Förderprogramm

Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 – Förderung von anwendungsorientierter Forschung, Innovationen, zukunftsfähigen Technologien und des Technologie- und Wissenstransfers (FIT-Richtlinie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Mobilität
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Ansprechpunkt:

Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH)

Lorentzendamm 24

24103 Kiel

Weiterführende Links:
FIT Verbundvorhaben Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 – Innovationsorientierte Netzwerke Serviceportal des Landes – FIT

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen, Forschungseinrichtung oder Hochschule anwendungsnahe Forschungsprojekte, Transformationsvorhaben, den Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastrukturen und -netzwerken in den Spezialisierungsfeldern der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Schleswig-Holstein planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ und des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) Sie als Unternehmen, Forschungseinrichtung oder Hochschule bei dem Ausbau von Forschungs- und Entwicklungskompetenzen für die Energiewende und den Klimaschutz in Wissenschaft und Wirtschaft, bei Innovationstätigkeiten für den Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft, bei Transformationsvorhaben zur Kreislaufwirtschaft sowie bei dem dafür erforderlichen Transfer von Technologien und Wissen in marktfähige Produkte und Dienstleistungen. Im Fokus der Förderung stehen vor allem die in der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Schleswig-Holstein (RIS3.SH) definierten Spezialisierungsfelder und deren korrespondierende Schlüsseltechnologien.

Sie bekommen die Förderung für

  • Forschungsvorhaben,
  • Durchführbarkeitsstudien,
  • anwendungsnahe Forschungsinfrastrukturen,
  • Verbundvorhaben,
  • innovationsorientierte Netzwerke,
  • neuartige Strukturen des Technologietransfers.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Für Forschungsvorhaben, Verbundvorhaben und Durchführbarkeitsstudien beträgt die Höhe des Zuschusses

  • bis zu 25 Prozent der förderfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
  • bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten für industrielle Forschung,
  • bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.

Der Zuschuss kann für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozent, für mittlere Unternehmen um bis zu 10 sowie für Verbundvorhaben um bis zu 15 Prozent, jedoch maximal bis 80 Prozent der förderfähigen Kosten, erhöht werden.

Für Forschungsinfrastrukturen, innovationsorientierte Netzwerke und neuartige Strukturen des Technologietransfers beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten.

Für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Hochschulen und Kliniken des Landes, ähnliche Einrichtungen der öffentlichen Hand kann der Zuschuss unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten betragen.

Die Höchstbeträge je Unternehmen und Vorhaben sind wie folgt festgelegt:

  • EUR 35 Millionen für Vorhaben der industriellen Forschung,
  • EUR 25 Millionen für Vorhaben der experimentellen Forschung,
  • EUR 8,25 Millionen für Durchführbarkeitsstudien,
  • EUR 35 Millionen für Forschungsinfrastrukturen,
  • EUR 10 Millionen für Innovationscluster.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe richten Sie bitte Ihre Projektvorschläge vor Beginn der Maßnahme zu bestimmten Stichtagen (Förderaufrufe) an die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH). Ihren Projektvorschlag für „innovationsorientierte Netzwerke“ richten Sie bitte zu bestimmten Stichtagen an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Hochschulen und Kliniken des Landes,
  • ähnliche Einrichtungen der öffentlichen Hand beziehungsweise Einrichtungen oder Institutionen, die überwiegend öffentlich getragen werden, sofern keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird,
  • Unternehmen, vorrangig Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss
    • Innovationspotenzial oder einen innovativen Charakter (Innovationsgrad) aufweisen,
    • einen Bezug zu den Spezialisierungsfeldern der RIS3.SH (Maritime Wirtschaft, Life Sciences, Energiewende & grüne Mobilität, Ernährungswirtschaft sowie Digitale Wirtschaft) unter Ausrichtung auf die Bedarfe der regionalen Wirtschaft haben,
    • eine ökonomische Bedeutung für die nachhaltige Wertschöpfung erwarten lassen,
    • das Ziel der Landesregierung unterstützen, 50 Prozent der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen,
    • die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten.
  • Vorhaben der anwendungsnahen Forschungsinfrastruktur müssen die Anforderungen des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes in Bezug auf den zulässigen Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um mindestens 30 Prozent unterschreiten.
  • Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einem schriftlichen Kooperationsvertrag zu vereinbaren.
  • Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent an den Gesamtkosten des Vorhabens leisten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von anwendungsorientierter Forschung, Innovationen, zukunftsfähigen Technologien und des Technologie- und Wissenstransfers (FIT-Richtlinie)

Gl.Nr. 6606.40
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
vom 4. Dezember 2023 – VII 302 –

Präambel

Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramm Wirtschaft 2021–20277 (LPW 2021).

Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus

  • dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
  • der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ und
  • Mitteln des Landes.

Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.

Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50 Prozent der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen. Mit dieser Richtlinie wird dazu beigetragen, indem Forschungs- und Entwicklungskompetenzen für die Energiewende und den Klimaschutz in Wissenschaft und Wirtschaft weiter ausgebaut werden, die Innovationstätigkeiten der Unternehmen für den Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft gestärkt werden, die Transformation zur Kreislaufwirtschaft unterstützt wird und der dafür erforderliche Transfer von Technologien und Wissen in marktfähige Produkte und Dienstleistungen weiter intensiviert wird.

Schleswig-Holstein ist ein Innovationsland, das sich durch wegweisende Ideen und Denk- und Handlungsweisen auszeichnet, um gemeinsam die Zukunft in einer globalen Gemeinschaft zu gestalten. Gemeinsam schaffen die Akteure des Landes neue Perspektiven für die gesellschaftlichen und technologischen Herausforderungen durch intelligente, ressourcensparende und klimaschonende Lösungen.

Die Förderung konzentriert sich vorrangig auf die in der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Schleswig-Holstein (RIS3.SH) definierten Spezialisierungsfelder (siehe Anhang) und deren korrespondierenden Schlüsseltechnologien. Sie befördert Cross-Innovationen der Spezialisierungsfelder untereinander bzw. mit den Schlüsseltechnologien.

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Ziele der Förderung nach dieser Richtlinie sind

  • Stärkung und Ausbau der anwendungsnahen Forschungs- und Entwicklungskapazitäten,
  • Gründungs- und Transferaktivitäten intensivieren und in vernetzten und kooperativen Strukturen weiterentwickeln,
  • Innovationstätigkeiten von Unternehmen stärken, insbesondere eine stärkere Aktivierung der KMU.

Die Förderung erfolgt dabei mit Mitteln des EFRE, der GRW und Landesmitteln.

1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur Förderung von anwendungsorientierter Forschung, Innovationen, zukunftsfähigen Technologien und des Technologie- und Wissenstransfers insbesondere nach Maßgabe

  • dieser Richtlinie i.V.m. mit den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (AFG LPW 2021),
  • der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO),
  • der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz – LSubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG),
  • des Haushaltsgesetzes,
  • der Regelungen der Europäischen Union für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE),
  • des EFRE-Programms 2021–2027 für Schleswig-Holstein.

Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.

Soweit GRW-Mittel zum Einsatz kommen, finden außerdem die Regelungen des jeweils geltenden GRW-Koordinierungsrahmens Anwendung.

Soweit wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgeübt werden, erfolgt die Gewährung von Zuwendungen ausschließlich nach Maßgabe der Verordnung der Europäischen Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union für staatliche Beihilfen (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), insbesondere in ihrem Anwendungsbereich von „Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“, „Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen“ sowie „Beihilfen für Innovationscluster“ (Artikel 25, 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, ABl. 2014, L 187, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (Amtsblatt EU L 167/1 vom 30. Juni 2023)) in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln wird die Bewilligungsbehörde mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium eine Auswahl der Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen. Dabei werden nachfolgende Auswahlkriterien gleichgewichtet herangezogen:

  • Innovationsgrad des Vorhabens sowie
  • Beitrag des Vorhabens zum Ziel der Landesregierung, 50 Prozent der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind

2.1 Forschungsvorhaben (siehe Anhang),

2.2 Durchführbarkeitsstudien (siehe Anhang),

2.3 Anwendungsnahe Forschungsinfrastrukturen (siehe Anhang),

2.4 Verbundvorhaben (siehe Anhang),

2.5 Innovationsorientierte Netzwerke (siehe Anhang),

2.6 Neuartige Strukturen des Technologietransfers (siehe Anhang).

3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger (Begünstigte)

3.1 Begünstigte der Zuwendung sind

3.1.1 Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung1), Hochschulen und Kliniken des Landes, soweit Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Die Vergabe von Fördermitteln im Rahmen einer Zuweisung bleibt davon unberührt.

3.1.2 Ähnliche Einrichtungen der öffentlichen Hand bzw. Einrichtungen oder Institutionen, die überwiegend öffentlich getragen werden, sofern keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

3.1.3 Unternehmen, vorrangig Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)2); mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.

Im Rahmen der Verbundvorhaben gemäß Ziffer 2.4 können in begründeten Ausnahmefällen auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung bzw. Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte außerhalb Schleswig-Holsteins, bevorzugt aus benachbarten Regionen, z.B. aus der Metropolregion Hamburg oder aus Dänemark, finanziell unterstützt werden, wenn das Projekt Vorteile für Schleswig-Holstein bringt und keine geeigneten Partner in Schleswig-Holstein ansässig sind.

3.2 Begünstigte sind in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haften dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist ausgeschlossen.

3.3 Begünstigte nach Ziffer 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 der AGVO darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Alle Vorschläge für Fördervorhaben (Stufe 1) werden durch die Bewilligungsbehörde (Ziffer 7.2) einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen. Dabei werden folgende Auswahlkriterien herangezogen:

  • Innovationsgrad,
  • Bezug zu den schleswig-holsteinischen Spezialisierungsfeldern unter Ausrichtung auf die Bedarfe der regionalen Wirtschaft,
  • erwartete ökonomische Bedeutung für die nachhaltige Wertschöpfung und
  • Realisierbarkeit.

Soweit EFRE-Mittel zum Einsatz kommen, werden ergänzende Kriterien herangezogen:

  • Beitrag des Vorhabens zu den für das spezifische Ziel 1.1 im EFRE-Programm festgelegten Indikatoren,
  • Beitrag zu den Querschnittszielen des EFRE-Programms,
  • Beitrag des Vorhabens zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungskompetenzen in den Bereichen Energiewende und Klimaschutz, Stärkung Innovationstätigkeiten der Unternehmen für den Übergang zu einer CO2 neutralen Wirtschaft, die Transformation zur Kreislaufwirtschaft unterstützt werden und Intensivierung des dazu erforderlichen Transfers von Technologien und Wissen in marktfähige Produkte und Dienstleistungen (Beitrag des Vorhabens zum Ziel der Landesregierung, 50 Prozent der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen).

4.2 Bei Antragstellung (Stufe 2) sind die Rahmenbedingungen des Vorhabens zu konkretisieren, insbesondere durch

  • eine nachvollziehbare Darstellung des Innovationspotenzials oder innovativen Charakters des Vorhabens (inkl. Innovationsgrad), des Bezugs zu den schleswig-holsteinischen Spezialisierungsfeldern unter Ausrichtung auf die Bedarfe der regionalen Wirtschaft, der erwarteten ökonomischen Bedeutung für die nachhaltige Wertschöpfung und die Realisierbarkeit und des Beitrags zu den Querschnittszielen und zur Indikatorik.
  • eine Darstellung der Stimmigkeit des Vorhabens mit den Zielsetzungen und Handlungsansätzen der RIS3.SH,
  • eine belegbare Recherche zur Darstellung des Alleinstellungscharakters des Vorhabens oder des Netzwerkes und der Neuheit des Wissens, des Produktes, des Prozesses oder der Dienstleistung; die Bewilligungsbehörde kann die Darstellungen bedarfsweise extern begutachten lassen,
  • eine Abschätzung der marktseitigen Erfolgsaussichten und der möglichen Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie Verwertungsplanungen,
  • eine grundsätzliche Technologiefolgenabschätzung und Abschätzung der Auswirkungen bei Realisierung auf globale, gesellschaftliche, ökonomische, soziale, ökologische Aspekte kann die Bewilligungsbehörde bedarfsweise extern begutachten lassen,
  • gegebenenfalls eine Trennungsrechnung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit des Vorhabenträgers (bei der Förderung von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind die Kosten für die Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten klar zu trennen),
  • die Vorlage eines Arbeitsplans,
  • die Darstellung der Kompetenz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zur Durchführung des Vorhabens,
  • Kooperationsverträge (vgl. Ziffer 4.3),
  • die Darstellung der Nachhaltigkeit der Förderung über das Ende des Förderzeitraumes hinaus inkl. der angestrebten Zukunftsperspektiven und
  • bei Anträgen zur Förderung von Baumaßnahmen müssen für die betroffenen Grundstücke die dingliche Berechtigung oder die dauerhafte Verfügungsbefugnis des Antragsstellers nachgewiesen werden.

4.3 Bei einem geplanten Verbundvorhaben (Ziffer 2.4) oder bei einem Beitrag von Unternehmen zu einer Forschungsinfrastruktur (Ziffer 2.3) ist die wirksame Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Nr. 90 der AGVO durch eine Vereinbarung zwischen allen Partnern schriftlich in Form eines Kooperationsvertrages festzulegen. Der Kooperationsvertrag (siehe Anhang) muss der Bewilligungsbehörde vor der Bewilligung vorgelegt werden. Im begründeten Ausnahmefall kann die Bewilligung auf der Grundlage eines substantiierten Letters of Intent erfolgen. Die Vorlage des Kooperationsvertrages wird dann eine auflösende Bedingung des Bewilligungsbescheides.

Die Partner sind verpflichtet, sich untereinander fachlich und terminlich abzustimmen. Als Zusammenarbeit in diesem Sinne gilt nicht die Vergabe von Aufträgen an Dritte, sondern nur die zu schließende Kooperationsvereinbarung.

Die Partner haben insbesondere die Einhaltung des EU-Wettbewerbsrechts sicher zu stellen.

4.4 Die Vorhaben nach Ziffer 2.3 müssen die Anforderungen des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes in Bezug auf den zulässigen Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um mindestens 30 Prozent unterschreiten.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung eines Vorhabens als Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Es sind die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der AFG LPW 2021 zu beachten.

Werden im Rahmen eines Vorhabens Sachleistungen erbracht, so sind diese grundsätzlich innerhalb der nachfolgenden Kostenarten zuwendungsfähig. Dieses gilt entsprechend für Sachleistungen Dritter für Leistungen im Rahmen von Vorhaben an Hochschulen und deren Gesellschaften bzw. Vorhaben mit deren Beteiligung.

Bei Begünstigten, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben zuwendungsfähig.

Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts sind einzuhalten. Für die Vergabe von Aufträgen ist darüber hinaus Ziffer 1.12 der AFG LPW 2021 zu beachten.

Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

Leistungen von Partner- oder verbundenen Unternehmen sind nur in Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten zuwendungsfähig.

Erläuterung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer 2:

5.1.1 Handelt es sich bei der Förderung eines Vorhabens nach dieser Richtlinie um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), so sind nur die Kostenarten förderfähig, die der entsprechende Artikel der AGVO zulässt.

Bei Forschungsvorhaben (Ziffer 2.1) und Verbundvorhaben (Ziffer 2.4) zählen zu den förderfähigen Projektkosten gemäß Artikel 25 AGVO (Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben):

  • Personalkosten,
  • Gemeinkosten,
  • Materialkosten,
  • Kosten für Fremdleistungen,
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstungen (AfA).

Für Durchführbarkeitsstudien (Ziffer 2.2) sind gemäß Artikel 25 AGVO die Kosten der Studie förderfähig.

Für Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Ziffer 2.3) sind gemäß Artikel 26 AGVO die Kosten der Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte förderfähig.

Für Neuartige Strukturen zur Unterstützung des Technologietransfers (Ziffer 2.6) sind gemäß Artikel 27 AGVO (Beihilfen für Innovationscluster) im Fall des Auf- oder Ausbaus die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte förderfähig. Im Fall von Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 27 AGVO sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) förderfähig.

Im Fall von Beihilfen werden für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

5.1.2 Handelt es sich bei der Förderung eines Vorhabens nach dieser Richtlinie nicht um eine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 AEUV, können maximal die folgenden Kostenarten zuwendungsfähig sein:

  • Personalkosten,
  • Gemeinkosten,
  • Materialkosten,
  • Kosten für Fremdleistungen,
  • Investitionskosten,
  • Reisekosten,
  • Kosten für Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.

Die unter Nummer 5.1 genannten zuwendungsfähigen Ausgaben können nach den Vorgaben der Artikel 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoptionen abgerechnet werden.

Betragen die Gesamtkosten des Vorhabens höchstens 200.000 Euro und handelt es sich nicht um eine Beihilfe, müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben auf Basis vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet werden. Dies gilt nicht für Vorhaben gemäß Ziffer 2.2 (Durchführbarkeitsstudien). Bei Vorhaben gemäß Ziffer 2.1, 2.4, 2.5, 2.6 wird für Begünstigte gemäß Ziffer 3.1 ein Pauschalsatz von 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten zur Ermittlung der Restkosten des Vorhabens angesetzt. Mit dieser Restkostenpauschale sind alle übrigen Kosten des Vorhabens abgedeckt. Bei Vorhaben gemäß Ziffer 2.3 ist eine Einzelfallpauschale mittels Haushaltsplan festzulegen.

Weitere Erläuterungen zu den förderfähigen Kosten gemäß der Ziffer 5.1 sind im Anhang unter Ziffer 4 zu entnehmen.

5.2 Eigenanteil

Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Es ist daher nachzuweisen, dass der Eigenanteil getragen werden kann. Ein angemessener Eigenanteil des Begünstigten von mindestens 10 Prozent ist, unabhängig von der Herkunft der Fördermittel, unabdingbar. Der angemessene Eigenanteil kann durch Sachleistungen erbracht werden.

5.3 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung von Vorhaben nach Artikel 25 AGVO (Forschungsvorhaben, Verbundvorhaben, und Durchführbarkeitsstudien) beträgt:

  • bis zu 25 Prozent der förderfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
  • bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten für industrielle Forschung,
  • bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.

Die Förderung kann wie folgt erhöht werden:

  • um bis zu 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen,
  • um bis zu 20 Prozentpunkte für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.

Darüber hinaus ist eine Erhöhung der Förderung nach Artikel 25 AGVO um weitere bis zu 15 Prozentpunkte bis auf maximal 80 Prozent möglich, wenn das Vorhaben eine wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der förderfähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, beinhaltet (Verbundvorhaben gemäß Ziffer 2.4).

Die Höhe der Förderung von Vorhaben nach Artikel 26 AGVO (Forschungsinfrastrukturen gemäß Ziffer 2.3) beträgt bis zu 50 Prozent.

Die Höhe der Förderung von Vorhaben nach Artikel 27 AGVO (Innovationsorientierte Netzwerke gemäß Ziffer 2.5 und Neuartige Strukturen des Technologietransfers gemäß Ziffer 2.6) beträgt bis zu 50 Prozent.

5.4 Erhöhungstatbestände

Die durch ein Vorhaben verursachten Ausgaben können für Begünstigte nach den Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 mit Anteilsfinanzierung bis zu 90 Prozent gefördert werden, sofern das Vorhaben ohne die Übernahme der hohen Finanzierung durch das Land nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nicht möglich wäre. Eine Erhöhung der Förderquote ist demnach im Einvernehmen mit dem LPW-Koordinierungsreferat möglich.

5.5 Höchstbeträge

Einzelbeihilfen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie sind auf folgende Höchstbeträge pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt:

  • 35 Mio. Euro für Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Kapitel I, Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe i) ii) AGVO),
  • 25 Mio. Euro für Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Kapitel I, Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe i) iii) AGVO),
  • 8,25 Mio. Euro für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Kapitel I, Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe i) vi) AGVO),
  • 35 Mio. Euro für Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Kapitel I, Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe j) AGVO),
  • 10 Mio. Euro für Beihilfen für Innovationscluster (Kapitel I, Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe k) AGVO).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Subventionserhebliche Tatsachen

Die im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des § 1 Landessubventionsgesetzes. Zudem ist eine Erklärung über die Kenntnis dieser subventionserheblichen Tatsachen abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.

6.2 Kumulierung

Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vergleiche Artikel 8 Ziffer 3 AGVO).

6.3 Zweckbindung

Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Zweckbindung beträgt je nach Art und Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens bis zu 25 Jahre und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Die Zuwendung ist zu erstatten, wenn ein Unternehmen bzw. eine schleswig-holsteinische Betriebstätte im Rahmen eines Verbundvorhabens innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens aufgegeben oder aus Schleswig-Holstein herausverlagert wird (Standortbindung).

6.4 Evaluierung

Im Hinblick auf die Förderung aus dem EFRE unterliegen die geförderten Vorhaben einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren.

Die Abwicklung und Prüfung der Vorhaben macht die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen sowie im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Daten des Antragstellenden erforderlich. Diese wird gestützt auf die Artikel 69, 72–77 der VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung). Details sind dem Informationsblatt zur Datenverarbeitung im LPW 2021 zu entnehmen.

Mit der Durchführung von Evaluierungen und Erfolgsmessungen kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium wissenschaftliche Einrichtungen beauftragen. Die Begünstigten erklären sich damit einverstanden, an Evaluierungen teilzunehmen. Die Auswertungsergebnisse enthalten lediglich anonymisierte oder öffentlich (über die Liste der Vorhaben) zugängliche Daten. Auch Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union können anonymisierte Daten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten und die Ergebnisse veröffentlichen.

Für die Dauer von bis zu fünf vollen Kalenderjahren nach Abschluss des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde Bericht über die Verwertung des Vorhabens sowie gegebenenfalls dessen Auswirkungen auf die Unternehmensentwicklung unter Angabe der Beschäftigungseffekte auf entsprechenden Formblättern zu erstatten (Verwertungsberichte). Der genaue Zeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

6.5 Informations- und Kommunikationsverpflichtung

Die Begünstigten verpflichten sich mit der Annahme der Zuwendung, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 50 VO (EU) Nr. 2021/1060 durchzuführen. Mit der Annahme der Zuwendung nehmen die Begünstigten gleichzeitig die Aufnahme der Daten in die öffentliche Liste der Vorhaben gemäß Artikel 49 Abs. 5 VO (EU) Nr. 2021/1060 sowie bei Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro in die Beihilfentransparenzdatenbank der EU gem. Art. 9 Abs. 1 AGVO zur Kenntnis.

Einzelheiten zu Kommunikationsverpflichtungen und der Liste der Vorhaben sind den AFG LPW 2021 zu entnehmen.

6.6 Ausschluss der Förderung/Rückforderungsanordnung

Die Begünstigten verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung sowie vor jeder Auszahlung mitzuteilen, ob eine ggfls. zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde.

Eine Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

6.7 Umsetzung klima- und umweltpolitischer Vorgaben der Europäischen Kommission (DNSH-Prinzip)

Es dürfen gemäß Artikel 9 Abs. 4 der VO (EU) 2021/1060 nur Vorhaben gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomieverordnung EU 2020/852) verursachen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen verursachen kann, erfolgt im Rahmen der Bewertung des Querschnittsziels „Nachhaltige Entwicklung“.

7 Verfahren

7.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Förderung eines Vorhabens nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden, wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag schriftlich genehmigt (sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn). Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden.

Bei Baumaßnahmen gelten Grunderwerb, Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Beginn der Maßnahme.

Antragstellende nach Ziffer 3.1 haben sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 6 Abs. 2 AGVO erforderlichen Mindestangaben für einen Beihilfeantrag (3) der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vorliegen.

7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde für die Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.6 ist die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH, Lorentzendamm 24, 24103 Kiel. Bewilligungsbehörde für die Ziffer 2.5 ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Zur Helling 5–6, 24143 Kiel.

Die Prüfung des Vorhabens erfolgt in zwei Stufen:

  • Stufe 1 – Projektvorschlag

In der ersten Stufe der Antragstellung erfolgt anhand des eingereichten Projektvorschlags und der projektbezogenen Unterlagen zunächst eine technische und ggf. marktbezogene Einschätzung dahingehend, ob das geplante Vorhaben grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. Die fachliche Einbeziehung von externen Gutachtern und des richtliniengebenden Referates VII 30 (Zuständigkeit für die Regionale Innovationsstrategie) ist im Einzelfall möglich. Die Einbeziehung ist zu dokumentieren. Das Prüfergebnis teilt die Bewilligungsbehörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mit und empfiehlt bei einer positiven Einschätzung die Antragstellung. Aus der Einreichung eines Projektvorschlags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

  • Stufe 2 – Förderantrag

In der zweiten Stufe der Antragstellung ist auf Basis des Projektvorschlags sowie möglicher Anmerkungen der Bewilligungsbehörde ein formgebundener Förderantrag zu stellen.

Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite (www.wtsh.de) bereit.

Dem Antrag sind prüffähige Unterlagen nach Ziffer 3.1.1 AFG LPW 2021 und nach Ziffer 4 dieser Richtlinie beizufügen.

Gemäß Ziffer 3.2 der AFG LPW 2021 kann eine Antragstellung auch zu bestimmten Stichtagen (Förderaufruf) erfolgen. Mit dem Aufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Skizzen veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Schleswig-Holstein sowie auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde.

Das Verfahren zur Bewertung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages sowie zur Bewilligung richtet sich nach den AFG LPW 2021 in der jeweils geltenden Fassung.

Dem Antrag sind zusätzlich die zur Prüfung des Bauprogramms erforderlichen Unterlagen (insbesondere eine technische Vorplanung) entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beizufügen.

7.3 Auszahlungsverfahren

Der Zuschuss oder Teile davon dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines förmlichen Erstattungsantrags. Dem Erstattungsantrag sind bei Abrechnung auf Basis tatsächlich entstandener Ausgaben die Rechnungsbelege der Ausgaben beizufügen. Darüber hinaus sind die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen als elektronische Kopie oder als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen.

Sofern Kosten auf Basis vereinfachter Kostenoptionen (Pauschalen) abgerechnet werden, erfolgt die Auszahlung in Abhängigkeit von der Art der verwendeten Pauschalierung:

  • bei Standardeinheitskosten nach Vorlage eines Nachweises über die erbrachten Mengen (Stundennachweise bzw. Dokument, aus dem sich der feste Anteil der dem Projekt zugeordneten Stelle ergibt),
  • bei Pauschalbeträgen, die im Einzelfall über einen Haushaltsplanentwurf festgelegt werden nach Vorlage eines Nachweises über die Anschaffung von Geräten oder eines Nachweises über die erbrachten Dienstleistungen,
  • bei Pauschalsätzen nach Vorlage eines Nachweises über die Bezugsgröße (direkte förderfähige Personalkosten bzw. gesamte direkte förderfähige Kosten), auf die der Pauschalsatz zur Ermittlung der Gemeinkosten oder der Restkosten angewandt wird. In diesen Fällen sind dem einzureichenden Erstattungsantrag die vorstehenden Nachweise beizufügen.

Der Erstattungsantrag kann gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter www.wtsh.de bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.

Die mit den Erstattungsanträgen eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt. Sofern ein weiterführendes Berichtswesen (Fortschrittsberichte) festgelegt wurde, kann dieses die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis ersetzen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-P besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben des Vorhabens und dem Sachbericht, der von den Begünstigten zu erstellen ist. Dieser ist gemäß ANBest-P der Bewilligungsbehörde grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einzureichen. Bei Vorhaben gemäß den Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.6 ist der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 6 der ANBest-P innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einzureichen.

Der Verwendungsnachweis kann gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter www.wtsh.de bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.

7.5 Ausnahmen

Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, kann das richtliniengebende Referat VII 30 im Einvernehmen mit dem LPW-Koordinierungsreferat im für Wirtschaft zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen. Bei Ausnahmen bzw. Abweichungen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.

8 Nachhaltigkeitscheck

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:

Die Richtlinie hat positive Auswirkungen auf „Bildung“, „Soziale Gerechtigkeit“, „Infrastruktur und Klimaschutz“, „Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz“ und „Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen“.

Die steigenden Treibhausgasemissionen sind nicht erheblich.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Zugleicht tritt die FIT-Richtlinie vom 23. November 2022 (Amtsbl. Schl-H S. 1878) außer Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

                        

1) Gemäß der Definition nach Kapitel 1 Art. 2 Nr. 83 AGVO.

2) Gemäß der Definition nach Anhang I Art. 2 der AGVO.

3) Mindestangaben: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Förderung.

Anhang

1. Spezialisierungsfelder

Die Regionale Innovationsstrategie des Landes Schleswig-Holstein (RIS3.SH) in der aktuellen Fassung definiert die folgenden Spezialisierungsfelder:

  • Maritime Wirtschaft,
  • Life Sciences,
  • Energiewende & grüne Mobilität,
  • Ernährungswirtschaft sowie
  • Digitale Wirtschaft.

Im Fall einer Änderung der RIS3.SH können sich die genannten Spezialisierungsfelder ändern oder es können neue Spezialisierungsfelder hinzukommen.

2. Begriffsbestimmungen Fördergegenstände

Forschungsvorhaben (siehe Ziffer 2.1)

Gefördert werden Forschungsvorhaben von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung oder von Unternehmen, die in besonderer Weise geeignet sind, Beiträge zur Umsetzung der RIS3.SH zu leisten. Der thematische Fokus liegt somit im Bereich der in der RIS3.SH identifizierten Spezialisierungsfelder und Schlüsseltechnologien. Forschungsvorhaben sind Vorhaben, die der Industriellen Forschung bzw. der Experimentellen Entwicklung gemäß AGVO zuzuordnen sind. Soweit das Vorhaben einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, erfolgt die Förderung im Rahmen des Artikel 25 AGVO. Eine Förderung ist nur mit Landesmitteln möglich.

Durchführbarkeitsstudien (siehe Ziffer 2.2)

Gefördert werden Durchführbarkeitsstudien von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung oder von Unternehmen, die in besonderer Weise geeignet sind, Beiträge zur Umsetzung der RIS3.SH zu leisten. Mit Durchführbarkeitsstudien soll gemäß AGVO (Artikel 2 Nr. 87) eine Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens erfolgen mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte; Soweit das Vorhaben einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, erfolgt die Förderung im Rahmen des Artikel 25 AGVO. Eine Förderung ist nur mit Landesmitteln möglich.

Forschungsinfrastrukturen (siehe Ziffer 2.3)

Gefördert werden neue Infrastrukturen oder Erweiterungen bereits bestehender Infrastrukturen an Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, welche Forschung auf hohem wissenschaftlichen und technischen Niveau und/oder/beziehungsweise Technologie- und Wissenstransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft ermöglichen und damit infrastrukturelle Voraussetzung für Innovationen darstellen. Die Forschungsbereiche sollen derart gestärkt werden, dass die Ausstattung internationalen Ansprüchen genügt. Es ist darzustellen, inwieweit diese Infrastrukturen wirtschaftlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten dienen. Soweit diese Infrastrukturen einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, erfolgt ihre Förderung im Rahmen des Artikel 26 AGVO.

Verbundvorhaben (siehe Ziffer 2.4)

Gefördert werden Verbundvorhaben, die u.a. Systemlösungen in disziplinübergreifender Zusammenarbeit erarbeiten, möglichst viele Unternehmen einbinden und ein Konzept zur Erfolgskontrolle enthalten.

An Verbundvorhaben müssen sich neben einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung mindestens noch ein eigenständiges Unternehmen beteiligen. Bei mehreren beteiligten Unternehmen muss mindestens ein KMU beteiligt sein, zudem darf kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der förderbaren Kosten bestreiten. Die Untervergabe von Aufträgen gilt nicht als Zusammenarbeit. Die Vorhaben sollten der Industriellen Forschung bzw. der Experimentellen Entwicklung gemäß AGVO zuzuordnen sein. Soweit das Vorhaben einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, erfolgt die Förderung im Rahmen von Artikel 25 AGVO.

Innovationsorientierte Netzwerke (siehe Ziffer 2.5)

Innovationsorientierte Netzwerke sind ideelle oder formelle fachliche oder regionale Plattformen in der Wissenschaft, in der Wirtschaft oder zwischen beiden in innovationsorientierten Zukunftsfeldern, deren Entwicklung und Förderung in der Zukunft Wertschöpfung in Schleswig-Holstein bewirken und die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit der Wissenschaft und Wirtschaft des Landes steigern soll. Innovationsorientierte Netzwerke sind grundsätzlich die erste Form des organisierten Austausches in einem thematisch eindeutig umschriebenen Innovationsfeld. Eine Verstetigung kann nicht über eine Netzwerkförderung erfolgen.

Die Tätigkeit von innovationsorientierten Netzwerken ist nichtwirtschaftlicher Art (vgl. zum Begriff die „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, Amtsblatt der EU v. 19.7.2016, C 262/1, Rz. 6 ff).

Neuartige Strukturen zur Unterstützung des Technologietransfers durch kollaboratives Arbeiten, Existenzgründungen und Ausgründungen aus der Wissenschaft, z.B. FabLabs, Coworking Spaces, Innovationhubs u.ä. Elemente (siehe Ziffer 2.6)

Gefördert werden:

FabLabs

Ein FabLab ist eine offene Werkstatt mit dem Ziel, Privatpersonen oder Unternehmen den Zugang zu neuartigen Produktionsmitteln und modernen industriellen Produktionsverfahren wie z.B. den 3D-Druck zu ermöglichen.

Start-up-Camps

Start-up-Camps sind zeitlich befristete Veranstaltungen, in denen Start-ups Unterstützung zur Entwicklung ihrer Ideen, ihres Geschäftsmodells erhalten.

Coworking Spaces

Coworking Spaces stellen Arbeitsplätze und Infrastruktur (wie Netzwerk, Drucker, Scanner, Fax, Telefon, Beamer, Besprechungsräume) zeitlich befristet zur Verfügung und ermöglichen Freiberuflern, Kreativen, Start-ups die Verwirklichung von Projekten, Entwicklung von neuen Geschäftsideen etc.

Acceleratoren

Ein Accelerator ist eine Institution, die Start-ups in einem bestimmten Zeitraum durch Coaching zu einer schnellen Entwicklung verhilft.

Innovationhubs

Ein Innovationhub ist ein Zentrum, das die Zusammenarbeit von mittelständischen Unternehmen mit Start-ups und somit eine effektive Geschäftsmodellentwicklung außerhalb des Bestandsgeschäftes ermöglicht.

Des Weiteren werden weitere Einrichtungen gefördert, die in ähnlicher Weise dem Technologietransfer und der Existenzgründung aus der Wissenschaft dienen. Neuartige Strukturen haben keinen Fokus auf die Stärkung der Wissenschaft in einem Fachbereich.

Soweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, sind diese Vorhaben im Rahmen des Artikel 27 AGVO förderfähig.

3. Regelungen zum Kooperationsvertrag gemäß Ziffer 4.3

Er muss mindestens folgende Regelungen enthalten:

  • Verbundpartner,
  • Gegenstand des Vorhabens,
  • Projektleitung (Koordinierung),
  • Laufzeit,
  • Finanzierungsplan,
  • Benennung der Arten der Finanzierungsanteile der einzelnen Partner,
  • Arbeitsplan,
  • Verwertungsplan für Wissen und Ergebnisse,
  • Bestehende, geplante bzw. neue Schutzrechte,
  • Teilung der Risiken,
  • Teilung der Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und deren Zuweisung und
  • Sanktionsmaßnahmen bei Nichteinhaltung.

4. Weitere Erläuterungen zu den förderfähigen Kosten gemäß Ziffer 5

Personalkosten

Förderfähig sind die Kosten für das am Vorhaben mitwirkende Personal.

Im Rahmen von Beihilfen nach Artikel 25 AGVO sind Personalkosten förderfähig für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese bei den Begünstigten angestellt sind und für das Vorhaben eingesetzt werden. Hierzu gehört nicht das Personal von verbundenen oder Partnerunternehmen. Kosten für dieses Personal sind nur im Rahmen von Fremdleistungen in Höhe der Selbstkosten förderfähig (vgl. Ziffer 5.1).

Personalkosten werden grundsätzlich gemäß Anhang I Ziffer 1.4 der AFG LPW 2021 als Kosten je Einheit pauschal berechnet. Das geltend gemachte Mengengerüst (geleistete Arbeitsstunden) ist für ausschließlich oder zu einem festen Anteil ihrer Arbeitszeit im geförderten Vorhaben tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Dokument nachzuweisen, in dem der feste Prozentsatz der pro Monat für das Vorhaben geleisteten Arbeitszeit angegeben ist. Für zeitweise bzw. in schwankendem Umfang im geförderten Vorhaben tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Stundennachweise zu führen und zum Nachweis des geltend gemachten Mengengerüsts (geleistete Arbeitsstunden) vorzulegen.

Personalkosten können im Ausnahmefall wahlweise von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie ähnlichen Einrichtungen der öffentlichen Hand stattdessen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten nachgewiesen werden. Förderfähig sind die Personalkostenbestandteile gemäß Ziffer 1.6 a) des Anhangs I der AFG LPW 2021.

Restkosten

In Verbundvorhaben gemäß Ziffer 2.4 wird für Begünstigte nach Ziffer 3.1.3 ein Pauschalsatz von 38 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten zur Ermittlung der Restkosten des Vorhabens angesetzt. Mit dieser Restkostenpauschale sind alle übrigen Kosten des Vorhabens abgedeckt, die gemäß Artikel 25 AGVO förderfähig sind.

In Innovativen Netzwerken gemäß Ziffer 2.5 sind die Restkosten für Begünstigte nach Ziffer 3.1 nach einer der beiden nachfolgenden Methoden förderfähig. Die anzuwendende Methode wird im Rahmen der Antragstellung festgelegt und kann für die Dauer des Vorhabens nicht geändert werden:

a) Es wird ein Pauschalsatz von 40 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten angesetzt. Mit dieser Restkostenpauschale sind dann alle übrigen Kosten des Vorhabens abgedeckt.

b) Die Sach- und Investitionskosten werden auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten durch Belege und Zahlungen nachgewiesen und abgerechnet. Für Gemeinkosten gelten die nachfolgenden Pauschalen.

Gemeinkosten

Förderfähig sind zusätzliche vorhabenbezogene Gemeinkosten.

Für private Unternehmen wird die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten pauschal mit 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten festgesetzt.

Für Begünstigte nach den Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 sind Gemeinkosten nach einer der drei folgenden Methoden förderfähig:

a) Es wird ein Pauschalsatz von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten angesetzt.

b) Es wird ein Pauschalsatz von 25 Prozent der gesamten direkten förderfähigen Kosten angesetzt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die finanzielle Unterstützung für Dritte sowie Stückkosten oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden. Dieser Pauschalsatz kann nur angewendet werden, wenn der Fördertatbestand eine ähnliche Art von Vorhaben betrifft wie in der VO (EU) 2021/695.

c) Die tatsächlichen indirekten Kosten werden im Ausnahmefall durch Belege und Zahlungen nachgewiesen und nach einer begründeten, gerechten und angemessenen Methode anteilig umgelegt.

Die anzuwendende Methode wird im Rahmen der Antragstellung und Bewilligung festgelegt und kann für die Dauer des Vorhabens nicht geändert werden.

Kosten für Fremdleistungen

Im Rahmen von Beihilfen nach Artikel 25 AGVO sind dies Kosten für Auftragsforschung, Wissen und nach dem Arm’s-length-Prinzip von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden. Handelt es sich bei der Förderung nach dieser Richtlinie nicht um eine Beihilfe nach Artikel 25 AGVO, können weitere Fremdleistungen förderfähig sein.

Reisekosten

Reisekosten sind förderfähig, sofern es sich bei der Förderung nach dieser Richtlinie nicht um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUVhandelt. Reisekosten sind höchstens nach den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig, sofern nicht im Einzelnen landesrechtlich abweichende Bestimmungen gelten.

Kosten für Instrumente und Ausrüstungen

Im Rahmen von Vorhaben nach den Ziffern 2.1, 2.4 und 2.5 sind Kosten für Instrumente und Ausrüstungen förderfähig, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden sie nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben genutzt, sind nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Abschreibungskosten während der Dauer des Vorhabens förderfähig (AfA).

Investitionskosten

Im Fall der Förderung von Forschungsinfrastruktur gemäß Ziffer 2.3 und Neuartigen Strukturen zur Unterstützung des Technologietransfers gemäß Ziffer 2.6 sind Investitionskosten in vollem Umfang förderfähig. Darüber hinaus können in weiteren begründeten Fällen Investitionskosten in vollem Umfang förderfähig sein, sofern es sich bei der Förderung nach dieser Richtlinie nicht um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV handelt. Der Erwerb von gebrauchten Gütern des Anlagevermögens durch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie ähnliche Einrichtungen der öffentlichen Hand ist förderfähig, wenn für deren Anschaffung noch kein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuss gewährt wurde und diese maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden.

Personal- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten) im Rahmen von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster

Förderfähig sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen, Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen, die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.

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