Förderprogramm

Meistergründungsprämie

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Arbeit, Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Meistergründungsprämie Schleswig-Holstein Online-Beantragung Meistergründungsprämie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister sind und sich selbstständig machen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Existenzgründerin und Existenzgründer im Handwerk.

Sie bekommen die Förderung für die

  • erstmalige Gründung, Übernahme oder tätige Beteiligung einer selbstständigen Vollexistenz im handwerklichen Haupterwerb (Basisförderung) sowie
  • Schaffung von zusätzlichen Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen (Arbeitsplatz- beziehungsweise Ausbildungsplatzförderung).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt als Basisförderung einmalig EUR 7.500. Für die Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzförderung beträgt die Höhe Ihres Zuschusses einmalig EUR 2.500.

Richten Sie bitte Ihren Antrag unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare oder per Online-Antrag an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister sowie
  • Personen mit einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation,

die eine selbstständige Tätigkeit in Schleswig-Holstein aufnehmen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen für die Antragstellung Bürgerin oder Bürger eines Landes der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz sein. Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes, müssen Sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der Ihnen die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt.
  • Um die Meistergründungsprämie erhalten zu können, dürfen Sie vor Bewilligung Ihres Antrags mit der Gründung Ihres Unternehmens noch nicht begonnen haben. Hierbei zählt das in der Gewerbeanmeldung genannte Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit.
  • Bevor Sie Ihren Antrag für eine Basisförderung einreichen, müssen Sie eine fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer einholen und sich zu Ihrer geplanten Existenzgründung, zur Unternehmensübernahme oder Ihrer tätigen Beteiligung beraten lassen.
  • Nehmen Sie den Zuschuss für die Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzförderung in Anspruch, müssen Sie die Schaffung und Besetzung von mindestens einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz beziehungsweise von einem Ausbildungsplatz nachweisen. Der Arbeitsplatz muss mit einer Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit oder mit 2 Teilzeitkräften über mindestens 12 Monate besetzt sein. Die Nachweispflicht beginnt mit Ihrer Antragstellung 3 Jahre nach Ihrer Gewerbeanmeldung beziehungsweise Ihrer Unternehmensnachfolge und gilt innerhalb der folgenden 6 Monate.
  • Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine Unternehmensnachfolge oder eine tätige Beteiligung, müssen Sie den oder die Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplätze zusätzlich schaffen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Förderung von Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern bei der Neugründung, Übernahme und tätigen Beteiligung eines Handwerksbetriebs in Schleswig-Holstein (Meistergründungsprämie)

Gl. Nr. 6606.38
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
vom 14. Mai 2022 – VII 325 – 637-9/2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Ziel der Förderung ist es, im Bereich des Handwerks für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister als hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen zu schaffen, um den Bestand von Handwerksunternehmen in Schleswig-Holstein zu erhalten bzw. zu steigern. Damit verbunden sollen bestehende Arbeits- und Ausbildungsplätze im Handwerk erhalten sowie neue geschaffen werden, um die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt daher nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) sowie der Verordnung der Europäischen Union (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) antragstellenden Personen

  • mit einer bestandenen deutschen Meisterprüfung oder

  • mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, deren Gleichwertigkeit mit der deutschen Meisterprüfung festgestellt worden ist, eine Zuwendung.

Die Zuwendung soll die erstmalige Gründung, Übernahme oder tätige Beteiligung einer selbstständigen Vollexistenz im Haupterwerb erleichtern.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT) hat die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) mit der Durchführung der Fördermaßnahmen gemäß dieser Richtlinie beauftragt. Die IB.SH entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie sind folgende Tatbestände förderfähig:

2.1 In der ersten Stufe (Basisförderung) die erstmalige Gründung, Übernahme oder tätige Beteiligung eines Unternehmens in einem Handwerk nach Anlage A oder in einem damit verwandten Handwerk, Anlage B 1 und Anlage B 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in Schleswig-Holstein, in dem die Meisterqualifikation oder eine im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, deren Gleichwertigkeit festgestellt worden ist, erlangt worden ist.

Eine tätige Beteiligung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn die antragstellende Person mit mindestens 30% des gezeichneten Kapitals am Unternehmen beteiligt ist und die antragstellende Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer bestellt worden ist.

2.2 In der zweiten Stufe (Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzförderung) die Schaffung mindestens eines zusätzlichen Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung kann jede natürliche Person erhalten, die in dem Handwerk, zu dessen Ausübung sie oder er als Handwerksmeisterin bzw. -meister oder auf Grundlage einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation berechtigt ist, eine selbstständige Tätigkeit im Land Schleswig-Holstein aufnimmt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für den Bezug der Basisförderung ist, dass die antragstellende Person

4.1.1 beabsichtigt, die Existenzgründung oder Übernahme eines bzw. Beteiligung an einem Handwerksunternehmen im Land Schleswig-Holstein vorzunehmen,

4.1.2 die Staatsangehörigkeit der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz besitzt. Angehörige anderer Nationen müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt,

4.1.3 sich bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer zu dem Existenzgründungs- bzw. Unternehmensübernahmekonzept, in dem die Voraussetzungen einer tragfähigen Existenzgründung nachvollziehbar dargelegt sind, beraten lässt.

4.2 Als Vorhabenbeginn gilt das in der Gewerbeanmeldung genannte Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit.

Bei tätiger Beteiligung ist der Vorhabenbeginn das Datum der Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags.

4.3 Voraussetzung für den Bezug der Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzförderung ist, dass die antragstellende Person nach Ablauf von drei Jahren nach der Gewerbeanmeldung bzw. Unternehmensnachfolge im Handwerk innerhalb der nachfolgenden sechs Monate den Nachweis erbringt

4.3.1 über die Schaffung und Besetzung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes für eine Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit oder von zwei Teilzeitkräften – jeweils mit mindestens 50 Prozent der Vollzeit – über zusammengerechnet mindestens 12 Monate, wobei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht berücksichtigt werden.

Im Falle der Unternehmensnachfolge bzw. tätigen Beteiligung wird dies nur gewährt, wenn zu den bei Übernahme bzw. Beteiligung bestehenden Arbeitsplätzen mindestens ein zusätzlicher Arbeitsplatz in Vollzeit oder von zwei Teilzeitkräften – jeweils mit mindestens 50 Prozent der Vollzeit – über zusammengerechnet mindestens 12 Monate geschaffen wurde oder

4.3.2 über die Schaffung und Besetzung mindestens eines Ausbildungsplatzes für mindestens 12 Monate in Vollzeit oder als Teilzeitberufsausbildungsplatz im Sinne des § 27b Absatz 1 Satz 2 Handwerksordnung.

Im Falle der Unternehmensnachfolge bzw. tätigen Beteiligung wird dies nur gewährt, wenn zu den bei Übernahme bzw. Beteiligung bestehenden Ausbildungsplätzen mindestens ein zusätzlicher Ausbildungsplatz geschaffen wurde.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für die einmalige Basisförderung 7.500 EUR und für die einmalige Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzförderung 2.500 EUR.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Das MWVATT, die IB.SH, die Handwerkskammer Flensburg und die Handwerkskammer Lübeck sind befugt, alle sich aus dem Antrag ergebenden Daten auf Datenträgern zu speichern.

Das MWVATT und die IB.SH sind ferner befugt, die Daten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Förderrichtlinie auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu veröffentlichen. Begünstigte sind darüber hinaus zur Auskunftserteilung verpflichtet, die zum Zwecke der Erfolgskontrolle des Förderprogramms erforderlich sind.

6.2 Die Meistergründungsprämie wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Nach der De-minimis-Verordnung können die Mitgliedsstaaten staatliche Beihilfen an Unternehmen bis zu 200.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren gewähren. Zur Überprüfung des De-minimis-Höchstbetrages im Zusammenhang mit der Gewährung dieser und späterer staatlicher Beihilfen besteht die Verpflichtung, alle in den vorausgegangenen beiden Steuerjahren und in dem laufenden Steuerjahr (unabhängig vom Beihilfegeber) gewährten und erhaltenen De-minimis-Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften) sowie auch laufende Beihilfeanträge mit der Einreichung des Antrages anzuzeigen. Die Aufzeichnungen der Mitgliedstaaten über De-minimis-Beihilfen müssen über zehn Steuerjahre hinweg aufbewahrt werden.

7 Verfahren

7.1 Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, 24091 Kiel, als zuständige Bewilligungsbehörde zu beantragen.

7.2 Vor der Einreichung des Antrags bei der IB.SH auf Gewährung der Basisförderung hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer einzuholen und dazu eine Beratung zum geplanten Existenzgründungsverfahren bzw. zur Unternehmensübernahme oder tätigen Beteiligung in Anspruch zu nehmen.

7.3 Basisförderung

7.3.1 Für den Förderantrag der Basisförderung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular der IB.SH (https://www.ib-sh.de)

  • Nachweis über die bestandene Meisterprüfung bzw. Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung

  • Gewerbeanmeldung

  • im Falle einer tätigen Beteiligung der Gesellschaftsvertrag zum Nachweis über die Firmenanteile und der Bestellung zur Geschäftsführung sowie ggf. ein Handelsregisterauszug

  • fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer

  • Eigenerklärung der antragstellenden Person über die erstmalige Existenzgründung bzw. Unternehmensübernahme oder tätige Beteiligung

  • De-minimis-Erklärung

  • ggf. gültiger Aufenthaltstitel

7.3.2 Die Auszahlung der Basisförderung erfolgt in einer Summe nach Prüfung und Bewilligung des Antrags durch die IB.SH frühestens zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns (siehe Nr. 4.2).

7.3.3 Die Vorlage der unter Nr. 7.3.1 genannten Unterlagen gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

7.4 Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzförderung

7.4.1 Für den Förderantrag der Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzförderung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular der IB.SH (www.ib-sh.de)

  • Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag

  • Nachweis über die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge anhand von zwei Belegen über Gehaltszahlungen (erster und zwölfter Monat)

  • De-minimis-Erklärung.

7.4.2 Der Antrag auf die Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzförderung kann frühestens drei Jahre nach Vorhabenbeginn (siehe Nr. 4.2) gestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist der Antrag innerhalb von 6 Monaten bei der IB.SH einzureichen.

7.4.3 Die Auszahlung der Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzförderung erfolgt in einer Summe nach Prüfung und Bewilligung des Antrags durch die IB.SH.

7.4.4 Die Vorlage der unter Nr. 7.4.1 genannten Unterlagen gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

7.5 Über den Antrag entscheidet die IB.SH auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.

7.6 Die Meistergründungsprämie ist hälftig zurückzuzahlen, wenn innerhalb eines Jahres nach Vorhabenbeginn (siehe Nr. 4.2) die Selbstständigkeit aufgegeben wird oder das Unternehmen von Schleswig-Holstein in ein anderes Bundesland verlegt wurde. Die antragstellende Person ist verpflichtet, die IB.SH hierüber unverzüglich zu informieren.

7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Mai 2025 hinaus.

Sollte die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nicht verlängert und durch eine neue Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Mai 2025 in Kraft gesetzt werden. 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?