Richtlinie
Bestimmungen zur Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten sowie vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes Schleswig-Holstein und Erweiterung um die Bestimmungen zum Sonderkontingent „Energetische Stadtsanierung”
Gl.Nr. 2330.68
Erlass des Innenministeriums
vom 6. März 2013 – 514.101.10/IV243/242 –
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Juni 2021]
Mit Inkrafttreten des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetztes (SHWoFG) am 1. Juli 2009 besteht gemäß § 7 Nr. 3 und 4 SHWoFG die Möglichkeit, Konzepte, Pilot- und Modellprojekte, soweit sie der Energieeinsparung und dem Klimaschutz im Bereich Wohnen besonders dienen, sowie Konzepte und vorbereitende Untersuchungen, soweit sie die Ziele der sozialen Wohnraumförderung unterstützen und der Zielgruppe nach § 1 SHWoFG zugutekommen, aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung zu fördern.
Mit Erlassen aus den Jahren 2010 und 2012 wurden die Fördergrundlagen für modellhafte Projekte und Konzepte geschaffen.
Dieser Erlass ergänzt diese Bestimmungen um die Regelungen zum Sonderkontingent „Energetische Stadtsanierung” und ersetzt die Erlasse vom 9. Februar 2010, 27 März 2012 sowie den Ergänzungserlass vom 11. Mai 2012. Er tritt mit Bekanntgabe in Kraft.
Fördergegenstände:
A. Gutachten, Konzepte und vorbereitende Untersuchungen
Gefördert werden können Gutachten, Konzepte und vorbereitende Untersuchungen, die im Zusammenhang mit dem Bereich Wohnen bzw. der sozialen Wohnraumförderung stehen, wenn sie modellhafte und außerordentliche Analysen zum Inhalt haben und die spätere Übertragbarkeit der Ergebnisse und Methodiken gewährleisten. Förderfähig sind innerhalb der Gutachtenerstellung auch eine Moderationstätigkeit und die Erstellung einer Dokumentation bzw. eines Kataloges.
B. Maßnahmen im Sonderkontingent „Energetische Stadtsanierung”
Das Sonderkontingent steht seit dem 27. März 2012 mit einem Volumen in Höhe von 500.000 EUR an Zuschussmitteln zur Verfügung. Auf dieser Grundlage können Gemeinden, die die Fördervoraussetzungen erfüllen und die einen Förderantrag im Programm Energetische Stadtsanierung – Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanager (Programmnummer 432) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt haben, einen Zuschuss zur Minderung ihres Eigenanteils beantragen. Förderfähig sind Kosten für integrierte energetische Quartierskonzepte, Kosten für den Sanierungsmanager sowie Kosten für Qualifizierungsdienstleistungen.
Im Einzelnen gelten folgende Förderbedingungen:
A. Gutachten, Konzepte und vorbereitende Untersuchungen
1. Antragstellung
Der Antrag zur Förderung von Gutachten, Konzepten und vorbereitenden Untersuchungen muss vor Beginn der Erstellung bzw. vor dessen Vergabe gestellt werden und ist mit Angaben insbesondere über Inhalte, zeitliche Abläufe, Finanzierungsplan, eventuelle Folgemaßnahmen beim für die Wohnraumförderung zuständigen Ministerium einzureichen. Zurzeit: Innenministerium Schleswig-Holstein, IV 24, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel.
Besonderes Gewicht ist bei der Antragstellung auf die Darstellung der modellhaften Ansätze bzw. der Vorgehensweise zu legen. Die Arbeitsschritte, Dokumentationen bzw. Ansatzpunkte zur Übertragung der Ergebnisse sind gesondert aufzuzeigen. Der Bescheid wird nach Entscheidung durch das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium von der Investitionsbank Schleswig-Holstein erteilt.
2. Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form einer Zuschussgewährung. Gefördert werden die Kosten des Gutachtens bzw. Konzeptes inklusive der Kosten für eine sachverständige Ergebnisdarstellung. Der Zuschuss soll mindestens 15.000 EUR betragen. Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil an der Finanzierung zu erbringen. Dieser Eigenanteil kann in Form von Eigenleistungen, wie z. B. der Bereitstellung von Personal, erfolgen.
3. Auszahlungsbedingungen
Vorgesehen ist eine Auszahlung der Förderung in höchstens zwei Raten. Die Auszahlung erfolgt durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Die Mittel dürfen erst abgerufen werden, wenn ihre Verwendung absehbar ist.
Zeitpunkt und Bedingungen für die Auszahlung des Zuschusses werden einzelfallbezogen vereinbart und im Bewilligungsbescheid oder bei der Auftragsvergabe festgelegt.
4. Vorlagefrist
Das Gutachten bzw. Konzept soll innerhalb eines Jahres nach Gewährung der Förderung erarbeitet werden.
5. Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist sechs Monate nach Fertigstellung des Gutachtens bzw. Konzeptes einzureichen bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 29–31, 24103 Kiel.
Der Verwendungsnachweis muss neben der Kostenaufstellung einen Bericht enthalten, der parallel an das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium zu schicken ist. In dem Bericht ist das Modellhafte und Übertragbare inhaltlich und methodisch darzulegen. Bei einer gutachterlichen Leistung gilt das erstellte Gutachten als Nachweis. Abweichendes kann vereinbart werden.
6. Auskunftspflicht
Die Zuschussempfängerin/Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, der Investitionsbank Schleswig-Holstein, dem für die Wohnraumförderung zuständigen Ministerium oder deren Beauftragten jederzeit auf Verlangen Auskünfte über die Maßnahme zu erteilen und eine Prüfung durch Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen zu ermöglichen.
7. Widerruf des Zuschusses
Der Zuschuss ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass er durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist bzw. bei einer Prüfung die Verwendung des Zuschusses nicht durch entsprechende Belege nachweisbar ist. Ein teilweiser Widerruf erfolgt, wenn nicht die vollständige Verwendung des Zuschusses bestätigt werden kann.
8. Bearbeitungsentgelt
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein erhebt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1,5 Prozent des Zuschusses. Grundlage hierfür ist die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten sowie vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung vom 8. März 2021.
B. Maßnahmen im Sonderkontingent „Energetische Stadtsanierung”
1. Antragstellung und Fördervoraussetzungen
Auf Antrag werden Gemeinden in Schleswig-Holstein gefördert, die
- mindestens die Funktion eines Stadtrandkerns erster und zweiter Ordnung erfüllen (laut Landesverordnung zum Zentralörtlichen System § 6 Abs. 1 und 2 vom 8. September 2009),
- einen positiven Förderbescheid der KfW im Programm „Energetische Stadtsanierung – Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanager” (Programmnummer 432) nachweisen können und
- die Qualifizierungsdienstleistungen (Anlage, siehe Ziffer 2) in Anspruch genommen haben.
Dies gilt bis zur Ausschöpfung des Sonderkontingents.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Dem formlosen Förderantrag sind der KfW-Antrag und der Nachweis über die Inanspruchnahme der Qualifizierungsdienstleistungen (Beratungspaket „Energetische Stadtsanierung”, Anlage, siehe Ziffer 2) beizufügen.
Der Förderantrag ist einzureichen bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 29–31, 24103 Kiel.
Zur Inanspruchnahme der Qualifizierungsdienstleistungen (Beratungspaket „Energetische Stadtsanierung”, Anlage, siehe Ziffer 2) ist vor der Antragstellung bei der KfW der Kontakt zu einem der folgenden Dienstleistungspartner (Qualifizierungsstellen) herzustellen: Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.V., Walkerdamm 17, 24103 Kiel, Telefon: (04 31) 66 36 90 oder Energieagentur der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 32, 24103 Kiel, Telefon: (04 31) 99 05-36 60.
Der Förderbescheid wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Vorlage des Bewilligungsbescheids der KfW zum Förderantrag „Energetische Stadtsanierung – Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanager” (Programmnummer 432) erteilt.
2. Höhe der Förderung
a) Der Zuschuss beträgt 15 Prozent der Gesamtkosten. Die Finanzierung aus Mitteln des Bundes und des Landes darf dabei einen Anteil von 95 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigen.
Für Gemeinden, die für das vorvergangene Jahr der Antragsstellung eine Fehlbetragszuweisung erhalten haben, beträgt der Zuschuss 20 Prozent der Gesamtkosten.
b) Zusätzlich werden die Kosten der Qualifizierungsdienstleistungen (Beratungspaket „Energetische Stadtsanierung”, Anlage) in Höhe von maximal 5.000 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) übernommen.
Das Beratungsentgelt wird direkt aus dem Sonderkontingent an die beauftragten Dienstleister ausgezahlt. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Bewilligung des bei der KfW eingereichten Förderantrags nicht zustande kommt.
3. Auszahlungsbedingungen
Vorgesehen ist eine Auszahlung der Förderung in höchstens zwei Raten. Die Auszahlung erfolgt durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Die Mittel dürfen erst abgerufen werden, wenn ihre Verwendung absehbar ist.
Zeitpunkt und Bedingungen für die Auszahlung des Zuschusses werden einzelfallbezogen vereinbart und im Bewilligungsbescheid oder bei der Auftragsvergabe festgelegt.
4. Nachweis der Umsetzung und der Mittelverwendung
Für die Nachweise der Umsetzung der Maßnahmen Konzepterstellung und Sanierungsmanager und der Mittelverwendung gelten formal und zeitlich die Bestimmungen des KfW-Programms „Energetische Stadtsanierung – Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanager” (Programmnummer 432). Sie sind bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein einzureichen.
5. Auskunftspflicht
Bei Fördermaßnahmen im Sonderkontingent „Energetische Stadtsanierung” ist die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger verpflichtet, an einer Evaluierung der städtebaulichen, baulichen und sozialen Effekte, sowie an einer Bilanzierung der CO2-Einsparung, wie sie der Maßnahme zuzurechnen sind, mitzuwirken und Daten – soweit möglich – an das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium oder deren Beauftragte auf Anfrage zuzuliefern. Das Einverständnis der Zuschussempfängerin/des Zuschussempfängers, dem für die Wohnraumförderung zuständigen Ministerium anlassbezogen und auf Nachfrage eine Beteiligung am Entwicklungsprozess der Maßnahme zu gewähren, wird vorausgesetzt.
6. Widerruf des Zuschusses
Der Zuschuss ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass er durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist bzw. bei einer Prüfung die Verwendung des Zuschusses nicht durch entsprechende Belege nachweisbar ist. Ein teilweiser Widerruf erfolgt, wenn nicht die vollständige Verwendung des Zuschusses bestätigt werden kann.
7. Bearbeitungsentgelt
Die Investitionsbank erhebt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1,5 Prozent des Zuschusses. Grundlage hierfür ist die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten sowie vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung vom 8. März 2021.