Förderprogramm

Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 – Förderung von Energieeinspar- und Energieeffizienztechnologien und Energieinnovationen (E3)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Forschung & Innovation (themenspezifisch)
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Ansprechpunkt:

Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH)

Lorentzendamm 24

24103 Kiel

Weiterführende Links:
Förderung von Energieeinspar- und Energieeffizienztechnologien und Energieinnovationen – E3

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen oder Forschungs- und Entwicklungsprojekte planen, die der Steigerung der Energieeffizienz, der Senkung des Energieverbrauchs und der Reduzierung der CO2-Emissionen dienen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) bei der Umsetzungen von Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, Senkung des Energieverbrauchs und Reduzierung der CO2-Emissionen.

Sie bekommen die Förderung für

  • nicht gebäudebezogene investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und dadurch Reduzierung der energiebedingten Treibhausgasemissionen,
  • nicht gebäudebezogene investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen,
  • nicht gebäudebezogene investive Maßnahmen zur Umstellung auf CO2 neutrale Energieträger, sofern diese energieeffizienter sind,
  • nicht gebäudebezogene Investitionen in Querschnittstechnologien wie Mess-, Steuer- Regel- oder Automatisierungstechnik sowie zugehörige Software, sofern sie zur Verbesserung der Energieeffizienz der zu optimierten Anlagen und Prozesse beiträgt,
  • Vorhaben, die zur Durchführung und Vorbereitung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (Durchführbarkeitsstudien) für neuartige Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen dienen, in denen technisch-wissenschaftliche Voraussetzungen für die Entwicklung neuer zukunftsorientierter energieeffizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen geschaffen werden,
  • Pilot- und Demonstrationsvorhaben, die auf die erstmalige Anwendung und Validierung neuer zukunftsorientierter energieeffizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von Ihrem Vorhaben und Ihnen als Antragstellerin und Antragsteller ab.

Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beträgt die Höhe des Zuschusses

  • bis zu 25 Prozent der förderfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
  • bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten für industrielle Forschung und Durchführbarkeitsstudien.

Der Zuschuss kann für kleine Unternehmen um 20 Prozent, für mittlere Unternehmen um 10 Prozent sowie für Verbundvorhaben um weitere 15 Prozent erhöht werden, jedoch maximal bis 80 Prozent der förderfähigen Kosten.

Für Investitionen beträgt die Höhe des Zuschusses

  • bis zu 50 Prozent für kleine Unternehmen,
  • bis zu 40 Prozent für mittlere Unternehmen,
  • bis zu 30 Prozent für große Unternehmen,

jedoch höchstens EUR 2 Millionen je Vorhaben.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei

  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mindestens EUR 100.000,
  • investiven Maßnahmen mindestens EUR 100.000 (als beihilfefreie Förderung: mindestens EUR 200.000),
  • Durchführbarkeitsstudien mindestens EUR 50.000

betragen.

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

In der 1. Stufe richten Sie Ihren Projektvorschlag bitte vor Beginn der Maßnahme an die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH). Wenn Ihr Projektvorschlag positiv bewertet wird, werden Sie aufgefordert, einen Antrag über das Serviceportal des Landes einzureichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU, mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sowie
  • Einrichtungen für anwendungsnahe Forschung und Wissensverbreitung mit Sitz oder Niederlassung in Schleswig-Holstein, beispielsweise Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und deren Gesellschaften oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre investiven Maßnahmen müssen zu einer Minderung der Treibhausgas-Emissionen um mindestens 30 Prozent führen oder zur Senkung oder Vermeidung von mindestens 30 Prozent des fossilen Energieverbrauchs beitragen.
  • Zugelassene Energieberaterinnen und -berater müssen in einer Ist/Soll-Analyse die Einsparpotenziale Ihres investiven Vorhabens berechnen und ein Energiesparkonzept erstellen. Dieses müssen Sie bei der Antragstellung vorlegen.
  • Investive Vorhaben müssen ohne Inanspruchnahme einer Förderung eine Amortisationszeit von insgesamt mehr als 3 Jahre haben.
  • Sie müssen die technischen und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens nachweisen und zur Durchführung des Projekts geeignet sein.
  • Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einem schriftlichen Kooperationsvertrag zu vereinbaren.
  • Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent an den Gesamtkosten des Vorhabens leisten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Neufassung der Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Energieeinspar- und Energieeffizienztechnologien und Energieinnovationen – E3

Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein vom 19.3.2024 – 662 – V 243

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Energieeinspar- und Energieeffizienztechnologien und Energieinnovationen – E3-Richtlinie – vom 8. Juni 2023 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1599 wird neu gefasst. Die Neufassung tritt am 1.4.2024 in Kraft.

Präambel

Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 (LPW 2021). Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus:

  • dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
  • der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) und
  • Mitteln des Landes.

Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.

Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50% der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen. Mit dieser Richtlinie wird dazu beigetragen, dass Energieeffizienztechnologien und Energieinnovationen den Prozess zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft beschleunigen können, um so das Ziel der Energiewende und eines treibhausgasneutralen Schleswig-Holstein bis 2040 zu erreichen. Zudem gilt es, die Innovationskraft der Unternehmen in Verbindung mit Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben zu stärken und auszubauen. Der Technologietransfer in Form einer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil auf dem Pfad der Dekarbonisierung der Wirtschaft.

1. Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung von Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, Senkung des Energieverbrauchs und Reduzierung der CO2-Emissionen im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2040.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Einsparung von Energie in Produktionsprozessen durch den Einsatz energieeffizienter Prozesse und Prozesstechnologien,
  • die Entwicklung und Einführung von effizienten Produktions- und Betriebsweisen,
  • die Implementierung von Querschnittstechnologien wie Mess-, Steuer- und Regel- sowie Automatisierungstechnik zur Ausschöpfung von Effizienz- und Einsparpotenzialen,
  • der Einsatz intelligenter Elektronik und Steuerung,
  • Vernetzungslösungen, sowie durchdachte Gebäudesystemtechnik, die die oben genannten Ziele anstreben.

Neben der Förderung von großen Unternehmen (nicht im Bereich der Energieinnovationen) und KMU ist auch die Förderung von Einrichtungen für anwendungsnahe Forschung und Wissensverbreitung und Institutionen, die mit Hochschulen kooperieren, möglich.

Die Förderung erfolgt dabei mit Mitteln des EFRE und Landesmitteln.

1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur Förderung von Energieeinspar- und Energieeffizienztechnologien und Energieinnovationen insbesondere nach Maßgabe:

  • dieser Richtlinie in Verbindung mit den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (AFG LPW 2021),
  • der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)
  • der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO),
  • des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz – LSubvG),
  • des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG)
  • des Haushaltsgesetzes,
  • der Regelungen der Europäischen Union für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE),
  • des EFRE-Programms 2021–2027 für Schleswig-Holstein,
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt EU L 187/1 vom 26. Juni 2014), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (Amtsblatt EU L 167/1 vom 30. Juni 2023), hier sind maßgeblich:
  • der Artikel 25 „Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“,
  • der Artikel 38 „Investitionsbeihilfen für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen“.

Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln wird die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur eine Auswahl der Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen.

Dabei kommen ergänzend zu den in Ziffer 4.1 definierten Auswahlkriterien zur Anwendung:

  • absolute Höhe der CO2-Einsparung;
  • wirtschaftliches Potential.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden:

2.1.1 nicht gebäudebezogene investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und dadurch Reduzierung der energiebedingten Treibhausgasemissionen;

2.1.2 nicht gebäudebezogene investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen;

2.1.3 nicht gebäudebezogene investive Maßnahmen zur Umstellung auf CO2 neutrale Energieträger, sofern diese energieeffizienter sind;

2.1.4 nicht gebäudebezogene Investitionen in Querschnittstechnologien wie Mess-, Steuer- Regel- oder Automatisierungstechnik sowie zugehörige Software, sofern sie zur Verbesserung der Energieeffizienz der zu optimierten Anlagen und Prozesse beiträgt;

2.1.5 Vorhaben, die zur Durchführung und Vorbereitung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (Durchführbarkeitsstudien) für neuartige Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen dienen, in denen technisch-wissenschaftliche Voraussetzungen für die Entwicklung neuer zukunftsorientierter energieeffizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen geschaffen werden;

2.1.6 Pilot- und Demonstrationsvorhaben, die auf die erstmalige Anwendung und Validierung neuer zukunftsorientierter energieeffizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen.

2.2 Nicht gefördert werden, insbesondere:

  • Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe;
  • Maßnahmen und Vorhabeninhalte, zu deren Durchführung ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung verpflichtet;
  • Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden können (KWKG);
  • Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden können;
  • Verbesserungen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllen, dies gilt auch, wenn die Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind;
  • gebäudebezogene bautechnische Energieeffizienzmaßnahmen.

3. Zuwendungsempfängerinnen/ Zuwendungsempfänger (Begünstigte)

3.1 Begünstigte der Zuwendung sind:

3.1.1 Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition nach Anhang I der AGVO werden bevorzugt gefördert.

3.1.2 Einrichtungen für anwendungsnahe Forschung und Wissensverbreitung wie Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und deren Gesellschaften oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen wie z.B. Forschungszentren der Helmholtz-Gemeinschaft, Institute oder Einrichtungen der Fraunhofer Gesellschaft, der Leibniz-Gemeinschaft oder der Max-Planck-Gesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in Schleswig-Holstein. Vorgenannte Einrichtungen können nur dann Begünstigte sein, wenn ein Kooperationsvorhaben mit einem Unternehmen gem. Ziffer 3.1.1. besteht.

3.2 Begünstigte sind in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haften dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist ausgeschlossen.

3.3 Begünstigte nach Ziffer 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der AGVO darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden1).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Investive Maßnahmen müssen zu einer Minderung der Treibhausgas-Emissionen um mindestens 30 Prozent führen oder zur Senkung oder Vermeidung von mindestens 30 Prozent des fossilen Energieverbrauchs beitragen.

4.2 Bei Antragstellung ist eine IST/SOLL-Analyse (Berechnung der Einsparpotentiale) in einem von einem Energieberater erstellten Einsparkonzept vorzulegen. Die Energieberaterinnen und -berater müssen im Programm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ (Energieaudit) gemäß der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systemen zugelassen sein. Entsprechende Expertinnen und Experten finden sich bspw. auf der Webseite: www.energie-effizienz-experten.de. Die Beratung muss für das beratene Unternehmen hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral sowie technologieoffen erfolgen, sofern energieineffiziente Verfahren und Lock-in-Effekte in Bezug auf fossile oder in anderer Weise umweltschädliche Energieträger ausgeschlossen werden.

4.3 Die Amortisationszeit des investiven Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als drei Jahre betragen, damit eine Förderung gewährt werden kann.

4.4 Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde (Ziffer 7.2) einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen. Dabei werden folgende Auswahlkriterien in der Reihenfolge Ihrer Bedeutung herangezogen:

  • Beitrag des Vorhabens zu dem für das spezifische Ziel 2.1 „Förderung von Energieeffizienz und Verringerung Treibhausgasemissionen“ im EFRE-Programm festgelegten Indikator „Geschätzte jährliche Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Tonnen CO2/Jahr)“,
  • Höhe der CO2-Einsparung im Vergleich zu einer konventionellen Lösung
  • Übertragbarkeit auf andere Betriebe,
  • Größe des Unternehmens (kleine und mittlere Unternehmen werden bevorzugt gefördert),
  • Grad der Innovationsorientierung,
  • Beitrag zu den Querschnittszielen des EFRE-Programms.

4.5 Die Rahmenbedingungen des Vorhabens sind durch die Dokumentation der technischen und marktseitigen Erfolgsaussichten des Vorhabens zu belegen. Ferner sind der innovative Ansatz und die Neuheit des Vorhabens sowie die Kompetenz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zur Durchführung des Vorhabens nachzuweisen.

4.6 Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Die Angaben dieses sind in Ziffer 7. beschrieben.

4.7 Bei einem geplanten Verbundvorhaben ist die wirksame Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Nr. 90 der AGVO durch eine Vereinbarung zwischen allen Partnerinnen und Partnern schriftlich in Form eines Kooperationsvertrages festzulegen. Der Kooperationsvertrag (s. Begriffsbestimmungen im Anhang dieser Richtlinie) muss der Bewilligungsbehörde vor der Bewilligung vorgelegt werden.

Im begründeten Ausnahmefall kann die Bewilligung auf der Grundlage einer schriftlichen Grundsatzerklärung (substantiierter Letter of Intent) erfolgen. Die Vorlage des Kooperationsvertrages wird als eine auflösende Bedingung im Bewilligungsbescheides festgelegt.

Die Partnerinnen und Partner sind verpflichtet, sich untereinander fachlich und terminlich abzustimmen, wie in der zu schließenden Kooperationsvereinbarung festgelegt. Als Zusammenarbeit in diesem Sinne gilt nicht die Vergabe von Aufträgen an Dritte.

Die Partnerinnen und Partner haben insbesondere die Einhaltung des EU-Wettbewerbsrechts sicherzustellen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Es sind die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der AFG LPW 2021 zu beachten.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für investive Maßnahmen müssen mindestens 100.000 Euro betragen bei Förderungen, die eine Beihilfe darstellen. Bei investiven Maßnahmen, müssen die Gesamtkosten des Vorhabens mehr als 200.000 Euro betragen, wenn die Förderung keine Beihilfe darstellt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben müssen mindestens 100.000 Euro betragen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Durchführbarkeitsstudien müssen mindestens 50.000 Euro betragen.

Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

Stellt die Förderung eine Beihilfe dar, sind nur die Kostenarten förderfähig, die der entsprechende Artikel der AGVO zulässt.

5.1.1 Investive Maßnahmen

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer 2.1.1–2.1.4 gehören:

  • Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
  • Investitionsbezogene Nebenkosten, soweit sie der Einführung der neuen Maßnahme zuzurechnen sind.

Können bei einer Gesamtinvestition nach Ziffer 2.1.1.–2.1.4 die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind ermittelt werden, so werden diese anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios, d.h. ohne die Beihilfe, wie in der AGVO, Artikel 38, Abs. 3. Pkt. a) bis d) beschrieben, ermittelt.

5.1.2 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie Verbundvorhaben zählen:

  • Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger angestellt sind und für das Vorhaben eingesetzt werden.
  • Personalkosten werden grundsätzlich gemäß Anhang I Ziffer 1.4 der AFG LPW 2021 als Kosten je Einheit pauschal berechnet. Das geltend gemachte Mengengerüst (geleistete Arbeitsstunden) ist für ausschließlich oder zu einem festen Anteil ihrer Arbeitszeit im geförderten Vorhaben tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Dokument nachzuweisen, in dem der feste Prozentsatz der pro Monat für das Vorhaben geleisteten Arbeitszeit angegeben ist. Für zeitweise bzw. in schwankendem Umfang im geförderten Vorhaben tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Stundennachweise zu führen und zum Nachweis des geltend gemachten Mengengerüsts (geleistete Arbeitsstunden) vorzulegen. Pro Jahr können höchstens 1.720 Stunden pro Person anerkannt werden.
  • Ein anteiliges Mitwirken einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers ist zuwendungsfähig, wird jedoch auf höchstens 860 Stunden pro Jahr begrenzt.

Die Restkosten eines Vorhabens, welche keine direkten Personalkosten sind, werden pauschal mit bis zu 40% der förderfähigen direkten Personalkosten festgesetzt. Hierzu gehören folgende Kosten:

  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sowie
  • Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden.

5.1.3 Durchführbarkeitsstudien

Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Durchführbarkeitsstudien (Ziffer 2.1.5) sind die Kosten der Studie, insbesondere Fremdleistungen, Personalkosten und Sachleistungen. Die Restkosten der Studie werden pauschal in Höhe 15% der förderfähigen direkten Personalkosten festgesetzt. Die direkten Personalkosten werden grundsätzlich gemäß Anhang | Ziffer 1.4 der AFG LPW 2021 als Kosten Je Einheit pauschal berechnet. Es gelten die weiteren Ausführungen aus Ziffer 5.1.2

5.1.4 Weitere Regelungen

Nicht gefördert werden insbesondere

  • Rabatte und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen werden,
  • CO2-Einsparungen, die durch den Betrieb von Anlagen erzielt werden, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Energieträgern betrieben werden können.

Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts sind einzuhalten.

Bei Begünstigten, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben förderfähig.

Eigenleistungen von Partner- oder verbundenen Unternehmen sind nur in Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten zuwendungsfähig.

5.2 Eigenanteil

Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Es ist daher nachzuweisen, dass der Eigenanteil getragen werden kann. Ein angemessener Eigenanteil der bzw. des Begünstigten von mindestens 10% ist, unabhängig von der Herkunft der Fördermittel, unabdingbar.

5.3 Höhe der Förderung

5.3.1 Für Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 25 AGVO beträgt die Höhe der Förderung:

  • bis zu 25% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
  • bis zu 50% der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
  • bis zu 50% der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.

Die Förderung für die experimentelle Entwicklung, die industrielle Forschung und die Durchführbarkeitsstudien kann wie folgt erhöht werden:

  • um 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen,
  • um 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen.

Darüber hinaus ist eine Erhöhung der Förderung um weitere 15 Prozentpunkte bis auf maximal 80% möglich, wenn das Vorhaben als wirksame Zusammenarbeit (siehe Anhang):

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der förderfähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wobei letztere mindestens 10% der beihilfefähigen Kosten trägt/tragen und das Recht hat/haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen,

durchgeführt wird.

Bei Vorhaben an Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung kann die Förderung auf bis zu 80% erhöht werden, sofern sich die Förderung ausschließlich auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstreckt bzw. die Forschungseinrichtung fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Übt eine Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über die jeweiligen Kosten, ihre Finanzierung und Erlöse getrennt Buch führen.

5.3.2 Für Beihilfen nach Artikel 38 AGVO beträgt die Höhe der Förderung:

  • bis zu 50% für kleine Unternehmen,
  • bis zu 40% für mittlere Unternehmen,
  • bis zu 30% für große Unternehmen.

5.4 Höchstbeträge

Eine Einzelbeihilfe auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist je nach Art des Vorhabens auf Höchstbeträge begrenzt. Die maximale Zuwendung wird auf 2 Mio. EUR je Förderfall begrenzt.

Die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO sind zu beachten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Subventionserhebliche Tatsachen

Die im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug gem. § 264 Strafgesetzbuch (StGB) und des § 1 Landessubventionsgesetzes. Zudem ist eine Erklärung über die Kenntnis dieser subventionserheblichen Tatsachen abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.

6.2 Kumulierung

Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vergleiche Artikel 8 Abs. 3 AGVO).

6.3 Zweckbindung

Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Zweckbindung beträgt je nach Art und Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens bis zu 20 Jahre und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Die Zuwendung ist zu erstatten, wenn das Unternehmen bzw. die schleswig-holsteinische Betriebstätte innerhalb von 5 Jahren aufgegeben oder aus Schleswig-Holstein herausverlagert wird (Standortbindung).

6.4 Evaluierung

Im Hinblick auf die Förderung aus dem EFRE unterliegen die geförderten Vorhaben einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren.

Die Abwicklung und Prüfung der Vorhaben macht die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen sowie im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Daten der bzw. des Antragstellenden erforderlich. Diese wird gestützt auf die Artikel 69, 72–77 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung). Details sind dem Informationsblatt zur Datenverarbeitung im LPW 2021 zu entnehmen.

Mit der Durchführung von Evaluierungen und Erfolgsmessungen kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium wissenschaftliche Einrichtungen beauftragen. Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, an Evaluierungen teilzunehmen. Die Auswertungsergebnisse enthalten lediglich anonymisierte oder öffentlich (über die Liste der Vorhaben) zugängliche Daten. Auch Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union können anonymisierte Daten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten und die Ergebnisse veröffentlichen.

Für die Dauer von bis zu fünf vollen Kalenderjahren nach Abschluss des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde Bericht über die Verwertung des Vorhabens sowie gegebenenfalls dessen Auswirkungen auf die Unternehmensentwicklung unter Angabe der Beschäftigungseffekte auf entsprechenden Formblättern zu erstatten (Verwertungsberichte). Der genaue Zeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

6.5 Informations- und Kommunikationsverpflichtung

Die Begünstigten verpflichten sich mit der Annahme der Zuwendung, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 50 Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 durchzuführen. Mit der Annahme der Zuwendung nehmen die Begünstigten gleichzeitig die Aufnahme der Daten in die öffentliche Liste der Vorhaben gemäß Artikel 49 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 zur Kenntnis.

Bei Begünstigten nach Ziffer 3.1 werden Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro zusätzlich gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c mit den im Anhang Ill der AGVO genannten Angaben auf der gesonderten Beihilfe-Website https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de gelistet. Bei nicht unter Abschnitt 2 a der AGVO fallenden Begünstigten in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Begünstigten in der Fischerei und Aquakultur liegt dieser Schwellenwert bei mehr als 10.000 Euro.

Bei Begünstigten in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die nicht unter Abschnitt 2 a der AGVO fallen, sowie bei Begünstigten in der Fischerei und Aquakultur liegt dieser Schwellenwert bei mehr als 10.000 Euro (vergleiche Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) i) der Verordnung (EU) 2022/2472 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EU) 2022/2473). Bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind, liegt dieser Schwellenwert bei mehr als 100.000 Euro (vergleiche Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) ii) der Verordnung (EU) 2022/2472).

Einzelheiten zu den Kommunikationsverpflichtungen und der Aufnahme von Daten in den beiden vorstehend genannten Fällen sind den AFG LPW 2021 zu entnehmen.

6.6 Ausschluss der Förderung/Rückforderungsanordnung

Die Begünstigten verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung sowie vor jeder Auszahlung mitzuteilen, ob eine von ihr bzw. ihm zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde.

Die Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

6.7 Umsetzung klima- und umweltpolitischer Vorgaben der Europäischen Kommission

Es dürfen gem. Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 nur Vorhaben gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomieverordnung EU 2020/852) verursachen. Bei der Projektauswahl werden die Auswirkungen eines Vorhabens im Rahmen der Bewertung des Querschnittsziels „Nachhaltige Entwicklung“ geprüft.

7. Verfahren

Die oder der Begünstigte hat gem. Artikel 6 Abs. 2 AGVO vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag zu stellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Förderung.

7.1 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Förderung eines Vorhabens nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Projekt vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmenbeginn), wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Der schriftliche Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns muss bereits die oben genannten Mindestangaben enthalten. Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden.

Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Vornahme dieser Tätigkeiten entspricht dem alleinigen Zweck der Zuwendung. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Beginn der Maßnahme.

7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH, Lorentzendamm 24, 24103 Kiel. Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens grundsätzlich formgebunden unter Beifügung prüffähiger, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechender Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugahg zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite www.wtsh.de bereit. Vor dem Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit muss ein schriftlicher Förderantrag gestellt werden.

Das Verfahren zur Bewertung von Zuwendungsfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages sowie zur Bewilligung richtet sich nach den AFG LPW 2021 in der jeweils geltenden Fassung.

Das Antragsverfahren und die Prüfung des Vorhabens erfolgt in zwei Stufen:

Stufe 1 – Projektvorschlag

In der ersten Stufe der Antragstellung erfolgt anhand des eingereichten Projektvorschlags und der projektbezogenen Unterlagen (digital oder in Papierform) zunächst eine technische und ggf. marktbezogene Einschätzung dahingehend, ob das geplante Vorhaben grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. Das Prüfergebnis teilt die Bewilligungsbehörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mit und empfiehlt bei einer positiven Einschätzung die Antragstellung. Aus der Einreichung eines Projektvorschlags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Prüfung, ob die Förderung eines Vorhabens ggf. keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 AEUV darstellen dkönnte‚ und deren Ergebnis sind ebenfalls in jedem Einzelfall zu dokumentieren.

Stufe 2 – Förderantrag

In der zweiten Stufe der Antragstellung ist auf Basis des Projektvorschlags sowie möglicher Anmerkungen der Bewilligungsbehörde ein formgebundener Förderantrag zu stellen. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite (www.wtsh.de) bereit.

Dem Antrag sind prüffähige Unterlagen nach Ziffer 3.1.1 AFG LPW 2021 und nach Ziffer 4 dieser Richtlinie beizufügen.

7.3 Auszahlungsverfahren

Der Zuschuss oder Teile davon dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines förmlichen Erstattungsantrags. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungsbelege der Ausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weitere Unterlagen als elektronische Kopie oder als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen.

Der Erstattungsantrag kann gem. den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter www.wtsh.de bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.

Die mit den Erstattungsanträgen eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt. Sofern im Zuwendungsbescheid ein weiterführendes Berichtswesen (Fortschrittsberichte) festgelegt wurde, kann dieses die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis ersetzen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Projekteinnahmen und -ausgaben und dem Sachbericht, der von den Begünstigten zu erstellen ist.

Dieser ist gem. ANBest-P der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einzureichen.

Der Verwendungsnachweis kann gem. den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite www.wtsh.de bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.

7.5 Ausnahmen

Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können gegebenenfalls vom Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium Ausnahmen zugelassen werden. Bei Ausnahmen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.

Erfolgt die Förderung ausschließlich mit Landesmitteln, dann entscheidet über etwaige Ausnahmen von dieser Richtlinie das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur. Bei Ausnahmen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich. Die Ausnahmen müssen von den einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen gedeckt sein.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.

8. Nachhaltigkeitscheck

Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:

Die Richtlinie hat positive Auswirkungen auf „Infrastruktur und Klimaschutz“, „Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz“ und „Globale Verantwortung“. Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31.12.2029 in Kraft gesetzt werden.

                        

1) Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung gilt für Antragsteller, die nicht in Schwierigkeiten sind. Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor oder in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gilt ebenfalls die AGVO-Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“, (vergleiche Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) 2022/2473 sowie Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472).

 

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