Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Einrichtungen, Bau- und Infrastrukturmaßnahmen zur Verbesserung der Wohnraumsituation für Studierende in Schleswig-Holstein (Richtlinie Studentischer Wohnraum)
Gl.Nr. 6670.24
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
vom 22. Juni 2022 – III 552 –
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Schleswig-Holstein fördert, neben der Bereitstellung von zinsgünstigen Darlehen und Erbbaurechtsgrundstücken sowie landesweiten, übergeordneten Projekten, Einzelvorhaben zur Schaffung und zum Erhalt studentischen Wohnraums nach Maßgabe dieser Richtlinie. Bestimmungen zur allgemeinen Wohnraumförderung, insbesondere des Sozialen Wohnraumbaus, bleiben hiervon unberührt.
1.2 Die Zuwendung für Einzelvorhaben dient der Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Schleswig-Holstein gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz – HSG) und steigert somit die Attraktivität des Hochschulstandortes Schleswig-Holstein.
1.3 Das Land Schleswig-Holstein gewährt über das für studentisches Wohnen zuständige Ministerium nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) auf schriftlichen Antrag Zuwendungen zur Schaffung und zum Erhalt studentischen Wohnraums.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung durch das für studentisches Wohnen zuständige Ministerium erfolgt aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.5 Fördermittel werden durch das für studentisches Wohnen zuständige Ministerium im Rahmen der Verhältnismäßigkeit insbesondere nach Notwendigkeit, Größe des Wohnheims, Anzahl der dort wohnenden Studenten, Sanierungsbedarf, Effizienz des Antrags hinsichtlich der Schaffung studentischen Wohnraums sowie Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Antragstellers bewilligt.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungen werden für folgende Maßnahmen gewährt:
a) Baumaßnahmen zur Errichtung von Neubauten, die der Schaffung studentischen Wohnraums dienen (förderfähig ist der ausschließlich zum Zweck des studentischen Wohnens neu geschaffene Wohnraum),
b) Baumaßnahmen zur Sanierung, Modernisierung und Erweiterung studentischen Wohnraums,
c) Erwerb, Teilung und Umwidmung von Gebäuden zum Zweck des studentischen Wohnens,
d) Erstmöblierung, Aufbereitung und Erneuerung nicht mehr verwendbaren Mobiliars in Wohnheimen der Studierenden.
2.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind insbesondere
a) Belag-Arbeiten für Verkehrsflächen, Straßen- und Wegebauarbeiten,
b) das Anlegen, Instandhalten und die Pflege von Grünanlagen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind gemeinnützige Träger öffentlicher und privater Studentenwohnheime.
3.2 Sofern Immobilienbesitzer nicht gleichzeitig Eigentümer sind, ist bei Antragstellung eine zustimmende schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorzulegen, mit der gleichzeitig nachzuweisen ist, dass der Antrag mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer abgestimmt wurde.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Bewilligung einer Zuwendung setzt die Erfüllung der in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke voraus.
4.2 Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen wurden und für die noch kein Kauf- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt werden.
4.3 Es ist ein Bedarfsnachweis zu erbringen, der Notwendigkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit der geplanten Maßnahme belegt. Darüber hinaus ist dem Antrag, auf Verlangen des für das studentische Wohnen zuständige Ministeriums, ein Wirtschaftlichkeitsnachweis hinsichtlich Lage, Größe, Form und Beschaffenheit sowie Erschließung des Grundstücks sowie der Immobilie beizufügen.
4.4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen leistungsfähig und zuverlässig sein. Auf Verlangen des für das studentische Wohnen zuständigen Ministeriums sind schriftliche Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie das Eigenkapital der Antragstellerin oder des Antragstellers vorzulegen. Dem für das studentische Wohnen zuständigen Ministerium sind auch nach Bewilligung der Zuwendung auf Verlangen während der gesamten Maßnahme entsprechende Belege vorzulegen.
4.5 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse anderer Zuwendungsgeber, sollen diese sich angemessen an der Finanzierung beteiligen. Die Antragsteller haben die Gesamtfinanzierung der Maßnahme nachzuweisen, sofern weitere Mittel zur Finanzierung der Maßnahme beitragen. Fördermittel der EU, des Bundes bzw. Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer nicht rückzahlbaren Festbetragsfinanzierung gewährt. Unter den Voraussetzungen der Nummer 2.3 der VV zu § 44 LHO kann die Finanzierung auch als Gesamtfinanzierung gewährt werden.
5.2 Zuwendungsfähig sind die projektbezogenen nachweisbaren Investitionsausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.
5.3 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen über 500.000 EUR ist die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH) als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Das Verfahren für die Beteiligung der GMSH richtet sich nach den baulichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau). Bei Baumaßnahmen unter 500.000 EUR kann eine Beteiligung der GMSH erfolgen, alternativ können Freiberuflich Tätige hinzugezogen werden.
5.4 Von der Zuwendung ausgeschlossen sind folgende Kostengruppen nach DIN 276:
100 Grundstück,
200 Herrichten und Erschließen,
500 Außenanlagen,
600 Ausstattung und Kunstwerke mit Ausnahme der Möblierung gemäß Punkt 2.1 d.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind, soweit in der Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist, unverändert Bestandteil des Zuwendungsbescheides und werden diesem beigefügt.
6.2 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von dem für studentisches Wohnen zuständigen Ministerium oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihm oder in dessen Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit dieser Förderrichtlinie ausgewertet, an den Schleswig-Holsteinischen Landtag und an Einrichtungen des Landes weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.
6.3 Wird für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger erkennbar, dass er oder sie aufgrund von Verzögerungen bei der Durchführung der Maßnahme die Zuwendung in dem im Zuwendungsbescheid genannten Haushaltsjahr ganz oder teilweise nicht mehr in Anspruch nehmen wird, hat er oder sie dem für das studentische Wohnen zuständigem Ministerium unverzüglich grundsätzlich bis zum 31. Oktober des jeweiligen Zuwendungsjahres darüber zu informieren. Das für das studentische Wohnen zuständige Ministerium entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, entsprechend der Sach- und Haushaltslage, ob eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums möglich ist oder ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen ist.
6.4 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat das für das studentische Wohnen zuständige Ministerium unverzüglich zu informieren, wenn sich für die Zuwendung maßgebliche Umstände ändern, insbesondere wenn
- die geplante Maßnahme wesentlich verändert werden soll,
- er oder sie weitere Zuwendungen von öffentlicher oder privater Seite für die Maßnahme beantragt oder erhält,
- er oder sie feststellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht erreichbar ist,
- ein Insolvenzverfahren gegen ihn oder sie beantragt oder eröffnet wurde,
- sich die Verfügungsberechtigung über das geförderte Objekt geändert hat.
6.5 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss die Angaben zu den im Antrag formulierten Zielen der Förderung sorgfältig und vollständig erheben und im Rahmen des Verwendungsnachweises als Effizienznachweis auswerten.
6.6 Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist bei der Durchführung der bewilligten Maßnahme in geeigneter Form hinzuweisen.
7 Verfahren
7.1 Antragstellung und Bewilligung
7.1.1 Für die Antragstellung ist der amtliche Vordruck zu verwenden. Die erforderlichen Vordrucke sind bei dem für das studentische Wohnen zuständigem Ministerium oder online über den Service-Bereich unter www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/iii_node.html erhältlich.
Anträge auf Förderung sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem geplanten Projekt vorausgeht, spätestens jedoch bis zum 31. März des Jahres, in dem das Projekt durchgeführt werden soll, bei dem für studentisches Wohnen zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein einzureichen.
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- die Höhe der beantragten Zuwendung in Euro,
- die genaue Beschreibung der geplanten Maßnahme, insbesondere hinsichtlich der konkreten Umsetzung und Zielsetzung,
- Planungszeichnungen entsprechend DIN 1356, sofern erforderlich,
- eine Leistungsbeschreibung, die Funktions- und Leistungsanforderungen an das Beschaffungsvorhaben sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung enthält,
- einen Zeitplan, der den gesamten Planungs- und Ausführungszeitraum beinhaltet,
- einen Kosten- und Finanzierungsplan, der auf einer fundierten Kostenschätzung beruht und sämtliche Einnahmen und Ausgaben enthält, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, insbesondere weitere beantragte und/oder bewilligte öffentliche oder private Mittel,
- die Angabe, ob der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG berechtigt ist,
- eine Erklärung, dass die Maßnahme noch nicht im Sinne von Nummer 4.2 begonnen wurde.
Das für das studentische Wohnen zuständige Ministerium kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit es für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist.
Das für das studentische Wohnen zuständige Ministerium kann zur Beurteilung des Antrags die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts (GMSH), gemäß den Vorgaben der LHO, einbeziehen.
7.1.2 Die Zuwendung wird durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Dieser enthält Angaben über die Finanzierungsform, den Zuwendungszweck, die ermittelten zuwendungsfähigen Kosten, die Höhe der Förderung sowie die Frist für den Abruf der Fördermittel.
Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Insbesondere kann darin die Beteiligung von Fachleuten oder die Leitung durch Sachverständige bei Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen vorgeschrieben werden.
7.1.3 Wird gegen den Zweck der Zuwendung, insbesondere nach den Nummern 1 und 2, oder gegen die Auflagen des Bewilligungsbescheides verstoßen, so widerruft das für das studentische Wohnen zuständige Ministerium den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise.
7.2 Bewilligung, Auszahlung und Nachweis der Verwendung
7.2.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Dritte zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen wurden.
7.2.2 Zuwendungen werden nur nach Durchführung der zuwendungsfähigen Maßnahmen und nach Abnahme durch das für das für studentische Wohnen zuständige Ministerium ausgezahlt. Bei Vorliegen fälliger Zahlungsverpflichtungen kann eine Abschlagszahlung beantragt werden.
7.2.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die für die Erfolgskontrolle der nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen erforderlichen Daten zu erheben. Des Weiteren verpflichtet sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger, die erhobenen Daten entsprechend den im Zuwendungsbescheid festgelegten Vorgaben und Fristen an das für das studentische Wohnen zuständige Ministerium zu übermitteln.
7.2.4 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat dem für das studentische Wohnen zuständigem Ministerium die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung – gegebenenfalls in Teilbeträgen – nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Der Verwendungsnachweis ist, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, spätestens sechs Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme bei dem für das studentische Wohnen zuständigem Ministerium einzureichen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums erfüllt, ist binnen zwei Monaten dem für das studentische Wohnen zuständigem Ministerium ein Zwischennachweis über die Verwendung der erhaltenen Mittel vorzulegen. Das für das studentische Wohnen zuständige Ministerium setzt daraufhin eine Frist zur Vorlage des endgültigen Verwendungsnachweises.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft und endet am 30. Juni 2025.