Richtlinie
Richtlinie über die Förderung des Sports in Schleswig-Holstein (Sportförderrichtlinie)
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
vom 21. September 2022 Gl.Nr. 6641.25
Diese Richtlinie regelt die Vergabe der Fördermittel für die allgemeine Förderung des außerschulischen Sports unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlungen des „Zukunftsplans Sportland“ (landesweite Sportentwicklungsplanung) soweit sie nicht für strategisch konzeptionelle Ziele der Sportentwicklung in Schleswig-Holstein eingesetzt werden.
Teil I Allgemeine Förderziele
Förderziel und Zuwendungszweck
Durch die Zuwendungen des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport sollen Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte zur Unterstützung und Weiterentwicklung eines landesweiten, vielfältigen und sozialverträglichen Sportangebotes unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlungen des Zukunftsplans Sportland gefördert werden.
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport gewährt zu diesem Zweck Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderungen nach dieser Richtlinie sind nachrangig zu anderen Förderungen (z.B. Bundesmittel, EU-Mittel, Stiftungen, Fachverbandsmittel) zu gewähren. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Vorhaben in Schleswig-Holstein stattfindet, vollständig geplant ist und die Gesamtfinanzierung bis auf die beantragten Mittel gesichert ist.
Die bereitgestellten Fördermittel sind mit dem Ziel einer Gleichbehandlung aller Menschen ohne Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität einzusetzen.
Teil II Gegenstand der Förderung
1. Maßnahmen und Einrichtungen des Spitzen- und Leistungssports
a) Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische Gemeinden, kreisangehörige und kreisfreie Städte, Ämter, Kreise, schleswig-holsteinische gemeinnützige Verbände, Spitzensportverbände, Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein sowie deutsche Sportvereine in Nordschleswig, wenn sie gleichzeitig auch Träger der Maßnahme sind.
b) Zuwendungsvoraussetzungen
Die sächlichen und personellen Folgekosten sind grundsätzlich vom Träger zu bestreiten.
Maßnahmen des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein für Nachwuchs-Athletinnen und -Athleten (NK2 und LK) sind zuwendungsfähig, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben und/oder Mitglied in einem schleswig-holsteinischen Verein sind.
Die Realisierung von Maßnahmen im Rahmen alternativer Finanzierungsmodelle (z.B. PPP) ist grundsätzlich förderfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Antragstellerin/der Antragsteller Eigentümerin/Eigentümer der geförderten Infrastruktur ist bzw. bei Fertigstellung wird. Er hat nachzuweisen, dass das gewählte Finanzierungsmodell mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie eine herkömmliche Finanzierung und das Vergaberecht eingehalten worden ist.
c) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
Die zweckentsprechende Nutzung von geförderter Infrastruktur ist dinglich abzusichern, sofern der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Im begründeten Einzelfall kann das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport auf Antrag, vor Ablauf der Bindungsfrist, eine Nutzung zu anderen, den Zielen der Sportförderung des Landes entsprechenden Zwecken, zulassen.
Maßnahmen und Einrichtungen des Leistungssports werden als Anteilfinanzierung unterstützt. Eine Förderung ist grundsätzlich bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich. Eine Förderung setzt eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 20% voraus. Eine Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen des Spitzensports erfolgt vorrangig bei anteiliger Förderung des Bundes.
Die Mindestfördersumme beträgt 10.000,00 EUR pro Maßnahme.
2. Maßnahmen der dualen Karriere im Leistungssport
a) Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen.
b) Zuwendungsvoraussetzungen
Die sächlichen und personellen Folgekosten sind grundsätzlich vom Träger zu bestreiten.
Es werden sächliche Anschaffungen und Maßnahmen gefördert, die unmittelbar der Koordination zwischen Schule und Training sowie der schulischen und sportlichen Weiterentwicklung der Leistungssportlerinnen und –sportler am Schul- und Trainingsstandort dienen. Personalkosten werden nicht gefördert.
c) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
Maßnahmen werden im Wege der Vollfinanzierung bis zur Höhe von 5.000,- EUR unterstützt.
3. Maßnahmen für den Sport für Menschen mit Behinderungen
a) Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Behindertensportfachverbände.
b) Zuwendungsvoraussetzungen
Die sächlichen und personellen Folgekosten sind grundsätzlich vom Träger zu bestreiten.
Anträge sind spätestens bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die Maßnahmen umgesetzt werden sollen, zu stellen.
c) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
Maßnahmen werden im Wege einer Anteilfinanzierung unterstützt. Eine Förderung ist bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich. Eine Förderung setzt eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 20% voraus. Die Mindestfördersumme beträgt 5.000,00 EUR pro Maßnahme.
4. Erstellung von kommunalen Sport(stätten)entwicklungsplänen
a) Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische Gemeinden, kreisangehörige und kreisfreie Städte, Ämter, Kreise, Zweckverbände nach dem GkZ und schleswig-holsteinische Anstalten des öffentlichen Rechts.
b) Zuwendungsvoraussetzungen
Die sächlichen und personellen Folgekosten sind grundsätzlich vom Träger zu bestreiten.
Anträge sind spätestens bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die Maßnahmen umgesetzt werden sollen, zu stellen.
c) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
Maßnahmen werden im Wege einer Anteilfinanzierung bis zur Höhe von 10.000,00 EUR unterstützt. Eine Förderung ist bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich. Eine Förderung setzt eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 20% voraus.
5. Maßnahmen für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum auf Grundlage einer Sportentwicklungsplanung
a) Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische Gemeinden, kreisangehörige und kreisfreie Städte, Ämter, Kreise, Zweckverbände nach dem GkZ, schleswig-holsteinische gemeinnützige Vereine und -verbände, Bundessportfachverbände sowie deutsche Sportvereine in Nordschleswig, wenn sie gleichzeitig auch Träger der Maßnahme sind.
b) Zuwendungsvoraussetzungen
Die sächlichen und personellen Folgekosten sind grundsätzlich vom Träger zu bestreiten.
Anträge sind spätestens bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die Maßnahmen umgesetzt werden sollen, zu stellen.
c) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
Die zweckentsprechende Nutzung von geförderter Infrastruktur ist dinglich abzusichern, sofern der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Im begründeten Einzelfall kann das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport auf Antrag, vor Ablauf der Bindungsfrist, eine Nutzung zu anderen, den Zielen der Sportförderung des Landes entsprechenden Zwecken, zulassen.
Maßnahmen werden im Wege einer Anteilfinanzierung unterstützt. Eine Förderung ist bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 25.000 EUR pro Maßnahme möglich. Eine Förderung setzt eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 20% voraus. Die Mindestfördersumme beträgt 5.000,00 EUR pro Maßnahme.
6. Maßnahmen im Sport von besonderem Landesinteresse
a) Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische Gemeinden, kreisangehörige und kreisfreie Städte, Ämter, Kreise, Zweckverbände nach dem GkZ, schleswig-holsteinische gemeinnützige Vereine und -verbände, Bundessportfachverbände sowie deutsche Sportvereine in Nordschleswig, wenn sie gleichzeitig auch Träger der Maßnahme sind.
b) Zuwendungsvoraussetzungen
Die sächlichen und personellen Folgekosten sind grundsätzlich vom Träger zu bestreiten.
c) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
Maßnahmen werden im Wege einer Anteilfinanzierung unterstützt. Eine Förderung ist bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich. Eine Förderung setzt eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 20% voraus. Die Mindestfördersumme beträgt 10.000,00 EUR pro Maßnahme.
Teil III Sonstige Bestimmungen
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Eine Finanzierung von Maßnahmen oder Teilabschnitten von Maßnahmen, die vor Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn oder vor der Entscheidung über eine Förderung begonnen worden sind, ist ausgeschlossen.
Die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben sind nur die unerlässlichen sächlichen und personellen Aufwendungen, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- Reisekosten, Unterbringung, Verpflegung,
- Bekleidung,
- Verbrauchsmaterial wie Tischtennisbälle, Federbälle und Munition für Schusswaffen.
Die Eigenbeteiligung (Eigenleistung und Eigenmittel) kann auch durch unbare Eigenleistungen ehrenamtlich Tätiger des antragstellenden Vereins bis zur Höhe von 70 Prozent des Aufwandes nachgewiesen werden, der sich bei der Vergabe der Arbeiten an Unternehmen ergeben würde. Dabei ist die unbare Eigenleistung mit 12 EUR pro Stunde zu bewerten. Eigenmittel der Antragstellerin/des Antragstellers sind die vom Antragsteller auf die Zuwendung zu erbringenden Mittel. Es ist nicht zulässig, dass die Eigenmittel durch Dritte erbracht werden.
Die Förderung von Maßnahmen setzt voraus, dass die Integrität des Sports geschützt und gestärkt wird, insbesondere durch Maßnahmen gegen sexuellen Missbrauch und Dopingmissbrauch.
Das Vorliegen von Maßnahmen für die Prävention sexualisierter Gewalt und Dopingprävention im Sport ist Voraussetzung für die Förderung von Sportvereinen und -verbänden. Im Antrag sind die Präventionsmaßnahmen zu benennen.
Bei einer Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist durch öffentlichkeitswirksame Darstellung auf das „Sportland Schleswig-Holstein“ hinzuweisen. Die Produktionskosten für diese Maßnahmen der Darstellung sind von der Zuwendungsempfängerin/vom Zuwendungsempfänger zu tragen.
Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger stellt dem für Sport zuständigem Ministerium mindestens zwei repräsentative Fotos rechte- und kostenfrei digital zur Verfügung.
Den Beschäftigten des für Sport zuständigen Ministeriums ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgabenerfüllung der Zugang zur geförderten Maßnahme zu gewährleisten.
Verfahren
Anträge auf Zuwendungen sind an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Referat IV 34, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, schriftlich (Anlage 1) zu stellen.
Die Erleichterungen gem. Nummer 5 der Anlage 5 zu Nr. 13 VV-K zu § 44 LHO bei der Gewährung von Zuwendungen an Kommunen finden Anwendung.
Die Erleichterungen gem. Nummer 2 der Anlage 3 zu Nr. 13.1 VV zu § 44 LHO bei der Gewährung von Zuwendungen an Dritte finden Anwendung.
Die Erleichterungen gem. Nummer 2 der Anlage 4 zu Nr. 13.2 VV zu § 44 LHO bei der Gewährung von Zuwendungen an überwiegend ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern finden Anwendung.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Inkrafttreten
Die Neufassung der Richtlinie über die Förderung des Sports in Schleswig-Holstein tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig wird die Richtlinie vom 15. April 2019 (zuletzt geändert am 05.08.2021 Amtsbl. Schl.-H. S. 1436) aufgehoben. Die Richtlinie ist befristet bis zum 30. September 2024.