen Probandenvereinbarungen aufzunehmen, § 203 StGB bleibt unberührt.

4.7 Näheres bestimmen die Regelungen für die einzelnen Projektförderungen unter III.

II.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind die nachweisbaren und mit dem Finanzierungsplan genehmigten Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

5.2.1 Regelungen über die Höhe der Entgelte (Eingruppierung) für die Beschäftigten in den Projekten erfolgen bei den jeweiligen einzelnen Projektförderungen unter III.

5.2.2 Für die Verwaltungskräfte der Projekte gelten folgende Entgelte (Eingruppierungen):

  • Schreibkräfte; Entgelt bis maximal analog TVL – Entgeltgruppe 5
  • Mischarbeitsplätze; Entgelt bis maximal analog TVL – Entgeltgruppe 6 zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und eventuellen Zusatzversicherungen

In begründeten Einzelfällen können die Kosten für sonstige Projektmitarbeiter/Projektmitarbeiterinnen in angemessenem Umfang erstattet werden.

5.2.3 Kosten für Anschaffungen von im Rahmen des Zuwendungszwecks genutztem Inventar können bei einer Nutzungsdauer von drei Jahren als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Bei einer geringeren Nutzungsdauer ist der Anschaffungspreis dem Zuwendungsgeber anteilig zurückzuerstatten.

5.2.4 Supervisions- und Fortbildungskosten können als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Die Höhe der anzuerkennenden Kosten orientiert sich an den spezifisch fachlichen und therapeutischen Aufgaben im Rahmen der Antragstellung mit besonderer Begründung.

5.2.5 Reisekosten sind gemäß BRKG in der jeweils aktuellen Fassung abzurechnen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie gelten folgende Regeln:

  • Für Fahrten des täglichen Dienstgeschäfts, Fahrten zu Fachtagungen, Fortbildungen und im Rahmen der Verwaltungsarbeit wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer gewährt. Es wird für alle vorgenannten Fahrten das erhebliche dienstliche Interesse anerkannt.
  • Der Höchstbetrag in Höhe von 130,00 Euro berücksichtigt die Wegstreckenentschädigung für eine gesamte Dienstreise (Hin- und Rückreise) bei Nutzung eines privaten Kfz. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der niedrigsten Klasse gilt dieser Höchstbetrag nicht.

5.2.6 Veranstaltungskosten können als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Bewirtungskosten gelten nicht als Veranstaltungskosten.

5.2.7 Pauschalen für sonstige Sach- und Verwaltungskosten:

Eine Anerkennung ist bis maximal 15 Prozent der Personalkosten möglich.

5.2.8 Personalkosten wegen des Ausfalls einer bei einem Zuwendungsempfangenden beschäftigten Person während des Mutterschutzes oder wegen einer Langzeiterkrankung können als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn die Kosten nicht bereits anderweitig, etwa durch eine Krankenkasse, ausgeglichen werden.

5.2.9 Nach Anlegung eines engen Maßstabes können in begründeten Einzelfällen andere definierte Sachkosten erstattet werden.

5.3 Näheres bestimmen die Regelungen für die einzelnen Projektförderungen.

II.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 In Anwendung von VV Nummer 1.3 zu § 44 LHO wird für die Förderung der Projekte, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder zur Rückfallvermeidung bei Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftätern von Freien Trägern – soweit richterlich oder staatsanwaltschaftlich angeordnet – durchgeführt werden, der vorzeitige Maßnahmenbeginn genehmigt. Der Antragsteller trägt das Risiko der Ablehnung bzw. der Nichtberücksichtigung aus anderen Gründen, da die Prüfung des Antrags hiervon unberührt bleibt.

6.2 Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger haben Beschaffungen von Gegenständen, die der Erfüllung des Zuwendungszwecks dienen und deren Wert 800,00 Euro übersteigt, vor der Beschaffung bei dem Zuwendungsgeber zu beantragen. Entsprechend beschaffte Gegenstände sind zu inventarisieren (Anlage 5). II.5.2.3 bleibt unberührt.

6.3 Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist bei den bewilligten Maßnahmen in geeigneter Weise hinzuweisen.

II.7 Zuwendungsverfahren

7.1 Antragstellung

7.1.1 Die Anträge auf Förderung sind schriftlich bis zum 30. September des Jahres für die Förderung des folgenden Jahres an das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein (Bewilligungsbehörde) zu richten.

Für die Antragstellung sind die Formblätter gemäß der Anlagen 1 und 2 zu verwenden. Diese können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Alle Antragsdokumente sind zusätzlich auch elektronisch bei der Bewilligungsbehörde unter poststelle@jumi.landsh.de einzureichen.

7.1.2 Die gültigen Mindeststandards und Kennzahlenbögen können vor Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Zum Antrag gehört eine Projektbeschreibung, die die konkreten Strukturen, Prozesse und geplanten Ergebnisse des Projekts auf der Basis der vorgegebenen Mindeststandards und Kennzahlen benennt.

7.2 Bewilligung und Auszahlung

7.2.1 Über die Gewährung bzw. Ablehnung der Zuwendung erhalten die Antragstellenden einen schriftlichen Bescheid durch das für Justiz zuständige Ministerium (Bewilligungsbehörde).

Die Träger haben die Auszahlungen der Zuwendung mit einem Auszahlungsplan (Anlage 3) anzufordern.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P zu § 44 LHO bedarf es für Auszahlungen im Rahmen des Auszahlungsplans keiner besonderen Anforderung von Teilbeträgen. Auf die Mitteilungspflicht gemäß Nummer 5.4 ANBest-P zu § 44 LHO wird verzichtet.

7.3 Nachweis der Verwendung

7.3.1 Die Verwendung der Zuwendungen ist der Bewilligungsbehörde zahlenmäßig (Anlage 4) und durch einen Sachbericht (siehe 7.3.2) bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich nachzuweisen. Alle Dokumente sind zusätzlich auch elektronisch bei der Bewilligungsbehörde unter poststelle@jumi.landsh.de einzureichen.

7.3.2 Der Sachbericht ist gemäß Berichtsmuster (Anlage 6) zu erbringen. Ergänzend ist ein ausgefüllter Kennzahlenbogen (siehe 7.1.2) vorzulegen. Siehe hierzu auch 4.6.

7.3.3 Gemäß Nummer 7.1 der ANBest-P zu § 44 LHO ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

7.3.4 Bei Zuwendungen bis 50.000,00 Euro genügt gemäß VV Nummer 10.2 zu § 44 LHO in der Regel ein einfacher Verwendungsnachweis.

Dieser besteht aus dem Sachbericht, dem Kennzahlenbogen und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen (Anlage 4 ohne Belegliste). Die summarische Zusammenstellung muss die Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben entsprechend der Gliederung bei der Antragstellung enthalten.

7.3.5 Für Zuwendungen über 50.000,00 Euro gelten Nummer 6.1 bis 6.7 der ANBest-P zu § 44 LHO.

Für Zuwendungen über 50.000,00 Euro ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, in Einzelfällen einen einfachen Verwendungsnachweis gemäß 7.3.4 dieser Richtlinie zu zulassen. Das ist möglich, wenn die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel gewährleistet ist und dies auch ohne Belege geprüft werden kann.

7.3.6 Die Überprüfung der Umsetzung des gesamten Aufgabenspektrums durch die Träger erfolgt zusätzlich durch eine Effektivitäts- und Effizienzprüfung während der Laufzeit der Richtlinie. Zudem finden regelmäßig einzelfallbezogene Geschäftsprüfungen statt.

7.4 Weitere Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die §§ 116, 117, 117 a Landesverwaltungsgesetz (LVwG), soweit nicht Abweichungen zugelassen worden sind.

III. Einzelne Projektförderungen

Es gelten die Regelungen unter II mit den folgenden Maßgaben:

III.1 Täter-Opfer-Ausgleich und weitere Wiedergutmachungsleistungen in Strafverfahren insbesondere nach Verurteilung gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene

Zu II.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die gesetzliche Grundlage von Wiedergutmachungsdiensten findet sich in den §§ 21, 22 ResOG SH.

Die Leistungen von Wiedergutmachungsdiensten beinhalten verschiedene Verfahrensweisen, in denen die Beteiligten einer Straftat insbesondere in die Tataufarbeitung, Konfliktregelung und Wiedergutmachung einbezogen werden sollen. Zu den Leistungen der Wiedergutmachungsdienste zählen insbesondere der Täter-Opfer-Ausgleich sowie Wiedergutmachungskonferenzen. Unterstützende Begleiterinnen und Begleiter auf Seiten der Verletzten sowie der Täterinnen und Täter sollen in die Verfahren einbezogen werden.

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist eine soziale Konfliktschlichtung zwischen Täterin/Täter und Opfer in einem außergerichtlichen Verfahren. Den Opferinteressen soll unmittelbar Geltung verschafft und den Täterinnen und Tätern sollen die Tat und deren Folgen nachdrücklich vor Augen geführt werden.

Die rechtliche Grundlage für die Weisung zur Teilnahme an einem TOA in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist in den Fällen einer Verurteilung § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 (auch in Verbindung mit weiteren Vorschriften), in den Fällen einer (gegebenenfalls zunächst vorläufigen) Einstellung sind es die §§ 45 Abs. 2 und Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 JGG. Bei erwachsenen Beschuldigten bietet § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO im Ermittlungsverfahren die rechtliche Grundlage für eine (gegebenenfalls zunächst vorläufige) Einstellung des Verfahrens verbunden mit der Weisung zur Teilnahme an einem TOA. Nach Absatz 2 der Vorschrift besteht diese Einstellungsmöglichkeit auch nach Anklageerhebung. Gemäß § 46 a StGB können Gerichte nach einem TOA unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen. § 153 b StPO ermöglicht es in diesen Fällen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren (Absatz 1) bzw. dem Gericht (Absatz 2) nach Anklageerhebung bis zum Beginn der Hauptverhandlung von der Verfolgung der Straftat abzusehen.

Das landesweite Programm zum TOA im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen wurde durch die Rundverfügung des Generalstaatsanwalts vom 26. Juli 1991 (neu gefasst mit Wirkung vom 3. Januar 2012) in Kraft gesetzt.

Wiedergutmachende Leistungen werden von speziell ausgebildeten Mediatorinnen und Mediatoren der Gerichtshilfen bei den Staatsanwaltschaften, von Freien Trägern und vereinzelt von Fachkräften der Jugendämter durchgeführt.

Ziel der Förderung gemäß dieser Richtlinie ist es, eine materielle und immaterielle Schadenswiedergutmachung und in geeigneten Fällen die Abwendung eines strafgerichtlichen und oft auch zivilgerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen.

Im Rahmen der Justizvollzugsgesetze des Landes Schleswig-Holstein, hier insbesondere § 3 Abs. 8 und § 21 LStVollzG, § 3 Abs. 1, 2 und 13, § 11 Abs. 1 Nr. 2 g, § 23 JStVollzG, § 4 Abs. 3 JAVollzG, sowie im Rahmen der Tätigkeiten der Gerichtshilfe und der ambulanten Straffälligenhilfe sollen wiedergutmachende Leistungen, insbesondere der TOA von den genannten Institutionen auch nach einer gerichtlichen Verurteilung, angeboten werden. Gleiches gilt für Weisungen im Rahmen einer jugendgerichtlichen Bewährungsentscheidung (vergleiche §§ 23 Abs. 1 Satz 4, 29 Satz 2, 61 b Abs. 1 Satz 1, 2 HS, 88 Abs. 6 Satz 1 JGG).

Zu II.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden wiedergutmachende Leistungen, insbesondere der TOA, in Strafverfahren auch nach Verurteilung bei Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen. Ferner werden Fahrtkostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen für Verletzte und deren Angehörige gemäß § 21 Abs. 3 LStVollzG gefördert.

Zu II.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zuwendungsfähige Personalkosten/Eingruppierungen sind:

Entgelt für Beschäftigte im Projekt gemäß den geltenden Tarifvereinbarungen für vergleichbare Landesbedienstete bis maximal analog TVL – Entgeltgruppe 10 zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und eventuellen Zusatzversicherungen.

Die Honorarkosten werden aus einem in den fachlichen Mindeststandards einheitlich festgelegten Stundensatz errechnet.

Im Übrigen regelt II.5 der Richtlinie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen abschließend.

III.2 Projektförderung zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und begleitete Ratenzahlung

Zu II.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Nach Artikel 293 EGStGB ermächtigt der Gesetzgeber die Landesregierung, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, nach denen die Vollstreckungsbehörden Verurteilten gestatten können, uneinbringliche Geldstrafen durch freie Arbeit zu tilgen. Hiervon hat die Landesregierung Gebrauch gemacht.

Mit der Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit von 1986 wurde der Gerichtshilfe die Aufgabe übertragen, Verurteilten bei der Vermittlung einer Beschäftigungsstelle zu helfen.

Ab 1995 wurde die Möglichkeit geschaffen, gemäß § 9 BGG die Vermittlung in freie gemeinnützige Arbeit auch Freien Trägern zu übertragen.

Gemäß § 26 ResOG SH werden die Leistungen der Vermittlung in gemeinnützige Arbeit in der Regel von Freien Trägern erbracht.

Ziel der Förderung gemäß dieser Richtlinie ist es, durch eine intensive Betreuung der Betroffenen die Ersatzfreiheitsstrafen abzuwenden oder zu verkürzen sowie strafrechtliche Arbeitsauflagen zu erfüllen.

Zu II.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere Projekte zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Vermittlung in freie gemeinnützige Arbeit und begleitete Ratenzahlung sowie zur Erfüllung strafrechtlicher Arbeitsauflagen.

Zu II.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zuwendungsfähige Personalkosten/Eingruppierungen sind:

Entgelt für Beschäftigte im Projekt gemäß den geltenden Tarifvereinbarungen für vergleichbare Landesbedienstete bis maximal analog TVL – Entgeltgruppe 10 zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und eventuellen Zusatzversicherungen.

Im Übrigen regelt II.5 der Richtlinie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen abschließend.

III.3 Projektförderung Therapeutische Angebote, Beratungs- und Trainingsprogramme für Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter einschließlich der Nachsorge im Rahmen des Übergangsmanagements sowie der Forensischen Nachsorgeambulanzen gemäß § 68 StGB

Zu II.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Ziel der Förderung gemäß dieser Richtlinie ist es, durch ambulante therapeutische Maßnahmen sowie Trainingsprogramme sowohl für Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter auf der Grundlage gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Auflagen und Weisungen die Rückfallgefahr zu verringern und sie bei Verhaltensänderungen zu unterstützen, als auch Selbstmelderinnen und Selbstmelder, die sich für gefährdet halten, eine solche Straftat zu begehen, präventiv zu behandeln.

Ferner soll eine dezentrale therapeutische und sozialarbeiterische Nachsorge für entlassene Sicherungsverwahrte in Schleswig-Holstein gewährleistet werden, um diese darin zu unterstützen, ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere in § 56 c, § 68 a und b StGB, § 153 a StPO, in dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Therapieunterbringung und der Sicherungsverwahrung samt den ergänzenden Regelungen sowie in den §§ 23 und 24 ResOG SH.

Zu II.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere:

a) Maßnahmen, die durch Forensische Ambulanzen umgesetzt werden:

  • therapeutische Maßnahmen und Trainingsprogramme für die oben genannten Zielgruppen
  • Prävention und Nachsorge, insbesondere therapeutische Versorgung nach Haftentlassung
  • Nachsorge, insbesondere therapeutische und sozialarbeiterische Versorgung nach Entlassung aus der Sicherungsverwahrung

Der Zugang zur Nachsorge nach Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ist von den geförderten Forensischen Ambulanzen jederzeit sicherzustellen.

b) Weitere Maßnahmen:

  • Trainingsprogramme im Rahmen des Interventionskonzeptes (KIK)
  • Anti-Gewalt-Trainingsprogramme

Zu II.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Träger von Trainingsprogrammen im Rahmen des Kooperations- und Interventionskonzeptes (KIK) haben die Kostenbeteiligung von Probandinnen und Probanden zu prüfen und etwaige Teilnahmebeiträge als Einnahmen nachzuweisen.

Zu II.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zuwendungsfähige Personalkosten/Eingruppierungen sind:

  • für therapeutische Arbeit
    Entgelt für Beschäftigte im Projekt gemäß den geltenden Tarifvereinbarungen für vergleichbare Landesbedienstete bis maximal analog TVL – Entgeltgruppe 13 zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und eventuellen Zusatzversicherungen.
  • für Täterarbeit im Rahmen von KIK
    Entgelt für Beschäftigte im Projekt gemäß den geltenden Tarifvereinbarungen für vergleichbare Landesbedienstete bis maximal analog TVL – Entgeltgruppe 10 zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und eventuellen Zusatzversicherungen.
    Honorarleistungen für therapeutische Arbeit und Trainingsprogramme: Die Honorarkosten werden aus einem in den fachlichen Mindeststandards einheitlich festgelegten Stundensatz errechnet.
    Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

Im Übrigen regelt II.5 der Richtlinie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen abschließend.

III.4 Projektförderung Maßnahmen des Opferschutzes

4.1 Psychosoziale Prozessbegleitung

Zu II.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Ziel der Förderung ist die Umsetzung der in § 406 g StPO, im PsychPbG sowie im AGPsychPbG Schleswig-Holstein normierten psychosozialen Prozessbegleitung, insbesondere bei Fällen häuslicher Gewalt sowie bei Fällen von Nachstellungen, in denen keine gerichtliche Beiordnung einer Prozessbegleitung erfolgt ist sowie in Härtefällen nach Einzelfallprüfung.

Als eine besonders intensive Form der Zeugenbegleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung soll die psychosoziale Prozessbegleitung die individuelle Belastung der besonders schutzbedürftigen Verletzten von Straftaten reduzieren, eine Sekundärviktimisierung weitestgehend vermieden und die Aussagetüchtigkeit als Zeuginnen und Zeugen gefördert werden.

Das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung richtet sich auch an Angehörige, sofern sie besonders schutzbedürftig sind.

Zu II.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere die folgenden Maßnahmen vor, während und nach der Hauptverhandlung:

  • psychosoziale Prozessbegleitung
  • Dolmetscherleistungen
  • Leistungen, die vor einer erwarteten gerichtlichen Beiordnung in angemessenem Umfang in Fällen erbracht werden, in denen es schließlich doch nicht zu einer Beiordnung kommt
  • Leistungen, die im Sinne der Gesetze und Verordnungen erbracht werden, die jedoch keinem Einzelfall zugeordnet werden können, insbesondere Supervision, Fortbildung, Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit
Zu II.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Abweichend von II.5.2 wird die Zuwendung für die psychosoziale Prozessbegleitung in Form eines einheitlich festgelegten Fachleistungsstundensatzes gewährt. Der Fachleistungsstundensatz entspricht dem Betrag, der für Beiordnungsfälle der psychosozialen Prozessbegleitung in der Landesverordnung zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren geregelt ist.

Abweichend von II.5.2 wird die Zuwendung für die Vergütung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Anlehnung an das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungsentschädigungsgesetz – JVEG) gewährt.

4.2 Ambulante Hilfen für Kinder von Probandinnen und Probanden und deren Angehörige bei Inhaftierung eines Elternteils sowie im Falle des Erfahrens häuslicher Gewalt

Zu II.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bereits mit dem Inkrafttreten des LStVollzG SH 2016 wurde eine Familienorientierung des Strafvollzugs in Schleswig-Holstein normiert, die mit dem novellierten Justizvollzugsmodernisierungsgesetz (hier § 3 Abs. 6 und § 24 LStVollzG SH) weiter ausgebaut wurde. Der Ausbau der Familienorientierung ist zur Umsetzung des gesetzlichen Resozialisierungsauftrags für die Gefangenen zielführend.

Vom Standpunkt der Opferorientierung aus gesehen, aber auch zur Unterstützung der vollzuglichen Resozialisierungsanstrengungen, ist eine komplementäre Arbeit im ambulanten Bereich angezeigt. Vor diesem Hintergrund wurden in §§ 29 und 30 ResOG SH landesweit vorzuhaltende Hilfen für Kinder von Inhaftierten und deren Angehörige verankert.

Es ist nach internationalen Schätzungen davon auszugehen, dass ca. 50 Prozent der Gefangenen Kinder unter 18 Jahren haben. Diese in Schleswig-Holstein laufend rund 800 Kinder sind dauerhaft von ihrem inhaftierten Elternteil getrennt. Eine der ersten Studien zum Wohlergehen dieser Kinder (im Rahmen des EU-geförderten „Coping“ Projekts 2010 bis 2012) hat ergeben, dass die Inhaftierung eines Elternteils negative Effekte auf die psychische Gesundheit von Kindern hat. Gefühle von Verlust, Schuld, Wut und Unsicherheit können zu devianten Verhaltensmustern bis hin zu Depressionen oder Delinquenz führen.

Kinder Inhaftierter können deshalb als indirekte Opfer von Kriminalitätsfolgen gesehen werden (in Anlehnung an Artikel 2 der EU Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU).

Die o.g. Coping-Studie empfiehlt zur Bearbeitung der Folgen aus einer Trennung von einem inhaftierten Elternteil einen möglichst kontinuierlichen Kontakt zwischen Kind und Vater/Mutter. Diese Forderung korrespondiert mit der Grundrechtecharta der EU (Artikel 24 Nummer 3) sowie mit der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (Artikel 9 Absatz 3 und 4). Lediglich in Fällen, in denen ein Beziehungsabbruch im Interesse der Kinder liegt, sind diese Opferschutzinteressen vorrangig vor einem Resozialisierungsinteresse der Inhaftierten zu berücksichtigen (vergleiche Begründung zu § 29 ResOG SH).

In Fällen häuslicher Gewalt erleben Kinder Gewalt unter den Elternteilen sowie gegen sie selbst gerichtete Gewalt. Häusliche Gewalt umfasst alle Formen physischer, sexueller und/oder psychischer Gewalt zwischen Personen in zumeist häuslicher Gemeinschaft. Fast alle Formen häuslicher Gewalt stellen Handlungen dar, die gesetzlich mit Strafe bedroht sind. Kinder, die unmittelbar oder mittelbar häusliche Gewalt erleben, müssen Zugang zu einem kindgerechten und auf Gewalterfahrungen spezialisierten Beratungsangebot haben. In solchen Fällen ist ein Beratungsangebot vonnöten, das ausdrücklich von häuslicher Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche anspricht. Dieses Angebot soll vor dem Hintergrund einer häuslichen Gewaltsituation Sicherheit und Schutz vermitteln und negative Folgen verhindern oder abmildern. Das Beratungsangebot sieht auch die Einbeziehung der Eltern sowie weiterer Bezugspersonen vor und ist eingebettet in ein multiprofessionelles Netzwerk (u.a. Polizei, Staatsanwaltschaft, Schule und Schulsozialarbeit, Kinderschutzeinrichtungen, Frauenberatung, Tätertrainingsangebote nach Abschnitt 3, Unterabschnitt 5 ResOG SH). Die Leistungen dienen dem Opferschutz und gleichermaßen der Unterstützung und Entlastung aller Beteiligten. Sie fördern somit auch die Resozialisierung der Probandinnen und Probanden im Sinne des § 3 Nr. 2 ResOG SH.

Die Leistungen richten sich auch an deren Angehörige nach der Definition des § 3 Nr. 3 ResOG SH.

Zu II.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die insbesondere auf die Wahrung der Kinderrechte durch eine fachlich qualifizierte soziale und sozialarbeiterische Unterstützung der betroffenen Kinder (gemäß UN Definition bis zum Alter von 17 Jahren) zielen. Diese sollen von sozialarbeiterischen Kurzzeitmaßnahmen ausgehen und daran anknüpfend eine kontinuierliche Begleitung der betroffenen Familien außerhalb des Vollzuges und gegebenenfalls bei Besuchen im Vollzug ermöglichen. Ziel ist der Abbau von negativen Folgen der Inhaftierung sowie eine Verbesserung der Resozialisierungschancen von Probandinnen und Probanden. Inhaftierte sollen dabei auch nach ihrer Entlassung durch eine fachkundige Begleitung des sozialen Umfelds Unterstützung finden.

Es werden zur Wahrung der Kinderrechte zudem sozialarbeiterische Maßnahmen gefördert, die dem Abbau von negativen Folgen im Falle des Erfahrens häuslicher Gewalt bei Kindern, schutzbedürftigen Angehörigen und relevanten Bezugspersonen dienen. Auch hier werden die Leistungen durch qualifizierte, sozialarbeiterische Fachkräfte erbracht, die neben pädagogischen Kompetenzen insbesondere über eine hohe Beratungskompetenz auch im Umgang mit Erwachsenen sowie Netzwerkpartnern beispielsweise in Schulen und Kindertageseinrichtungen oder öffentlichen Erziehungseinrichtungen verfügen.

Zu II.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zuwendungsfähige Personalkosten/Eingruppierungen sind:

Entgelt für Beschäftigte im Projekt gemäß den geltenden Tarifvereinbarungen für vergleichbare Landesbedienstete bis maximal analog TVL – Entgeltgruppe 10 zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und eventuellen Zusatzversicherungen.

Im Übrigen regelt II.5 der Richtlinie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen abschließend.

4.3 Childhood Haus

Die Zuwendung für das Childhood Haus erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen in der „Richtlinie über die Förderung der Prävention in Schleswig-Holstein durch den Landespräventionsrat“; Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration – Landespräventionsrat und Landesdemokratiezentrum Schleswig-Holstein – vom 27. Dezember 2019 – IV 432 –. Dies gilt insbesondere auch für Art, Umfang und Höhe der Zuwendung.

Zu II.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Zweck der Förderung ist eine kindgerechte Begleitung und Behandlung von betroffenen Kindern und Jugendlichen im Kontext von Strafanzeigen wegen körperlicher Misshandlung, sexuellen Missbrauchs oder anderer Sexualdelikte.

Rechtsgrundlage dieses spezialisierten Hilfsangebots ist insbesondere Erwägungsgrund 38 der EU Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU.

Zu II.2 Gegenstand der Förderung

In Fällen von Strafanzeigen wegen körperlicher Misshandlung, sexuellen Missbrauchs oder anderer Sexualdelikte geraten die betroffenen Kinder und Jugendlichen regelmäßig in ein Justizsystem, das für sie undurchdringlich wie ein Labyrinth und beängstigend ist. In den Verfahren sind sie unvermeidbaren ärztlichen Untersuchungen, oft mehrfachen Vernehmungen, Anhörungen bei Jugendämtern und Gesprächen mit Rechtsbeiständen ausgesetzt. Parallel werden Unterstützungsangebote von Beratungsstellen genutzt. Diese Maßnahmen finden regelmäßig zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten statt und ziehen sich über einen längeren Zeitraum hin. Jedes Mal wird das Erlebte mehr oder weniger detailliert besprochen.

Gefördert werden Childhood Haus Projekte, die diese Angebote bündeln und die im Netzwerk aufeinander abstimmen.

Das betroffene Kind bzw. der oder die betroffene Jugendliche soll in den Fokus der Überlegungen und Maßnahmen gestellt und ihre/seine Belastung verringert werden. Das bedeutet, dass im Childhood Haus die strafrechtliche Abklärung unter vorrangiger Berücksichtigung des Hilfebedarfs der betroffenen Minderjährigen geschieht.

Im Childhood Haus werden möglichst alle Verfahrensschritte zusammengefasst, so dass die Verletzten kontinuierlich begleitet werden und in einem altersgerechten Rahmen die Befragung und – falls erforderlich – eine Untersuchung erleben. Sie kennen die Räume und Wege; alle Mitarbeitenden der beteiligten Institutionen kommen zum Kind oder dem/der Jugendlichen. Damit müssen sich die Verletzten nicht umgewöhnen und auch den Bezugspersonen ist der Rahmen vertraut. Ein großer Gewinn besteht darüber hinaus in dem Umstand, dass sich ein Childhood Haus von Gebäuden wie denen der Polizei oder eines Gerichts unterscheidet und die Räumlichkeiten kinderfreundlich ausgestaltet sind. Zudem trägt die Begleitung durch die Koordinationskraft dazu bei, den Stress bei den Kindern und Jugendlichen als auch bei den Bezugspersonen zu verringern, so dass diese das Verfahren als weniger belastend wahrnehmen. Entscheidend ist die Aufgabe der Koordinationskraft: Sie sorgt dafür, dass der akute Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen berücksichtigt wird, trägt zu verbesserten Absprachen bei und unterstützt eine zügige Bearbeitung.

Insbesondere von den nachfolgenden Institutionen kann das Childhood Haus wie folgt genutzt werden:

  • Justiz: Im Childhood Haus sollen richterliche Vernehmungen von geschulten Ermittlungsrichterinnen und -richtern vorgenommen und per Video aufgezeichnet werden, so dass eine Aussage im Gericht vermieden werden kann. Auch ist bei Bedarf eine Übertragung zwischen Vernehmungsraum und Gericht möglich. Die Anlage kann zudem von Familienrichterinnen und -richtern genutzt werden.
  • Polizei: Im Childhood Haus sollen polizeiliche Vernehmungen erfolgen, die ebenfalls audiovisuell aufgenommen werden.
  • Medizin: Medizinische Untersuchungen können vor Ort durchgeführt werden. Diese können zeitnah zu polizeilichen Vernehmungen erfolgen. Eine Vermittlung zu Kinderpsychologinnen oder Kinderpsychologen bzw. zur Kinderpsychiatrie ist möglich.
  • Jugendamt: Dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe obliegt in diesen Fällen oftmals die Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung. Er leitet Schutzmaßnahmen, im Einzelfall Inobhutnahme, Platzierung in einer Pflegefamilie oder einem Heim ein. Damit diese Aufgabe im Sinne des Kindes ausgeführt wird, sind interdisziplinäre Fallkonferenzen vor Ort hilfreich. Das Jugendamt kann die betroffenen Minderjährigen nach Abschluss der Ermittlungsmaßnahmen begleiten, wenn es erforderlich ist.
  • Fachberatung: Die Fachberatung für betroffene Kinder, Jugendliche und ihre Bezugspersonen unterstützt die Zielgruppen. Sie stabilisiert und stärkt sie in der Verarbeitung des Tatgeschehens und überbrückt gegebenenfalls die Vermittlung in längerfristige therapeutische Hilfen.
  • Psychosoziale Prozessbegleitung: Die Prozessbegleitung unterstützt die Betroffenen und Beteiligten in Bezug auf den Ermittlungsprozess. Sie erklärt das Vorgehen und die Rahmenbedingungen und steht persönlich als Begleitung zur Verfügung.

III.5 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche im Justizvollzug, in der Bewährungshilfe sowie für Mitarbeitende in den Wiedergutmachungsdiensten

Zu II.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Ehrenamtlichen im Justizvollzug bildet die AV des damaligen MJKE vom 18. Juli 2007 – II 202/4400-228 SH – (Ehrenamtliche Mitarbeit in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein).

Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Ehrenamtlichen in der Bewährungshilfe und in den Wiedergutmachungsdiensten findet sich in §§ 33, 34 ResOG SH.

Ziel der Förderung ist es, Ehrenamtliche durch Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen für den Einsatz im Justizvollzug und in der Bewährungshilfe zu qualifizieren.

Bei den Mitarbeitenden im Bereich des TOA und anderer Wiedergutmachungsleistungen handelt es sich um professionelle Fachkräfte sowie Honorarkräfte, die für den mediativen Einsatz in der Straffälligen- und Opferhilfe gemäß III.1 dieser Richtlinie qualifiziert werden sollen. Auch hierfür bedarf es gezielter Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

Zu II.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Ausbildungskurse für den Einsatz von Ehrenamtlichen im Justizvollzug sowie in der Bewährungs- und Gerichtshilfe
  • Fortbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche im Justizvollzug sowie in der Bewährungs- und Gerichtshilfe
  • Supervisionsmaßnahmen für Ehrenamtliche im Justizvollzug sowie in der Bewährungs- und Gerichtshilfe
  • Durchführung von Fachtagungen zum Bereich TOA und anderer Wiedergutmachungsleistungen
  • Bewirtungskosten für Ehrenamtliche bei den hier aufgeführten Maßnahmen

Zu II.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zuwendungsfähige Personalkosten/Eingruppierungen sind:

Entgelt für Beschäftigte im Projekt gemäß den geltenden Tarifvereinbarungen für vergleichbare Landesbedienstete bis maximal analog TVL – Entgeltgruppe 10 zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und eventuellen Zusatzversicherungen.

Im Übrigen regelt II.5 der Richtlinie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen abschließend.

III.6 Projektförderung des Schleswig-Holsteinischen Verbands für Soziale Strafrechtspflege, Straffälligen- und Opferhilfe e.V.

Zu II.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Förderung des Schleswig-Holsteinischen Verbands für Soziale Strafrechtspflege, Straffälligen- und Opferhilfe e.V. ist § 35 ResOG SH.

Die Straffälligenarbeit ist in Schleswig-Holstein auf die vier Säulen Ambulante Soziale Dienste der Justiz, Justizvollzug, Freie Straffälligenhilfe und soziale Hilfen in kommunaler Trägerschaft verteilt. Analog der Fachaufsichten der staatlichen Träger bedarf es auch in der Freien Straffälligenhilfe eines zentralen Ansprechpartners der Landesbehörden und einer fachlichen systematischen Organisation und Bündelung der verschiedenen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger. Die auf das gesamte Gebiet des Flächenlandes verteilten Freien Träger werden somit in fachlichen Arbeitskreisen konzentriert und der Informationsfluss einheitlich sichergestellt. Der Schleswig-Holsteinische Verband für Soziale Strafrechtspflege, Straffälligen- und Opferhilfe e.V. übernimmt die Aufgaben

  • Strukturen und Inhalte der Sozialen Strafrechtspflege in Schleswig-Holstein für Straffällige, ihre Angehörigen und für Opfer zu stärken und in Theorie und Praxis weiter zu entwickeln;
  • Angebote der Sozialen Strafrechtspflege Schleswig-Holsteins insbesondere durch die Geschäftsführung von Arbeitskreisen zu koordinieren.

Die Zweckerfüllung richtet sich insbesondere auf die Beteiligung an der Durchführung der durch das für Justiz zuständige Ministerium im Rahmen des § 13 ResOG auf Freie Träger übertragenen Aufgaben.

Hinsichtlich der Messbarkeit der Zielerreichung gilt die Umsetzung der unter Ziffer 2 genannten Aufgaben als Maßstab.

Zu II.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  • Entwicklung von Konzepten im Rahmen der Sozialen Strafrechtspflege
  • Beratung und Unterstützung der Mitgliedsorganisationen und der Landesarbeitsgemeinschaften
  • Mitwirkung bei der fachlichen Fortentwicklung der Straffälligen- und Opferhilfe in Schleswig–Holstein
  • Durchführung mindestens einer jährlichen Fachtagung zur Fortentwicklung der sozialen Strafrechtspflege
  • Herausgabe jährlich mindestens einer „Zeitschrift für Soziale Strafrechtspflege“ für die Fachöffentlichkeit und für die in den Bereichen Sozial- und Kriminalpolitik zuständigen Personen und Institutionen sowie Betrieb und Pflege der Informationsplattform www.soziale-strafrechtspflege.de
  • Mitwirkung im Landesbeirat für Soziale Strafrechtspflege
  • Einrichtung und Unterhaltung einer zentralen Rufnummer für Menschen, die häusliche Gewalt oder sexuelle Übergriffe ausgeübt haben – oder befürchten dies zu tun

Zu II.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der „Schleswig-Holsteinische Verband für Soziale Strafrechtspflege, Straffälligen- und Opferhilfe e.V.“ mit Sitz in Schleswig-Holstein.

Zu II.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zuwendungsfähige Personalkosten/Eingruppierungen sind:

Entgelte für Beschäftigte im Projekt gemäß den geltenden Tarifvereinbarungen für vergleichbare Landesbedienstete bis maximal analog TVL – Entgeltgruppe 12 zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und eventuellen Zusatzversicherungen.

Im Übrigen regelt II.5 der Richtlinie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen abschließend.

III.7 Ambulante Sanktionsalternativen für Eingewanderte, die als Schutzsuchende nach Deutschland gekommen sind

Zu II.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die seit 2015 hohe Zahl von Schutzsuchenden hat zu einer Steigerung der Kriminalitätsbelastung innerhalb der nichtdeutschen Meldebevölkerung Schleswig-Holsteins geführt (KFN, Analyse der Entwicklung der Kriminalität von Zuwanderern in Schleswig-Holstein, Forschungsbericht 137, 2018, S. 93). Diese Entwicklung hat nichts mit der kulturellen Herkunft oder Ethnie der Menschen zu tun. Hierfür sprechen jedoch insbesondere die Altersstruktur und das Geschlecht (vor allem jüngere Männer) der Schutzsuchenden sowie die zumindest zunächst sozial prekäre Lebenslage eines Großteils der Zielgruppe in Deutschland. Nach aktuellem Stand der kriminologischen Forschung haben diese Merkmale ein erhöhtes Kriminalitätsrisiko zur Folge.

Insbesondere bei ambulanten Maßnahmen nach dem JGG zieht dies einen Bedarf an spezialisierten Angeboten nach sich. Mit dem Ziel einer gelingenden Integration müssen solche Angebote sprach-, kultur- und religionssensibel sein. Für die bestehenden Maßnahmen (vor allem Betreuungs- und Therapieweisungen, soziale Trainingskurse, Wiedergutmachungsverfahren) ist deshalb eine Weiterqualifizierung der beteiligten Fachkräfte zum Thema „interkulturelle Kompetenz“ sowie eine Einbindung von Übersetzerinnen und Übersetzern mit kulturmittlerischer Zusatzqualifikation erforderlich. Ferner ist es angezeigt, spezielle soziale Trainingskurse, in denen deutsche Sprach-, Rechts- und Kulturkompetenz im Mittelpunkt stehen, zu konzipieren und – möglichst herkunftslandspezifisch – durchzuführen. Eine hohe Bedeutung hat ferner die Einbindung von Ehrenamtlichen aus den entsprechenden Kulturkreisen, die in Anlehnung an das Verfahren bei der Schulung und Begleitung von Ehrenamtlichen im Justizvollzug gewonnen und eng begleitet werden sollen.

Zu II.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere Projekte, die passgenaue ambulante Sanktionsmaßnahmen für Eingewanderte, die als Schutzsuchende nach Deutschland gekommen sind, entwickeln oder durchführen sowie solche, die Netzwerkarbeit unter allen hierfür nötigen Kooperationspartnern leisten und/oder Fortbildungsangebote zur Stärkung der interkulturellen Kompetenz der beteiligten Akteure machen.

Gefördert werden soll auch die Einbeziehung von Ehrenamtlichen in die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen insgesamt.

Zu II.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zuwendungsfähige Personalkosten/Eingruppierungen sind:

Entgelt für Beschäftigte im Projekt gemäß den geltenden Tarifvereinbarungen für vergleichbare Landesbedienstete bis maximal analog TVL – Entgeltgruppe 10 zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und eventuellen Zusatzversicherungen.

Im Übrigen regelt II.5 der Richtlinie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen abschließend.

III.8 Kampagne zur Bekanntmachung der Primärprävention zur Verhinderung sexueller Übergriffe auf Kinder

Zu II.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Gemäß § 65 d SGB V wird seit 2018 das Präventionsprojekt „Kein Täter werden“ in Schleswig-Holstein, das die anonyme Behandlung von Patienten mit pädophilen Störungen gewährleistet, durch die Krankenkassen finanziert. Die Förderung durch die Krankenkassen sieht keine Ausgaben für die Bekanntmachung der Maßnahmen vor.

Ziel dieser Maßnahme ist es, diese Finanzierungslücke zu schließen und die Bekanntmachung der Präventionsambulanz in Schleswig-Holstein zu fördern, um möglichst viele sexuelle Übergriffe auf Kinder bereits im Vorfeld verhindern zu können.

Zu II.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Mehrdimensionale Werbekampagne (Neugestaltung einer landingpage, Online-, Printmedien- und Plakatwerbung)
  • Erstellung eines Kampagnenfilms
  • Fortentwicklung der Telemedizin
  • Vorstellung des Projekts in verschiedenen Vorlesungen
  • Vorstellung des Projekts in Fachvorträgen vor Verbänden, Beratungsstellen, Kirchenvertretern, Sportverbänden
  • Vorstellung des Projekts in den fachärztlichen Qualitätszirkeln der Kreise und Städte in Schleswig-Holstein

Zu II.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zuwendungsfähige Personalkosten/Eingruppierungen sind:

Entgelt für Beschäftigte im Projekt gemäß den geltenden Tarifvereinbarungen für vergleichbare Landesbedienstete bis maximal analog TVL – Entgeltgruppe 13 zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und eventuellen Zusatzversicherungen.

Im Übrigen regelt II.5 der Richtlinie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen abschließend.

III.9 Integrationsbegleitung am Übergang von der Freiheitsentziehung in die Nachsorge

Zu II.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die Integrationsbegleitung nach § 27 ResOG knüpft an die Vollzugs- und Eingliederungsplanung des Justizvollzugs gemäß Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), gemäß Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 563), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), und gemäß Jugendarrestvollzugsgesetz vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) an und setzt diese im Einvernehmen mit den Probandinnen und Probanden um.

Ziel der Förderung gemäß dieser Richtlinie ist es, durch eine intensive Begleitung von Gefangenen vor und nach ihrer Entlassung die gesellschaftliche Eingliederung zu fördern und das Rückfallrisiko zu vermindern.

Zu II.2 Gegenstand der Förderung

Die Fachkräfte der Integrationsbegleitung beraten und begleiten Probandinnen und Probanden bei der Resozialisierung am Übergang von der Freiheitsentziehung in die Nachsorge.

Gefördert werden Projekte der Integrationsbegleitung, die insbesondere

1. an der Entlassungsvorbereitung der Probandinnen und Probanden mitwirken,

2. Unterstützung bei der Resozialisierung nach der Entlassung leisten,

3. das Fallmanagement nach der Entlassung für Probandinnen und Probanden übernehmen, die nicht gleichzeitig von der Bewährungshilfe betreut werden.

Die Integrationsbegleitung soll neun Monate vor der voraussichtlichen Entlassung beginnen und sie endet in der Regel sechs Monate nach der Entlassung.

Zu II.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zuwendungsfähige Personalkosten/Eingruppierungen sind:

Entgelt für Beschäftigte im Projekt gemäß den geltenden Tarifvereinbarungen für vergleichbare Landesbedienstete bis maximal analog TVL – Entgeltgruppe 10 zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und eventuellen Zusatzversicherungen.

Im Übrigen regelt II.5 der Richtlinie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen abschließend.

IV. Abweichen von der Richtlinie

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium kann in begründeten Einzelfällen von den Vorgaben dieser Richtlinie abgesehen werden.

V. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2026.

 

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