Richtlinie
Richtlinie über die Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung in Schleswig-Holstein nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG)
Gl.Nr. 6670.23
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
vom 21. Februar 2022 – VIII 223 – 458.111-31.13-701 –
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV/VV-K zu § 44 LHO) werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Verbesserung der sozialpflegerischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung gewährt (§ 7 Abs. 1 LPflegeG).
1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheiden die Bewilligungsbehörden (Ziffer 6.1) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
1.3 Bestehende Zuständigkeiten der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge nach § 2 der Gemeindeordnung und § 2 der Kreisordnung bleiben unberührt.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Ziel der Förderung ist, gemeinsam mit allen an der Pflege beteiligten Institutionen und Organisationen einschließlich der Interessenvertretungen der Pflege-, Hilfe- und Betreuungsbedürftigen
- zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und zur Stärkung der häuslichen Pflege beizutragen,
- die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung einer selbständigen Lebensführung der Betroffenen zu unterstützen,
- bestehende Versorgungsangebote weiterzuentwickeln sowie das Vor- und Umfeld von Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 SGB XI zu verbessern,
- auf eine Vernetzung der ambulanten, teilstationären und stationären gesundheits- und sozialpflegerischen Einrichtungen und Dienste hinzuwirken und
- die Pflegequalität zu sichern und deren Weiterentwicklung zu fördern.
2.2 Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen und Projekte zur
a) Vermeidung, Überwindung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit,
b) Unterstützung und Förderung der Bereitschaft zur Pflege und Betreuung durch Angehörige, Nachbarn und ehrenamtliche Helferinnen und Helfer einschließlich der Vermittlung der notwendigen Fertigkeiten,
c) Unterstützung selbstorganisierter Pflege,
d) Information, Beratung und Hilfestellung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen bei Eintritt oder zu erwartendem Eintritt von Pflegebedürftigkeit und in problematischen Pflegesituationen,
e) Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer Formen pflegerischer und betreuerischer Angebote, insbesondere zur Entwicklung und Erprobung technischer, elektronischer und digitaler Assistenzsysteme, intelligenter Softwarelösungen sowie zur Unterstützung sonstiger vergleichbarer Digitalisierungsvorhaben, jeweils unter Berücksichtigung ethischer Aspekte,
f) Vernetzung von Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 SGB XI mit gesundheits- und sozialpflegerischen Angeboten, die nicht vom Elften Buch Sozialgesetzbuch erfasst werden,
g) Beseitigung von Versorgungslücken bei der Pflege oder Betreuung von
- schwerstkranken und sterbenden Menschen,
- Menschen mit schweren Kopf- und Gehirnverletzungen,
- Menschen mit besonderem Pflege- und Hilfebedarf, z.B. AIDS-Kranken,
- psychisch Kranken und
- anderen besonderen Personengruppen, insbesondere von pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jüngeren Erwachsenen,
h) Gewinnung, Halten und Binden von Fachkräften, die einen zusätzlichen Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Pflege in Schleswig-Holstein leisten,
i) Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität oder
j) Sicherung und Stärkung der Mitwirkung und Mitbestimmung nach § 16 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG).
2.3 Zuwendungen können auch für Erhebungen zur Situation Pflege- und Hilfebedürftiger und ihrer Familien, der Pflegequalität sowie zum Bestand und zur Fortentwicklung der gesundheits- und sozialpflegerischen Versorgungs- und Beratungsstruktur gewährt werden.
3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können auf Antrag gewährt werden an
a) im Bereich der sozialpflegerischen, pflegerischen und gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung tätigen Organisationen und Dienste,
b) Selbsthilfegruppen,
c) Kreise- und kreisfreie Städte als Träger der Pflegestützpunkte sowie
d) sonstige Maßnahme- oder Projektträger, die über besondere Erfahrungen in den förderfähigen Bereichen verfügen.
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungen werden im Regelfall als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Zuwendungen für den laufenden Betrieb der Pflegestützpunkte können bis zu einem Drittel der pauschalierten Gesamtausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 95.000 EUR, sonstige Zuwendungen bis zu 50.000 EUR, als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
4.2 Förderfähige Ausgaben sind alle nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen maßnahmebezogenen Ausgaben. Bei der Festsetzung des Zuwendungsbetrages sind Leistungen Dritter zu berücksichtigen.
4.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger soll eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben erbringen. Die Eigenbeteiligung kann durch bare Eigenmittel, durch Sachmittel, Personalausgaben und bei ehrenamtlich getragenen Projekten durch Eigenleistungen ehrenamtlich Tätiger erbracht werden. Dabei wird die ehrenamtliche Eigenarbeit mit 10 EUR/Std. bewertet. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat alle sonstigen Fördermöglichkeiten auszuschöpfen. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
4.4 Förderfähig sind Maßnahmen und Projekte, deren Gesamtausgaben im Sinne der Ziffer 4.2 jährlich mindestens 6.000 EUR betragen; in den Fällen der Ziffer 2.2 Buchstabe b, c, i und j sowie Ziffer 2.3 kann hiervon abgewichen werden.
4.5 Bei der Förderung von Maßnahmen nach Ziffer 2.2 Buchstabe b, c und d und Ziffer 2.3 kann von einer Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers abgesehen werden.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Die Ergebnisse der geförderten Maßnahmen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu dokumentieren und dem Land sowie den Kreisen und kreisfreien Städten zur Auswertung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Rückschluss auf betroffene Personen nicht möglich ist.
5.2 Die Bewilligungsbehörde (Ziffer 6.1) kann die Förderung von Modellvorhaben von einer wissenschaftlichen Begleitung durch ein mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gemeinsam zu bestimmendes Institut oder Unternehmen abhängig machen.
5.3 Die Förderung von Maßnahmen und Projekten ist grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt. Eine längerfristige Förderung setzt einen befürwortenden Beschluss des Landespflegeausschusses voraus.
5.4 Modellvorhaben sollen nur dann gefördert werden, wenn die Fortführung des Vorhabens nach Beendigung der Modellphase hinreichend wahrscheinlich ist.
6 Verfahren
6.1 Zuständige Bewilligungsbehörden sind die Kreise oder kreisfreien Städte (örtliche Bewilligungsbehörden), in denen die Maßnahmen schwerpunktmäßig durchgeführt werden (§ 4 Abs. 2 LPflegeG). Für Maßnahmen oder Projekte von überregionaler Bedeutung oder von Pflegeeinrichtungen, die unter unmittelbarer Aufsicht des Landes stehen, ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (überörtliche Bewilligungsbehörde) zuständig; gleiches gilt für Maßnahmen und Projekte in Trägerschaft der Kreise und kreisfreien Städte.
6.2 Im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen oder kreisfreien Städten können Maßnahmen oder Projekte auch vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren durchgeführt werden. Das gilt insbesondere für Modellvorhaben und andere Maßnahmen, die über die Zuständigkeitsbereiche einzelner Kreise oder kreisfreier Städte hinausgehen. Dabei kann eine von § 4 Abs. 4 Satz 1 LPflegeG abweichende Kostenverteilung vereinbart werden.
6.3 Dem Antrag sind eine Erläuterung der vorgesehenen Maßnahme, eine Projektbeschreibung nach einem vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren im Benehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten erstellten Muster sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Der Kosten- und Finanzierungsplan muss alle maßnahmebezogenen Einnahmen und Ausgaben im Sinne der Ziffer 4.2 einschließlich der Angaben über die Höhe des Eigenanteils und der beantragten Drittmittel enthalten.
6.4 Hält die örtliche Bewilligungsbehörde die vorgesehene Maßnahme für förderfähig, legt sie den Antrag dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zur Herstellung des Einvernehmens nach § 7 Abs. 2 LPflegeG und zur Beteiligung des Landespflegeausschusses (§ 7 Abs. 2 Satz 2 LPflegeG) vor. Dabei bestätigt sie, dass die Mitfinanzierung durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt und die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LPflegeG beteiligten Kreise oder kreisfreien Städte gesichert ist oder wird.
6.5 Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren nach Ziffer 6.4 erteilt die örtliche Bewilligungsbehörde einen Bescheid über die beantragte Zuwendung. Der Bewilligungsbescheid wird wirksam, sobald sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger mit den Bewilligungsbedingungen einverstanden erklärt hat.
6.6 Der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuwendung ist gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde zu führen und von dieser zu prüfen. Bei Zuständigkeit einer örtlichen Bewilligungsbehörde ist das abschließende Ergebnis der Prüfung dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vorzulegen.
6.7 Die Ziffern 6.4 bis 6.6 gelten sinngemäß für Maßnahmen, für die das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren als überörtliche Bewilligungsbehörde zuständig ist.
6.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO einschließlich der VV-K in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (insbesondere §§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.9 Für die Kreise und kreisfreien Städte finden die für sie jeweils geltenden verfahrens- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
7 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2023.