Richtlinie
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur energetischen Optimierung in Bildungsstätten sowie in Stätten der Jugendarbeit
Gl.Nr. 6603.22
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung und des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 22. Juni 2023 – VIII 323, III 415
[zuletzt geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung des Ministeriums für allgemeine und berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 12. April 2024 — VIII 323, III 41]
Präambel
Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (LPW 2021).
Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus:
- dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
- der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und
- Mitteln des Landes.
Mit dem LPW 2021–2027 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.
Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50% der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen.
Mit dieser Richtlinie wird zum 50% Ziel beigetragen, indem die Gesamtenergieeffizienz in schleswig-holsteinischen Bildungs- und Jugendstätten verbessert und die Treibhausgasemissionen sowie der jährliche Primärenergieverbrauch der Einrichtungen reduziert wird.
1. Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist, die Energieeffizienz der geförderten öffentlichen Infrastrukturen zu erhöhen sowie dadurch deren CO2-Emissionen zu senken, um somit einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele Schleswig-Holsteins zu leisten.
Die Förderung der energetischen Optimierung in Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung und in Stätten der Jugendarbeit (Jugendherbergen, Jugenderholungsstätten, Jugendbildungsstätten, Jugendfreizeitstätten) erfolgt dabei mit Mitteln des EFRE und ggf. mit Mitteln des Landes Schleswig-Holstein, soweit diese im Haushalt veranschlagt sind und zur Verfügung stehen.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur energetischen Optimierung in Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung sowie in Stätten der Jugendarbeit insbesondere nach Maßgabe
- dieser Richtlinie i.V.m. den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (AFG LPW 2021),
- der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO),
- der Verwaltungsvorschriften (VV und VV-K) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO),
- des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz – LSubvG),
- des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG),
- des Haushaltsgesetzes,
- der Regelungen der Europäischen Union für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE),
- des EFRE-Programm 2021–2027 für Schleswig-Holstein,
- der Verordnung (EU) Nr. 2014/651 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO –, Amtsblatt EU L 187/1 vom 26. Juni 2014), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (Amtsblatt EU L 167/1 vom 30. Juni 2023) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei Beihilfen in Bezug auf den kommerziellen Teil der förderungsfähigen Einrichtungen,
- des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind (ABL. EU Nummer L 7 vom 11. Januar 2012, Seite 3, „Freistellungsbeschluss“),
- der Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (Amtsblatt EU Nr. L vom 15. Dezember 2023, S. 1) über die Anwendung der Artikel 107 und108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aus Deminimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen,
- der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (Amtsblatt EU Nr. L vom 15. Dezember 2023, 8.1) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln wird die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Kultur oder für Soziales zuständigen Ministerium eine Auswahl der Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen.
Dabei kommen die in Ziff. 4.1 genannten Auswahlkriterien zur Anwendung.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur energetischen Sanierung oder Optimierung an Gebäuden in Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung sowie in Stätten der Jugendarbeit (Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten, Jugendfreizeitstätten und Jugenderholungsstätten). Zur Energieeinsparung zählen auch der Neuaufbau der gebäudeinternen Wärmeverteilung und die strukturelle Verbesserung der Wärmeversorgung einschließlich einer gebäudeübergreifenden Wärmeverteilung. Die Maßnahmen müssen zu einer Steigerung der Gesamtenergieeffizienz führen. Das ist durch bauphysikalische Optimierung von Bauteilen und optimierte anlagentechnische Auslegung zu erzielen.
2.2 Gefördert werden sollen Maßnahmen
- zur Verbesserung der Effizienz der Energienutzung,
- zur Verbesserung der Wärmedämmung,
- zur Nutzung erneuerbarer Energien als untergeordneter Teil eines ganzheitlichen Optimierungskonzeptes, das auf die Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet ist,
- zur Verbesserung der Energieeffizienz durch Demontage dezentraler Kohleöfen oder Nachtspeicherheizungen samt ihrer Infrastruktur,
- zur Verbesserung der Energieeffizienz durch die Umrüstung der bestehenden Lüftungsanlagen auf energieeffiziente Lüftungsanlagen. Hierbei ist zu beachten, dass der Grad der Wärmerückgewinnung mindestens dem Referenzwert gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 entspricht,
- zur strukturellen Verbesserung der Wärmeversorgung.
2.3 Die Förderung von Photovoltaik- oder Kleinwindkraftanlagen ist nur als untergeordneter Teil eines ganzheitlichen Optimierungskonzeptes, das auf die Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet ist, förderfähig. Dabei kann keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden.
2.4 Förderfähig ist der Neuaufbau der gebäudeinternen Wärmeversorgungsinfrastruktur, sofern dieser zu den Zielen gemäß Ziffer 1.1 dieser Richtlinie beiträgt.
2.5 Förderfähig ist eine Heizzentrale für den Aufbau einer leitungsgebundenen Fernwärmeversorgung im umgebenden Quartier, sofern diese zu den Zielen gemäß Ziffer 1.1 dieser Richtlinie beiträgt und nachgewiesen wird, dass unter Beachtung der ökologischen Folgekosten der Aufbau dieses leitungsgebundenen Systems für die Einrichtung/das Gebäude wirtschaftlicher und energieeffizienter als eine objektbezogene Anlage ist.
Zu diesem Zweck ist im Zusammenhang mit der energetischen Bewertung der Einrichtung das gebäudeumgebende Umfeld (Quartiersbegriff gemäß der Definition des KfW-Förderprogramms 432 – Energetische Stadtsanierung) daraufhin zu untersuchen, inwieweit dieses Quartier als Anlass oder Ausgangspunkt für den Aufbau einer leitungsgebundenen Wärmeversorgung geeignet ist und dabei Synergievorteile auch für das Objekt generiert werden können. Zur energetischen Bewertung des Umfeldes der Einrichtung ist vorab eine Analyse gemäß Ziffer 4.4 zu erstellen. Als Wärmeversorgungsanlage können erneuerbare Energien (beispielsweise Biogas, Biomasse, Solarthermie oder Geothermie) und/oder die Nutzung unvermeidbarer Abwärme, die im Quartier produziert wird, eingesetzt werden. Der Primärenergiefaktor dieses Systems muss gleich oder besser als 0,7 sein. Eine mit erneuerbaren Energien betriebene Spitzenlast – Wärmeerzeuger zur Sicherung der Redundanz sowie der Wärmespeicher zur Verbesserung der Gesamteffizienz kann gefördert werden. Die Errichtung eines Objekt-BHKWs ist nur dann förderfähig, wenn es vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben wird.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger (Begünstigte)
3.1 Begünstigte der Zuwendung sind:
- im Bereich der Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung (einschließlich Umweltbildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung) als gemeinnützig anerkannte juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts unter hauptberuflicher Leitung, sofern sie nicht vorrangig gewerblich tätig sind. Darunter fallen auch Heimvolkshochschulen als Einrichtungen der Weiterbildung, die ihre Bildungsveranstaltungen überwiegend in Form von mehrtägigen Kursen bei gemeinsamer Unterbringung und Verpflegung (Internatsform) anbieten. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss entweder Eigentümerin/Eigentümer der den Antrag betreffenden Liegenschaft sein oder ihr/ihm müssen andernfalls die Erhaltungspflichten obliegen (Ziffer 6.3). Ausgeschlossen sind Familien- oder Berufsbildungsstätten.
- im Bereich der Jugendstätten gemeinnützige Träger der freien Jugendhilfe, die gem. § 75 SGB VIII anerkannt sind und in Schleswig-Holstein Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten, Jugendfreizeitstätten oder Jugenderholungsstätten betreiben.
Antragsberechtigt sind außerdem örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, kreisangehörige Städte und Gemeinden sowie Gemeindeverbände in Schleswig-Holstein.
Die Begünstigten müssen im Rahmen der Antragstellung ein Konzept zur Jugendarbeit in der Einrichtung vorlegen. Zudem muss ihnen das Eigentum an der von der Förderung betroffenen Liegenschaft oder das Nutzungsrecht über die Dauer der Zweckbindungsfrist obliegen (Ziffer 6.3).
3.2 Begünstigte sind in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haften dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
3.3 Begünstige nach Ziffer 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der AGVO darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde (Ziff. 7.2) einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen. Dabei werden folgende Auswahlkriterien herangezogen:
- Beitrag zu den für das spezifische Ziel „Förderung von Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen“ (SZ 2.1) im EFRE-Programm festgelegten Indikatoren (EFRE-Programm 2021–2027 für Schleswig-Holstein, S. 46 ff., https://www.schleswigholstein.de/DE/fachinhalte/F/foerderprogramme/MWAVT/Downloads/op_efre_entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
- Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und des Primärenergieverbrauchs.
- Beitrag zu den Querschnittszielen des EFRE-Programms.
4.2 Bei Antragstellung sind die Rahmenbedingungen des Vorhabens zu konkretisieren, siehe die Ziffern 4.3 ff.
4.3 Die energetische Bewertung muss prüfbar den Ist-Zustand (anhand des Referenzgebäudes gemäß den Anforderungen des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz-GEG)) darstellen, Sanierungsmaßnahmen aufzeigen und eine Berechnung der erzielbaren Energie- und CO2-Einsparungen enthalten (siehe Ziffer 4.4). Die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen müssen in einer nach energetischen und bauphysikalischen Gesichtspunkten sinnvollen Reihenfolge durchgeführt werden. Die energetische Bewertung muss durch eine nach § 88 GEG ausstellungsberechtigte Person erfolgen.
4.4 Für die vorgesehenen Maßnahmen ist für die Beachtung der Folgekosten die Wirtschaftlichkeit nach § 7 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein unter Berücksichtigung eines kalkulatorischen Preises für die CO2-Emission zu ermitteln (CO2-Vermeidungspreis). Der festzulegende Preis muss sich dabei am jeweils geltenden Referenzwert des Umweltbundesamtes orientieren. In der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind nachprüfbare Aussagen über die nach Fertigstellung zu erwartenden energetischen Einsparungen (Strom und Wärme: jährlich eingesparte Kilo- oder Megawattstunden (kWh oder MWh)) und der CO2-Emissionen (jährlich eingesparte CO2-Äquivalente in Tonnen (t CO2)) zu treffen. Für die Berechnung der CO2-Einsparungen sind die direkten Emissionen grundsätzlich gemäß den energieträgerspezifischen Emissionsfaktoren des Umweltamtes (UBA, www.uba.de) maßgeblich.
4.5 Es muss sichergestellt sein, dass mit Umsetzung der Maßnahmen bei Verbesserung
1. der Gebäudehülle die Anforderungen beim Ausbau von Räumen und Gebäudeteilen oder wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 des GEG erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, so erfüllt werden, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die höchstzulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 des GEG um 30 Prozent unterschreiten. Es gelten sinngemäß die Regelungen der §§ 48 bis 50 des GEG. Bei Bauteilsanierungen gilt dies für die jeweilige Einzelmaßnahme entsprechend.
2. der Wärme- und Kälteversorgung erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme den Energiebedarf für Raumwärme vollständig decken.
3. der Gebäudehülle und der Wärme- und Kälteversorgung erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme den verbleibenden Energiebedarf für Raumwärme vollständig decken und die Anforderungen beim Ausbau von Räumen und Gebäudeteilen oder wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 des GEG erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, so erfüllt werden, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils mindestens die höchstzulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 des GEG erfüllen.
Soll bei der Optimierung der Wärme- und Kälteversorgung der Energiebedarf durch ein Wärmenetz gedeckt werden, welches noch nicht die Voraussetzungen zur Deckung durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erfüllt, so wird die Anforderung als erfüllt angesehen, wenn das Wärmeversorgungsunternehmen des Wärmenetzes einen Dekarbonisierungsfahrplan erstellt hat und das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor von maximal 0,7 aufweist.
Die Bestätigung der Erfüllung der vorgenannten Anforderungen muss durch eine nach § 88 des GEG ausstellungsberechtigten Personen erfolgen.
4.6 Hinsichtlich der unter Ziffer 4.5 geforderten Anforderungen an die Effizienz der Gebäudehülle kann die Bewilligungsbehörde geringere Anforderungen zulassen, sofern ergänzend hierzu natürliche Materialien/nachwachsende Rohstoffe und/oder Recyclingbaustoffe verwendet werden.
In diesem Fall ist ein ergänzender Antrag erforderlich, aus dem begründet durch einen Energieberater der Einsatz und Umfang dieser Rohstoffe und/oder Baustoffe hervorgeht.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Es sind die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der AFG LPW 2021 zu beachten.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen über 200.000 Euro betragen.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer 2.1 gehören die in unmittelbarem Zusammenhang mit den energetischen Sanierungsmaßnahmen bzw. der umfassenden baulichen Erneuerung notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen, die im Rahmen der baufachlichen Prüfung festgestellt werden.
Zuwendungsfähig sind hierbei die Aufwendungen der Kostengruppen 300, 400, 500, 730 und 740.
Der Anteil der Aufwendungen für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist aufgrund ihrer Förderung als untergeordneter Teil eines ganzheitlichen Optimierungskonzeptes in Höhe von bis zu 50% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens förderfähig.
Aufwendungen für Bauherrenaufgaben, der eigenen Verwaltungszweige (personelle und sachliche Ausgaben) sowie Vertretungsbefugter und im Namen des Zuwendungsempfängers Handelnder sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben.
Aufwendungen baulicher Maßnahmen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem nach dieser Richtlinie geförderten Projekt stehen, sind nicht zuwendungsfähig.
Die im Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden Kosten einer fachkompetenten energetischen Beratung und weitere Planungskosten sind auf entsprechenden Nachweis zuwendungsfähig.
Bei Aufbau einer „Quartiers“-Wärmeversorgung in Verbindung mit einem Wärmenetz (siehe Ziffer 2.6) ist der Anteil der Gesamtaufwendungen förderfähig, der anteilsmäßig der Bildungsstätte oder der Stätte der Jugendarbeit zuzuordnen ist.
Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts sind einzuhalten.
Bei Begünstigten, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben zuwendungsfähig.
5.2 Eigenanteil
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Es ist daher nachzuweisen, dass der Eigenanteil getragen werden kann. Eine Kofinanzierung mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich Der Begünstigte trägt einen Eigenanteil von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Höhe der Förderung
Die Zuwendung aus dem EFRE beträgt bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Eine Zuwendung von bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben kann dann erfolgen, wenn entsprechende Landesmittel zur Verfügung stehen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Subventionserhebliche Tatsachen
Die im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des Landessubventionsgesetzes. Zudem ist eine Erklärung über die Kenntnis dieser subventionserheblichen Tatsachen abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug gerechnet werden.
6.2 Kumulierung
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vergleiche Artikel 8 Ziffer 3 AGVO).
6.3 Zweckbindung
Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung).
Die Zweckbindung beträgt in der Regel für technische Anlagen 15 Jahre, in allen anderen Fällen 25 Jahre und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Sofern die geförderte Einrichtung nicht im Eigentum der Begünstigten ist, ist das dauerhafte Nutzungsrecht seitens des Antragstellers zu belegen.
6.4 Evaluierung
Im Hinblick auf die Förderung aus dem EFRE unterliegen die geförderten Vorhaben einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren.
Die Abwicklung und Prüfung der Vorhaben macht die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen sowie im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Daten des Antragstellenden erforderlich. Diese wird gestützt auf die Artikel 69, 72–77 der VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung). Details sind dem Informationsblatt zur Datenverarbeitung im LPW 2021 zu entnehmen.
Mit der Durchführung von Evaluierungen und Erfolgsmessungen kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium wissenschaftliche Einrichtungen beauftragen. Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, an Evaluierungen teilzunehmen. Die Auswertungsergebnisse enthalten lediglich anonymisierte oder öffentlich (über die Liste der Vorhaben) zugängliche Daten. Auch Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union können im anonymisierte Daten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten und die Ergebnisse veröffentlichen.
6.5 Informations- und Kommunikationsverpflichtung
Die Begünstigten verpflichten sich mit der Annahme der Zuwendung, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 50 VO (EU) Nr. 2021/1060 durchzuführen. Mit der Annahme der Zuwendung nehmen die Begünstigten gleichzeitig die Aufnahme der Daten in die öffentliche Liste der Vorhaben gemäß Art. 49 Abs. 5 VO (EU) Nr. 2021/1060 sowie bei Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro in die Beihilfetransparenzdatenbank der EU gem. Art. 9 Abs. 1 AGVO zur Kenntnis.
Einzelheiten zu den Kommunikationsverpflichtungen und der Aufnahme von Daten in den beiden vorstehend genannten Fällen sind den AFG LPW 2021 zu entnehmen.
6.6 Ausschluss der Förderung/Rückforderungsanordnung
Die Begünstigten verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung sowie vor jeder Auszahlung mitzuteilen, ob eine ggfls. von ihr bzw. ihm zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde.
Eine Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
6.7 Umsetzung klima- und umweltpolitischer Vorgaben der Europäischen Kommission
Es dürfen gem. Art. 9 Abs. 4 der VO (EU) 2021/1060 nur Vorhaben gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomieverordnung EU 2020/852) verursachen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen verursachen kann, erfolgt im Rahmen der Bewertung des Querschnittsziels „Nachhaltige Entwicklung“.
7. Verfahren
7.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden.
Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Vornahme dieser Tätigkeiten entspricht dem alleinigen Zweck der Zuwendung. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Beginn der Maßnahme.
7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Zur Helling 5–6, 24143 Kiel.
Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens grundsätzlich formgebunden unter Beifügung prüffähiger, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind zusätzlich insbesondere Gestaltungsplanungen sowie die zur baufachlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite unter www.ib-sh.de bereit.
Das Verfahren zur Bewertung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages sowie zur Bewilligung richtet sich nach den AFG LPW 2021 in der jeweils geltenden Fassung.
7.3 Auszahlungsverfahren
Der Zuschuss oder Teile davon dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines förmlichen Erstattungsantrags. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungsbelege der Ausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen als elektronische Kopie oder als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen. Der Erstattungsantrag kann gem. den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter www.ib-sh.de bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
Die mit den Erstattungsanträgen gemäß eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt. Sofern ein weiterführendes Berichtswesen (Fortschrittsberichte) festgelegt wurde, kann dieses die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis ersetzen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-P bzw. nach Nummer 7 der AnBest-K besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben des Vorhabens und dem Sachbericht, der von den Begünstigten zu erstellen ist. Die Bestätigung der Erfüllung der unter Ziffer 4.5 genannten Anforderungen muss durch eine nach § 88 des GEG ausstellungsberechtigten Personen erfolgen.
Dieser ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraums einzureichen.
Der Verwendungsnachweis kann gem. den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter www.ib-sh.de bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
7.5 Ausnahmen
Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können gegebenenfalls vom für Kultur oder für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium Ausnahmen zugelassen werden. Bei Ausnahmen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.
8. Nachhaltigkeitscheck
Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’, ‘Gesundes Leben’, ‘Bildung’, ‘Soziale Gerechtigkeit’, ‘Infrastruktur und Klimaschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’. Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur energetischen Optimierung in Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Jugenderholungsstätten vom 18.01.2021 außer Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31.12.2029 in Kraft gesetzt werden.