Förderprogramm

Rückkehrberatung und Reintegration

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Referat IV 22

Düsternbrooker Weg 92

24105 Kiel

Weiterführende Links:
Rückkehrberatung und Reintegration

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Rückkehrberatungen und Reintegrationsmaßnahmen für ausreiseinteressierte Ausländerinnen und Ausländer planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als staatliche und nichtstaatliche Organisation bei regionalen Rückkehr- und Reintegrationsprojekten sowie rückkehrvorbereitenden Maßnahmen.

Die Förderung erhalten Sie im Bereich der Rückkehrberatung unter anderem für

  • die konkrete Einzelfallberatung und Begleitung von Betroffenen im Bereich der freiwilligen Rückkehr sowie die Gewährung von Einzelhilfen,
  • die Information potenzieller Rückkehrer und Rückkehrerinnen über die Situation im Herkunftsland,
  • die Mitwirkung bei der Organisation der Rückreise,
  • die Durchführung landesweiter Anleitungs- und Fortbildungsangebote und Fachveranstaltungen zum Thema freiwillige Rückkehr.

Die Förderung erhalten Sie bei Reintegrationsprojekten vor allem für

  • die gemeinsame Entwicklung von Perspektiven für die Reintegration im Herkunftsland,
  • die Beratung zur nachhaltigen Wiedereingliederung im Herkunftsland,
  • den Verweis an Beratungsstellen im Herkunftsland,
  • den Aufbau von Kontaktmöglichkeiten und Ansprechpartnern vor Ort im Herkunftsland im Hinblick auf bereits bestehende Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten,
  • Qualifizierungsmaßnahmen für die Selbstständigkeit oder den beruflichen Wiedereinstieg in den Herkunftsländern.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bis zum 1.12. des Vorjahres an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

Sie erhalten die Bewilligung grundsätzlich für ein Kalenderjahr, bei einem Folgeantrag können Sie mit der Maßnahme vorzeitig beginnen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind:

  • die freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holsteins und ihre Mitgliedsorganisationen,
  • Migrantenorganisationen,
  • Kreise und kreisfreie Städte sowie
  • sonstige Projektträger, die über besondere Erfahrungen in dem förderfähigen Bereich verfügen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben hauptsächlich in Schleswig-Holstein durchführen. Die Adressaten müssen in Schleswig-Holstein wohnen oder dort ihren Sitz haben.
  • Sie müssen ein Controlling auf der Grundlage des aktuellen Rahmenkonzepts durchführen.
  • Sie müssen Personalstellen schaffen, die mindestens dem Umfang von 0,5 Stellenanteilen einer Vollzeitstelle entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der landesweiten Vernetzung der Rückkehrberatung und der Reintegration (Förderrichtlinie Rückkehrberatung und Reintegration)

GI. Nr. 6600.23
Bekanntmachtung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration
vom 24. April 2019 – IV 221 –
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Oktober 2021]

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Die freiwillige Rückkehr ist aus humanitären Gründen sowie aus finanzieller Sicht die vorzugswürdige Art der Ausreise. Die Rückkehr muss nachhaltig gestaltet sein. Nachhaltigkeit setzt voraus, dass rückkehrvorbereitende Maßnahmen durchgeführt oder Reintegrationsmöglichkeiten eröffnet werden. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration und Gleichstellung (MILIG) will die freiwillige Ausreise und die Reintegration daher verstärkt fördern. Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr und der Reintegration.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Durch die Zuwendungen sollen Landesmittel für Projekte zur Verfügung gestellt werden, welche die Rückkehrberatung ausreisewilliger und ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer in Schleswig-Holstein ausweiten, die ausreisewilligen und ausreisepflichtigen Personen auf die Rückkehr vorbereiten und die Reintegration in den Herkunftsländern stärken. Näheres ist dem Rahmenkonzept zur Förderung der freiwilligen Rückkehr zu entnehmen.

1.4 Mit der Förderung werden insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgt:

  • Ermöglichung eines flächendeckenden Zugangs zu unabhängigen Rückkehrberatungsstellen

  • landesweite Vernetzung und Kooperation zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen im Bereich der freiwilligen Rückkehr sowie der Reintegration

  • Verbesserung des Wissenstransfers zwischen allen relevanten Akteuren im Tätigkeitsfeld der freiwilligen Rückkehr sowie der Reintegration

  • landesweit einheitliche Maßstäbe für die freiwillige Rückkehrberatung in Schleswig-Holstein

  • Verbesserung der Qualität der Rückkehrberatung

  • Verringerung öffentlicher Soziallasten

  • Förderung der nachhaltigen Rückkehr als Ergebnis eines erfolgreichen Reintegrationsprozesses

  • Entwicklung zielgruppenspezifischer und bedarfsorientierter Maßnahmen zur erfolgreichen Reintegration im Herkunftsland

  • Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten durch rückkehrvorbereitende Maßnahmen zur Verbesserung der Startchancen im Herkunftsland.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Durchführung der freiwilligen Rückkehrberatung und Reintegrationsmaßnahmen nach Vorgabe des vorliegenden Rahmenkonzepts. Gefördert werden regionale Rückkehr- und Reintegrationsprojekte sowie rückkehrvorbereitende Maßnahmen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die die Beratung von Rückkehrinteressierten durchführen.

2.2 Die Rückkehrberatung umfasst beispielsweise

  • die konkrete Einzelfallberatung und Begleitung von Betroffenen im Bereich der freiwilligen Rückkehr sowie die Gewährung von Einzelhilfen,

  • die Information potenzieller Rückkehrer über die Situation im Herkunftsland,

  • Mitwirkung bei der Organisation der Rückreise,

  • die Durchführung landesweiter Anleitungs- und Fortbildungsangebote und Fachveranstaltungen zum Thema freiwillige Rückkehr.

2.3 Unter Reintegrationsprojekten sowie rückkehrvorbereitenden Maßnahmen sind insbesondere folgende Maßnahmen zu verstehen:

  • gemeinsame Entwicklung von Perspektiven für die Reintegration im Herkunftsland

  • Beratung zur nachhaltigen Wiedereingliederung im Herkunftsland

  • Verweis an Beratungsstellen im Herkunftsland

  • Aufbau von Kontaktmöglichkeiten und Ansprechpartnern vor Ort im Herkunftsland im Hinblick auf bereits bestehende Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten

  • Qualifizierungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein für die Selbständigkeit oder den beruflichen Wiedereinstieg in den Herkunftsländern.

2.4 Nicht förderfähig sind insbesondere Maßnahmen,

  • deren Schwerpunkt nicht auf der Förderung der freiwilligen Rückkehr liegt,

  • die mit Gewinnstreben verbunden sind,

  • die keine Vernetzung oder Kooperation mit staatlichen Stellen vorsehen,

  • deren Beratungsschwerpunkt auf den Bleibemöglichkeiten liegt,

  • die ausschließlich der pauschalen Weiterleitung von Reintegrationshilfen dienen,

  • die ausschließlich in den Herkunftsländern durchgeführt werden.

2.5 Zur Dokumentation der Erreichung der Förderziele ist ein Controlling gemäß des Rahmenkonzeptes durchzuführen. Spezifischere Vorgaben der Erfolgskontrolle können sich gegebenenfalls aus dem Zuwendungsbescheid ergeben.

3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

3.1 die freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holsteins und ihre Mitgliedsorganisationen,

3.2 Migrantenorganisationen,

3.3 Kreise und kreisfreie Städte,

3.4 sonstige Projektträger, die über besondere Erfahrungen in dem förderfähigen Bereich verfügen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Neben den haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind folgende besondere Voraussetzungen zu erfüllen:

4.1 Zuwendungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die hauptsächlich in Schleswig-Holstein durchgeführt werden und deren Adressaten in Schleswig-Holstein wohnen oder ihren Sitz haben.

4.2 Es werden nur solche Träger gefördert, die ein Controlling auf der Grundlage des aktuellen Rahmenkonzeptes durchführen und dieses Konzept anwenden.

4.3 Personalstellen von Beraterinnen und Beratern sind nur dann förderfähig, wenn ihr Umfang mindestens 0,5 Stellenanteile einer Vollzeitstelle entspricht.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Anteil der Finanzierung durch das Land soll maximal 90 Prozent betragen.

5.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger soll in der Regel eigene Mittel oder Mittel Dritter in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen einbringen.

5.3 Zuwendungsfähig sind die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Personal- und Sachausgaben. Der Anlage 1 zu dieser Richtlinie ist zu entnehmen, welche Personal- und welche Sachausgaben förderfähig sind. In Anlehnung an den TVÖD können Personalausgaben für Beraterinnen und Berater bis zur Entgeltgruppe 10 anerkannt werden. Pro Vollzeitstelle werden für die notwendigen Verwaltungsausgaben und projektbezogenen Sachausgaben maximal 20.000 EUR als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden die Sachausgaben anteilig gefördert. Kosten für bereits vorhandenes Personal werden nur berücksichtigt, wenn dieses von bisherigen Aufgaben entbunden und dem Projekt zugewiesen worden ist.

5.4 Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen sind zuwendungsfähig. Reise- und Verpflegungskosten sind nur bis zur Höhe der Festsetzungen nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) zuwendungsfähig.

5.5 Mittel der EU, des Bundes, der Kommunen sowie anderer öffentlicher Stellen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

6 Verfahren

6.1 Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind in schriftlicher Form mit rechtsverbindlicher Unterschrift und zusätzlich per E-Mail bis zum 1. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, zu stellen. Von dieser Frist kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden. Im Jahr 2019 können Anträge auf Gewährung einer Zuwendung in schriftlicher Form mit rechtsverbindlicher Unterschrift und zusätzlich per E-Mail bis zum 1. Juli 2019 gestellt werden. Es ist ausschließlich das Antragsformular nach Anlage 2 zu verwenden.

6.2 Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung entscheidet auf der Grundlage dieser Richtlinie und des Rahmenkonzeptes zur freiwilligen Rückkehr über die eingereichten Anträge. Die Bewilligung wird grundsätzlich nur befristet für das Kalenderjahr erteilt. Bei Folgeanträgen ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zulässig.

6.3 Die Zuwendung wird in der Regel quartalsweise ausgezahlt.

6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Geltungsdauer

Die Änderungen der Richtlinie treten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Die Richtlinie ist befristet bis zum 31. Dezember 2024.

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