Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen im Katastrophenschutz

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Ansprechpunkt:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Referat IV 33 (Feuerwehrwesen und Katastrophenschutz)

Düsternbrooker Weg 92

24105 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als öffentlicher oder privater Träger im Katastrophenschutz Maßnahmen ergreifen, die Ihre Handlungsfähigkeit zur Abwehr von Gefahren erhalten oder fortentwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Maßnahmen des Katastrophenschutzes, um dessen Handlungsfähigkeit zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu erhalten und fortzuentwickeln.

Sie bekommen die Förderung für

  • Maßnahmen zur Ausbildung der Führungskräfte,
  • Maßnahmen zur Ausbildung der Helferinnen und Helfer der Einheiten/Einrichtungen am Standort und Übungen,
  • Unterhaltung der Katastrophenschutzfahrzeuge (Wartung, Betrieb und Instandsetzung),
  • investive Maßnahmen der Kreise und der kreisfreien Städte zur Komplettierung und zum Ersatz der standardisierten friedensmäßigen Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie für die fachspezifische Ausrüstung der Einheiten des Katastrophenschutzes zur Bekämpfung aller Gefahren und Störungen,
  • Maßnahmen zur Förderung von Hilfeleistungsorganisationen auf Landesebene für ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für die

  • Ausbildung der Helferinnen und Helfer und für Übungen bis zu 50 Prozent,
  • Ausbildung der Führungskräfte bis zu 100 Prozent,
  • Unterhaltung der Katastrophenschutzfahrzeuge bis zu 50 Prozent,
  • investiven Maßnahmen der Kreise und kreisfreien Städte 50 bis 90 Prozent, im Einzelfall bis zu 100 Prozent der anfallenden Gesamtausgaben.

Für Maßnahmen zur Förderung der Hilfeleistungsorganisationen wird auf Landesebene im Rahmen der institutionellen Förderung ein Festbetrag gewährt nach einem Verteilungsschlüssel, der einen Sockelbetrag sowie einen Betrag für jeden im Katastrophenschutzdienst tätigen Helfer und jede im Katastrophenschutzdienst tätige Einheit der privaten Hilfeleistungsorganisationen berücksichtigt.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Referat IV 33 (Feuerwehrwesen und Katastrophenschutz).

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Antragsfristen je nach Vorhaben:

  • Anträge für Ausbildungsmaßnahmen und investive Maßnahmen der Kreise und der kreisfreien Städte sind jeweils bis zum 30.6. des laufenden Jahres zu stellen.
  • Anträge für Maßnahmen zur Förderung von Hilfeleistungsorganisationen sind bis zum 28.2. des laufenden Jahres zu stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind öffentliche Trägerinnen des Katastrophenschutzes:

  • Kreise und kreisfreie Städte in Schleswig-Holstein und
  • die Gemeinde Helgoland

sowie Landesverbände der Hilfeleistungsorganisationen als private Trägerinnen und Träger des Katastrophenschutzes:

  • der Arbeiter-Samariterbund,
  • das Deutsche Rote Kreuz,
  • die Deutsche Lebensrettungs-Gesellschaft,
  • die Johanniter Unfall-Hilfe,
  • der Malteser Hilfsdienst.

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Übungen müssen Sie sicherstellen, dass die geltenden Ausbildungsvorschriften und genehmigten Ausbildungspläne eingehalten werden.
  • Wenn Sie als Kreis oder kreisfreie Stadt investive Maßnahmen durchführen, müssen
    • Sie Ihr Beschaffungsvorhaben vor Auftragsvergabe mit der Bewilligungsstelle abstimmen,
    • Ihre Beschaffungen dem landesweiten Ausstattungskonzept und der jeweiligen aktuellen Schwerpunktbildung der Bewilligungsstelle entsprechen.
  • Für Maßnahmen zur Förderung von Hilfeleistungsorganisationen gilt:
    • Die Mitwirkung der Hilfeleistungsorganisation ist allgemein anerkannt.
    • Die Hilfsorganisation stellt wenigstens 50 Einsatzkräfte oder mindestens 3 Einheiten im Katastrophenschutzdienst in Schleswig-Holstein bereit.
    • Ihre Hilfszüge beteiligen sich regelmäßig an Übungen des schleswig-holsteinischen Katastrophenschutzes.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes

Gl.Nr. 6651.7
Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
vom 10.08.2023 – IV 338 –

1. Förderziel und Zuwendungszweck

Gefördert werden Maßnahmen des Katastrophenschutzes in Schleswig-Holstein, um dessen Handlungsfähigkeit zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu erhalten und fortzuentwickeln.

Das Land Schleswig-Holstein gewährt hierfür nach § 34 des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (LKatSG), Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung der Führungskräfte sowie der Helferinnen und Helfer auf Standortebene und zur Unterhaltung der Fahrzeuge im Katastrophenschutz

Zuwendungsfähig sind Ausgaben im vorbereitenden Katastrophenschutz für

  • die Ausbildung der Helferinnen und Helfer der Einheiten/Einrichtungen am Standort und Übungen,
  • die Ausbildung der Führungskräfte und
  • die Unterhaltung der Katastrophenschutzfahrzeuge (Wartung, Betrieb und Instandsetzung).

2.2. Investive Maßnahmen der Kreise und der kreisfreien Städte auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes

Zuwendungsfähig sind Ausgaben

  • zur Komplettierung und zum Ersatz der standardisierten friedensmäßigen Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und
  • für die fachspezifische Ausrüstung der Einheiten des Katastrophenschutzes zur Bekämpfung aller unter Ziffer 1 genannten Gefahren und Störungen.

2.3. Maßnahmen zur Förderung der Hilfeleistungsorganisationen auf Landesebene für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Zuwendungsfähig sind Ausgaben

2.3.1. für die Verwaltung der nach § 10 Abs. 2 LKatSG im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Hilfeleistungsorganisationen auf Landesebene, die ihnen durch die Tätigkeit im Katastrophenschutzdienst entstanden sind,

2.3.2. für die Unterhaltung der mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten und bestätigten Katastrophenschutzeinheiten, welche nicht dem schleswigholsteinischen Katastrophenschutzdienst angehören (Hilfszüge).

3. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

3.1. Kreise und kreisfreien Städte als Träger und Trägerinnen des Katastrophenschutzes sowie die Gemeinde Helgoland als öffentliche Trägerin des Katastrophenschutzes auf der Hochseeinsel.

3.2. Landesverbände der Hilfeleistungsorganisationen als private Trägerinnen des Katastrophenschutzdienstes. Hierzu gehören gegenwärtig

  • der Arbeiter-Samariterbund,
  • das Deutsche Rote Kreuz,
  • die Deutsche Lebensrettungs-Gesellschaft,
  • die Johanniter Unfall-Hilfe,
  • der Malteser Hilfsdienst.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Zuwendungsvoraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für die Ausbildung von Helferinnen und Helfern und für Übungen sind

  • eine den gültigen Ausbildungsvorschriften der Feuerwehr bzw. der Hilfeleistungsorganisationen entsprechende Ausbildung der Helferinnen und Helfer am Standort sowie
  • eine vorliegende Genehmigung der Ausbildungspläne der Einheiten und Einrichtungen der privaten Träger des Katastrophenschutzdienstes durch die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde.

4.2. Zuwendungsvoraussetzungen für die Ausbildung der Führungskräfte sind,

  • eine erfolgte Abstimmung der diesbezüglichen Ausbildungspläne mit der obersten Katastrophenschutzbehörde und
  • die erfolgte Abrechnung der für die Entsendung von Führungskräften zur Aus- und Fortbildung an die Landesfeuerwehrschule bzw. zu den organisationseigenen Schulen der privaten Träger des Katastrophenschutzdienstes entstandenen Kosten im Einzelnen mit der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde.

4.3. Zuwendungsvoraussetzungen für investive Maßnahmen der Kreise und kreisfreien Städte

Für investive Maßnahmen werden Zuwendungen gewährt, wenn die unteren Katastrophenschutzbehörden

  • ihre Beschaffungsvorhaben vor Auftragsvergabe mit der Bewilligungsstelle abgestimmt haben,
  • die Beschaffungen dem landesweiten Ausstattungskonzept und der jeweiligen aktuellen Schwerpunktbildung der Bewilligungsstelle entsprechen.

4.4. Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen zur Förderung der Hilfeleistungsorganisationen

  • Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer 2.3.1 werden auf Antrag und nur für die unter Ziffer 2.3.2 angeführten Hilfeleistungsorganisationen gewährt, denen die allgemeine Anerkennung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz ausgesprochen wurde, und die wenigstens 50 Einsatzkräfte oder mindestens drei Einheiten im Katastrophenschutzdienst des Landes Schleswig- Holstein bereitstellen.
  • Förderfähig sind Zuwendungen für die Unterhaltung der Hilfszüge, wenn sich der Träger der Einheit in regelmäßigen Abständen an Übungen des schleswig-holsteinischen Katastrophenschutzes beteiligt bzw. die Voraussetzungen für die Mitwirkung im Ereignisfall schafft und nachweist.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Zu 2.1 Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung der Führungskräfte, sowie der Helfenden auf Standortebene und zur Unterhaltung der Fahrzeuge im Katastrophenschutz

5.1.1. Zuwendungen für die unter Ziffer 2.1 genannten Maßnahmen werden als Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung gewährt.

5.1.2. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung. Die regelmäßige Förderquote beträgt für die

  • Ausbildung der Helferinnen und Helfer und für Übungen bis zu 50 Prozent,
  • Ausbildung der Führungskräfte als Vollfinanzierung,
  • Unterhaltung der Katstrophenschutzfahrzeuge bis zu 50 Prozent.

5.1.3. Die Höhe der Zuwendungen für die Helferausbildung richtet sich nach der Anzahl der in den Kreisen und kreisfreien Städten im Katastrophenschutzdienst eingesetzten Helferinnen und Helfer. Der Schlüsselbetrag für die Helferinnen und Helfer wird jährlich durch die Bewilligungsstelle festgelegt.

5.1.4. Die Höhe der Zuwendungen für die Ausbildung der Führungskräfte richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Diese werden den unteren Katastrophenschutzbehörden jährlich von der Bewilligungsstelle mitgeteilt.

5.1.5. Die Höhe der Zuwendung für die Unterhaltung der Katastrophenschutzfahrzeuge richtet sich nach Art und Anzahl der in den Kreisen und kreisfreien Städte vom Bund übernommenen und vom Land beschafften Katastrophenschutzfahrzeuge.

5.1.6. Sollte der festgelegte Zuwendungsbetrag nicht ausreichen, kann in Einzelfällen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine weitere Zuwendung erfolgen.

5.2. Zu 2.2 Investive Maßnahmen der Kreise und kreisfreien Städte auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes

5.2.1. Zuwendungen für die unter Ziffer 2.2 genannten Maßnahmen werden als Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung gewährt.

5.2.2. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Förderquote beträgt je nach Schwerpunktbildung der Bewilligungsbehörde 50 bis 90 Prozent. Beschaffungen, die der landesweit einheitlichen Ausstattung der Einheiten dienen, können darüber hinaus im Einzelfall mit bis zu 100 Prozent der anfallenden Gesamtausgaben gefördert werden.

5.2.3. Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben der Beschaffungsmaßnahmen. Von Förderung ausgenommen sind die durch die Investitionen entstandenen Folgeausgaben.

5.3. Zu 2.3 Maßnahmen zur Förderung der Hilfeleistungsorganisationen auf Landesebene für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

5.3.1. Zuwendungen für die unter Ziffer 2.3 genannten Maßnahmen werden im Rahmen der institutionellen Förderung mit einem Festbetrag gewährt.

5.3.2. Die Höhe der Förderung richtet sich nach einem jährlich durch die Bewilligungsbehörde festzulegenden Verteilungsschlüssel, der einen Sockelbetrag sowie einen Betrag für jeden im Katastrophenschutzdienst tätigen Helfer und jede im Katastrophenschutzdienst tätige Einheit der privaten Hilfeleistungsorganisationen berücksichtigt.

5.3.3. Die Höhe des Zuschusses zur Unterhaltung der Hilfszüge gemäß richtet sich nach deren Größe und Einsatzmöglichkeiten im Ereignisfall. Gewährt wird eine Zuwendung in Form einer Anteilsfinanzierung mit Höchstbetrag.

5.3.4. Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde sonstigen Empfängern einen Zuschuss im Wege der Projektförderung gewähren.

5.3.5. Sonstige Empfänger sind z.B. Hilfsorganisationen, deren Anerkennung durch die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde erfolgt ist.

6. Verfahren

6.1. Antragsverfahren

  • Anträge sind schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten.
  • Anträge für Zuwendungen nach Ziffer 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie sind grundsätzlich bis zum 30. Juni des laufenden Jahres,
  • Anträge für Zuwendungen nach Ziffer 2.3 dieser Richtlinie sind grundsätzlich bis zum 28. Februar des laufenden Jahres, einzureichen.
  • Bei Anträgen zur Ziffer 2.1 bis 2.3 sind dem Antrag eine Erklärung, ob die Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist, beizufügen.
  • Bei Anträgen zur Ziffer 2.3.1 sind dem Antrag ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung, beizufügen.

Die notwendigen Vordrucke sind zu verwenden und können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden

6.2. Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 33 (Feuerwehrwesen und Katastrophenschutz), Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel.

6.3. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft und ist bis zum 31.12.2026 befristet.

8. Nachhaltigkeit

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’, ‘Infrastruktur und Klimaschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.

Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.

 

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