Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe vom 19. bis 21. Oktober 2023 an der Ostseeküste (Soforthilfen Flutkatastrophe Ostsee)
Gl.Nr. 6618.43
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 22.02.2024 – VII 338 –
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird folgende Richtlinie erlassen:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zum Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe vom 19. bis 21. Oktober 2023 (vergleiche im Einzelnen Ziffer 2).
Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Artikel 50 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L167/1 vom 30. Juni 2023) gewährt.
Auf die Gewährung von Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Mit der Richtlinie soll der Wiederaufbau kommunaler touristischer Infrastruktur, kommunaler gewerblicher Häfen, öffentlich zugänglicher Bereiche kommunaler Sportboothäfen und der Wiederaufbau sonstiger Schiffs- und Bootsanleger im kommunalen Eigentum sowie der Wiederaufbau sonstiger kommunaler Infrastruktur (z.B. Schäden an Gebäuden, Straßen, Gehwegen) gefördert werden.
Gefördert wird ausschließlich unter den in Ziffer 4 genannten Zuwendungsvoraussetzungen
a) der Wiederaufbau touristischer Anlagen und Maßnahmen zur Wiederherstellung von Stränden, Strandwällen und Dünen an touristisch relevanten Strandabschnitten.
Zu den förderfähigen touristischen Anlagen zählen öffentliche touristische Infrastrukturen (u.a. Promenaden, Wege und Seebrücken) sowie Ufersicherungen und Mauern.
Die touristische Relevanz von Strandabschnitten bemisst sich nach dem dort vorhandenen öffentlichen touristischen Infrastrukturangebot sowie der Anzahl der dort gelegenen touristischen Betriebe (u.a. Beherbergungs-, Gastronomie-, Freizeit- sowie sonstiges touristisches Dienstleistungsgewerbe).
b) der Wiederaufbau der Infrastruktur der kommunalen gewerblichen Häfen, öffentlich zugänglicher Bereiche der kommunalen Sportboothäfen und der Wiederaufbau der sonstigen Schiffs- und Bootsanleger im kommunalen Eigentum (z.B. Hafenbauten, elektrische Anlagen, Versandung) sowie die Wiederherstellung der jeweiligen unmittelbaren Zufahrten (beeinträchtigt z.B. durch Verschlickung, Versandung).
c) der Wiederaufbau an kommunaler Infrastruktur (z.B. Schäden an Gebäuden, Straßen, Gehwegen).
3. Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a) Gemeinden, Kreise, Ämter, Kommunalunternehmen, gemeinsame Kommunalunternehmen, Eigenbetriebe und Zweckverbände sowie
b) Gesellschaften, an denen die unter a) genannten Antragsberechtigten mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind.
Unternehmen, die bereits vor der Flutkatastrophe in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) waren, wird keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die zu beseitigenden Schäden müssen in direktem ursächlichen Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom 19. bis 21. Oktober 2023 stehen.
4.2 Die Wiederherstellung von touristischen Anlagen gemäß Ziffer 2 Satz 2 wird nur gefördert, wenn diese unter Beachtung der örtlichen Küstendynamik erfolgt. Dies gilt insbesondere für die Wiederherstellung von Wegen in Steilküstenbereichen.
Die Maßnahmen zur Wiederherstellung von Stränden, Strandwällen und Dünen wird nur gefördert, wenn die Schäden die touristische Nutzung erheblich beeinträchtigen. Im Rahmen der Antragstellung ist vom Antragstellenden zu bestätigen, dass die geplante Maßnahme für die Wiederherstellung der touristischen Nutzung notwendig ist.
4.3 Der Wiederaufbau von kommunalen gewerblichen Häfen oder öffentlich zugänglicher Bereiche in kommunalen Sportboothäfen und von sonstigen Schiffs- und Bootsanlegern im kommunalen Eigentum wird nur gefördert, wenn deren Infrastruktur, deren Zufahrten oder die Verkehre im Hafen/Sportboothafen durch die Flutkatastrophe erheblich beeinträchtigt wurden (z.B. wenn die Infrastruktur nicht mehr die planfestgestellte Dimension oder bauliche Substanz hat). Die „erhebliche Beeinträchtigung“ ist vom Antragstellenden zu bestätigen.
4.4 Der Wiederaufbau kommunaler Infrastruktur wird nur gefördert, wenn die Schäden erheblich sind. Im Rahmen der Antragstellung ist vom Antragstellenden zu bestätigen, dass die geplante Maßnahme für die Wiederherstellung der funktionsgemäßen Nutzung notwendig ist.
4.5 Maßnahmen werden nur gefördert, wenn die notwendigen Genehmigungen (z.B. wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigungen) grundsätzlich bei Antragstellung, spätestens jedoch bei Durchführung der Maßnahme vorliegen. Dies ist mit der Mittelanforderung im Rahmen des Verwendungsnachweises nachzuweisen.
4.6 Schäden, die durch das Land anderweitig oder durch Dritte abgesichert sind, bleiben unberücksichtigt.
4.7 Für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen dieser Förderrichtlinie gilt das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung und als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderfähig sind ausschließlich unmittelbar mit dem Wiederaufbau zusammenhängende Kosten, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung im Rahmen der Durchführung des Vorhabens anfallen.
Ein über den bisherigen Zustand hinausgehender Wiederaufbau zur Erreichung einer höheren Resilienz gegen künftige Sturmfluten ist möglich, diese Mehrkosten sind förderfähig.
5.2 Die Förderquote beträgt in der Regel 75 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben.
5.3 Schäden unterhalb von 10.000 Euro im Einzelfall sowie unterhalb von 40.000 Euro pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger werden nicht gefördert.
5.4 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.
6. Verfahren
6.1 Antragannehmende Stelle und Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein.
6.2 Zuwendungen sind auf den bereitgestellten Vordrucken unter Beifügung von prüffähigen, den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Unterlagen zu beantragen.
Der direkte ursächliche Zusammenhang des Schadens mit der Flutkatastrophe vom 19. bis 21. Oktober 2023 ist durch eine rechtsverbindliche Erklärung des Antragstellers zu bestätigen.
6.3 Die Antragsfrist endet am 30. Oktober 2024. Sollten erforderliche Antragsunterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt werden können, können diese nachgereicht werden.
6.4 Die beantragten Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein.
6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), einschließlich der in Anlage 5 zu den VV-K Nummer 13 zu § 44 LHO dargestellten Vereinfachungen, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Bei Förderprojekten mit einem Volumen von bis zu 50.000 Euro erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach Abschluss der Maßnahme. Mit der Mittelanforderung ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis in Form eines Sachberichtes sowie eines zahlenmäßigen Nachweises vorzulegen.
6.6 Für die baufachliche Prüfung gilt die VV-K mit folgender Ausnahme: Bei Zuwendungen nach Ziffer 2 dieser Richtlinie bis 500.000 Euro ist für die Bewilligung eine Prüfung durch die zuständige bautechnische Dienststelle der kommunalen Körperschaft, bei kreisangehörigen Gemeinden unter 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern durch das zuständige Kreisbauamt, nicht erforderlich, wenn die Bauunterlagen durch eigenes technisches Fachpersonal der Kommunen oder durch ein Ingenieurbüro erstellt worden sind. Die Wertgrenze in Höhe von 500.000 Euro bezieht sich auf die jeweilige Einzelmaßnahme.
6.7 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsstelle oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.
6.8 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede auf Grundlage der AGVO gewährte Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
6.9 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
6.10 Ergibt sich bei Anwendung der Richtlinie eine unbeabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können vom MWVATT Ausnahmen zugelassen werden.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 19. Oktober 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
8. Nachhaltigkeit
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Infrastruktur und Klimaschutz’. Die steigenden Treibhausgasemissionen sind erheblich. Alternativen wurden geprüft.