Richtlinie
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft (KuR-RL)
Gl.Nr. 6604.14
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein vom 24. April 2023 –V 35
Präambel
Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 (LPW 2021):
Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus:
- dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
- der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) und
- Mitteln des Landes.
Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.
Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50 Prozent der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen. Mit dieser Richtlinie wird dazu beigetragen, die Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen
- in eine Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft und
- in Transfers innovativer, ressourceneffizienter und klimaschonender Technologien in die unternehmerische Praxis
zu unterstützen.
Mit einer Steigerung der Ressourceneffizienz geht neben einer Schonung natürlicher Ressourcen regelmäßig auch eine Reduzierung von Treibhausgasen einher.
1. Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft (Circular Economy), um damit die Rohstoffproduktivität weiter zu erhöhen und einen Beitrag im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität zu leisten.
Die Förderung erfolgt dabei mit Mitteln des EFRE, mit EFRE-Mitteln unter Kofinanzierung aus Landesmitteln oder ausschließlich aus Landesmitteln. Dabei richtet sich die Förderung von Investitionen nach dem EFRE-Programm an Kleinstunternehmen sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Die Maßnahme zielt darauf ab, den Übergang zu neuen fortschrittlichen und zugleich ressourceneffizienten Technologien zu erleichtern und bei der Förderung des Produktivitätswachstums auf nachhaltige Produkte/Produktionsprozesse umzustellen.
Neben der Förderung von KMU ist auch die Förderung von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie von Institutionen möglich, die mit den Hochschulen kooperieren. Im Fokus stehen neue, „saubere“ Technologien und nachhaltige Lösungen im Rahmen von Erzeugungs- und Produktionsprozessen einschließlich neuer Geschäftsmodelle.
Ausnahmsweise können nach dieser Richtlinie auch große Unternehmen oder Kommunen gefördert werden, wenn dafür Mittel aus dem Haushalt des Landes zur Verfügung stehen.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft insbesondere nach Maßgabe:
- dieser Richtlinie i.V.m. den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (AFG LPW 2021),
- der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO),
- der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz – LSubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG)
- des Haushaltsgesetzes,
- der Regelungen der Europäischen Union für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE),
- des EFRE-Programms 2021–2027 für Schleswig-Holstein,
- der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (AGVO)1), insbesondere
- Artikel 25 „Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“,
- Artikel 36 „Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern“,
- Artikel 47 „Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall“.
Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln wird die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur eine Auswahl der Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen.
Dabei kommen die in Ziff. 4. definierten Auswahlkriterien zur Anwendung.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind innovative Projekte aus den folgenden Bereichen:
1. Ressourceneffizientes Produktdesign, Produktionsverfahren, Geschäftsmodelle, beispielsweise:
- Ersatz schadstoffhaltiger Materialien in Kunststoffen, Baustoffen, Elektro(nik)geräten
- Einsatz von Recyclingmaterialien im Hochbau (Machbarkeit, Leuchtturm)
- Einsatz von Recyclingmaterial aus Abfällen, die bei Verbraucherinnen und Verbrauchern anfallen (post-consumer-Abfälle)
- weitergehende Kaskadennutzung nativ-organischer Abfälle (Bioökonomie)
- Entwicklung recyclingfähiger Baustoffe aus nachwachsenden Rohstoffen
- Geschäftsmodelle, die auf längere Nutzungsphasen, Reparierbarkeit, modulare Bauweisen, und/oder „Nutzen statt Besitzen“ ausgelegt sind
2. Schadstoffabtrennung mit dem Ziel der Verwertung bislang beseitigter Abfälle, beispielsweise:
- Abtrennung asbesthaltiger Baustoffe aus Bau- und Abbruchmaterialien
- Abtrennung von Kunststoffen, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten, von anderen Kunststoffen oder Abtrennung der Schadstoffe
- Abtrennung schadstoffhaltiger Beschichtungen von Metall- oder Holzabfällen
3. bessere Trennverfahren gegenüber dem Branchenüblichen mit dem Ziel der Steigerung von Recyclingquoten beziehungsweise der höherwertigen Verwertung, beispielsweise:
- Rückgewinnung kritischer Rohstoffe2) beispielsweise aus Elektroaltgeräten oder Batterien
- Reduzierung der Fremdstoffe aus mineralischen Ersatzbaustoffen
- Reduzierung der Fremdstoffgehalte in Bioabfällen
4. Abfallaufbereitungsverfahren zur hochwertigen Verwertung, beispielsweise
- Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm oder anderen Abfällen und weitergehende Aufbereitung
- Recycling von Rotorblättern von Windkraftanlagen und anderen kohlenstofffaserverstärkten und glasfaserverstärkten Kunststoffen (CFK- und GFK-Verbundabfälle)
- Aufbereitung gipshaltiger Abfälle
- Aufbereitung von Textilabfällen
- Recycling bioabbaubarer Werkstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen
- Kunststoffverwertung
- Verwertung von Baggergut und anderen mineralischen Feinmaterialien
5. Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungsinstituten, beispielsweise
- wissenschaftliche Begleitung beispielsweise für Evaluierungsberichte, Analysen und Untersuchungen zur Klimawirkung etc. bei Vorhaben nach Ziffer 1 bis 4
- Technologietransfer-Vorhaben, beispielsweise ein Upscaling von einem Technikums- in einen Praxismaßstab nach Ziffer 1 bis 4
- anwendungsnahe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die den Zielen von Vorhaben nach Ziffer 1 bis 4 dienen
Die genannten Vorhaben sind als beispielhaft anzusehen. Gegenstand von Fördermaßnahmen können auch andere, insbesondere auch Maßnahmen im Zusammenhang mit industriellen und gewerblichen Abfällen oder bestimmten Fraktionen aus vorhandenen Aufbereitungsverfahren sein.
Ziel ist eine strukturelle Modernisierung der schleswig-holsteinischen Kreislaufwirtschaft, indem in Schleswig-Holstein entsprechende innovative Techniken eingesetzt werden.
Maßnahmen, die der Umsetzung von rechtlichen Anforderungen der europäischen Union dienen, sind nicht förderfähig. Maßnahmen, die der Umsetzung strengerer deutscher Normen dienen, können ausnahmsweise förderfähig sein, wenn das Vorhaben deutlich vor der rechtlichen Frist umgesetzt wird, wenn das Vorhaben eine deutliche Übererfüllung der rechtlichen Anforderungen zum Ziel hat oder wenn in Schleswig-Holstein für die Umsetzung erstmals eine innovative Technik zum Einsatz kommen soll. Darüber hinaus sind Maßnahmen zuwendungsfähig, die unabhängig von nationalen Normen über geltende Unionsnormen hinausgehen und dadurch den Umweltschutz verbessern, oder die den Umweltschutz verbessern ohne hierzu durch Unionsnormen verpflichtet zu sein.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger (Begünstigte)
3.1 Begünstigte der Zuwendung sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition nach Anhang I der AGVO mit Betriebsstätte in Schleswig-Holstein (siehe Anhang) sowie Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie Institutionen, die mit Hochschulen kooperieren. In begründeten Einzelfällen ist innerhalb von Verbundvorhaben die Förderung von Einrichtungen für Forschungs- und Wissensverbreitung sowie Unternehmen mit Betriebsstätte außerhalb von Schleswig-Holstein möglich, sofern keine in Schleswig-Holstein ansässigen Einrichtungen für Forschungs- und Wissensverbreitung über die benötigten Kompetenzen oder Ressourcen verfügen. Grundsätzlich werden Verbundvorhaben mit Kooperationspartnern ausschließlich innerhalb von Schleswig-Holstein bevorzugt, im Übrigen aus Schleswig-Holstein benachbarten Regionen.
Begünstigte der Zuwendung aus Landesmitteln können auch große Unternehmen (Definition siehe Anhang) oder Kommunen sein.
3.2 Begünstigte sind in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haften dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
3.3 Begünstigte nach Ziffer 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 18 der AGVO darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.3)
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Mit den beantragten Fördervorhaben müssen positive Klimaauswirkungen verbunden sein.
Bei Vorhaben zur Einführung von umweltfreundlicheren Produktionsverfahren oder besserer Ressourceneffizienz muss eine deutliche Reduzierung von Treibhausgasen nachgewiesen werden, beispielsweise durch erhebliche Reduzierung des Einsatzes fossiler Energien und Rohstoffe, die über bestehende Standards hinausgeht.
Bei Forschungs-, Entwicklungs- und Technologietransfervorhaben muss die deutliche Reduzierung von Rohstoffen auf Basis fossilen Kohlenstoffs oder ein gegenüber dem Branchenüblichen erheblich gesteigerter Einsatz von Recyclingmaterialien4) im Vordergrund stehen und über das rechtlich vorgegebene Maß hinausgehen.
Die Nachweise zu den Voraussetzungen der vorangegangenen Absätze müssen nachvollziehbar sein. Die Daten und Annahmen müssen aus anerkannten Veröffentlichungen stammen, durch anerkannte Experten oder durch den Antragsteller speziell für das beantragte Vorhaben auf nachvollziehbare Weise erhoben und beschrieben werden.
Alle Förderanträge werden anhand folgender, in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgeführten Kriterien durch die Bewilligungsbehörde (Ziff. 7.2) einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen.
- Beitrag des Vorhabens zu den für das spezifische Ziel 2.6 Übergang zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft im EFRE-Programm festgelegten Indikatoren:
- zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung (Tonnen/Jahr)
- als Rohstoff verwendeter Abfall (Tonnen/Jahr),
- Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen,
- Maß der Schonung natürlicher Ressourcen (Welche Abfälle werden künftig höherwertig verwertet, die bislang beseitigt oder weniger hochwertig verwertet wurden?),
- Maß der Innovation (Was geht über das Branchenübliche hinaus?),
- Beitrag zu den Querschnittszielen des EFRE-Programms.
Bei Antragstellung sind die Rahmenbedingungen des Vorhabens zu konkretisieren, insbesondere durch:
- Angaben zu allen vorstehend aufgezählten Bewertungskriterien sowie
- alle weiteren notwendigen Antragsinhalte nach den AFG LPW 2021.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Förderung eines Vorhabens als Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Es sind die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der AFG LPW 2021 zu beachten.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 75.000 Euro betragen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts sind einzuhalten. Für die Vergabe von Aufträgen ist darüber hinaus Ziffer 1.12 des Anhangs I der AFG LPW 2021 zu beachten.
Bei Begünstigten, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben zuwendungsfähig.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer 2 nach Maßgabe der Ziffern 5.1.1 bis 5.1.3.
5.1.1 Bei der Förderung eines anwendungsnahen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind nur die Kostenarten förderfähig, die Artikel 25 der AGVO zulässt. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zählen zu den förderfähigen Projektkosten gemäß Artikel 25 AGVO (Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben):
Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger angestellt sind und für das Vorhaben eingesetzt werden.
- Personalkosten werden grundsätzlich gemäß Anhang I Ziffer 1.4 der AFG LPW 2021 als Kosten je Einheit pauschal berechnet. Das geltend gemachte Mengengerüst (geleistete Arbeitsstunden) ist für ausschließlich oder zu einem festen Anteil ihrer Arbeitszeit im geförderten Vorhaben tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Dokument nachzuweisen, in dem der feste Prozentsatz der pro Monat für das Vorhaben geleisteten Arbeitszeit angegeben ist. Für zeitweise bzw. in schwankendem Umfang im geförderten Vorhaben tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Stundennachweise zu führen und zum Nachweis des geltend gemachten Mengengerüsts (geleistete Arbeitsstunden) vorzulegen. Pro Jahr können höchstens 1.720 Stunden pro Person anerkannt werden.
Ein anteiliges Mitwirken einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers ist zuwendungsfähig, wird jedoch auf höchstens 860 Stunden pro Jahr begrenzt.
Die Restkosten eines Vorhabens, welche keine direkten Personalkosten sind, werden pauschal mit 40 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten festgesetzt. Hierzu gehören folgende Kosten:
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’slength-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie
- Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die Restkosten, auf die die vereinfachten Kostenoptionen angewendet werden, müssen beihilfefähig gemäß der Freistellungstatbestände der AGVO sein, und die Beihilfehöchstintensität darf durch die Pauschale nicht überschritten werden.
5.1.2 Förderfähige Kosten für Investitionsvorhaben auf Grundlage des Artikels 36 AGVO „Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern“ sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die förderfähigen Kosten werden auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten durch Belege und Zahlungen nachgewiesen und abgerechnet.
5.1.3 Förderfähige Kosten für Investitionsvorhaben auf Grundlage des Artikels 47 AGVO „Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall“ sind die Investitionsmehrkosten für die Durchführung einer Investition, die zu besseren oder effizienteren Recycling- oder Wiederverwendungstätigkeiten führt, im Vergleich zu konventionellen Recycling- oder Wiederverwendungstätigkeiten mit derselben Kapazität, die ohne die Beihilfe geschaffen würde. Die förderfähigen Kosten werden auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten durch Belege und Zahlungen nachgewiesen und abgerechnet.
5.2 Eigenanteil
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Es ist daher nachzuweisen, dass der Eigenanteil getragen werden kann. Ein angemessener Eigenanteil des Begünstigten von mindestens 10 Prozent ist, unabhängig von der Herkunft der Fördermittel, unabdingbar.
5.3 Höhe der Förderung
Bei Beihilfen gemäß Art. 25 AGVO richtet sich die Höhe der Förderung nach der Zuordnung zu den Kategorien in Art. 25 Abs. 2 AGVO. Gegenstand dieser Richtlinie sind anwendungsorientierte Forschungs- und Innovationsprozesse sowie Technologietransfer, wobei die Förderung von Grundlagenforschung ausgeschlossen ist.
Die Zuwendung beträgt für industrielle Forschung und für Durchführbarkeitsstudien 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten und kann bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte und bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Bei industrieller Forschung kann die Förderhöhe zusätzlich um 15 Prozentpunkte auf maximal 80 Prozent erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise open-Source-Software weite Verbreitung.
Beihilfen für experimentelle Entwicklung können bis zu 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten gefördert werden, wobei die Förderhöhe bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte und bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden kann. Eine zusätzliche Erhöhung um 15 Prozentpunkte auf maximal 60 Prozent ist unter den gleichen Voraussetzungen wie für die industrielle Forschung möglich.
Vorhaben nach Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern) können bis maximal 40 Prozent der beihilfefähigen Kosten, Vorhaben nach Art. 47 AGVO (Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall) können bis maximal 35 Prozent der beihilfefähigen Kosten bezuschusst werden. Der Zuschuss kann bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte und bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht beziehungsweise eine EFRE-Förderung entsprechend aufgestockt werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Investitionsvorhaben nach Art. 36 AGVO müssen es der oder dem Begünstigten entweder ermöglichen, unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die strenger als die Unionsnormen sind, im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen und dadurch den Umweltschutz zu verbessern oder sie ermöglichen der oder dem Begünstigten, im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit den Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende Unionsnormen verpflichtet zu sein. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen erfüllen, werden keine Beihilfen gewährt.
Bei Beihilfen nach Art. 47 AGVO können nur Investitionen für das Recycling und die Wiederverwendung der Abfälle anderer Unternehmen gefördert werden (Art. 47 Abs. 2 und Abs. 10 AGVO).
In diesen Fällen ist außerdem Folgendes zu beachten:
- Verursacher dürfen nicht indirekt von einer Last befreit werden, die sie nach Unionsrecht tragen müssen oder die als normaler Unternehmensaufwand anzusehen ist.
- Die Investition darf nicht dazu führen, dass sich lediglich die Nachfrage nach recycelten Stoffen erhöht, ohne dass für eine umfassende Einsammlung dieser Stoffe gesorgt wird.
- Die Investition muss über den Stand der Technik hinausgehen.
6.1 Subventionserhebliche Tatsachen
Die im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des § 1 Landessubventionsgesetzes. Zudem ist eine Erklärung über die Kenntnis dieser subventionserheblichen Tatsachen abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.
6.2 Kumulierung
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vergleiche Art. 8 Abs. 3 AGVO).
6.3 Zweckbindung
Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Zweckbindung beträgt je nach Art und Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens bis zu fünf Jahre und wird im Zuwendungsbescheid nach den Vorgaben der einschlägigen Abschreibungstabelle für Anlagegüter (AfA) festgelegt.
6.4 Evaluierung
Im Hinblick auf die Förderung aus dem EFRE unterliegen die geförderten Vorhaben einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren.
Die Abwicklung und Prüfung der Vorhaben macht die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen sowie im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Daten der bzw. des Antragstellenden erforderlich. Diese wird gestützt auf die Artikel 69, 72-77 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung). Details sind dem Informationsblatt zur Datenverarbeitung im LPW 2021 zu entnehmen.
Mit der Durchführung von Evaluierungen und Erfolgsmessungen kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium wissenschaftliche Einrichtungen beauftragen. Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, an Evaluierungen teilzunehmen. Die Auswertungsergebnisse enthalten lediglich anonymisierte oder öffentlich (über die Liste der Vorhaben) zugängliche Daten. Auch Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union können anonymisierte Daten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten und die Ergebnisse veröffentlichen.
Für die Dauer von bis zu fünf vollen Kalenderjahren nach Abschluss des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde Bericht über die Verwertung des Vorhabens sowie gegebenenfalls dessen Auswirkungen auf die Unternehmensentwicklung unter Angabe der Beschäftigungseffekte auf entsprechenden Formblättern zu erstatten (Verwertungsberichte). Der genaue Zeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
6.5 Informations- und Kommunikationsverpflichtung
Die Begünstigten verpflichten sich mit der Annahme der Zuwendung, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 50 Verordnung (EU) 2021/1060 durchzuführen. Mit der Annahme der Zuwendung nehmen die Begünstigten gleichzeitig die Aufnahme der Daten in die öffentliche Liste der Vorhaben gemäß Art. 49 Abs. 5 Verordnung (EU) 2021/1060 zur Kenntnis.
Einzelheiten zu Kommunikationsverpflichtungen und der Liste der Vorhaben sind den AFG LPW 2021 zu entnehmen.
Bei Begünstigten nach Ziffer 3.1 werden Einzelbeihilfen von über 500.000 Euro zusätzlich gemäß Art. 9 Abs. 1 mit den im Anhang III der AGVO genannten Angaben auf der gesonderten Beihilfe-Website (Link: „Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank (europa.eu)“) gelistet.
Bei nicht unter Abschnitt 2 a der AGVO fallenden Begünstigten in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Begünstigten in der Fischerei und Aquakultur liegt dieser Schwellenwert bei mehr als 10.000 Euro (vergleiche Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) i) der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EU) 2022/2473). Bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind, liegt dieser Schwellenwert bei mehr als 100.000 Euro (vergleiche Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) ii) der Verordnung (EU) 2022/2472).
6.6 Ausschluss der Förderung/Rückforderungsanordnung
Die Begünstigten verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung sowie vor jeder Auszahlung mitzuteilen, ob eine ggfls. zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde.
Eine Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
6.7 Umsetzung klima- und umweltpolitischer Vorgaben der Europäischen Kommission
Es dürfen gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 nur Vorhaben gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomieverordnung EU 2020/852) verursachen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen verursachen kann, erfolgt im Rahmen der Bewertung des Querschnittsziels „Nachhaltige Entwicklung“. Bei Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, ist darüber hinaus nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der VO (EU) 2021/1060 die Klimaverträglichkeit sicherzustellen.
7. Verfahren
Die bzw. der Begünstigte hat gemäß Art. 6 Abs. 2 AGVO vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag zu stellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Gemäß Ziffer 1.3 der VV Dritte zu § 44 LHO bzw. 1.3.1 VV-K zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Förderung eines Vorhabens nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Der schriftliche Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns muss bereits die oben genannten Mindestangaben enthalten. Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden.
Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Vornahme dieser Tätigkeiten entspricht dem alleinigen Zweck der Zuwendung. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Beginn der Maßnahme
7.2 Antrags-und Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH, Lorentzendamm 24, 24103 Kiel.
Das Verfahren zur Bewertung von Zuwendungsfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages sowie zur Bewilligung richtet sich nach den AFG LPW 2021 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren erfolgt in zwei Stufen:
Stufe 1 – Projektvorschlag
In der ersten Stufe der Antragstellung erfolgt anhand des bei der Bewilligungsbehörde eingereichten Projektvorschlags und der projektbezogenen Unterlagen zunächst eine technische und ggf. marktbezogene Einschätzung dahingehend, ob das geplante Vorhaben grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. Die fachliche Einbeziehung von externen Gutachtern und des richtliniengebenden Referates V 35 des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (Zuständigkeit für die Kreislaufwirtschaft) ist im Einzelfall möglich. Die Einbeziehung ist zu dokumentieren. Das Prüfergebnis teilt die Bewilligungsbehörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mit und empfiehlt bei einer positiven Einschätzung die Antragstellung. Aus der Einreichung eines Projektvorschlags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Stufe 2 – Förderantrag
In der zweiten Stufe der Antragstellung ist auf Basis des Projektvorschlags sowie möglicher Anmerkungen der Bewilligungsbehörde ein formgebundener Förderantrag zu stellen. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite (www.wtsh.de) bereit.
Dem Antrag sind prüffähige Unterlagen nach Ziffer 3.1.1 AFG LPW 2021 und nach Ziffer 4 dieser Richtlinie beizufügen.
7.3 Auszahlungsverfahren
Der Zuschuss oder Teile davon dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines förmlichen Erstattungsantrags. Dem Erstattungsantrag sind bei Abrechnung auf Basis tatsächlich entstandener Ausgaben die Rechnungsbelege der Ausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden Zahlungsnachweise als elektronische Kopie oder als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen.
Sofern Kosten auf Basis vereinfachter Kostenoptionen (Pauschalen) abgerechnet werden, erfolgt die Auszahlung in Abhängigkeit von der Art der verwendeten Pauschalierung:
- bei Standardeinheitskosten nach Vorlage eines Nachweises über die erbrachten Mengen (Stundennachweise bzw. Dokument, aus dem sich der feste Anteil der dem Projekt zugeordneten Stelle ergibt),
- bei Pauschalsätzen nach Vorlage eines Nachweises über die Bezugsgröße (direkte förderfähige Personalkosten), auf die der Pauschalsatz zur Ermittlung der Restkosten angewandt wird.
In diesen Fällen sind dem einzureichenden Erstattungsantrag die vorstehenden Nachweise beizufügen.
Der Erstattungsantrag kann gem. den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter www.wtsh.de bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
Die mit den Erstattungsanträgen eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt. Sofern im Zuwendungsbescheid ein weiterführendes Berichtswesen (Fortschrittsberichte) festgelegt wurde, kann dieses die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis ersetzen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 bzw. 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Einnahmen und -ausgaben des Vorhabens und dem Sachbericht, der von den Begünstigten zu erstellen ist.
Dieser ist abweichend von Nummer 6 bzw. 7 der ANBest-K/P der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einzureichen.
Der Verwendungsnachweis kann gem. den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite www.wtsh.de bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
7.5 Ausnahmen
Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können gegebenenfalls vom Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium Ausnahmen zugelassen werden. Bei Ausnahmen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.
Erfolgt die Förderung ausschließlich mit Landesmitteln, dann entscheidet über etwaige Ausnahmen von dieser Richtlinie das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur. Bei Ausnahmen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.
8. Nachhaltigkeitscheck
Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Die Richtlinie hat positive Auswirkungen auf ‘Infrastruktur und Klimaschutz’, ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’ und ‘Globale Verantwortung’.
Die Richtlinie führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31.12.2029 in Kraft gesetzt werden.
1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU 2014 L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 (ABl. EU 2021 L 270/39 vom 29. Juli 2021)
2) Die EU-Kommission veröffentlicht die Liste der kritischen Rohstoffe für die EU https://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0474 alle drei Jahre.
3) Die AGVO gilt für Antragsteller, die nicht in Schwierigkeiten sind. Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor oder in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gilt ebenfalls die AGVO-Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (vergleiche Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) 2022/2473 sowie Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472).
4) Beim effizienten Einsatz von Recyclingmaterial muss das Ziel verfolgt werden, einen Anteil von mindestens 50 Prozent der getrennt gesammelten ungefährlichen Abfälle (erfasst nach Gewicht) zu Sekundärrohstoffen zu verarbeiten (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24.06.2021 („Dachverordnung“), Fußnote 2 zu Interventionsbereich 072)