Förderprogramm

Förderung von Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Naturschutz- und Natura-2000-Gebieten und auf Flächen des Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Ansprechpunkt:

Landesamt für Umwelt

Hamburger Chaussee 25

24220 Flintbek

Weiterführende Links:
Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen Habitate in Naturschutz- und Natura-2000-Gebieten oder in Mooren entwickelt oder wiederhergestellt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie auf Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes bei Maßnahmen

  • in Naturschutz- und Natura-2000-Gebieten sowie
  • auf den Flächen des Moorschutzprogramms.

Die Förderung erhalten Sie für Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die zum Schutz und zur zielgerechten Entwicklung oder Wiederherstellung von Habitaten der Gebiete und ihrer Bestandteile erforderlich sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme.

Richten Sie Ihren Antrag mit Vorschlägen bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 1.11. eines Jahres für das Folgejahr an das Landesamt für Umwelt.

Nachdem die Maßnahme festgelegt worden ist, leitet das Landesamt die Projektliste und den Antrag zur Bewilligung an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur weiter.

Bei einer Maßnahme des gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutzes richten Sie Ihren Antrag bitte direkt an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Kreise und kreisfreie Städte in Schleswig-Holstein sowie
  • in begründeten Ausnahmefällen unter anderem auch Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts oder als gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die obere Naturschutzbehörde oder der oberste Naturschutzbehörde muss die fachliche Erforderlich- und Zweckmäßigkeit Ihrer Maßnahme bestätigen.
  • Bei der Errichtung von Anlagen wie Wegen, Wegeeinrichtungen, Beobachtungsstegen oder Zäunen müssen Sie vor Beginn der Maßnahme die künftige Trägerschaft sowie die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht verbindlich geregelt haben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, zu deren Übernahme Dritte verpflichtet sind oder die Dritte übernommen haben, wie zum Beispiel Anliegerverpflichtungen, Schadensersatzleistungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sowie
  • der Grunderwerb und daraus folgende Eigentümerverpflichtungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten und auf Flächen des Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein

Gl.Nr. 6611.34
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein vom 27.04.2023 mit dem Aktenzeichen V 509 – 120-Förderrichtlinien-304/2017-2279/2023

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

In den Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten sowie den Flächen des Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein sind zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes die auf den Schutzzweck bzw. das Erhaltungsziel ausgerichteten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen, soweit es zum Schutz und zur zielgerechten Entwicklung oder Wiederherstellung von Habitaten der Gebiete und ihrer Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume und der FFH- Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope erforderlich ist.

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), auf der Grundlage des § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Zuwendungen für die Durchführung insbesondere der nach § 27 LNatSchG in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2, § 30 und § 32 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festzulegenden Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten. Für den Bereich des Nationalparks “Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer” in der Zuständigkeit des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz als obere und untere Naturschutzbehörde findet diese Richtlinie keine Anwendung.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein entscheidet als bewilligende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Maßnahmen, die dem jeweiligen Schutzzweck bzw. Erhaltungsziel entsprechend zur Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen des Naturschutz- und /oder NATURA 2000-Gebietes oder von Mooren erforderlich sind. Dazu zählen auch die auf den Schutzzweck bzw. das Erhaltungsziel ausgerichteten Maßnahmen der Besucherlenkung und Information. Die Zuwendungsfähigkeit kann auf nach § 22 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 12, Absatz 3 LNatSchG einstweilig sichergestellte sowie geplante Naturschutzgebiete, auf nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG geschützte Biotope und auf Gebiete, die der qualitativen Vervollständigung und Verbesserung des kohärenten Netzes Natura 2000 zur Erfüllung europarechtlicher Verpflichtung dienen (insbesondere natürliche Lebensraumtypen und Habitate von Arten gemeinschaftlichen Interesses) unter sinngemäßer Anwendungen dieser Richtlinien ausgedehnt werden, wie zum Beispiel für Maßnahmen des gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutzes.

3. Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchführen. Nach § 2 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 des LNatSchG in Verbindung mit § 4 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung – NatSchZVO) nehmen die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörde (UNB) Aufgaben des Naturschutzes als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Kreise und kreisfreien Städte haben die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Personal- und Sachkosten zu tragen (§ 1 Absatz 4 Finanzausgleichsgesetz – FAG) und zwar unabhängig davon, welche organisatorischen Einheiten die Aufgaben jeweils wahrnehmen und wie diese organisatorischen Einheiten in jeweiligen Organisationsplänen bezeichnet werden. Im Rahmen der Richtlinie gilt diese Bestimmung für die Durchführung der Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen entsprechend.

(2) In begründeten Ausnahmefällen können im Sinne von § 27 Abs. 2 LNatSchG auch andere Stellen Zuwendungsempfänger sein (z.B. Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts oder als gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände). Absatz 1 gilt sinngemäß.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Außer den Voraussetzungen nach § 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Zusammenstellung der insbesondere nach § 27 Abs. 2 LNatSchG beantragten Maßnahmen des Naturschutzes muss der oberen Naturschutzbehörde (ONB) vorgelegt werden.

2. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB) legt die ONB die erforderlichen Maßnahmen mit Prioritätenangabe fest.

3. Die sich daraus ergebende Projektliste ist Grundlage der Bewilligung der Zuwendung.

4. Zuwendungsfähig sind nur solche Maßnahmen, deren fachliche Erforderlich- und Zweckmäßigkeit von der ONB oder der obersten Naturschutzbehörde bestätigt ist.

Maßnahmen des gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutzes müssen der obersten Naturschutzbehörde vorgelegt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Voll- oder Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Das Land behält sich eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung für den Fall vor, dass ein erkennbares Eigeninteresse der Antragstellerin oder des Antragstellers oder Dritter gegeben ist.

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame und zweckmäßige Ausführung des jeweiligen Projektes im Bewilligungszeitraum entstehen. Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich über das jeweilige Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, bis zum 31.03. des Folgejahres.

Nach dieser Richtlinie sind nicht zuwendungsfähig:

  • Ausgaben, zu deren Übernahme Dritte verpflichtet sind oder die Dritte übernommen haben (z.B. aus Anliegerverpflichtungen, Schadensersatzleistungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen);
  • Grunderwerb und daraus folgende Eigentümerverpflichtungen;
  • Beschaffung, Reparatur und Ersatz amtlicher Schilder und Zusatzhinweistafeln zur Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, einstweilig sichergestellten oder geplanten Naturschutzgebieten sowie der im Rahmen des Besucherinformationssystems für die Schutzgebiete in Schleswig-Holstein (BIS) herzustellenden Informationselemente einschließlich Faltblatterstellung. Die Abwicklung dieser Maßnahme erfolgt zentral über die ONB.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung im Sinne der Nr. 6 VV/VV-K zu § 44 LHO nimmt der Kreis oder die kreisfreie Stadt im jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahr.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger ist nicht zulässig, es sei denn der Zuwendungsbescheid lässt dies unter Beachtung der Regelungen VV Nummer 12 zu § 44 LHO ausdrücklich zu.

Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO darf unter Beachtung von Nr. 4 der Richtlinie mit den Maßnahmen (außer bei ELERkofinanzierten Vorhaben) bereits vor Bewilligung der Zuwendung, frühestens jedoch zum Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres begonnen werden. Aus der Zulassung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann ein Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung nicht abgeleitet werden.

Für Maßnahmen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sind Aufträge zur Durchführung der Maßnahmen gemäß den Vorschriften des öffentlichen Vergaberechts zu vergeben. Soweit Maßnahmen, die als selbständige wirtschaftliche Leistungen vergeben werden sollen, durch einen überwiegend selbständig wirtschaftenden Betrieb des Kreises oder der kreisfreien Stadt durchgeführt werden, sind die Aufwendungen in Höhe der nachgewiesenen und angemessenen Selbstkosten auf der Grundlage allgemein üblicher Kalkulationsgrundsätze förderungsfähig. Diese Absicht muss durch die Antragstellerin oder den Antragsteller bereits im Antrag hinreichend begründet und im Zuwendungsbescheid zugelassen sein.

Bei der Errichtung von Anlagen (z.B. Wege, Wegeeinrichtungen, Beobachtungsstegen oder Zäunen), die mit einer Zuwendung nach dieser Richtlinie finanziert werden, sind vor Beginn der Maßnahme die künftige Trägerschaft sowie die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht verbindlich zu regeln.

7. Verfahren

Für die Antragstellung sind der von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte Antragsvordruck und die Erklärung zum Antrag zu verwenden. Die einzelnen Maßnahmenvorschläge sind mit Kostenvoranschlag für das jeweilige Haushaltsjahr getrennt für jedes Gebiet in den Vordruck einzutragen. Darüber hinaus sind ggf. die voraussichtlichen Kosten für die Folgejahre (mittelfristige Finanzplanung) anzugeben.

Die einzelnen Maßnahmenvorschläge sind ggf. auf einem Extrablatt soweit zu erläutern und in geeigneten Karten oder Plänen so darzustellen, dass eine Beurteilung und Festlegung durch die ONB oder die oberste Naturschutzbehörde möglich sind. Die Erklärung zum Antrag bzw. entsprechende Vermerke oder Erläuterungen sind als Bestandteil der Antragsunterlagen mit vorzulegen.

Die Antragsunterlagen sind bis zum 01.11. eines Jahres für das Folgejahr bzw. ggf. für die Folgejahre der ONB bzw. der obersten Naturschutzbehörde vorzulegen.

Nach Festlegung der Maßnahmen legt die ONB bis zum 01.03. des jeweiligen Jahres die Projektliste mit den Antragsunterlagen der Bewilligungsbehörde vor.

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3 in 24106 Kiel.

Die Zuwendung wird in der Regel ohne Anforderung in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 50% ausgezahlt. Die Zahlung des ersten Teilbetrages erfolgt, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der zweite Teilbetrag wird zum 15. November des Jahres ausgezahlt. Die ausgezahlte Zuwendung muss bis zum 31.03. des Folgejahres verwendet worden sein.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sind im Einzelfall Abweichungen des Gegenstandes der zu fördernden Maßnahme und im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere gilt die Zulassung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach Nummer 6 dieser Richtlinie nicht und die Zuwendung kann nur auf Nachweis der getätigten Ausgabe ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall unbeabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, kann das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur als oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.06.2023 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2029. Die Richtlinie vom 29.05.2018 wird aufgehoben.

9. Nachhaltigkeitscheck

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.

Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

 

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