Richtlinie
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
Gl.Nr. 6600.43
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Dezember 2022 – VII 252
[geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein vom 19. Oktober 2023 – VII 252
Präambel
Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 (LPW 2021). Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus:
- dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
- der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und
- Mitteln des Landes.
Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.
Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50% der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Projekte einzusetzen. Mit dieser Richtlinie wird insbesondere dazu beigetragen, in dem der Wandel hin zu einer klimafreundlicheren und ressourcenschonenderen Wirtschaft insbesondere auch eine nachhaltige Reduktion von Treibhausgasen und einen effizienteren Rohstoff- und Ressourceneinsatz unterstützt wird. Im Hinblick auf diese Zielerreichung sind insbesondere die Anwendung von ressourcenschonender und energieeffizienter Produktionsweisen und die Errichtung entsprechender neuer Anlagen und Gebäude erforderlich.
1. Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Die Unternehmen in Schleswig-Holstein stehen derzeit durch die Digitalisierung, der Energiewende und neue Technologien, wie beispielsweise Künstliche Intelligenz branchenübergreifend vor großen Herausforderungen, um auch in Zukunft auf den globalen Märkten wettbewerbsfähig zu bleiben. Um dies zu erreichen, sind Investitionen in Zukunftstechnologien und wirtschaftlich erfolgversprechende Zukunftsfelder existenziell. Die Unternehmen brauchen in diesem Transformationsprozess dringend Unterstützung zur Steigerung ihrer Innovationskraft, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und im nationalen wie internationalen Standortwettbewerb bestehen zu können. Dabei haben die Themen Innovation, Digitalisierung, Klimaschutz und Energiewende eine besondere Bedeutung. Unternehmen sollen durch Förderanreize animiert werden, sich diesen Themen zu nähern und Vorhaben mit entsprechenden Maßnahmen zu verknüpfen bzw. umzusetzen. Insbesondere das Thema Innovation hat grundsätzliche Bedeutung, da dieses entscheidend für die Gewährung einer Förderung ist.
Die Förderung erfolgt dabei mit Mitteln des EFRE.
1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für Investitionen an Gewerbebetriebe insbesondere nach Maßgabe:
- dieser Richtlinie i.V.m. den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (AFG LPW 2021),
- der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO),
- der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz – LSubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG),
- des Haushaltsgesetzes,
- der Regelungen der Europäischen Union für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE),
- des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2021–2027 Schleswig-Holstein,
- des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ GRW (Teil II Abschnitt A) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Artikel 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 2014/651 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO –, Amtsblatt EU L 187/1 vom 26. Juni 2014), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (Amtsblatt EU L 167/1 vom 30. Juni 2023),
- der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2022-2027 der Europäischen Kommission (Amtsbl. EU vom 29.04.2021 C153/1).
Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln wird die Bewilligungsbehörde (Ziff. 7.2) im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium eine Auswahl der Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen. Dabei werden folgende Auswahlkriterien (in einem auf Bewertungsstufen fußenden System) herangezogen:
- Auf der ersten Stufe erfolgt eine Bewertung zunächst nach der Unternehmensgröße. Hierbei werden kleine Unternehmen bevorzugt vor mittleren Unternehmen gefördert.
- Auf der zweiten Stufe erfolgt eine Auswahl anhand der Fördergebietskulisse 1. C-Gebiet 2. D-Gebiet und 3. Nichtfördergebiet (vgl. Anlage 1).
- Die dritte Stufe ist die Prüfung der Zugehörigkeit zu einem der Spezialisierungsfelder der regionalen Innovationsstrategie (RIS3-SH) oder einer der Fokusbranchen der Landesansiedlungsstrategie (Maritime Wirtschaft, Life Sciences, Energiewende und grüne Mobilität, Ernährungswirtschaft bzw.-industrie, digitale Wirtschaft und Maschinenbau und Elektronik).
- Auf der vierten Stufe erfolgt eine Auswahl anhand der Höhe des Beitrages zum 50%-Klimaschutzziel.
- Als letzte Stufe wird für die Bewertung der Arbeitsplatzeffekt herangezogen. Hierbei werden Unternehmen bevorzugt gefördert, die im Verhältnis mehr Arbeitsplätze schaffen, als zur Erreichung der Förderquote notwendig ist.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind Investitionen von Gewerbebetrieben, die nach Vorgaben des EFRE sowie nach der analogen Anwendung des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) förderfähig sind.
Als Beitrag zum Ziel der Landesregierung, 50% der EFRE-Mittel für klima- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen, sollen vor allem auch Investitionen gefördert werden, die auf die Anschaffung von neuen Maschinen/Anlagen und Gebäuden abzielen, mit denen gesetzliche Energieeffizienzstandards erfüllt und ggf. sogar übertroffen werden und/oder zur Einführung von umweltfreundlicheren Produktionsverfahren und Steigerung der Ressourceneffizienz in KMU beitragen. Ergänzend dazu sollen Projektträger nach Möglichkeit auch bei Energieeffizienz bzw. deren Begleitmaßnahmen unterstützt werden.
Bei der Errichtung von neuen Gebäuden sind die Projektträger dazu angehalten, energieeffiziente Gebäude zu errichten, deren Primärenergiebedarf (PEB) um mindestens 20% unter der Anforderung für Fast-Nullenergiegebäude liegt. Die damit verbundenen Mehrkosten werden grundsätzlich ebenfalls als förderfähig anerkannt.
Umweltfreundlichere Produktionsverfahren liegen beispielweise vor, wenn neue Maschinen oder Anlagen weniger Energie, Wasser oder ähnliches verbrauchen als bisher eingesetzte Maschinen/Anlagen. Auch der Einsatz umweltfreundlicher Werkstoffe, Rohstoffe usw. (z.B. Kühlmittel) können als Nachweis herangezogen werden. Ebenfalls darunter fallen Produktionsverfahren die gegenüber dem bisherigen Stand weniger Rohstoffe verbrauchen bzw. mit der gleichen Menge an Rohstoff einen höheren Output haben. Die entsprechenden Informationen basieren auf den Angaben des Projektträgers. Auf Anforderung durch die Bewilligungsstelle müssen weitere Nachweise (ggf. auch durch neutrale Dritte) durch den Projektträger vorgelegt werden.
2.2 Gleichzeitig soll insbesondere die Fähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterstützt werden, sich am Wachstum der regionalen, nationalen und internationalen Märkte sowie an Innovationen zu beteiligen.
Verbunden mit der Förderung ist die Schaffung und/oder Sicherung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze, die dauerhaft zu besetzen sind. Teilzeit- und Saisonarbeitsplätze sind nach Maßgabe des geltenden GRW-Koordinierungsrahmens in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Für die Förderung wird auf volle Arbeitsplatzzahlen abgerundet.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger (Begünstigte)
3.1 Begünstigte der Zuwendung sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), deren zu fördernde Betriebsstätte in Schleswig-Holstein liegen muss. Darüber hinaus dürfen Begünstigte nur Unternehmen ohne jede öffentliche Beteiligung sein.
Als kleine Unternehmen (KU) gelten Unternehmen,
- die weniger als 50 Personen beschäftigen und
- deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
Als mittlere Unternehmen (MU) gelten danach solche Unternehmen,
- die weniger als 250 Personen beschäftigen und
- die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR aufweisen.
Maßgeblich ist die Definition der KMU gemäß Anhang I der AGVO in der jeweils geltenden Fassung.
Überdies müssen Investor und Nutzer der zu fördernden Wirtschaftsgüter identisch sein. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis gilt im Falle steuerlich anerkannter Betriebsaufspaltungen oder bei im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) verbundenen Unternehmen.
3.2 Begünstigte sind in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haften dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
3.3 Begünstigte nach Ziff. 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 8 der AGVO darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn die Förderung zum Zeitpunkt der Investitions- oder Standortentscheidung einen Anreizeffekt hat. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit dem Vorhaben begonnen wurde.
Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder
a. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
b. der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c. die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d. eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend (siehe auch Ziffer 7.1).
4.2 Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde (Ziff. 7.2) einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen. Dabei werden folgende Auswahlkriterien herangezogen:
- Beitrag des Vorhabens zu den für das spezifische Ziel 1.3 im EFRE-Programm festgelegten Indikatoren.
- Arbeitsplatz- und Struktureffekt des Vorhabens.
- Durchführungsort des Vorhabens (Auswahl anhand der Fördergebietskulisse 1. C-Gebiet 2. D-Gebiet und 3. Nichtfördergebiet (vgl. Anlage 1)).
- Bedeutung des Unternehmens für den Standort/die Region.
- Beitrag zu den Querschnittszielen des EFRE-Programms.
- Beitrags des Vorhabens zum Wandel hin zu einer klimafreundlicheren und ressourcenschonenderen Wirtschaft insbesondere durch die Einführung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Maßnahmen zur Ressourceneffizienz sowie der Errichtung von energieeffizienten Gebäuden (Beitrag zum Ziel der Landesregierung, 50% der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen).
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren sachkapitalbezogenen Zuschusses gewährt. Lohnkostenbezogene Zuschüsse werden nicht gewährt.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Es sind die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der AFG LPW 2021 zu beachten.
Die mit dem Antrag kalkulierten förderfähigen Investitionskosten müssen bei allen Vorhaben gemäß Ziffer 5 mindestens 250.000 EUR betragen. Wird die förderfähige Mindestinvestitionssumme unterschritten, entfällt die Förderung bzw. ist sie zurückzuzahlen (auflösende Bedingung).
Gefordert werden angemessene Eigenmittel in Höhe von mindestens 10% der Gesamtinvestitionskosten. Als Eigenmittel anerkannt werden Barmittel, Gesellschafterdarlehen, Mittel des European Recovery Program (ERP-Programmes) „Kapital für Gründung“, haftungsfreigestellte Nachrangdarlehen sowie stille und offene Beteiligungen, nicht aber der Cashflow künftiger Jahre.
Die beihilfefähigen Investitionskosten müssen einen beihilfefreien Finanzierungsanteil von mindestens 25% haben. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Beihilfebehaftete Finanzierungsinstrumente werden mit ihrem Beihilfewert auf den Förderhöchstsatz gemäß geltendem GRW-Koordinierungsrahmen bzw. AGVO angerechnet.
Neben den gemäß Ziffer 2.7 Teil II Abschnitt A des jeweils geltenden GRW-Koordinierungsrahmens sowie Artikel 7 der VO (EU) 2021/1058 (EFRE-Verordnung) ausgeschlossenen Kosten sind nicht förderfähig: Gebrauchte Wirtschaftsgüter, Kosten des Erhaltungsaufwandes (Instandhaltung), Grundstücke, Eigenleistungen, Wohnraum (auch sog. Betriebsleiterwohnungen), sofort abzuschreibende geringwertige Wirtschaftsgüter, Tiere, Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung sowie Kosten für Wirtschaftsgüter, die außerhalb des Standortes der zu fördernden Betriebsstätte eingesetzt werden.
Des Weiteren von der Förderung im Rahmen dieser Richtlinie ausgeschlossen sind durch Mietkauf, Leasing oder deren Sonderformen finanzierte Wirtschaftsgüter.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
5.1 Vorhabenarten
Bei einer Förderung aus dem EFRE sind analog die Regelungen des jeweils geltenden GRW-Koordinierungsrahmens zu berücksichtigen, soweit nachstehend keine anderen Regelungen getroffen sind.
Folgende Investitionsvorhaben sind förderfähig:
- Vorhaben der Errichtung einer Betriebsstätte,
- Vorhaben der Erweiterung einer Betriebsstätte.
Gemeinschaftsvorhaben mehrerer Unternehmen (auch innerhalb einer Unternehmensgruppe) werden nicht gefördert, es sei denn, die auf die jeweiligen eigenbetrieblichen Nutzungsanteile der Unternehmen entfallenden Investitionen sind klar voneinander abgrenzbar und werden separat zur Förderung beantragt. Die Erfüllung der nach dieser Richtlinie geltenden Fördervoraussetzungen ist in jedem Einzelantrag nachzuweisen.
Bei Vorhaben der Errichtung oder Erweiterung müssen mindestens zwei zusätzliche sozialversicherungspflichtige Vollzeitdauerarbeitsplätze (DAP) entstehen; in Betriebsstätten mit mehr als 20 bestehenden Vollzeitdauerarbeitsplätzen DAP einschließlich der Ausbildungsplätze und ggf. vorhandener Arbeitsplätze für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer müssen mindestens 10% zusätzliche sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze (DAP) entstehen. Ausbildungsplätze werden wie DAP berücksichtigt.
5.2 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
Es sollen kleine und mittlere Unternehmen bei der Umsetzung von innovativen Tätigkeiten (z.B. Produkte oder Dienstleistungen) durch Investitionen unterstützt werden.
Für die Gewährung eines Zuschusses wird sich am Innovationsverständnis der fortgeschriebenen Regionalen Innovationsstrategie Schleswig-Holstein (RIS3.SH) orientiert. Innovationen sind hiernach nicht nur auf neue Produkteigenschaften beschränkt, sondern erfassen auch Dienstleistungsinnovationen, Prozessinnovationen, Organisationsinnovationen, Geschäftsmodellinnovationen sowie soziale Innovationen.
Vorhaben sind grundsätzlich nur förderfähig, wenn sie die untenstehenden Anforderungen der RIS3.SH erfüllen1). D.h. das Vorhaben muss
- neu für die Organisation bzw. das Unternehmen sein, und/oder
- das erste Mal innerhalb des Landes Schleswig-Holsteins Anwendung finden.
In begründeten Ausnahmen können auch Vorhaben gefördert werden, die keinen Innovationscharakter aufweisen.
Begründete Ausnahmen liegen vor, wenn das Vorhaben mindestens einen der unten aufgeführten Tatbestände erfüllt:
- Besondere finanzielle Anstrengung des Unternehmens (Investitionsvolumen höher als das Doppelte der durchschnittlich verdienten Abschreibungen der vergangenen drei Geschäftsjahre (ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen).
- Herausragender Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzeffekt (Verdoppelung der bisherigen Basis an Arbeits- und Ausbildungsplätzen).
- Besonderer Einsatz im Bereich Ausbildung (Schaffung einer zweistelligen Anzahl von Ausbildungsplätzen).
- Besonderes Engagement des Antragsstellers für Umwelt- und Klimaschutz (z.B. durch Preise, Auszeichnungen, Innovationen und Vorreiterrolle).
- Besonderes Engagement des Antragstellers im Bereich Inklusion (z.B. durch Preise, Auszeichnungen, Innovationen und Vorreiterrolle).
- Investitionen zur erstmaligen Ansiedlung einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.
- Betätigung in einer Fokusbranche gemäß Landesansiedlungsstrategie.
Die Förderquote beträgt, bezogen auf die förderfähigen Kosten, grundsätzlich maximal 20% bei KU und maximal 10% bei MU. Der Investitionszuschuss ist darüber hinaus in Abhängigkeit der Vorhabenausrichtung auf einen Betrag je neu geschaffenem DAP begrenzt:
- Unternehmen ohne Bezug zu einem der Schwerpunktbereiche Innovation, Digitalisierung, Klimaschutz und Energiewende erhalten pro neugeschaffenem DAP einen Zuschuss von 30 TEUR.
- Unternehmen mit Bezug zum Bereich Innovation erhalten pro neu geschaffenem DAP einen Zuschuss von 35 TEUR.
- Unternehmen mit Bezug zu einem der Schwerpunktbereiche Digitalisierung, Klimaschutz und Energiewende, aber ohne Bezug zu Innovation erhalten pro neugeschaffenem DAP einen Zuschuss von 40 TEUR.
- Unternehmen mit Bezug zum Schwerpunktbereich Innovation und darüber hinaus mit Bezug zu mindestens einem der Schwerpunktbereiche Digitalisierung, Klimaschutz und Energiewende erhalten pro neugeschaffenem DAP einen Zuschuss von 45 TEUR.
Die Prüfung eines hinreichenden Bezugs erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Hierzu sind ggf. durch den Antragsteller auf Anforderung weitergehende Unterlagen einzureichen. Die entsprechenden Tatbestandsmerkmale können der Anlage 2 entnommen werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die im Antrag, in den sonstigen einzureichenden Unterlagen als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des § 1 Landessubventionsgesetzes. Zudem ist eine Erklärung über die Kenntnis dieser subventionserheblichen Tatsachen abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.
6.2 Die Besetzung der Dauerarbeitsplätze in der geförderten Betriebsstätte ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nachzuweisen. In Ausnahmefällen (siehe Ziffer 7.5) kann der Bindungszeitraum auf sieben Jahre ausgedehnt werden.
6.3 Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vergleiche Artikel 8 Ziffer 3 AGVO).
6.4 Zweckbindung
Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Zweckbindung beträgt je nach Art und Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens bis zu 5 Jahren und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Die Zuwendung ist zu erstatten, wenn das Unternehmen bzw. die schleswigholsteinische Betriebstätte innerhalb der Zweckbindungsfrist aufgegeben oder aus Schleswig-Holstein herausverlagert wird (Standortbindung).
6.5 Evaluierung
Im Hinblick auf die Förderung aus dem EFRE unterliegen die geförderten Vorhaben einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren.
Die Abwicklung und Prüfung der Vorhaben kann die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich machen. Diese wird gestützt auf die Artikel 69, 72-77 der VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung). Details sind dem Informationsblatt zur Datenverarbeitung im Landesprogramm Wirtschaft 2021 zu entnehmen.
Mit der Durchführung von Evaluierungen und Erfolgsmessung kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium wissenschaftliche Einrichtungen beauftragen. Diese enthalten lediglich pseudonymisierte oder öffentlich (über die Liste der Vorhaben) zugängliche Daten. Auch Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union können pseudonymisierte Daten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten.
6.6 Informations- und Kommunikationsverpflichtung
Die Begünstigten verpflichten sich mit der Annahme der Zuwendung, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 50 VO (EU) Nr. 2021/1060 durchzuführen. Mit der Annahme der Zuwendung nehmen die Begünstigten gleichzeitig die Aufnahme der Daten in die öffentliche Liste der Vorhaben gemäß Art. 49 Abs. 5 VO (EU) Nr. 2021/1060 sowie bei Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro in die Beihilfentransparenzdatenbank der EU gem. Art. 9 Abs. 1 AGVO zur Kenntnis.
Einzelheiten zu den Kommunikationsverpflichtungen und der Aufnahme von Daten in den beiden vorstehend genannten Fällen sind den AFG LPW 2021 zu entnehmen.
6.7 Ausschluss der Förderung/Rückforderungsanordnung
Die Begünstigten verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung sowie vor jeder Auszahlung mitzuteilen, ob eine ggfls. zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde.
Eine Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommissionvollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Ergibt sich im Einzelfall, dass die Höhe der Förderung 5% der förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens unterschreitet, ist die Zuwendung zu versagen bzw. zurückzuzahlen (auflösende Bedingung).
6.8 Umsetzung klima- und umweltpolitischer Vorgaben der Europäischen Kommission
Es dürfen gem. Art. 9 Abs. 4 der VO (EU) 2021/1060 nur Vorhaben gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomieverordnung EU 2020/852) verursachen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen verursachen kann, erfolgt im Rahmen der Bewertung des Querschnittsziels „Nachhaltige Entwicklung“.
7. Verfahren
7.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (siehe auch Ziffer 4.1.) Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden.
Antragstellende nach Ziffer 5 haben sicherzustellen, dass die gemäß Art. 6 Abs. 2 AGVO erforderlichen Mindestangaben für einen Beihilfeantrag2) der bewilligenden Stelle mit dem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vorliegen.
In Fällen mit einem Zuschuss über 500.000 EUR oder gemäß Ziffer 5.2 und 7.5.dieser Richtlinie hat die Bewilligungsbehörde gemäß Ziffer 3.2.1 AFG LPW 2021 die Zustimmung des zuständigen Fachreferates und der EFRE-Verwaltungsbehörde im für Wirtschaft zuständigen Ministerium für die Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmebeginn einzuholen.
Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Vornahme dieser Tätigkeiten entspricht dem alleinigen Zweck der Zuwendung. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Beginn der Maßnahme
7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Zur Helling 5–6, 24143 Kiel.
Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens grundsätzlich formgebunden unter Beifügung prüffähiger, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite www.ibsh.de/infoseite/landesprogramm-wirtschaft-2021-bis-2027/ bereit.
Das Verfahren zur Bewertung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages sowie zur Bewilligung richtet sich nach den AFG LPW 2021 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Vorgaben dieser Richtlinie.
7.3 Auszahlungsverfahren
Der Zuschuss oder Teile davon dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines förmlichen Erstattungsantrags. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungsbelege der Ausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen als elektronische Kopie oder als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen.
Belege mit einem Wert von weniger als 250 EUR (Netto) können nicht zur Erstattung eingereicht werden.
Der Erstattungsantrag kann gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter www.ib-sh.de/infoseite/landesprogramm-wirtschaft-2021-bis-2027/ bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform in begründeten Fällen ausnahmsweise zulassen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-P besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Einnahmen und -ausgaben des Vorhabens und dem Sachbericht, der von den Begünstigten zu erstellen ist. Dieser ist gemäß ANBest-P der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einzureichen.
Der Verwendungsnachweis kann gem. den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter www.ib-sh.de/infoseite/landesprogramm-wirtschaft-2021-bis-2027/ bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform in begründeten Fällen ausnahmsweise zulassen.
7.5 Ausnahmen
Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können gegebenenfalls vom dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium Ausnahmen zugelassen werden. Bei Ausnahmen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.
7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.
7.7 Ergebnis Nachhaltigkeitscheck
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’ und ‘Soziale Gerechtigkeit’.
Das Vorhaben hat in gleichem Maße positive wie negative Auswirkungen auf ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’.
Das Vorhaben hat negative Auswirkungen auf ‘Infrastruktur und Klimaschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.
Die steigenden Treibhausgasemissionen sind erheblich. Alternativen wurden geprüft.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
1) Eine unterstützende Klärung liefert das Oslo Manual. Eine Neuerung fällt unter die Definition von Innovation, wenn
- sie mindestens eine erkennbare Variation im Vergleich zu bereits Vorhandenem darstellt (mindestens eine Nachahmer- bzw. Adaptionsinnovation), und/oder
- sie Produktivitäts-, Effizienz- und Kostenvorteile ermöglicht, und/oder
- sie die Absorption und Aufnahme von Innovationen erleichtern (Innovation Uptake) und im Innovationsumfeld bzw. -kontext stattfindet (u.a. Generationswechsel, Start-Ups).
2) Mindestangaben: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Förderung