Förderprogramm

Naturerlebnisräume

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Referat V 50/V 53

Mercatorstraße 3

24106 Kiel

Weiterführende Links:
Gewährung von Zuwendungen für Naturerlebnisräume

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie einen Naturerlebnisraum in Ihrer Kommune entwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Finanzierung der Kosten für die Anlage oder Einrichtung eines Naturerlebnisraums.

Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen:

  • Erstellung einer Entwicklungskonzeption im geplanten Naturerlebnisraum,
  • Informationsarbeit, Informationselemente und Informationsstätten einschließlich der Errichtung von Informationsgebäuden,
  • landschaftspflegerische und biotopfördernde Maßnahmen,
  • besucherlenkende Maßnahmen zur Sicherung schutzwürdiger Bereiche,
  • Planung, Bau, Aufstellung beziehungsweise Einrichtung von Maßnahmen und Elementen in landschaftsgerechter und ökologischer Bauweise (zum Beispiel Wege und Pfade, Park-, Ruhe-, Spiel- und Lernplätze, Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen) und
  • Kennzeichnungen für den Naturerlebnisraum.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Wenn Sie landschaftspflegerische und biotopfördernde Maßnahmen oder Maßnahmen zur Schaffung barrierefreier Bereiche in den Naturerlebnisräumen in den Vordergrund stellen, kann der Fördersatz auf bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erhöht werden.

Richten Sie bitte Ihren Antrag über die zuständige untere Naturschutzbehörde an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, Referate V50/V53.

Untere Naturschutzbehörden sind in Schleswig-Holstein die Stadt- und Kreisverwaltungen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Schleswig-Holstein, die Träger eines Naturerlebnisraumes sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der Naturerlebnisraum muss gemäß § 38 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) anerkannt sein oder es muss seine Anerkennung in Aussicht gestellt werden (Ausnahme: Erstellung einer Entwicklungskonzeption).
  • Sie müssen die Nutzung, die Verkehrssicherheit und die Unterhaltung der Anlagen und Einrichtungen sicherstellen.
  • Ihrem Vorhaben dürfen andere Planungen der Gemeinde oder sonstige überörtliche Planungen nicht entgegenstehen.
  • Ihr Antrag für das laufende Kalenderjahr muss spätestens am 30.9. des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
  • Sie müssen Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, vorrangig in Anspruch nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.
  • Sie gewährleisten einen diskriminierungsfreien öffentlichen Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen.
  • Sie gestalten die Einrichtungen möglichst barrierefrei.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Naturerlebnisräume

GI.Nr. 7911.103
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
Vom 1. Januar 2021 – V 502 – 120.02–6657/2020 –

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Ausgaben, die für die Anlage und Einrichtung von Naturerlebnisräumen nach § 38 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) entstehen.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind in angemessenem Umfang (siehe Ziffer 5.2) Ausgaben und Vorhaben zur Anlage und Einrichtung von Naturerlebnisräumen, sofern der Naturerlebnisraum gemäß § 38 LNatSchG anerkannt ist oder eine Anerkennung in Aussicht gestellt wird.

Dies sind:

1. Erstellung einer Entwicklungskonzeption im geplanten Naturerlebnisraum (Voraussetzung der o.a. Anerkennung/Inaussichtstellung ist bei dieser Maßnahme nicht erforderlich).

2. Informationsarbeit, Informationselemente und Informationsstätten einschließlich der Errichtung von Informationsgebäuden.

3. Besucherlenkende Maßnahmen zur Sicherung schutzwürdiger Bereiche.

4. Landschaftspflegerische und biotopfördernde Maßnahmen.

5. Planung, Bau, Aufstellung bzw. Einrichtung von Maßnahmen und Elementen in landschaftsgerechter und ökologischer Bauweise, die der Erreichung des Zieles gemäß Ziffer 1.1 dienen, wie z.B.

  • Bau bzw. Ausbau von Wegen und Pfaden,
  • Bau von Park-, Ruhe-, Spiel- und Lernplätzen,
  • Bau bzw. Beschaffung und Aufstellung von Hütten, Sitzmöglichkeiten, Abfallbehältnissen und sanitären Anlagen,
  • Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen,
  • Aufstellung von Beschilderungen, Einzäunungen und Sicherungen;

6. Kennzeichnungen für den Naturerlebnisraum gemäß Kennzeichnungsverwaltungsvorschrift – KennZWX 32/5321.02 – vom 19. September 2011.

2.2 Nicht zuwendungsfähig sind

1. Personalkosten, soweit sie nicht als Eigenleistung im Sinne von Ziffer 5.4 vom Antragsteller erbracht werden,

2. Grunderwerb, soweit er nicht als sinnvolle Ergänzung zur Arrondierung des Naturerlebnisraumes dient,

3. sächliche Verwaltungsausgaben,

4. Unterhaltungs- und Folgekosten, die aufgrund der bezuschussten Maßnahmen entstanden sind,

5. Umsatzsteuerbeträge, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehen kann,

6. öffentlich-rechtliche Gebühren und Abgaben,

7. Kosten für Richtfeste, Abnahmen und Einweihungen,

8. Grünordnungsmaßnahmen oder sonstige Anlagen, die überwiegend Freizeitzwecken und der Erholung dienen,

9. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

10. naturkundliche Daueraufgaben und Grundlagenforschung.

Maßnahmen, die bereits begonnen wurden, sind nicht zuwendungsfähig, es sei denn, der vorzeitige Beginn wurde in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise zugelassen.

3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Als Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger kommen juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Betracht, die Träger eines Naturerlebnisraumes sind.

4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Außer den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:

4.1 Die Nutzung, die Verkehrssicherheit und die Unterhaltung der Anlagen und Einrichtungen müssen durch den Träger des Naturerlebnisraumes gesichert sein. Verkehrssicherungspflichten werden vom Land nicht übernommen.

4.2 Dem Vorhaben dürfen andere Planungen der Gemeinde oder sonstige überörtliche Planungen nicht entgegenstehen.

4.3 Der Antrag für das laufende Kalenderjahr soll spätestens am 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Im Antrag müssen die beabsichtigten Maßnahmen und genaue Angaben gemäß Ziffer 7 über die Verwendung der beantragten Zuwendung aufgeführt werden.

4.4 Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen ist für alle Nutzerinnen und Nutzer zu gewährleisten. Die Einrichtungen sind barrierefrei zu gestalten, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

4.5 Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.

Der Zuwendungsbetrag und der Anteil an den Gesamtausgaben werden von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall festgelegt. Dabei wird insbesondere das Landesinteresse an den beantragten Ausgaben und Vorhaben berücksichtigt, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers kann berücksichtigt werden.

5.2 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen im Bewilligungszeitraum entstehen. Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushalts- bzw. Kalenderjahr.

5.3 Die Förderung beträgt in der Regel bis zu 50 vom Hundert, soweit landschaftspflegerische und biotopfördernde Maßnahmen oder Maßnahmen zur Schaffung barrierefreier Bereiche in den Naturerlebnisräumen im Vordergrund stehen, bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4 Nachgewiesene unbare Eigenleistungen von ehrenamtlich Tätigen können bei Projekten in Form von Eigenarbeit mit 10 EUR pro Stunde als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.5 Projektbezogene Spenden und sonstige projektbezogene Einnahmen sind von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzusetzen.

5.6 Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vorschriften der jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung/an kommunale Körperschaften (Nummer 3 ANBest-P/ANBest-K) zu beachten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Über die mit einer Zuwendung beschafften Gegenstände darf die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger erst nach Ablauf von 5 Jahren seit der Auszahlung der Zuwendung frei verfügen (Nummer 4.1 ANBest-P bzw. Nummer 4 ANBest-K), soweit nicht der Zuwendungsbescheid hierzu eine abweichende Regelung trifft. Für bauliche Maßnahmen beträgt die Zweckbindungsfrist 12 Jahre, für den Erwerb unbeweglichen Vermögens 25 Jahre. Im Falle einer Förderung des Erwerbs unbeweglicher Sachen soll der Zuwendungszweck grundbuchlich gesichert werden, sofern dies vom Aufwand her gerechtfertigt ist.

6.2 Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger ist nicht zulässig.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein bewilligt Maßnahmen nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist über die untere Naturschutzbehörde mit folgenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

1. Anerkennung nach § 38 Landesnaturschutzgesetz,

2. Entwicklungskonzeption, in dem die Zweckmäßigkeit der geplanten Maßnahmen für den Naturerlebnisraum nachvollziehbar dargestellt wird (dabei gilt die Erstellung der Konzeption nicht als Maßnahmenbeginn gemäß Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO),

3. einfacher Lageplan des Naturerlebnisraums, aus dem der Standort der geplanten Maßnahme erkennbar ist,

4. Negativbescheinigung der betroffenen Gemeinde(n) gemäß Ziffer 4.2,

5. Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen, Kostenvoranschläge (falls vorhanden) sowie ein Zeitplan,

6. Erklärung zur Förderung durch andere Stellen,

7. Erklärung, ob allgemein oder für das betreffende Vorhaben ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG besteht.

Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme nach der Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO erteilen. Damit bleibt eine danach begonnene Maßnahme förderungsfähig.

7.2 Die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde erhält von der Bewilligungsbehörde eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides.

7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117 und 117a LVwG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.4 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen (z.B. Informationsgebäuden gemäß Ziffer 2.1) ist grundsätzlich die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Auf die Bestimmung der Ziffer 6 VVAA/-K zu § 44 LHO sowie auf die hierzu erlassenen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) wird hingewiesen.

7.5 Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Schleswig-Holstein in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2025.

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