Richtlinie
Richtlinie über die Förderung von kommunalen Sportstätten in Schleswig-Holstein (Sportstättenförderrichtlinie)
Gl.Nr. 6641.26
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
vom 15.11.2022 – IV 344 –
1 Zuwendungszweck
1.1 Das Land Schleswig-Holstein hat sich zum Ziel gesetzt, die Kommunen bei der Erhaltung ihrer Sportinfrastruktur zu unterstützen, um den bestehenden Sanierungsstau zu reduzieren.
Aus den in den Jahren 2023 bis 2024 für kommunale Sportstätteninfrastruktur zur Verfügung stehenden Mitteln sollen deshalb kommunale Spielfelder und Laufbahnen, Laufbahnen, Einfeld- und kleine Zweifeldhallen sowie Schwimmsportstätten unter den Aspekten des Klimaschutzes und des effizienten Einsatzes von Ressourcen gefördert werden.
1.2 Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport als zuständige Bewilligungsbehörde gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO) Zuwendungen für die Sanierung entsprechender Sportstätten.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport entscheidet als bewilligende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.4 Die bereitgestellten Fördermittel sind mit dem Ziel einer Gleichbehandlung aller Menschen – unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft, von Religionszugehörigkeit oder Bildung, von eventuellen Behinderungen oder sonstigen individuellen Merkmalen – einzusetzen.
2 Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen für nicht überdachte Spielfelder und Laufbahnen, die spielfeldzugehörige Infrastruktur sowie Leichtathletikinfrastruktur.
Zuwendungsfähig sind weiterhin Maßnahmen, die zum Erhalt der Funktionsfähigkeit und/oder der Senkung der Betriebskosten und des CO2-Verbrauches von Einfeld- und kleinen Zweifeldhallen, sowie der Hallen- und Freibäder, die überwiegend der sportlichen Betätigung und dem Schwimmen lernen dienen, beitragen. Im Falle der belegten Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung ist in begründeten Ausnahmefällen ein Ersatzneubau zuwendungsfähig.
3 Begriffsdefinitionen
Spielfelder im Sinne dieser Richtlinie sind nicht überdachte Spielfelder mit bis zu 4.999 m² Grundfläche (Typ 1) und Großspielfelder mit mehr als 4.999 m² Grundfläche (Typ 2).
Spielfeldzugehörige Infrastruktur im Sinne dieser Richtlinie sind originäre Sportstätten-Einrichtungen wie z.B. Tribünen (auch überdacht), Umkleiden, sanitäre Anlagen, barrierefreie Wege auf der Anlage und Lagerstätten von Sportgerät.
Laufbahnen im Sinne dieser Richtlinie sind nicht überdachte 400m Rundlaufbahnen sowie 100m Kurzstreckenbahnen inklusive der Gräben für den Hindernislauf.
Leichtathletikinfrastruktur im Sinne dieser Richtlinie sind Sprunganlagen (Hochsprunganlage, Stabhochsprunganlage, Weitsprunganlage und Dreisprunganlage) sowie Wurfanlagen (Diskuswurfanlage, Hammerwurfanlage, Speerwurfanlage und Kugelstoßanlage).
Von der Förderung ausgenommene Spezialsportanlagen sind Anlagen insbesondere für Sportarten wie zum Beispiel Tennis, Reitsport, Golfsport, Fahrsport, Schießsport, Boule, Beach-Soccer, Beach- Tennis, Street-Basketball.
Im Sinne dieser Richtlinie weisen Einfeldhallen eine maximale Hallenfläche von 15 x 27 x 7 Metern auf; kleine Zweifeldhallen sind Sporthallen mit einer maximalen Hallenfläche von 18 x 36 x 7 Metern.
4 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahme vollständig geplant und die Gesamtfinanzierung bis auf die beantragten Mittel gesichert ist.
5.2 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
5.3 Folgekosten sind nicht zuwendungsfähig.
5.4 Die Mindestfördersumme beträgt 12.500 Euro pro Maßnahme.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Förderquote beträgt maximal 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens 250.000 EUR, für Schwimmsportstätten sowie für Einfeld- und kleine Zweifeldhallen höchstens 500.000 EUR.
Der Eigenanteil beträgt mindestens 20% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Bei Empfängern von Fehlbetragszuweisungen, Konsolidierungshilfen (beides nach FAG) oder von allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 11 FAG beträgt die Förderquote maximal 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens 250.000 EUR, für Schwimmsportstätten sowie Einfeld- und kleine Zweifeldallen höchstens 500.000 EUR.
Bei diesen Kommunen beträgt der Eigenanteil mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
6.2 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die der Antragstellerin oder dem Antragssteller unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame und zweckmäßige Ausführung des jeweiligen Projektes im Bewilligungszeitraum entstehen.
6.3 Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen für nicht überdachte Spielfelder und Laufbahnen, welche
- die Funktionstüchtigkeit der Anlage betreffen,
- die Betriebskosten/den Primärenergiebedarf senken,
- den CO2-Verbrauch mit vorangestellter Expertise durch eine Energieberatung senken, oder
- die Barrierefreiheit der Infrastruktur verbessern.
6.4 Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen für Einfeld- und kleine Zweifeldhallen, welche
- die Funktionstüchtigkeit der Anlage betreffen,
- die Betriebskosten/den Primärenergiebedarf senken,
- den CO2-Verbrauch mit vorangestellter Expertise durch eine Energieberatung senken, oder
- die Barrierefreiheit der Infrastruktur verbessern
6.5 Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen für Schwimmsportstätten, welche
- die Funktionstüchtigkeit der Anlage (Gebäude und Becken) und der Anlagentechnik betreffen,
- die Betriebskosten/den Primärenergiebedarf senken,
- den CO2-Verbrauch mit vorangestellter Expertise durch eine Energieberatung senken oder
- die Barrierefreiheit der Infrastruktur verbessern.
6.6 Maßnahmen, die überwiegend die Verbesserung der Barrierefreiheit und/oder die Senkung des CO2-Verbrauches mit vorangestellter Expertise durch eine Energieberatung der Sportanlage umfassen, werden vorrangig gefördert.
Maßnahmen, die der (Wieder-)herstellung der Nutzbarkeit der Sportstätte dienen, werden ebenfalls vorrangig unterstützt.
Für die Auswahl der zu fördernden Maßnahmen ist des Weiteren insbesondere von Relevanz,
- ob die betreffende Maßnahme in einer vorliegenden Sport (stätten)entwicklungsplanung benannt ist,
- ob/wie die Sportstätte von Vereinen und Schulen genutzt wird und/oder
- ob andere Fördermittel vorrangig in Anspruch genommen werden können.
Bei der Auswahl der zu fördernden Maßnahmen wird zudem auf einen regional ausgewogenen Einsatz der Fördermittel Wert gelegt.
6.7 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Maßnahmen, die
- Spezialsportanlagen nach Ziffer 3 betreffen,
- die Umwandlung eines Spielfeldbelages zu einem Kunststoffrasen mit einer anderen Verfüllung als Kork oder Quarzsand betreffen,
- die Umwandlung eines Spielfeldbelages in einen Kunststoffrasen bei mit Leichtathletikanlagen kombinierten Spielfeldern betreffen, wenn dadurch die vorhandene Nutzung durch die Leichtathletik verhindert würde.
6.8 Durch Zuwendungsempfänger erstattete Fördermittel und Zinsen können im Sinne dieser Richtlinie neu bewilligt werden.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte (z.B. Vereine, die die Sportanlage betreiben) durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger ist mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig.
8 Verfahren
8.1 Für die Antragstellung ist der von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte Antragsvordruck zu verwenden.
8.2 Anträge auf Zuwendungen können bis zum Stichtag 31.03.2023 (für das Jahr 2023) und bis zum 31.12.2023 (für das Jahr 2024) an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Referat IV 34, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, gestellt werden. Nach den genannten Fristen eingehende Anträge werden für das jeweilige Antragsjahr nachrangig berücksichtigt.
8.3 Für Projekte und Maßnahmen nach dieser Richtlinie wird der vereinfachte Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, zugelassen.
8.4 Die zuständige bautechnische Dienststelle der Kommune, bei kreisangehörigen Gemeinden unter 20.000 Einwohner die bautechnische Dienststelle des Kreises, hat die zu fördernde Baumaßnahme im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion sowie Angemessenheit der Kosten zu prüfen und dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein vorzulegen.
8.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V. mit der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2023 in Kraft; sie gilt bis zum 31. Dezember 2024.