Förderprogramm

Migrationsberatung Schleswig-Holstein (MBSH)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Infrastruktur
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

VIII 43

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Migrationsberatung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie migrationsspezifische Beratungen für zugewanderte Menschen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Durchführung von Informations- und Beratungsangeboten für zugewanderte Menschen unabhängig vom Aufenthaltsstatus als Teil der Integrations- und Teilhabestruktur in den Kreisen und kreisfreien Städten.

Sie bekommen die Förderung für gezielte Hilfen in den Handlungsfeldern Sprache, Ausbildung und Beruf sowie Kinderbetreuungseinrichtungen und Schule und auch für individuelle Beratungen oder Gruppenberatungen zu migrationsspezifischen Problemlagen in folgenden Beratungsformen:

  • Erstberatung,
  • Integrationsbegleitung,
  • punktuelle Beratung.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss zu den Personal- und Sachausgaben.

Die Höhe des Zuschusses beträgt höchstens EUR 70.500 pro Vollzeitstelle und Jahr.

Pro Vollzeitstelle werden vom jeweils geltenden Förderhöchstbetrag maximal EUR 20.000 für die notwendigen Sachausgaben und Verwaltungsausgaben sowie EUR 5.000 für die Sprach- und Kulturmittlung/Dolmetscherinnen und Dolmetscher als zuwendungsfähig anerkannt.

Ihr Eigenanteil oder der Anteil Dritter soll mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme schriftlich und per E-Mail bis zum 1.12. für das folgende Jahr an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • die freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein und ihre Mitgliedsorganisationen,
  • Migrantenorganisation,
  • Kommunen sowie
  • sonstige Projektträger, die über besondere Erfahrungen in dem förderfähigen Bereich verfügen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Zielgruppe der Migrationsberatung sind grundsätzlich Zugewanderte ab 27 Jahren, die in Schleswig-Holstein wohnen. Im Fokus stehen dabei neu Zugewanderte und Personen in den ersten 5 Jahren nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet.
  • Sie führen die Beratungen normalerweise vor Ort in den Räumen Ihrer geförderten Beratungsstelle oder digital durch. 
  • Sie setzen die Maßnahmen in Schleswig-Holstein um.
  • Sie legen ein Arbeitskonzept vor und stimmen Ihr Angebot mit dem Kreis/der kreisfreien Stadt ab.
  • Das von Ihnen eingesetzte Personal ist entsprechend qualifiziert.
  • Ihre Beratungsstelle muss für Menschen mit motorischen, visuellen, auditiven sowie kognitiven Einschränkungen gut zugänglich sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (MBSH)

Gl.Nr. 6666.29
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Frauen, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 22.12.2023 – 297-4208/2022-25681/2022-UV-186859/2023

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist die Förderung eines migrationsspezifischen Informations- und Beratungsangebots nach sozialpädagogischen Standards für zugewanderte Menschen als Teil der Integrations- und Teilhabestruktur vor Ort.

Ziel der Förderung ist die Sicherstellung eines bedarfsgerecht regional zugeordneten Angebots an migrationsspezifischer Beratung in Schleswig-Holstein, das die Handlungskompetenz von zugewanderten Menschen im Hinblick auf die eigenständige Bewältigung von migrationsspezifischen Problemstellungen und damit der selbständigen Lebensgestaltung frühzeitig stärken soll. Hiermit verbunden ist, die zu beratenden Personen zeitnah bei ihrer individuell benötigten Orientierung im neuen Lebensumfeld zu unterstützen und ihnen ein Verständnis der entsprechenden relevanten Regeln und Strukturen (Systemverständnis) zu vermitteln.

Die Förderung erfolgt subsidiär und ergänzend zur bundesfinanzierten Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) sowie dem Jugendmigrationsdienst (JMD).

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe der § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder für Zuweisungen an Gemeinden (ANBest-K) zu § 44 LHO und den Vorgaben dieser Richtlinie Zuwendungen als freiwillige Leistung zur Förderung eines Migrationsberatungsangebotes in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Richtlinie werden Personal- und Sachkosten zur Durchführung der Migrationsberatung Schleswig-Holstein gefördert.

2.1 Zielgruppe, Aufgaben und allgemeine Rahmenbedingungen

Die Migrationsberatung Schleswig-Holstein ist ein an den individuellen Bedarfen der Ratsuchenden auszurichtendes, zeitlich befristetes Informations- und Beratungsangebot für zugewanderte Menschen unabhängig vom Aufenthaltsstatus, die in Schleswig-Holstein leben.

Als Grundberatungsangebot steht es zugewanderten Menschen in konkreten migrationsspezifischen Problemlagen zur Verfügung und berät sie mit dem Fokus auf einen schnellen Zugang zu den Regeldiensten und anderen Angeboten, indem ihnen die jeweils relevanten Regeln und Strukturen nahegebracht werden und eine Weiterleitung an diese Stellen erfolgt.

Die Migrationsberatung Schleswig-Holstein richtet sich grundsätzlich an Zugewanderte ab 27 Jahren, die in Schleswig-Holstein leben. Sie steht auch Jüngeren offen, wenn diese Problemstellungen wie erwachsene Zuwanderinnen und Zuwanderer haben oder kein Jugendmigrationsdienst in zumutbarer Entfernung erreichbar ist.

In der MBSH sollen möglichst neu Zugewanderte und Personen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet beraten werden. Das MBSH-Beratungsangebot steht darüber hinaus bei nachholenden Integrationsbedarfen auch länger in Deutschland lebenden Zugewanderten offen.

Keine unmittelbaren Zielgruppen der Beratung sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Institutionen und Dienste, Selbsthilfegruppen und Vereine, Eigeninitiativen und Selbstorganisationen, ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer, sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Das Personal der Migrationsberatung Schleswig-Holstein nimmt in Kooperation mit den fachlich zuständigen Stellen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a. Information und Beratung in bestimmten (punktuellen) migrationsspezifischen Problemlagen.

b. gezielte Einleitung, Steuerung und Begleitung von Maßnahmen der Erstintegration, insbesondere in folgenden Handlungsfeldern:

  • Sprache
  • Ausbildung und Beruf (berufliche Integration)
  • Kinderbetreuungseinrichtungen und Schule

Die Beratung erfolgt in der Regel vor Ort in den Räumen der geförderten Beratungsstellen oder digital. Sprechstunden können bei Bedarf im Einzelfall oder regelmäßig an bestimmten Wochentagen jedoch auch in externen Räumlichkeiten im näheren Einzugsgebiet der Beratungsstelle durchgeführt werden. Nicht förderfähig ist eine individuelle aufsuchende Beratung z.B. im privaten Wohnbereich von Klientinnen und Klienten, ebenso wie die Begleitung zu anderen Diensten und Einrichtungen wie z.B. zu Behörden oder Ärztinnen und Ärzten.

Bei Bedarf können Sprach- und Kulturmittlerinnen und Sprach- und Kulturmittler bzw. Dolmetscherinnen und Dolmetscher in die Arbeit eingebunden werden.

Die Beratung kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.

Neben der individuellen persönlichen Beratung sind auch Gruppentermine möglich, um mehrere Personen unabhängig vom Aufenthaltsstatus zu einem bestimmten Thema zu informieren.

2.2 Beratungsformen

Die Beratung kann in unterschiedlicher Form erfolgen. Der Migrationsberatung Schleswig-Holstein stehen alle im Folgenden beschriebenen Beratungsformen zur Verfügung.

Erstberatung

Alle neu zugewanderten Beratungssuchenden erhalten bei dieser Beratungsform, möglichst zeitnah zur Einreise eine qualifizierte, bedarfsgerechte und Orientierung gebende Beratung in bestimmten, vorrangig im Kontext der Erstintegration relevanten migrationsspezifischen Fragestellungen, ggf. mit Überleitung in die Integrationsbegleitung. Es sollen benötigte Beratungsinhalte und Orientierungs- sowie Strukturwissen zum Ankommen vor Ort vermittelt werden und ggf.an unmittelbar zuständige Fachdienste verwiesen werden. Einzelne Folgetermine sind möglich. Die Erstberatung ist dabei nicht als Erst- oder Sondierungsgespräch zu verstehen, sondern als eigenständige Beratungsform.

Integrationsbegleitung

Die Integrationsbegleitung ist eine möglichst früh ansetzende, individuelle Prozessbegleitung über einen längeren Zeitraum, längstens jedoch über drei Jahre. Sie stellt eine systematisierte Beratung zu verschiedenen migrationsspezifischen Fragestellungen dar. Diese Beratungsform ist gekennzeichnet durch eine strukturierte bzw. systematische Fallbearbeitung (z.B. mittels Case-Management-Verfahren). Sie beinhaltet sowohl Informationsvermittlung, als auch die Initiierung, Steuerung und Begleitung von Integrationsprozessen unter Einbindung von und Weitervermittlung an bestehende Fach- und Regeldienste. Die Integrationsbegleitung kann von neu Zugewanderten im Anschluss an eine erfolgte Erstberatung in Anspruch genommen werden. Sie kann im Sinne einer nachholenden Integrationsbegleitung auch nach längerem Aufenthalt von Zugewanderten erfolgen.

Punktuelle Beratung

Ratsuchende erhalten bei dieser Beratungsform eine qualifizierte, bedarfsgerechte Information oder Beratung in bestimmten punktuellen und themenorientierten migrationsspezifischen Fragestellungen ggf. mit Überleitung in die Integrationsbegleitung. Einzelne Folgetermine sind möglich. Sie kann bei nachholendem Integrationsbedarf auch nach längerem Aufenthalt von Zugewanderten erfolgen.

3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

a) die freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holsteins und ihre Mitgliedsorganisationen

b) Migrantenorganisationen

c) Kommunen

d) sonstige Projektträger, die über besondere Erfahrungen in dem förderfähigen Bereich verfügen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die vollständig in Schleswig-Holstein durchgeführt werden. Personen, die Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, müssen in Schleswig-Holstein wohnhaft sein. Mittel der EU, des Bundes, der Kommunen sowie anderer öffentlicher Stellen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Neben den haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind folgende besondere Voraussetzungen zu erfüllen:

4.1 Trägervoraussetzungen und Aufgabenwahrnehmung

a) Mit Antragstellung legt der Träger ein Arbeitskonzept vor. Dieses soll die zentralen Schwerpunkte der Arbeit darlegen und aufzeigen, wie die Ziele erfolgreich umgesetzt werden können, den räumlichen Geltungsbereich und die erwartete Struktur der Klientinnen und Klienten abbilden, den Zugang und die Erreichbarkeit des Beratungsangebots beleuchten und die Zusammenarbeit mit Akteuren sowie die Einbindung in die Integrationsstruktur vor Ort darstellen.

Der Träger übermitteln das Arbeitskonzept und die Höhe der beantragten Stellenanteile unter Angabe der Standorte auch an die regionale Steuerung der Migrationsberatung zuständigen Stelle beim Kreis bzw. der kreisfreien Stadt. Die regionale Steuerung der Migrationsberatung des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt nimmt Stellung zum Konzept und den angegebenen Standorten und übermittelt ihre Stellungnahme an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein.

Bei Beantragung einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist eine Anpassung des Arbeitskonzepts für diesen Zeitraum gemäß den oben genannten Kriterien einzureichen. Eine Stellungnahme der regionalen Steuerung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

b) Damit die Migrationsberatungsstelle ihre Aufgaben wirkungsvoll wahrnehmen kann, unterstützt der Träger ihre Einbindung in die Integrations- und Teilhabestruktur vor Ort und die Kooperation mit kommunalen Stellen, Regeldiensten und anderen Angeboten, u.a. durch Teilnahme an Treffen zur Koordinierung von Beratungsangeboten oder entsprechenden Treffen oder durch Abschluss von Kooperationsvereinbarungen.

c) Zur Vermeidung von Doppelstrukturen und im Sinne einer effizienten Aufgabenwahrnehmung unter Berücksichtigung regionaler Bedarfe ist hierbei auch eine klare Aufgabenabgrenzung zu anderen Regeldiensten notwendig.

d) Der Träger legt dar, welche Maßnahmen in der eigenen Organisation umgesetzt werden, um der Vielfalt der Gesellschaft innerhalb der Organisation Rechnung zu tragen.

e) Die Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen sowie steuer- und sozialrechtlichen Verpflichtungen ist alleinverantwortlich zu beachten.

f) Die Bereitschaft zur Teilnahme der Träger an Träger- und Koordinatoren-Treffen, zu denen das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein einlädt, wird vorausgesetzt.

g) Als Zuwendungsempfänger ist der Träger zur Erfüllung des Berichtswesens und zur Mitwirkung bei der Erfolgskontrolle verpflichtet.

4.2 Qualifikation des Personals

Als formales Qualifikationskriterium für die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Beratung wird vorrangig ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik oder Erziehungswissenschaften, Migration und Diversität (Fachhochschule) oder vergleichbare Qualifikationen erwartet.

Abweichend hiervon ist auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem anderen Studiengang zulässig, sofern die Person darüber hinaus über nachgewiesene Beratungskompetenzen verfügt, die erwarten lassen, dass sie die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Beratung erfüllen kann. Dies kann beispielsweise gegeben sein, wenn sie einschlägige Fortbildungen erfolgreich absolviert hat oder über mehrjährige berufliche Vorerfahrung im Sozialberatungswesen verfügt.

Darüber hinaus werden insbesondere folgende Qualifikationen als notwendig für die Tätigkeit einer Beraterin/eines Beraters erachtet:

  • Gute Deutsch- und verhandlungssichere Fremdsprachenkenntnisse, darunter mindestens eine Sprache, bei der es sich nicht um Englisch handelt
  • Soziale und interkulturelle Kompetenz sowie Empathiefähigkeit

Bei Neueinstellungen von Beraterinnen und Beratern ist im Vorfeld zur Einstellung das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein zeitnah über den Zeitpunkt der Einstellung und das Vorliegen der formellen Qualifikationskriterien zu informieren. Bei abweichenden Qualifikationen gegenüber Nr. 4.2 Absatz 1 ist eine vorherige Zustimmung des Ministeriums erforderlich. Ggf. erforderliche Nachqualifizierungen müssen dabei von den Trägern benannt und innerhalb eines Jahres umgesetzt werden.

Hierbei sollen personenbezogene Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht an das Ministerium weitergeleitet werden.

4.3 Anforderungen an die Beratungsstandorte

Die Beratungsstandorte sollen auch für Menschen mit motorischen, visuellen, auditiven sowie kognitiven Einschränkungen gut zugänglich sein. Eine durchgehende Erreichbarkeit der Beratungsstellen vor Ort soll im Rahmen der Öffnungszeiten nach Möglichkeit gewährleistet sein und durch eine günstige Verkehrsanbindung sowie ggf. ergänzende Außenstandorte oder Außensprechstunden unterstützt werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer Festbetragsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung gewährt.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger soll eigene Mittel oder Mittel Dritter in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen einbringen.

Die Zuwendung pro Vollzeitstelle ist auf maximal 70.500 EUR pro Jahr begrenzt.

Der Förderhöchstbetrag für Teilzeitstellen reduziert sich auf den jeweiligen prozentualen Anteil an einer Vollzeitstelle. Personalstellen von einzelnen Beraterinnen und Beratern sind nur förderfähig, wenn ihr Umfang grundsätzlich mindestens 0,5 Stellenanteile einer Vollzeitstelle umfasst.

Zuwendungsfähige Aufwendungen sind die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Personal- und Sachkosten, die in der Anlage zur Richtlinie aufgelistet werden Pro Vollzeitstelle werden vom jeweils geltenden Förderhöchstbetrag maximal 5.000 Euro für die Sprach- und Kulturmittlerinnen und Sprach- und Kulturmittler bzw. Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie maximal 20.000 EUR für weitere Sachausgaben (darunter auch Verwaltungskosten) als zuwendungsfähig anerkannt.

Personalausgaben können in ihrer tatsächlichen Höhe in Anlehnung an den TVöD als zuwendungsfähig anerkannt werden, für Beraterinnen und Berater bis zur Entgeltgruppe 10. Soweit der Zuwendungsempfänger ein anderes Vergütungssystem anwendet, ist eine vergleichbare Entgeltgruppe zugrunde zu legen.

Antragssteller mit Ausnahme von Kommunen müssen sich im Hinblick auf die Personalkosten an dem Besserstellungsverbot nach ANBest-P 1.3 orientieren.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Träger sind im Rahmen des Controllings dazu verpflichtet, aktuelle Daten aus dem Beratungsgeschehen zu erheben und dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als Jahresbericht (Sachbericht und statistischer Bericht) nach den Vorlagen des Ministeriums mit dem Stand 31. Dezember bis zum Ablauf des Folgemonats vorzulegen. Die Unterlagen sind digital einzureichen. Das Ministerium wertet die Daten zur projektbezogenen Erfolgskontrolle aus und kann dazu Gespräche mit den Trägern und der regionalen Steuerung der Migrationsberatung des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt führen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind in schriftlicher Form (mit rechtsverbindlicher Unterschrift) und zusätzlich per E-Mail auf dem vorgegebenen Antragsvordruck (ggf. mit Anlagen) bis zum 1. Dezember des Jahres vor dem Förderzeitraum, für den die Förderung beantragt wird, zu stellen. In Ausnahmefällen kann ein Antrag auch später, jedoch vor Beginn der Maßnahme, gestellt werden. In Gesamtanträgen sind im Finanzierungsplan die Personalstellen sowie Ausgaben und Einnahmen nach Kreisen und kreisfreien Städten des Sitzes zu gliedern. Die Vordrucke werden auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein bereitgestellt bzw. können dort angefordert werden.

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung zur Migrationsberatung Schleswig-Holstein sind zu richten an die Bewilligungsbehörde

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
VIII 43
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel

7.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein entscheidet auf der Grundlage dieser Richtlinie und im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über die eingereichten Anträge. Die Bewilligung kann maximal für die Geltungsdauer der Richtlinie erteilt werden. Bei Folgeanträgen ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zulässig.

Dies nimmt nicht die Bewilligung des Folgeantrags vorweg. Die Zuwendung wird in der Regel zu sechs Terminen im Jahr ausgezahlt.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sowie die allgemeinen Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (insbesondere §§ 116 bis 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Ein Verwendungsnachweis nach den ANBest-P/ANBest-K ist dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung bis zum 31. März des Folgejahres der Förderung vorzulegen. Bei einer mehrjährigen Förderung ist für jedes Jahr innerhalb des Förderzeitraums ein Zwischennachweis bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Belege besteht. Die im Rahmen des Berichtswesens nach Nr. 6.3 eingereichten Sachberichte gelten dabei als Sachberichte im Zuge der Vorlage der Zwischen- und Verwendungsnachweise.

Die Erleichterungen gem. Anlage 5 zu VV-K Nr. 13 zu § 44 LHO bei der Gewährung von Zuwendungen an Kommunen bis zu einer Höhe von 500.000 EUR finden mit Ausnahme der Nr. 2,4 und 6 Anwendung.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (MBSH), Gl. Nr. 6666.24, Amtsblatt Nummer 3/4 vom 01. Dezember 2022, tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

9 Nachhaltigkeit

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist: Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf „Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe“, „Gesundes Leben“, „Bildung“ und „Soziale Gerechtigkeit'. Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

 

Anlage
Erläuterungen zu Personal- und Sachausgaben

Personalausgaben

beinhalten

  • Bruttobezüge/-entgelte
  • Sozialabgaben (dazu zählen auch Berufsgenossenschaftsbeiträge)
  • Familienzuschlag
  • Sonderzuweisung
  • Vermögenswirksame Leistungen

Sachausgaben inkl. Verwaltungsausgaben

beinhalten

  • Personalgemeinkosten
  • Büroarbeitsplatz (Büromaterial, Porto, Telefon, Internet, Miete/anteilige Miete Bü-roräume, Heizung, Strom, Reinigung)
  • Informationstechnik (Hardware, Software, Systembetreuung, Betriebskosten, Schulung)
  • Aus- und Fortbildungskosten
  • Reisekosten nach Bundesreisekostengesetz (beinhaltet auch Eintrittsgelder für Teilnahme an projektbezogenen Veranstaltungen)
  • Miete für Veranstaltungsräume
  • Projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit
  • Honorare (z.B. für Fachreferent*innen)
  • Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige

Sowie daneben

Sprach- und Kulturmittler*innen bzw. Dolmetscher*innen

Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Ausgaben

  • Verpflegung bzw. Bewirtungsausgaben für Projektmitarbeiter*innen
  • Repräsentationsausgaben, Geschenke
  • Unterkunft
  • Grunderwerb
  • Kreditzinsen
  • Abschreibungen
  • Investitionen
  • Instandhaltungskosten
  • Versicherungen
  • Anschaffung von Kunst-/Dekorationsgegenständen
  • immaterielle Vermögenswerte wie Lizenzen, Patente

 

Service
Service

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