Richtlinie
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung durch Projekte der nachhaltigen städtischen Mobilität (Nachhaltige Stadtentwicklung – nachhaltige städtische Mobilität)
Gl.Nr. 6601.55
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
vom 18. Oktober 2022 – IV 51
Präambel
Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (LPW 2021):
Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus:
- dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
- der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) und
- Mitteln des Landes.
Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.
Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50% der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen. Das Messverfahren baut auf den Interventionscodes der Europäischen Kommission auf. Mit dieser Richtlinie wird dazu beigetragen, Treibhausgas- und Feinstaubemissionen zu verringern und die Luftqualität zu verbessern, indem in den Städten der motorisierte Individualverkehr verringert, der Umstieg auf den ÖPNV erleichtert sowie nicht motorisierte Verkehrsarten gefördert werden sollen. Der Beitrag zu den Interventionscodes der Europäischen Kommission und dem darauf aufbauenden Ziel der Landesregierung spiegelt sich insbesondere in dem Förderziel und den Auswahlkriterien wider.
1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist der Ausbau der nachhaltigen städtischen Mobilität im Rahmen der nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung. Die öffentlichen Räume der Stadtteile und Stadtzentren werden vielfach durch den motorisierten Individualverkehr geprägt. Hieraus resultieren gestalterische und funktionale Defizite bezüglich anderer urbaner Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Gewerbe und Tourismus, die mit geringerer Lebensqualität und Umweltbelastungen verbunden sind. Die Zuwendungen sind dazu bestimmt, Städte und funktionale städtische Gebiete dabei zu unterstützen, Strategien und Maßnahmen für eine nachhaltige städtische Mobilität zu entwickeln und umzusetzen, um den Herausforderungen der Abkehr vom motorisierten Individualverkehr zu begegnen. Die Fördermaßnahme zielt auf die Entlastung öffentlicher Räume vom Autoverkehr durch den Umbau der Verkehrsflächen, den Ausbau des Fuß- und Radverkehrs einschließlich der Verknüpfungen mit dem öffentlichen Nahverkehr. Dabei sollen städtebauliche Defizite behoben werden, um die Lebens- und Umweltbedingungen zu verbessern, indem insbesondere Lärm gemindert, Treibhausgasemissionen reduziert und die Luftqualität verbessert werden.
Die Förderung erfolgt dabei mit Mitteln des EFRE.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur Maßnahme Nachhaltige Stadtentwicklung – nachhaltige städtische Mobilität insbesondere nach Maßgabe:
- dieser Richtlinie i.V.m. den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (AFG LPW 2021),
- der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO),
- der Verwaltungsvorschriften (VV-K) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz – LSubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG),
- des Haushaltsgesetzes,
- der Regelungen der Europäischen Union für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE),
- des EFRE-Programms 2021–2027 für Schleswig-Holstein.
Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln wird die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport eine Auswahl der Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen.
Dabei kommen die in Ziff. 4.2 genannten Auswahlkriterien zur Anwendung.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind:
- Mobilitätskonzepte,
- Radverkehrskonzepte,
- die Herstellung und Umgestaltung öffentlicher Infrastruktur zur Optimierung der Verknüpfung verschiedener Verkehrsträger und/oder zur Verbesserung der Infrastruktur für den ÖPNV,
- der Ausbau eines attraktiven Fuß- und Radwegenetzes,
- der Umbau von öffentlichen Erschließungsanlagen zu Aufenthalts- und Begegnungsräumen und
- die Umgestaltung öffentlicher Erschließungsanlagen zur Herstellung von Barrierefreiheit.
2.2 Nicht gefördert werden insbesondere
- Parkkonzepte,
- Parkhäuser und Tiefgaragen.
3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger (Begünstigte)
3.1 Begünstigte der Zuwendung sind ausschließlich Gemeinden, die als Ober-, Mittel-, Unterzentrum oder Stadtrandkern gemäß Landesverordnung zum zentralörtlichen System in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen sind, einschließlich umliegender funktionaler städtischer Gebiete im Sinne des jeweiligen Stadtentwicklungskonzeptes.
3.2 Begünstigte sind in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haften dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Förderung eines Mobilitäts- oder Radverkehrskonzeptes ist das Vorliegen
- eines integrierten Stadtentwicklungskonzeptes, in dem Gestaltungs- und Nutzungsdefizite mit Bezug zur Umsetzung einer nachhaltigen städtischen Mobilität benannt sind, und
- der Beschluss der kommunalen Selbstverwaltung zur Erstellung des Konzeptes.
Voraussetzung für die Förderung eines Bauvorhabens ist
- das Vorliegen eines integrierten Stadtentwicklungskonzeptes und/oder eines nach dieser Richtlinie geförderten oder förderfähigen Mobilitäts- oder Radverkehrskonzeptes und die konkrete Ableitung des Bauvorhabens aus dem jeweiligen Konzept,
- die Beteiligung der/des für die Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderungen zuständigen Beauftragten an der Planung sowie
- der Beschluss der kommunalen Selbstverwaltung zur Durchführung des Bauvorhabens.
4.2 Alle Vorschläge für Fördervorhaben werden durch die Bewilligungsbehörde (Ziff. 7.2) einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen. Dabei werden folgende Auswahlkriterien herangezogen:
- Beitrag des Vorhabens zu den für das spezifische Ziel Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus und der Sicherheit in städtischen Gebieten (PZ5 SZ1) im EFRE-Programm festgelegten Indikatoren,
- Beitrag zur nachhaltigen Verbesserung von Umweltbedingungen einschließlich der Verbesserung der Luftqualität, der Verringerung von Treibhausgas-, Feinstaub- und Lärmemissionen,
- Beitrag zu den Querschnittszielen des EFRE-Programms.
Bei Antragstellung sind die Rahmenbedingungen des Vorhabens zu konkretisieren, insbesondere durch:
- Erklärung zu Verwaltungsvereinbarungen bei interkommunalen Projekten,
- Erklärung zur Beteiligung der/des für die Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderung zuständigen Beauftragten oder Beirats,
- Eigentumsnachweise über alle zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen Grundstücke,
- Gestaltungsplanungen und technische Planungen, die Art und Umfang der Maßnahme prüfbar nachweisen, Kostenberechnung nach/analog DIN 276 bei baulichen Maßnahmen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Förderung eines Vorhabens als Anteilfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Es sind die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der AFG LPW 2021 zu beachten.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer 2.1 gehören:
- im Falle von Konzepten Planungs-, Beteiligungs- und Monitoringkosten und
- im Falle von Bauvorhaben Planungs-, Beteiligungs- und Monitoring-, sowie Bau- und Baunebenkosten.
Nicht gefördert werden insbesondere
- Planungs- und Baukosten für Anlagen der Elektromobilität und sonstige alternative Kraftstoffe,
- Ausgaben für Grunderwerb,
- Ausgaben für Ausstattung und Kunstwerke (KG 600 der DIN 276),
- Betriebs-, Unterhaltungs-, Pflege- und Folgekosten,
- bei Erschließungsanlagen die Ausgaben für Ver- und Entsorgungseinrichtungen und die Ausgaben für die Regenwasserkanalisation, mit Ausnahme des Teils der Ausgaben, der ausschließlich auf die Entwässerung der Erschließungsanlage entfällt,
- persönliche und sachliche Kosten der Begünstigten.
Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts sind einzuhalten.
Bei Begünstigten, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben zuwendungsfähig.
5.2 Eigenanteil
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Es ist daher nachzuweisen, dass der Eigenanteil getragen werden kann. Eine Kofinanzierung mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich. Ein angemessener Eigenanteil des Begünstigten von mindestens 10% ist, unabhängig von der Herkunft der Fördermittel, unabdingbar.
5.3 Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Subventionserhebliche Tatsachen
Die im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des § 1 Landessubventionsgesetz. Zudem ist eine Erklärung über die Kenntnis dieser subventionserheblichen Tatsachen abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.
6.2 Zweckbindung
Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Zweckbindung beträgt je nach Art und Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens bis zu 10 Jahre und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
6.3 Evaluierung
Im Hinblick auf die Förderung aus dem EFRE unterliegen die geförderten Vorhaben einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren.
Die Abwicklung und Prüfung der Vorhaben macht die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen sowie im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Daten des Antragstellenden erforderlich. Diese wird gestützt auf die Artikel 69, 72–77 der VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung). Details sind dem Informationsblatt zur Datenverarbeitung im LPW 2021 zu entnehmen.
Mit der Durchführung von Evaluierungen und Erfolgsmessungen kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium wissenschaftliche Einrichtungen beauftragen. Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, an Evaluierungen teilzunehmen. Die Auswertungsergebnisse enthalten lediglich anonymisierte oder öffentlich (über die Liste der Vorhaben) zugängliche Daten. Auch Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union können anonymisierte Daten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten und die Ergebnisse veröffentlichen.
6.4 Informations- und Kommunikationsverpflichtung
Die Begünstigten verpflichten sich mit der Annahme der Zuwendung, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 50 VO (EU) Nr. 2021/1060 durchzuführen. Mit der Annahme der Zuwendung nehmen die Begünstigten gleichzeitig die Aufnahme der Daten in die öffentliche Liste der Vorhaben gemäß Art. 49 Abs. 5 VO (EU) Nr. 2021/1060 zur Kenntnis.
Einzelheiten zu Kommunikationsverpflichtungen und der Liste der Vorhaben sind den AFG LPW 2021 zu entnehmen.
6.5 Ausschluss der Förderung/Rückforderungsanordnung
Die Begünstigten verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung sowie vor jeder Auszahlung mitzuteilen, ob eine ggfls. zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde.
Eine Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
6.6 Umsetzung klima- und umweltpolitischer Vorgaben der Europäischen Kommission
Es dürfen gem. Art. 9 Abs. 4 der VO (EU) 2021/1060 nur Vorhaben gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomieverordnung EU 2020/852) verursachen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen verursachen kann, erfolgt im Rahmen der Bewertung des Querschnittsziels „Nachhaltige Entwicklung“.
7 Verfahren
7.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Förderung eines Vorhabens nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden.
Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Vornahme dieser Tätigkeiten entspricht dem alleinigen Zweck der Zuwendung. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und planungsbezogene Bodenuntersuchungen sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen wie Herrichten des Grundstücks und Beratungsleistungen nicht als Beginn der Maßnahme.
7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Zur Helling 5–6, 24143 Kiel.
Das Verfahren zur Bewertung von Zuwendungsfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages sowie zur Bewilligung richtet sich nach den AFG LPW 2021 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist in zwei Stufen unterteilt. In einem dem Antragsverfahren vorgeschalteten Verfahren zur Interessenbekundung (1. Stufe) wird darüber entschieden, welche Vorhaben in ein anschließendes Antragsverfahren (2. Stufe) aufgenommen werden.
Stufe 1: Einreichung von Vorschlägen für Fördervorhaben in Form einer Skizze (Interessenbekundung)
Die Bewilligungsbehörde fordert die Gemeinden auf, Interessenbekundungen einzureichen. Bei der Bewilligungsbehörde sind aussagekräftige und nachvollziehbare Unterlagen (Skizze des Vorhabens) einzureichen. Die Bewertung wird anhand eines transparenten Bewertungssystems vorgenommen. Dabei wird mit Hilfe eines Scoring-Verfahrens jede Skizze anhand einer Kriterienliste mit Punkten bewertet. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich anhand der gewichteten Bewertungskriterien und der jeweils vergebenen Punkte und erlaubt ein Ranking der eingereichten Vorschläge. Es werden die in Ziff. 4.2 genannten Auswahlkriterien herangezogen. Das Bewertungssystem wird als Anlage zu dem Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlicht.
Auf der Grundlage des Rankings entscheidet die Bewilligungsbehörde unter Mitwirkung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport welche der eingereichten Skizzen für die 2. Stufe, die Antragseinreichung, qualifiziert sind. Die Träger dieser Vorhaben, werden dann durch die Bewilligungsbehörde unter Fristsetzung aufgefordert, die Anträge bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Einreichung einer Skizze begründet keinen Anspruch auf eine Förderung.
Stufe 2: Einreichung der Anträge
In der 2. Stufe sind Anträge auf der Grundlage der Antragsformulare für das LPW 2021 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Es können nur Anträge für Vorhaben eingereicht werden, die in der 1. Stufe durch die Bewilligungsbehörde zur Einreichung ausgewählt wurden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite www.ib-sh.de bereit.
Dem Antrag sind zusätzlich insbesondere Gestaltungsplanungen sowie die zur baufachlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen gemäß Ziff. 4.2 beizufügen.
7.3 Pauschalierung
Bei Zuwendungen mit Gesamtausgaben bis 200.000 Euro wird von der IB.SH auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Kosten in einem Ausgaben- und Finanzierungsplan ein Festbetrag bis zu 40% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als pauschale Zuwendung bewilligt.
Für eine Überschreitung der Einzelansätze des Ausgaben- und Finanzierungsplans ist bei einer Festbetragszuwendung die Zustimmung der IB.SH nicht erforderlich. Bei einer Überschreitung der Gesamtausgaben trägt die Gemeinde bei einer Festbetragsfinanzierung die Mehrausgaben aus eigenen Mitteln.
7.4 Auszahlungsverfahren
Der Zuschuss oder Teile davon dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Im Fall der Anwendung einer Pauschalabrechnung in Form einer Festbetragsfinanzierung ist kein Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben erforderlich. Vielmehr ist der bzw. die vorzulegenden Nachweise dem jeweiligen Bewilligungsbescheid zu entnehmen.
Bei Vorhaben mit Gesamtausgaben bis 200.000 Euro wird die Zuwendung nach Fertigstellung nach Vorlage eines förmlichen Erstattungsantrags ausgezahlt. Die Auszahlung des Festbetrags erfolgt, wenn die im Bewilligungsbescheid festgelegten Nachweise erbracht sind und ist auf den im Ausgaben- und Finanzierungsplan festgesetzten Festbetrag als Höchstbetrag beschränkt.
Bei Gesamtausgaben über 200.000 Euro ist Voraussetzung für die Auszahlung das Einreichen eines förmlichen Erstattungsantrags. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungsbelege der Ausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen als elektronische Kopie oder als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen.
Der Erstattungsantrag kann gem. den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter www.ib-sh.de bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
Die mit den Erstattungsanträgen eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis nach Nr. 7 der ANBest-K für Vorhaben mit Gesamtausgaben bis 200.000 Euro besteht aus dem Sachbericht über die Umsetzung des Vorhabens, die Verwendung der Fördermittel und die Erreichung des Zuwendungszwecks. Bei Gesamtausgaben bis 200.000 Euro ist dieser gleichzeitig mit dem Erstattungsantrag, abweichend von Nr. 7.1 ANBest-K spätestens sechs Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraums einzureichen. Im Falle von Baumaßnahmen entfällt bei Vorhaben mit Gesamtausgaben bis 200.000 Euro eine baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises.
Der Verwendungsnachweis nach Nr. 7 der ANBest-K für Vorhaben mit Gesamtausgaben über 200.000 Euro besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben des Vorhabens und dem Sachbericht, der von den Begünstigten zu erstellen ist. Dieser ist abweichend von Nr. 7.1 ANBest-K der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einzureichen.
Der Verwendungsnachweis kann gem. den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite www.ib-sh.de bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.
8 Nachhaltigkeitscheck
Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’, ‘Gesundes Leben’, ‘Infrastruktur und Klimaschutz’, ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.
Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.
9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet.