Richtlinie
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Flächenrevitalisierung und Altlastensanierung
Gl.Nr. 6611.32
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 31.01.2023 – V427 – 3839/2023
Präambel
Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (LPW 2021):
Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus:
- dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
- der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) und
- Mitteln des Landes.
Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.
Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50% der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen. Mit dieser Richtlinie wird dazu beigetragen, indem die Vorbereitung zur Umwandlung vorgenutzter Flächen in grüne Infrastruktur und Grünflächen, vor allem in stark überprägten urbanen Räumen, unterstützt wird, wodurch ein Beitrag zur Förderung eines ausgeglichenen Stadtklimas (z.B. durch Verbesserung der Kühlungsfunktion der Böden und zur Schaffung von Versickerungsflächen zur Reduzierung des Überschwemmungsrisikos) sowie ein Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt im Zusammenhang mit der ökologischen und grünen Nachnutzung der Flächen geleistet wird. Darüber hinaus leistet diese Maßnahme mit der Förderung von kombinierten Vorhaben zum Zweck der Flächenrevitalisierung in Verbindung mit Altlastensanierung einen Beitrag zum Schutz der Ressourcen Boden und Grundwasser durch die Beseitigung von Umweltschäden sowie der Vorbereitung der Flächen zur Schaffung von innerstädtischen Freiflächen (Entsiegelung von Flächen zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen).
1. Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist es, insbesondere in stark überprägten urbanen Räumen versiegelte bzw. mindergenutzte Flächen zu revitalisieren und, sofern erforderlich, im Boden und Grundwasser vorhandene Schadstoffe zu sanieren, um die Flächen so für eine ökologische Nachnutzung vorzubereiten.
Der Boden ist aufgrund seiner natürlichen Funktion nicht nur eine wichtige Grundlage für die biologische Vielfalt, sondern er hat aufgrund seiner vielfältigen Speicher- und Filterfunktionen auch eine große ökologische, wasserwirtschaftliche und klimarelevante Bedeutung. Mit Hilfe dieser Fördermaßnahme soll der Boden als natürliche Ressource und Bestandteil des Naturhaushaltes geschützt und beeinträchtigte natürliche Bodenfunktionen wiederhergestellt werden, um einen Beitrag zum Schutz der Ressource Boden, zum Schutz des Grundwassers, der menschlichen Gesundheit, zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und zur Anpassung an den Klimawandel zu leisten.
Die Förderung erfolgt dabei mit Mitteln des EFRE und mit Landesmitteln.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Flächenrevitalisierung und Altlastensanierung insbesondere nach Maßgabe:
- dieser Richtlinie i.V.m. den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (AFG LPW 2021),
- der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO),
- der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz – LSubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG)
- des Haushaltsgesetzes,
- der Regelungen der Europäischen Union für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE),
- des EFRE-Programms 2021–2027 für Schleswig-Holstein,
Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln wird die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) eine Auswahl der Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen.
Dabei kommen die in Ziff. 4.1 definierten fachlichen Auswahlkriterien zur Anwendung.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind Vorhaben zur Flächenrevitalisierung, d.h. die Vorbereitung zur Überführung von
- Verdachtsflächen, Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) § 2 Abs. 3 bis 6 (im Folgenden altlastverdächtige Flächen und Altlasten genannt) sowie
- versiegelten oder mindergenutzten Flächen oder Flächen aus sonstiger Nutzung (z.B. Militär)
in ökologisch wertvolle Flächen innerhalb Schleswig-Holsteins. Hierbei sind auch erforderliche Altlastensanierungen zur Beseitigung beziehungsweise Reduzierung von Umweltgefahren im Boden und im Grundwasser im Zuge der Wiederherrichtung der Flächen Fördergegenstand dieser Förderrichtlinie.
2.2 Nicht gefördert werden Investitionen, die zur Herstellung der Nachnutzung im Zuge der ökologischen Aufwertung der Fläche erforderlich werden.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind Kreise und kreisfreie Städte sowie Städte, Gemeinden, Ämter und amtsfreie Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein.
3.2 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haften dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Alle eingereichten Förderanträge oder Projektskizzen werden durch die Bewilligungsbehörde (Ziff. 7.2) einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen:
- Beitrag des Vorhabens zu den für das spezifische Ziel 2.7 („Verbesserung des Schutzes und der Erhaltung der Natur, der biologischen Vielfalt und der grünen Infrastruktur, auch in städtischen Gebieten, sowie Verringerung aller Formen von Umweltverschmutzung“) im EFRE-Programm festgelegten Indikatoren,
- fachliche Auswahlkriterien:
- Vorhaben, die sowohl einen Beitrag zur Altlastensanierung als auch zur Flächenrevitalisierung leisten, wird eine höhere Förderwürdigkeit beigemessen, sofern es erforderlich ist die Boden- bzw. Grundwasserbelastungen zu sanieren, um die betreffende Fläche für eine ökologische Nachnutzung vorzubereiten,
- Beitrag und Nachhaltigkeit der Flächenrevitalisierung insbesondere zur ökologischen Aufwertung im Rahmen der geplanten Nachnutzung der Fläche zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Klimaanpassung beziehungsweise des Klimaschutzes,
- Größe der zu revitalisierenden Fläche,
- Effizienz der Flächenrevitalisierung und der geplanten ökologischen Nachnutzung,
- Beitrag und Effizienz des Vorhabens zur Altlastensanierung der Fläche im urbanen Raum,
- Ausmaß, Umfang und Gefährdungspotential der Schadstoffkontamination,
- Beitrag zur Reduzierung der Umweltbelastung i.S. der Schadstoffbelastung in Boden und Grundwasser,
- geplanter Zeitrahmen und Umsetzungsstand der Vorplanung zur Durchführung des Vorhabens.
- Beitrag zu den Querschnittszielen des EFRE-Programms,
Bei Antragstellung sind die Rahmenbedingungen des Vorhabens zu konkretisieren, insbesondere durch:
- Vorlage eines Ablauf- und Zeitplans zur Durchführung des geplanten Vorhabens für die zu revitalisierende und ggf. zu sanierende Fläche inklusive einer detaillierten Kostenschätzung der Gesamtkosten für das geplante Vorhaben,
- Vorlage eines Gutachtens zur Grundstückswertermittlung inkl. Ausführungen zur Wertsteigerung der Fläche nach Sanierung bzw. Revitalisierung der Fläche,
- Auflistung aller relevanten und vorliegenden Gutachten zur Fläche,
- Vorlage eines Nachnutzungskonzeptes zur ökologischen Aufwertung der Fläche, d.h. die Schaffung von ökologisch wertvollen Flächen, beispielsweise von naturbelassenen/naturnahen Grünflächen, naturnah bewirtschaftetem städtischen Grün, ökologisch bewirtschafteten Gemeinschaftsgärten oder grüner Infrastruktur; die langfristige Absicherung der ökologisch aufzuwertenden Nachnutzung ist im Rahmen des Fördervorhabens durch grundbuchliche/vertragliche Absicherung vorzunehmen.
Sofern zusätzlich zur Flächenrevitalisierung auch eine Altlastensanierung auf der Fläche erforderlich wird, sind nachfolgende Punkte zu beachten beziehungsweise nachzuweisen:
- Nachweis über die Verantwortlichkeit/Zuständigkeit zur Durchführung der Altlastensanierung durch Vorlage einer Anordnung zur Durchführung der Sanierung oder Feststellung der Verantwortlichkeit der/des Antragsstellenden nach § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) durch die zuständige Behörde. (Hintergrund: Grundsätzlich ist der Handlungs-/Zustandsstörer für die Durchführung der Altlastensanierung zuständig; ist dessen Inanspruchnahme nicht möglich, wird dadurch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder führt sie zu unbilligen Härten, trägt die zuständige Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme die Kosten),
- Voraussetzung zur Gewährung einer Zuwendung für eine Altlastensanierung ist die Aufnahme der Fläche in das Bodenschutz- und Altlastenkataster der dafür zuständigen unteren Bodenschutzbehörde und die vorherige Durchführung einer Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG und den Bestimmungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung,
- Vorlage vorhandener Gutachten zur Altlastenerkundung in Form einer Liste über bereits durchgeführte Untersuchungen (wie zum Beispiel zur Historische Erkundung, Orientierenden Untersuchung, Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplan),
- fachliche Bewertung und Begründung zur Erforderlichkeit der Altlastensanierung im Hinblick auf die geplante ökologische Nachnutzung der Fläche,
- zur Durchführung bzw. Koordinierung/Projektsteuerung der Sanierung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen sind zugelassene Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG zu beauftragen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Förderung eines Vorhabens als Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Es sind die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der AFG LPW 2021 zu beachten.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 200.000,00 Euro betragen.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben nach Ziffer 2.1 gehören:
- Untersuchungs- und Planungsleistungen (z.B. Erstellung eines Bauschadstoffkatasters, erforderliche Untersuchungen zur Altlastensanierung, wie Sanierungsuntersuchung/Sanierungsplanung, Naturschutzfachliche Untersuchungen, Kampfmittelsondierungen),
- Altlastensanierung (Dekontamination oder Sicherung),
- Beseitigung von Bodenverunreinigungen,
- Fachgerechter Rückbau und Entsorgung von unterirdischen baulichen Anlagen (z.B. alte Leitungen, stillgelegte Tanks)
- Fachgerechter Rückbau und Entsorgung von oberirdischen baulichen Anlagen (z.B. Gebäude, Leitungen, Tanks, Fundamente, Zuwegungen, Silos)
- Fachgerechter Abtransport und, sofern erforderlich, Entsorgung von belastetem Bodenaushub und Wasser
- Besondere Anforderungen während des Vorhabens, wie Wasserhaltungsmaßnahmen, Tiefgründung, Arbeitsschutz, Sicherung von Deponiegas
Nicht gefördert werden insbesondere:
- Grundstückserwerb und Nebenkosten für den Grundstückserwerb (z.B. Wertgutachten)
- Finanzierungskosten
- Rechtsberatung und Rechtsbeistand
- Investitionen der Nachnutzung
- allg. Verwaltungsausgaben (Personal- und Sachausgaben), die im Aufgabenbereich der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers auch ohne gefördertes Vorhaben liegen
- Folgekosten (inkl. Unterhaltungs-, Wartungs- und Betriebskosten)
- Marketingkosten
- Eigenleistungen (Personal- und Sachkosten) des Projektträgers (bei kommunalen Trägern auch Leistungen der eigenen Verwaltungszweige)
- Umsatzsteuer, die nach Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist.
Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts sind einzuhalten.
Bei Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfängern, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben zuwendungsfähig.
5.2 Eigenanteil
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Es ist daher nachzuweisen, dass der Eigenanteil getragen werden kann. Ein angemessener Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von mindestens 10% ist, unabhängig von der Herkunft der Fördermittel, unabdingbar.
5.3 Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Veräußerung von Flächen nach Abschluss des Fördervorhabens
Sofern ein Verkauf der Fläche(n) nach Abschluss der geförderten Vorhaben geplant ist, ist nach Abschluss der Veräußerung der revitalisierten und ggf. sanierten Fläche(n) bis zu 10 Jahren nach Veräußerung ein Nachweis zu erbringen, unter welchen Konditionen der Verkauf erfolgt ist. Die Höhe der Verkaufserlöse und die Konditionen können Auswirkungen auf die Förderung haben. Sollte der Verkaufserlös nach Revitalisierung der Fläche(n) bis zu 10 Jahre nach Veräußerung höher sein als im Rahmen der Antragsstellung durch das eingereichte Wertgutachten vor Beginn des Vorhabens angenommen, erfolgt eine Rückforderung des überzahlten Betrages.
6.2 Subventionserhebliche Tatsachen
Die im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des § 1 Landessubventionsgesetzes. Zudem ist eine Erklärung über die Kenntnis dieser subventionserheblichen Tatsachen abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.
6.3 Kumulierung
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen für dasselbe Projekt können mit Mitteln anderer öffentlicher Fördergeber kumuliert werden (unter Berücksichtigung der Regelungen unter Punkt 5 dieser Richtlinie). Bei einer Kumulierung von Fördermitteln muss das jeweilige Zuwendungsrecht der öffentlichen Fördergeber berücksichtigt werden. Nur wenn die Vorgaben aller an der Förderung beteiligter Einrichtungen erfüllt werden, können Fördermittel kumuliert werden.
6.4 Zweckbindung
Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Durchführung der mit dem Antrag dargelegten Nachnutzung ist innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Fördervorhabens unaufgefordert vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Die Zweckbindung der Nachnutzung beträgt bis zu 10 Jahre und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
6.5 Evaluierung
Im Hinblick auf die Förderung aus dem EFRE unterliegen die geförderten Vorhaben einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren.
Die Abwicklung und Prüfung der Vorhaben macht die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen sowie im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Daten des Antragstellenden erforderlich. Diese wird gestützt auf die Artikel 69, 72-77 der VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung). Details sind dem Informationsblatt zur Datenverarbeitung im LPW 2021 zu entnehmen.
Mit der Durchführung von Evaluierungen und Erfolgsmessungen kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium wissenschaftliche Einrichtungen beauftragen. Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, an Evaluierungen teilzunehmen. Die Auswertungsergebnisse enthalten lediglich anonymisierte oder öffentlich (über die Liste der Vorhaben) zugängliche Daten. Auch Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union können anonymisierte Daten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten und die Ergebnisse veröffentlichen.
6.6 Informations- und Kommunikationsverpflichtung
Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger verpflichten sich mit der Annahme der Zuwendung, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 50 VO (EU) Nr. 2021/1060 durchzuführen. Mit der Annahme der Zuwendung nehmen die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger gleichzeitig die Aufnahme der Daten in die öffentliche Liste der Vorhaben gemäß Art. 49 Abs. 5 VO (EU) Nr. 2021/1060 zur Kenntnis.
Einzelheiten zu Kommunikationsverpflichtungen und der Liste der Vorhaben sind den AFG LPW 2021 zu entnehmen.
6.7 Ausschluss der Förderung/Rückforderungsanordnung
Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung sowie vor jeder Auszahlung mitzuteilen, ob eine ggfls. zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde.
Eine Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
6.8 Umsetzung klima- und umweltpolitischer Vorgaben der Europäischen Kommission
Es dürfen gem. Art. 9 Abs. 4 der VO (EU) 2021/1060 nur Vorhaben gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomieverordnung EU 2020/852) verursachen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen verursachen kann, erfolgt im Rahmen der Bewertung des Querschnittsziels „Nachhaltige Entwicklung“.
7. Verfahren
7.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Förderung eines Vorhabens nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden.
Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Vornahme dieser Tätigkeiten entspricht dem alleinigen Zweck der Zuwendung. Vorbereitende Maßnahmen, wie z.B. die Anfrage beim Kampfmittelräumdienst sowie vorbereitende Planungs-, Untersuchungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Beginn der Maßnahme.
7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Zur Helling 5–6, 24143 Kiel.
Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens grundsätzlich formgebunden unter Beifügung prüffähiger, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite (https://www.ib-sh.de/produkt/lpw21-27-flaechenrevitalisierung/) bereit.
Das Verfahren zur Bewertung von Zuwendungsfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages sowie zur Bewilligung richtet sich nach den AFG LPW 2021 in der jeweils geltenden Fassung.
Die Antragsstellung ist durchgängig eröffnet. Die Bewilligungsbehörde kann in Abstimmung mit dem MEKUN Förderaufrufe zu bestimmten Stichtagen durchführen.
7.3 Auszahlungsverfahren
Der Zuschuss oder Teile davon dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines förmlichen Erstattungsantrags. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungsbelege der Ausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen als elektronische Kopie oder als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen.
Der Erstattungsantrag kann gem. den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter https://www.ib-sh.de/produkt/lpw21-27-flaechenrevitalisierung/ bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
Die mit den Erstattungsanträgen eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt. Sofern ein weiterführendes Berichtswesen (Fortschrittsberichte) festgelegt wurde, kann dieses die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis ersetzen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis nach Nummer 7 der ANBest-K besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Einnahmen und -ausgaben des Vorhabens und dem Sachbericht, der von den Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfängern zu erstellen ist. Der Verwendungsnachweis ist gemäß ANBest-K der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einzureichen.
Der Verwendungsnachweis kann gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite https://www.ib-sh.de/produkt/lpw21-27-flaechenrevitalisierung/ bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
7.5 Ausnahmen
Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können gegebenenfalls vom Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium Ausnahmen zugelassen werden. Bei Ausnahmen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums und gegebenenfalls des Innenministeriums erforderlich.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.
8. Nachhaltigkeitscheck
Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’, ‘Gesundes Leben’, ‘Infrastruktur und Klimaschutz’, ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.
Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31.Dezember 2027.